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OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2008 - 9 UF 577/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2008
9 UF 577/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Rangordnung nach der Unterhaltsrechtsreform.

BGB §§ 1582, 1578b, 1609

Bei der Ermittlung des Bedarfs einer geschiedenen Ehefrau sind auch nachträgliche Entwicklungen - wie etwa die erneute Heirat des Unterhaltsschuldners - zu berücksichtigen; daher kann sich nach der Unterhaltsreform 2008 das Hinzutreten vorrangiger und gleichrangiger unterhaltsberechtigter Personen bereits auf den Bedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten auswirken.

OLG Koblenz, Urteil vom 5. März 2008 - 9 UF 577/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 15.08.2007 (8 F 137/06) teilweise abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin trotz ihrer Erkrankung noch in geringem Umfange erwerbstätig sein kann. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheitert daran, daß sich auch bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bei einer Unterhaltsberechnung kein ungedeckter Bedarf auf ihrer Seite ergibt.

I. Für die Unterhaltsberechnung sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich, die im Berufungsverfahren nicht angegriffen werden, sind auf seiten der Klägerin als Einkommen eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 875,02 € und ein Wohnwert in Höhe von 371,14 €, also insgesamt 1.246,16 €, zu berücksichtigen. Der Beklagte bezieht ein Jahresbruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 41.866,27 €, was einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.925,80 € bei Steuerklasse I und von 2.247,88 € bei Steuerklasse III entspricht. Außerdem ist der Beklagte gegenüber seinem am 26. Juni 2005 geborenen Sohn F. und gegenüber seiner zweiten Ehefrau unterhaltspflichtig. Diese ist seit Anfang des Jahres 2007 geringfügig erwerbstätig; sie bezog von März bis November 2007 ein Einkommen in Höhe von 2.587,73 €, also monatlich durchschnittlich 287,53 €.

Diese Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten sind bei der Berechnung des Bedarfs für die Klägerin zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 2006, 683 = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9), der der Senat folgt, sind bei der Bedarfsermittlung auch nachträgliche Entwicklungen zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Verpflichteten veranlaßt sind, und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können (BGH FamRZ 2003, 590 = FuR 2003, 254 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 57). Nach diesen Maßstäben wirkt sich das Hinzutreten vorrangiger und gleichrangiger unterhaltsberechtigter Personen auf den Bedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten aus (BGH FamRZ 2006, 683 ff = FuR 2006, 266 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 9).

Das Amtsgericht hat die zweite Ehefrau des Beklagten bei der Bedarfsermittlung für die Klägerin nicht berücksichtigt, weil es sie - wie sich aus der Berechnung des Computerausdrucks ergibt - als nachrangig behandelt hat. Dem folgt der Senat nicht. Die zweite Ehefrau war nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage im Verhältnis zur Klägerin gleichrangig (§ 1582 BGB a.F.). Nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform am 1. Januar 2008 geht die zweite Ehefrau der Klägerin im Range vor (§§ 1582, 1609 Nr. 2, 3 BGB). In beiden Fällen ist die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner zweiten Ehefrau bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

2. Hinsichtlich des Rangverhältnisses zwischen beiden Ehefrauen gilt folgendes:

Für die Zeit bis Ende des Jahres 2007 sind beide Ehefrauen als gleichrangig zu behandeln. Nach § 1582 BGB a.F. ging der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten grundsätzlich vor. Betreute die zweite Ehefrau ein Kind, und war sie deshalb in entsprechender Anwendung des § 1570 BGB unterhaltsberechtigt, war sie grundsätzlich im gleichen Rang wie die geschiedene Ehefrau. Abweichend hiervon war die geschiedene Ehefrau vorrangig, wenn sie nach § 1570 BGB oder nach § 1576 BGB unterhaltsberechtigt war oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Da die zweite Ehefrau des Beklagten das im Jahre 2005 geborene Kind betreut, kommt ein Vorrang der Klägerin nur aufgrund einer langen Ehedauer in Betracht. Eine lange Ehedauer ist im Regelfall nach 15 Jahren zu bejahen und nach weniger als 10 Jahren zu verneinen. Bei einer Ehedauer von 10 bis 15 Jahren ist maßgebend, ob sich schon eine ehebedingte besonders enge wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben hat (BGH FamRZ 1983, 886 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111; 1987, 916 = BGHF 5, 898; OLG Hamm FamRZ 1997, 296; Palandt/Brudermüller, BGB 64. Aufl. § 1582 Rdn. 7; Bamberger/Roth/Beutler, BGB § 1582 Rdn. 5; MünchKomm/Maurer, BGB 4. Aufl. § 1582 Rdn. 77).

