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OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008 - 9 UF 31/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008
9 UF 31/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts; vorherige Klärung des Einkommens des Unterhaltsgläubigers; Ansatz der Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs.

BGB §§ 1573, 1578, 1578b

1. Die Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind auch bei einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal zu begrenzen; vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.
2. Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB kann erst entschieden werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nachhaltig gesichert ist. Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Juni 2008 - 9 UF 31/08

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 16.11.2007 (2 F 444/07) teilweise betreffend den Ehegattenunterhalt (Ziff. 2. und 3.) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 287 € und einen Altersvorsorgeunterhalt von 71,28 € zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wird abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 3/4 der Antragsteller und zu 1/4 die Antragsgegnerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bitburg die am 25. Mai 1979 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Der Scheidungsantrag war am 17. November 2004 rechtshängig. Die Parteien haben zwei Kinder, den Sohn J.-H., der 1980 geboren ist, und die Tochter T., geboren im Juni 1991, die seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.

Der Antragsteller hat als Systemverwalter ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von gerundet 4.257 €. Die Antragsgegnerin ist ausgebildete anästhesie- und intensivmedizinische Krankenschwester; in diesem Beruf kann sie jedoch wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls im Oktober 2005 nicht mehr tätig sein. Seit 1. August 2007 arbeitet sie als Gebietsleiterin für Medizinprodukte.

Das Familiengericht hat den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Elementarunterhalts in Höhe von 404 € und eines Altersvorsorgeunterhalts von 100 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, der die Abweisung der Klage auf Unterhalt, hilfsweise eine Befristung der Unterhaltszahlung, erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Antragsteller schuldet Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB sowie Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB in aus dem Tenor ersichtlicher Höhe. Dieser Unterhalt ist derzeit weder herabzusetzen noch zu befristen.

1. Für die Unterhaltsberechnung sind die folgenden Gesichtspunkte maßgeblich:

Der Antragsteller hat unstreitig monatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.257 €. Dieses Einkommen ist um monatlich 650 € berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen; das entspricht einer Entfernung von 65 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, die das Amtsgericht in Ansatz gebracht hat.

Der Antragsteller greift diesen Ansatz des Amtsgerichts mit der Berufung nicht an, obwohl die tatsächliche Entfernung zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsort 91 km beträgt. 65 km betrug die Entfernung zwischen der früheren Ehewohnung und der Arbeitsstätte. Nach der Trennung zog der Antragsteller an seinen neuen Wohnort, von wo er eine weitere Fahrtstrecke zur Arbeit zurücklegen muß.

Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus der Auffassung, wenn der Antragsteller schon umziehe, müsse er eine Wohnung näher an seinen Arbeitsplatz beziehen; deshalb könnten nur pauschale 5% (max. 150 €) als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werden. Außerdem könnten bei der weiten täglichen Fahrtstrecke nicht die sonst üblichen 10 €/Entfernungskilometer in Ansatz gebracht werden.
Diese Argumentation ist nicht durchgreifend. Der Antragsteller war nicht gehalten, nach der Trennung eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes zu nehmen. Die finanziellen Verhältnisse sind hier nicht eng. Die Ehe der Parteien war geprägt durch die Belastung infolge des Weges zur Arbeit. Der Antragsteller hat zwar nicht begründet, warum er nach der Trennung den Wohnort in L. genommen hat; er muß jedoch seine Lebensverhältnisse nicht so gestalten, daß sich seine Leistungsfähigkeit gegenüber der Zeit während des Zusammenlebens der Parteien erhöht. Deshalb kann ihm kein Umzug in die Nähe des Arbeitsortes angesonnen werden.

Nach Ziffer 10.2.2 der Koblenzer Leitlinien (KoL) können als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs in der Regel 10 € pro Entfernungskilometer im Monat angesetzt werden. Bei längerer Fahrtstrecke kommt eine Kürzung der Pauschale in Betracht. Nach einer Entscheidung des 7. Senats (Beschluß vom 23. Februar 2007 - 7 WF 171/07 - n.v.) ist die Pauschale für die über 30 Kilometer hinausgehende Strecke regelmäßig zu halbieren, weil der Anteil der verbrauchsunabhängigen Fixkosten sich mit jedem weiteren Kilometer verringere (vgl. auch Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 76).

