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OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.10.2008 - 5 WF 107/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.10.2008
5 WF 107/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; nachträgliche Befristung eines durch Vergleich zunächst unbefristet titulierten Anspruchs auf Ehegattenunterhalt nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1

Bei Abänderung eines Prozeßvergleichs wegen Änderung der Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, welche Rechtslage die Parteien ihrer Einigung zugrunde gelegt haben. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ihnen vor Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 12. April 2006, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften in der FamRZ diese bekannt gewesen ist.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 9. Oktober 2008 - 5 WF 107/08

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 07.07.2008 (43 F 161/08) aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer zurückverwiesen.

Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die für die Abänderungsklage begehrte Prozeßkostenhilfe kann nicht mit der Begründung versagt werden, der Kläger sei mit dem Vortrag zur (nachträglichen) Befristung des titulierten Ehegattenunterhalts präkludiert.

Bei Abschluß des Vergleichs der Parteien vom 3. Juli 2006 bestand die grundsätzliche Möglichkeit einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.; eine Befristung wurde indes nicht vereinbart. Eine nachträgliche Befristung kann deshalb nur unter den Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage beansprucht werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1357 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 8; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1075).

Nach der neuen Rechtslage kommt es maßgeblich darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange durch die Lebensgestaltung während der Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578b Abs. 1 S. 2 BGB). Die gesetzliche Neuregelung zur Befristung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt zum 1. Januar 2008 ist unter den Voraussetzungen von § 36 Nr. 1 EGZPO (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007) mögliche Grundlage für ein Abänderungsverlangen. Danach sind Umstände, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt, und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung (rechtskräftiges Urteil, vollstreckbarer Titel oder Unterhaltsvereinbarung) zumutbar ist (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105, 108). Das Abänderungsverlangen kann sich demnach allein auf die gesetzliche Neuregelung stützen (vgl. FA-FamR/Gerhardt, 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 668 ff).

Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB, nach der bei einer Ehedauer von mehr als zehn Jahren eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur unter besonderen Umständen angenommen wurde, hat der Bundesgerichtshof indes bereits mit Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) noch zur alten Rechtslage dem Gesichtspunkt der Ehedauer nur noch eingeschränkte Bedeutung beigemessen (vgl. zur Problematik auch Rose, FamRZ 2007, 1289, 1295). Die Ehedauer ist dabei zu bemessen von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (hier: von September 1979 bis August 2003).

Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird vertreten, daß ein Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet tituliertem Ehegattenunterhalt verlangt wird, trotz Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 und des hierzu erlassenen Übergangsrechts grundsätzlich unzulässig ist, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes errichtet worden ist, so daß die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können (vgl. OLG Dresden OLGR 2008, 687; OLG Bremen OLGR 2008, 684). Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, insbesondere ob diese Frage bereits im Rahmen der Entscheidung über die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe und nicht erst im Hauptsacheverfahren abschließend beantwortet werden soll (abl. OLG Dresden aaO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Bei der Abänderung eines Prozeßvergleichs wegen Änderung der Rechtsprechung ist immer zunächst zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben, und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind (vgl. BGH FamRZ 2004, 1357, 1358 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 8; s. auch Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1348).

Es kann vorliegend - jedenfalls nicht ohne weiteres - davon ausgegangen werden, daß den Parteien bei Abschluß des Prozeßvergleichs am 3. Juli 2006 bereits die modifizierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Befristung von Ansprüchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bekannt gewesen, und diese mithin bindende Grundlage des Vergleichs geworden ist. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist in der führenden Fachzeitschrift zum Familienrecht, der FamRZ (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, Bielefeld), erst in Heft 14 des Jahres 2006 (Erscheinungsdatum: 15. Juli 2006) veröffentlicht. Auch dem fachkundigen Rechtspublikum mußten und konnten deshalb die darin entwickelten Grundsätze regelmäßig jedenfalls nicht vor Mitte Juli 2006 bekannt sein. Dafür, daß die Parteien bereits Anfang Juli 2006 bei Vergleichsabschluß von der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen wären, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Eine eventuell zeitlich zuvor ergangene Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes oder ein eventueller Kurzhinweis in der FamRZ unter »Neueste Informationen« reicht für eine dahingehende Annahme nicht.

Damit ist eine nachträgliche Befristung des mit Vergleich vom 3. Juli 2006 titulierten nachehelichen Unterhalts grundsätzlich eröffnet.

Hierbei wird zu beachten sein, daß nach § 36 Nr. 1 EGZPO die Änderung eines vor dem 1. Januar 2008 errichteten Unterhaltstitels wegen vor diesem Tage entstandener und durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften [UÄndG] erheblich gewordener Umstände nur in dem Maße zulässig ist, als dies dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. im Zeitpunkt der Errichtung des Titels eindeutig vorlagen, sie aber gleichwohl nicht eingewandt worden waren, soll der Vertrauensschutz einer Änderung des Artikels entgegen stehen (Gerhardt, aaO Rdn. 668a). Dem Gläubiger soll demgegenüber dann eine Einstellung auf die neue Rechtslage zumutbar sein, wenn die Voraussetzungen für eine Befristung bei Errichtung des Titels nicht vorhersehbar waren, und sich die Änderung der Rechtslage deshalb als wesentliche Änderung darstellt (Gerhardt, aaO unter Bezug auf BGH FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27). Weitere Abwägungskriterien können sein: Dauer der bestehenden Unterhaltsregelung, Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, eigene Einkünfte zu erzielen, Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit wie etwa eine Kindesbetreuung (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105, 109).

Der angefochtene Beschluß kann nach alledem keinen Bestand haben.

Der Senat erachtet es als angemessen, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzugeben: Dies zum einen deshalb, weil sich das Familiengericht bislang in der Sache noch nicht zu einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach der neugefaßten Bestimmung des §°1578b BGB iVm § 36 Nr. 1 EGZPO geäußert hat; zum anderen bedarf es noch der Bewertung der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

Nebenentscheidungen sind angesichts des vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels sowie nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

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