Die Parteien haben 4. Dezember 1992 geheiratet. Die Zustellung des Scheidungsantrages, die für die Frage der langen Ehedauer maßgebend ist (BGH FamRZ 1984, 683 = EzFamR BGB § 1609 Nr. 2 = BGHF 4, 298; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 110), trat im Jahre 2005 ein, so daß die Ehedauer weniger als 13 Jahre beträgt. Eine lange Ehe liegt auch nicht deshalb vor, weil sich eine besondere enge ehebedingte wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Parteien ergeben hätte. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich ein Ehepartner um der Ehe willen unter Verzicht auf eine eigene berufliche Entwicklung vorwiegend der Kindererziehung und der Haushaltsführung gewidmet hat (BGH FamRZ 1983, 886 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Zwar bezieht die Klägerin nach den Feststellungen des Amtsgerichts seit dem Jahre 1998 - nach eigenem Vortrag seit dem Jahre 1995 - aufgrund ihrer Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeitsrente, nachdem sie vorher vollschichtig berufstätig war und ein Einkommen in einer Höhe erzielte, die ungefähr dem Einkommen des Beklagten entsprach. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und die sich hieraus ergebende Einkommensverminderung auf seiten der Klägerin sind jedoch nicht ehebedingt, weil die schwerwiegende Erkrankung der Klägerin (multiple Sklerose) bereits vor der Ehe im Jahre 1987 festgestellt wurde. Hinzu kommt, daß die Klägerin Alleineigentümerin der von ihr bewohnten Eigentumswohnung geworden ist, und auf diese Weise über Einkünfte in Höhe von immerhin insgesamt 1.246,16 € verfügt.

Nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform am 1. Januar 2008 geht die Klägerin der zweiten Ehefrau des Beklagten im Range nach. Sie wäre nur dann gleichrangig, wenn die Ehe von langer Dauer gewesen wäre. Bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind nach § 1609 Nr. 2 BGB auch Nachteile iSd § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist deshalb, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Für die Frage, ob eine Ehe von langer Dauer vorliegt, gelten grundsätzlich die im Rahmen des § 1582 BGB a.F. entwickelten Maßstäbe. Ehebedingte Nachteile iSd § 1587b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB im Hinblick auf eine Erkrankung liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn (wie hier) die Erkrankung bereits vor Eingehung der Ehe bestanden hat (Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 492, 493). Damit ist die Klägerin seit Januar 2008 in die 3. Rangstufe einzustufen.

3. Die Unterhaltsberechnung für den Fall des Gleichrangs zweier Ehegatten ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 7. Oktober 2003 (FamRZ 2003, 507 ff) entschieden, daß der Splittingvorteil aus der neuen Ehe dieser zu verbleiben hat und nicht dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen darf. Dies hat zur Folge, daß für die Berechnung der Unterhaltsansprüche zweier unterhaltsberechtigter Ehefrauen das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehemannes aus unterschiedlichen Steuerklassen zugrunde gelegt werden muß (BGH FamRZ 2007, 1232 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 29).

Teilweise wird angenommen, daß die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf dem nach altem Recht häufig bestehenden Vorrang des geschiedenen Ehegatten beruhen und deshalb im Falle des Gleichrangs der beiden Ehegatten oder jedenfalls nach Änderung der Rangordnung durch die Unterhaltsreform einer einheitlichen Berechnung auf der Grundlage des Einkommens der Steuerklasse III nicht entgegen stehen (Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778 ff; wohl auch Borth, Unterhaltsreformgesetz Rdn. 298 a; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, aaO Rdn. 69). Die Gegenmeinung führt bei gleichrangigen Ehegatten nach wie vor eine zweistufige Berechnung durch, damit der Splittingvorteil allein der neuen Familie zugute kommt (Brandtner, FamRZ 2007, 233; Reinken, FPR 2008, 9 ff). Die zweite Auffassung führt zu einer komplizierteren Berechnungsweise und letztlich dazu, daß die neue Familie trotz des Gleichrangs bevorzugt wird.

Im vorliegenden Fall kann die Streitfrage offen bleiben. Die Klägerin hat im Fall des Gleichrangs nach beiden Berechnungsmethoden keinen Unterhaltsanspruch. Für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2008, in dem sie gegenüber der zweiten Ehefrau nachrangig ist, gilt dies erst recht.

Für die Zeit des Gleichrangs ist bei beiden Berechnungsmethoden das Gesamteinkommen auf den Beklagten und beide Ehefrauen zu verteilen. Hierbei ist auch das Einkommen der zweiten Ehefrau zu berücksichtigen. Zur Berechnung muß die Additionsmethode verwendet werden. Bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung wurde zum Ausgleich der Ersparnis durch das gemeinsame Zusammenleben des Beklagten mit seiner zweiten Ehefrau bei der Klägerin eine Erhöhung des Bedarfs um 10% vorgenommen, was einer Verminderung des Bedarfs bei dem Beklagten und seiner zweiten Ehefrau um jeweils 5% entspricht (Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778 ff, 780 f unter Verweis auf die Hammer Leitlinien).

II. Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

1. Unterhaltszeitraum Januar 2006 bis Dezember 2006

a) Einstufige Berechnung (Steuerklasse III)

Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 2.247,88 € ./. Kindesunterhalt 276 € = 1.971,88 € ./. Anreizsiebtel = 1.690,18 €. Die Klägerin hat ein Einkommen von insgesamt 1.246,16 €. Ihr Bedarf beträgt 1/3 x (1.690,18 € + 1.246,16 €) = 978,78 € und ist um 10% auf 1.076,66 € zu erhöhen. Diesen Bedarf kann die Klägerin vollständig durch ihr eigenes Einkommen decken.

b) Zweistufige Berechnung (Steuerklasse I)

Zugrunde zu legen ist das Einkommen des Beklagten nach Steuerklasse I, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der abzuziehende Kindesunterhalt aus dem niedrigen Einkommen zu berechnen ist (BGH FamRZ 2007, 1232 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 29). Der Splittingvorteil wäre dann in einer zweiten Stufe auf die zweite Ehefrau und das Kind zu verteilen.

Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 1.925,80 € ./. Kindesunterhalt 262 € = 1.663,80 € ./. Anreizsiebtel = 1.426,11 €. Der Bedarf der Klägerin beträgt 1/3 (1.426,11 € + 1.246,16 €) = 890,76 € und ist um 10% auf 979,84 € zu erhöhen. Auch nach dieser Berechnungsweise kann die Klägerin ihren Bedarf durch Eigeneinkommen decken.

2. Unterhaltszeitraum Januar 2007 bis Juni 2007

Die zweite Ehefrau des Beklagten ist teilweise erwerbstätig und erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 287,53 €. Dies entspricht nach Abzug der Pauschale von 5% berufsbedingter Aufwendungen und des Anreizsiebtels einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 234,13 €.

a) Einstufige Berechnung (Steuerklasse III)

Der Bedarf der Klägerin beträgt 1/3 x (1.690,18 € + 1.246,16 € + 234,13 €) = 1.056,82 €. Eine Erhöhung des Bedarfs um 10% führt zu einem Betrag von 1.162,36 €, der unter dem Eigeneinkommen der Klägerin liegt.

b) Zweistufige Berechnung (Steuerklasse I)

Der Bedarf der Klägerin beträgt 1/3 x (1.426,11 € + 1.246,16 € + 234,13 €) = 968,80 €. Eine Erhöhung ihres Bedarfs um 10 % führt zu einem Betrag von 1.065,68 €. Diesen Bedarf kann die Klägerin durch eigenes Einkommen decken.

Unterhaltszeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007
Der Kindesunterhalt hat sich nach Inkrafttreten der neuen Düsseldorfer Tabelle verändert.

a) Einstufige Berechnung (Steuerklasse III)

Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten (2.247,88 € ./. Kindesunterhalt 259 € = 1.988,88 € ./. Anreizsiebtel =) 1.704,76 €. Der Bedarf der Klägerin beträgt 1/3 x (1.704,76 € + 1.246,16 € + 234,13 €) = 1.061,68 €. Nach Erhöhung um 10% ergibt sich ein Betrag von 1.167,85 €, der unter ihrem Eigeneinkommen liegt.

b) Zweistufige Berechnung (Steuerklasse I)

Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten (1.925,18 € ./. Kindesunterhalt 259 € = 1.666,80 € ./. Anreizsiebtel =) 1.428,69 €. Auch auf dieser Grundlage ergibt sich kein Unterhaltsanspruch.

4. Unterhaltszeitraum ab Januar 2008

Nunmehr geht die zweite Ehefrau der Klägerin im Range vor. Der Kindesunterhalt ist in Höhe des Zahlbetrages abzusetzen. Es ergibt sich auch dann kein Unterhaltsanspruch für die Klägerin, wenn nach Abzug der vorrangigen Unterhaltsansprüche das Einkommen des Beklagten aus Steuerklasse III zugrunde gelegt wird. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten (2.247,88 € ./. Kindesunterhalt 230 € = 2.017,88 € ./. abzüglich Anreizsiebtel =) 1.729,61 €. Der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau beträgt ½ x (1.729,61 € ./. 234,13 €) = 747,74 €. Eine Verminderung des Bedarfs der zweiten Ehefrau um 5% führt zu einem Unterhaltsanspruch von 710,35 €. Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin verbleibt ein Betrag von (2.017,88 € ./. 710,35 € =) 1.307,53 €, von dem noch das Anreizsiebtel abzuziehen ist. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 1.120,74 €, der das Eigeneinkommen der Klägerin nicht erreicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.350 € festgesetzt.

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