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OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2008 - 6 UF 132/06 - FD-Platzhalter-rund

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2008
6 UF 132/06



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.

BGB §§ 1569, 1573, 1578b

1. Es kann einer geschiedenen Ehefrau zugemutet werden, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das sie ohne die Ehe durch eigene Erwerbstätigkeit hätte und jetzt auch erzielt, sofern nicht die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Verhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt.
2. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Beruht die nacheheliche Einkommensdifferenz darauf, daß die Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es danach dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte, wobei die Begrenzung nicht voraussetzt, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist.
3. Für die nach dem 1. Januar 2008 fällig werdenden Unterhaltsleistungen gilt aufgrund des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes § 1578b Abs. 2 BGB; die Änderung führt jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Voraussetzungen, sondern bestätigt vielmehr die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 1573 Abs. 2 BGB. (Red.)

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. Januar 2008 - 6 UF 132/06

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landstuhl vom 27.07.2006 (1 F 297/05) geändert:

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Prozeßvergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Landstuhl vom 10.03.1994 (1 F 254/93) wird dahingehend abgeändert, daß ab 01.01.2011 ein Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Antrag der Beklagten, ihr für die beabsichtigte Anschlußberufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abänderung eines im Verfahren 1 F 254/03 des Amtsgerichts – Familiengericht – Landstuhl am 11. März 1994 geschlossenen Vergleichs über die Zahlung von Ehegattenunterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.

Ihre am 17. Mai 1973 geschlossene Ehe wurde durch Urteil im gleichen Termin geschieden. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der zum Zeitpunkt des Ehescheidungsantrages bereits volljährig war. Mit dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens, an die Beklage als Aufstockungsunterhalt monatlich 1.300 DM (entspricht 664,68 €), unter anderem befristet bis Ende 2004, zu zahlen. Bis dahin sollte der Unterhaltsanspruch unabänderbar sein; danach sollte im Abänderungsfall keine Bindung an die Grundlagen des Vergleichs bestehen.

Der Kläger hat in der Folgezeit bis Ende 2004 entsprechend dem Vergleich Zahlungen an die Beklagte geleistet. Seit 1. Januar 2005 betreibt die Beklagte in Höhe des Betrages von 664,68 € die Zwangsvollstreckung; ab Juli 2005 werden monatlich 785,47 € gefordert und gezahlt.

Der Kläger ist seit 1994 wieder verheiratet. Er hat aus dieser Ehe zwei Kinder, die Mitte 2006 6 bzw. 11 Jahre alt waren. Er ist Geschäftsführer der N. GmbH sowie seit 1. April 1995 der A. GmbH in N. Die heute 54-jährige Beklagte ist gelernte Verkäuferin; in diesem Beruf war sie bis zur Insolvenz ihres Arbeitgebers Mitte 2006 über einen Zeitraum von 19 Jahren hinweg vollschichtig beschäftigt. Ab 1. Juli 2006 bezog sie vorübergehend Arbeitslosengeld; seit August/September 2007 steht sie wieder in einem Beschäftigungsverhältnis, wobei der Vertrag einen Einsatz bis höchstens 100 Stunden monatlich vorsieht und bis Ende 2008 befristet ist.

Mit seiner Klage hat der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2005 geltend gemacht, der titulierte Unterhaltsanspruch sei – auch wenn sich dies nicht klar aus dem Wortlaut ergebe – für die Dauer von zehn Jahren zeitlich befristet. Die Beklagte habe durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung keinerlei Nachteile erlitten; sie sei vielmehr durchweg berufstätig gewesen. Der Aufstockungsunterhalt sei daher auf zehn Jahre zu begrenzen, weil die Beklagte, die nach wie vor als gelernte Einzelhandelskauffrau im Verkaufsbereich arbeite, ohne die Ehe keine andere berufliche Laufbahn eingeschlagen und auch kein höheres Einkommen erzielt hätte. Zumindest sei der Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen, wobei auch eine Reduzierung auf Null in Betracht komme.

Dem ist die Beklagte insbesondere unter Hinweis auf die lange Ehedauer entgegen getreten: Hieraus hätten sich die gehobenen Vermögensverhältnisse des Beklagten entwickelt, an denen sie nach wie vor teilhaben könne, zumal sie nach vielen Jahren der Berufstätigkeit nunmehr infolge der Insolvenz ihren Arbeitsplatz verloren habe und seit Juli 2006 lediglich Arbeitslosengeld beziehe. Die Beklagte hat erstinstanzlich Widerklage erhoben, mit der sie vom Kläger Auskunft über sein Einkommen und (in zweiter Stufe) eine entsprechende Abänderung des Vergleichs zu ihren Gunsten verlangt hat.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Landstuhl hat Klage und Widerklage abgewiesen; hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Hiergegen macht der Kläger im Wege der Berufung geltend: Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bedürfe es keines Vortrags zu den Voraussetzungen einer Abänderung, weil sich die Befristung aus dem Unterhaltsvergleich selbst ergebe; hiervon sei der erkennende Richter selbst ausgegangen. Auch die Beklagte habe dies zunächst so verstanden, wie sich aus ihrem Auskunftsantrag ergebe. Es sei zwar nicht auf Unterhalt verzichtet worden, jedoch sei eine Befristung aufgenommen worden. Ob die Zubilligung eines Aufstockungsunterhalts nach zehn Jahren noch gerechtfertigt sei, müsse daher neu geprüft werden, und zwar unabhängig davon, wie sich die eigenen Einkünfte der Parteien entwickelt hätten. Der Unterhaltsbetrag sei über die Dauer von zehn Jahren festgeschrieben worden, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich auf die neue Situation nach der Scheidung einzustellen. Diese Übergangsfrist als Abgeltung für die Ehezeit sei nunmehr abgelaufen, was für sich allein gesehen als Abänderungsgrund ausreiche. Die Beklagte habe durch die Ehe in Bezug auf ihre eigenen Einkommensverhältnisse keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie habe ihre berufliche Laufbahn fortgesetzt und dementsprechend ein übliches Einkommen erzielt. Als Anpassungsphase für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards reiche eine Dauer von zehn Jahren aus, zumal der Zeitraum des Zusammenlebens lediglich 14 Jahre betragen habe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl (1 F 257/05) aufzuheben,