Der Senat hält jedenfalls im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der Pauschale nicht für angemessen. Im Zweifel entstehen dem Antragsteller als Bezieher eines gehobenen Einkommens, der einen Mittelklassewagen nutzt, ohnehin weit höhere Kosten durch die Nutzung des Pkw als die Kilometerpauschale ausgleicht. In dieser sind sämtliche Kosten, also auch die Abnutzung und Finanzierungskosten, mit enthalten (vgl. BGH FamRZ 2006, 846). Der Finanzierungsaufwand dürfte den hierfür in der Pauschale eingerechneten Betrag bereits übersteigen. Zwar ist die Steuer, anders als die Versicherung, für einen viel oder wenig genutzten Pkw dieselbe; auch nutzt der Motor eines Pkw, der überwiegend lange Strecken gefahren wird, nicht so schnell ab. Im übrigen sind aber die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs je Kilometer nicht geringer als bei einer Strecke von nur 30 km. Deshalb ist Ansatz der Beantwortung der Frage der unterhaltsrechtlichen Anerkennung einer weiten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort für den Senat nicht die pauschale Herabsetzung der Entfernungspauschale, sondern ob die Entfernung verhältnismäßig oder unverhältnismäßig ist. Erst wenn die Kosten des Pkw einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, der eine angemessene Unterhaltsleistung ausschließt, ist eine Herabsetzung der abzugswürdigen Fahrtkosten in Betracht zu ziehen. Dies dürfte aber oft erst dann gerechtfertigt sein, wenn auch ein Wohnsitzwechsel verlangt werden kann, was hier indes nicht der Fall ist.

Bei der Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen vorab der Tabellenunterhalt des Kindes, abzüglich des anteiligen Kindergeldes, abzuziehen (Ziff. 15.1 KoL). Unerheblich ist, in welcher Höhe Unterhalt tatsächlich gezahlt wird (vgl. BGH FamRZ 2003, 363, 367). Wie sich aus § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB ergibt, mindert das Kindergeld den Barbedarf des Kindes. Die unterhaltsrechtlichen Folgewirkungen der Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Dr. 16/1830 S. 28 f) erkannt und beabsichtigt (vgl. zum Meinungsstand ausführlich OLG Hamm FamRZ 2008, 893). Bei einem Einkommen von 3.607 € schuldet der Antragsteller Kindesunterhalt nach der 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; das sind 497 € abzüglich 77 € anteiliges Kindergeld. Bedarfsprägend sind also 420 €. Auf seiten des Antragstellers ist damit für die Unterhaltsberechnung ein Betrag von 3.187 € in die Berechnung einzustellen.

Die Antragsgegnerin erhält jährlich eine Grundvergütung in Höhe von 34.000 € brutto; hierin ist das Weihnachts- und Urlaubsgeld (13. Gehalt) enthalten. Zusätzlich erhält die Antragsgegnerin Provisionen. In den ersten sechs Auszahlungsmonaten erhielt sie eine monatliche Festprovision von 1.425 € brutto. Die Umsatzprovision beträgt bei 100% Zielerreichung 17.100 € brutto. Derzeit ist unklar, welche konkreten Provisionen abhängig vom Umsatz die Antragsgegnerin nach Ablauf der ersten sechs Monate durchschnittlich erhalten wird. Der Senat schätzt aber, daß eine Jahresprovision von insgesamt 17.100 € brutto angesetzt werden kann. Die Antragsgegnerin erhält weiter einen Dienstwagen, der in der Gehaltsbescheinigung mit 275 € als Einkommen angesetzt ist (1% des Listenpreises). Das Jahresbruttoeinkommen erhöht sich durch diesen Sachbezug also um 3.300 €. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Ziff. 4 KoL) wird die geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers damit zutreffend bewertet. Insgesamt hat die Antragsgegnerin damit ein jährliches Bruttoeinkommen von 54.400 €, welches netto unter Zugrundelegung der Steuerklasse II und 0,5 Kinderfreibetrag einem Nettoeinkommen von 2.576 € entspricht. Nicht hinzuzurechnen sind Einnahmen aus Spesen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß ihr nur ihre tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen erstattet werden, und sie durch die Spesenzahlung keine persönlichen Ausgaben einspart.

Das Einkommen der Antragsgegnerin ist um pauschale berufsbedingte Aufwendungen (5%) in Höhe von 129 € zu bereinigen, so daß 2.447 € verbleiben.
Ohne Erfolg führt der Antragsteller in dem Zusammenhang an, berufsbedingte Aufwendungen seien auf seiten der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen, weil diese ein Dienstfahrzeug zur Verfügung habe. Zum einen wird ihr hierfür einkommenserhöhend ein geldwerter Vorteil zugerechnet; zum anderen deckt die Pauschale von 5% nicht allein den berufsbedingten Aufwand durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Eine pauschale Wegstreckenentschädigung steht der Antragsgegnerin hingegen nicht zu, weil sie durch die Nutzung des Dienstfahrzeugs keine beruflich bedingten Aufwendungen mehr hat: Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Fahrzeugs einschließlich des Kraftstoffs trägt.

Weil die Antragsgegnerin auch Altersvorsorgeunterhalt begehrt, ist der Unterhalt zweistufig zu berechnen. Der für die erste Berechnungsstufe vorläufige Elementarunterhalt errechnet sich mit 3/7 x (3.187 € ./. 2.447 €) = 317 €. Zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts ist das fiktive Bruttoeinkommen durch Erhöhung des sich aus der Bremer Tabelle ergebenden Betrages zu errechnen; danach ist das Einkommen hier um 13% auf 358,21 € zu erhöhen. Der Altersvorsorgeunterhalt beträgt 19,9% hiervon, das sind 71,28 €. Um diesen Betrag ist auf der zweiten Berechnungsstufe das Einkommen des Antragstellers zu bereinigen. Der endgültige Elementarunterhalt beträgt damit gerundet (3/7 x [3.187 € ./. 71,28 € ./. 2.447 €] =) 287 €.

2. Der Unterhalt ist nicht herabzusetzen oder zeitlich zu befristen. Die Voraussetzungen hierfür können derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Nach § 1578b Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 hier entsprechend gelten.

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil es sich um Ausnahmetatbestände handelt (BGH FamRZ 2008, 134). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie etwa die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von dem Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist" sprechen (BT-Dr. 16/1830 S. 20).

Hier hat der Antragsteller geltend gemacht, daß die Antragsgegnerin durch die Ehe und Kindererziehung keine berufliche Nachteile gehabt habe. Sie habe während der Ehe bis auf einen Zeitraum von drei Jahren gearbeitet. Heute habe die Antragsgegnerin sich beruflich weiter entwickelt und übe eine qualifizierte Tätigkeit aus. Da feststeht, daß die Antragsgegnerin bei der Firma K. derzeit ein Einkommen von 2.200 € bis 2.400 € netto erzielt und durch ihre Tätigkeit als Krankenschwester nach ihren eigenen Angaben früher nicht mehr verdient hat, hat der Antragsteller die entsprechenden Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Befristung dargelegt.

Die Antragsgegnerin ist einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts entgegen getreten. Ihr beruflicher Werdegang seit der Eheschließung am 25. Mai 1979 steht fest aufgrund ihrer Darlegung, die der Antragsteller nicht bestritten hat. Danach arbeitete sie zur Zeit der Eheschließung vollschichtig als Krankenschwester am Klinikum K. Am 8. März 1980 wurde das erste Kind der Parteien geboren. Nach einem viermonatigen Erziehungsurlaub arbeitete die Antragsgegnerin wieder teilschichtig zu 75%, und zwar im Nachtdienst auf der neurologischen Intensivstation. Da diese Tätigkeit mit der Versorgung des Kindes nicht in Einklang zu bringen war, reduzierte sie ab 1. April 1981 auf 50%. Von April 1984 bis zum 31. März 1986 arbeitete sie vollschichtig und absolvierte eine Fachausbildung für Anästhesie- und Intensivmedizin. Vom 1. April 1986 bis zum 30. November 1987 arbeitete sie als Fachschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. In der Zeit zwischen dem 1. März 1988 und dem 31. März 1997 leitete sie eine Station des M. Krankenhauses in B. (Vollzeit), wo sie zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.500 DM/Monat erzielte. Am 28. Juni 1991 wurde die Tochter der Parteien geboren. Die Antragsgegnerin nahm einen 18-monatigen Erziehungsurlaub in Anspruch. Erst zum 1. April 1997 nahm sie ihre berufliche Tätigkeit wieder auf und arbeitete bis zum 31. Dezember 1998 in Vollzeit als Gebietsleiterin bei der Firma T. im Außendienst, der Firma, bei der sie auch heute wieder beschäftigt ist. Dort erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.800 DM. Wegen der Einschulung der Tochter arbeitete die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 nur noch auf geringfügiger Basis bei der genannten Firma. In der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 absolvierte sie eine Weiterbildung zur EDV-Sachbearbeiterin, ohne hierbei Einkommen zu erzielen. In der Zeit vom 20. Februar 2002 bis zum 31. Mai 2005 arbeitete die Antragsgegnerin halbschichtig als Versicherungsberaterin beim B.-Landesverband. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer vereinbarten Befristung.

Im Oktober 2005 erlitt die Antragsgegnerin einen Bandscheibenvorfall. In der Folgezeit mußte sie sich einer Vielzahl von stationären Behandlungen unterziehen, die sich einschließlich Rehabilitationsmaßnahme bis Ende November 2006 hinzogen. Den Beruf als Krankenschwester kann die Antragsgegnerin infolge der Erkrankung nur noch im administrativen Bereich wahrnehmen. Seit 1. August 2007 arbeitet sie vollschichtig bei der Firma K. M. GmbH.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, daß sie in den Anfangsjahren der Ehe allein für den Familienunterhalt zuständig war. Der Antragsteller studierte vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. Dezember 1985 ohne Abschluß. In der Folgezeit absolvierte er dann vom 1. Januar 1986 bis zum 30. April 1987 eine Ausbildung zum Organisationsprogrammierer. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt und die Ausbildung des Antragstellers finanziell ermöglicht.
Bei der Abwägung der Umstände ist hier weiter zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin neben ihrer vollschichtigen Tätigkeit derzeit noch die gemeinsame Tochter betreut; diese wird erst im Sommer des nächsten Jahres volljährig.

Eine Befristung des Unterhalts kommt nach Auffassung des Senats derzeit bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Einkommen der Antragsgegnerin noch nicht nachhaltig gesichert ist. Ihre Erwerbsbiographie zeigt, daß die Antragsgegnerin ihre berufliche Karriere immer zielstrebig betrieben, aber wegen der Kindererziehung Einschränkungen auf sich genommen hat, insbesondere lukrative Tätigkeiten aufgegeben hat, um für die Kinder zur Verfügung zu stehen. Deshalb hatte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung im Oktober 2005 keine bereits langjährig ausgeübte Tätigkeit inne, die ihr einen Kündigungsschutz gesichert hätte. Bei der Firma K. ist sie erst seit August 2007, also noch nicht zehn Monate, tätig. Daher ist derzeit völlig offen, ob es der Antragsgegnerin gelingen wird, sich hierdurch eine nachhaltige Sicherung des Erwerbs zu verschaffen.
Auch eine Herabsetzung des zukünftigen Unterhalts auf einen angemessenen Bedarf ist derzeit wegen der noch ungesicherten Stellung der Antragsgegnerin noch nicht möglich. Eine Herabsetzung im augenblicklichen Zeitraum wäre von vornherein unangemessen, nachdem die Antragsgegnerin früher jahrelang allein für die finanzielle Versorgung der Familie eingestanden ist. Die Antragsgegnerin sieht es zu Recht als gerecht und billig an, wenn sie deshalb auch in der Zukunft an dem von beiden Parteien gemeinsam erworbenen Lebensstandard partizipiert.

Gleichwohl wäre - unterstellt, sie würde weiterhin ein Einkommen in Höhe ihres angemessenen Bedarfs oder sogar darüber erzielen - zukünftig, nach etwa weiteren fünf Jahren, eine Beschränkung bzw. Befristung des Unterhalts angemessen, denn auch unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte ist eine lebenslange Unterhaltsleistung seitens des Antragstellers mit Rücksicht auf den Grundsatz der Eigenverantwortung und der allmählichen Entflechtung der beiderseitigen Vermögens- und Lebensverhältnisse infolge der Trennung und Scheidung nicht gerechtfertigt. Weil aber das Einkommen der Antragsgegnerin derzeit noch nicht nachhaltig gesichert ist, kann derzeit der Unterhalt nicht herabgesetzt werden. Es ist offen, ob sie den Unterhalt benötigt, wenn sie ihre derzeitige Beschäftigung wieder verlieren sollte.

Da die Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts derzeit nicht abschließend feststehen, muß der Antragsteller durch Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend machen, daß das Einkommen der Antragsgegnerin nunmehr als nachhaltig gesichert betrachtet werden kann (KG KGR 2002, 150). Der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLGR 2002, 250), die Unterhaltsberechtigte müsse Abänderungsklage erheben, wenn die Prognose sich als ungerechtfertigt herausstelle, vermag der Senat nicht zu teilen (Büttner, FF 2002, 68; BGH FamRZ 2001, 1364).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf (12 x 547 € =) 6.564 € festgesetzt.


OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008 - 9 UF 31/08
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