2. die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Prozeßvergleich vom 10. März 1994 (1 F 254/93) des Amtsgerichts – Familiengericht - Landstuhl dahingehend abzuändern, daß ab 1. Januar 2005 ein Unterhaltsanspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt nicht besteht,

3. hilfsweise die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Prozeßvergleich vom 10. März 1994 (1 F 254/93) des Amtsgerichts – Familiengericht – Landstuhl dahingehend abzuändern, daß am 1. Januar 2007 ein Unterhaltsanspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr besteht,

4. hilfsweise für den Fall, daß der Klageantrag zu 2) Erfolg hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die ab 1. Januar 2005 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge (664,68 € monatlich für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 und 785,47 € ab Juli 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz im jeweiligen Zahlungszeitpunkt zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht zu den Einwänden der Berufung geltend, der Unterhaltsanspruch sei im Vergleich nicht befristet. Die Abänderung setze eine Änderung der Verhältnisse voraus. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, weil der Kläger in ungewöhnlichem Luxus lebe, während sie – die Beklagte – arbeitslos geworden sei und trotz umfangreichster Bemühungen keine Anstellung mehr finden könne.

Nach Hinweis des Senats, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat der Kläger seine gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt. Die Beklagte hat auf ihre geänderten Einkommensverhältnisse hingewiesen und außerdem vorgetragen, sie sei erkrankt, müsse deshalb eine Kur antreten und sich ab 24. Oktober 2007 einer größeren Operation unterziehen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung beantragt die Beklagte, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Anschlußberufung zu bewilligen, mit der sie eine Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 3.060 € monatlich ab 1. Dezember 2007 erstrebt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage auf Abänderung abweisende erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landstuhl ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einem Teilerfolg. Die Darlegungen des Klägers zu seinen jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen rechtfertigen es zwar nicht, den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu reduzieren; unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt der Senat aber zu der Auffassung, daß der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. bzw. (für die Zeit ab 1. Januar 2008) § 1578b Abs. 2 BGB zu begrenzen ist, und zwar bis zum 1. Januar 2011. Dazu gilt:

1. Der Kläger, der sich nicht darauf berufen kann, daß bereits im Ausgangstitel der Unterhaltsanspruch der Beklagten begrenzt worden wäre, geht mit Recht im Wege der Abänderungsklage vor, ohne daß dem die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO entgegen steht; insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluß vom 8. Mai 2007 Bezug.

2. In der Sache bleibt das Abänderungsbegehren ohne Erfolg, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis (einschließlich) 31. Dezember 2010 betrifft: Für diesen Zeitraum kann die Beklagte weiterhin gemäß § 1573 Abs. 2 BGB Aufstockungsunterhalt im titulierten Umfange beanspruchen.

a) Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB sind nicht gegeben. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 geltend gemacht. Von einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit unmittelbar vom Zeitpunkt der Scheidung an (§ 1572 Nr. 1 BGB) kann daher schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht ausgegangen werden. Für die Entstehung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB ist es zwar ausreichend, wenn eine Krankheit zu einem der Einsatzpunkte vorhanden war, in nahem zeitlichen Zusammenhang damit ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat (vgl. BGH FamRZ 2001, 1291, 1293). Nachdem die Beklagte jedoch zwischenzeitlich weit über zehn Jahre vollschichtig in dem von ihr erlernten Beruf tätig war, fehlt ersichtlich ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Scheidung und der behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit. Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit ergibt sich auch nicht als Anschlußunterhalt nach § 1572 Nr. 4 BGB (vgl. BGH aaO S. 1294), denn nach dem Vorbringen der für einen geänderten Anspruch darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten sind die Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Die Beklagte hat vor Schluß der mündlichen Verhandlung lediglich auf das Bestehen von Erkrankungen und die Durchführung einer Operation hingewiesen, ohne jedoch – auch im Zusammenhang mit der gekürzten Stundenzahl des neuen Arbeitsverhältnisses – auf Erwerbsunfähigkeit hinzuweisen. Erst mit dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 hat sie geltend gemacht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollschichtig arbeiten zu können. Die bloße Darstellung des Krankheitsbilds reicht jedoch nicht aus, um eine Erwerbsunfähigkeit hinreichend darzulegen. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, konkret die Auswirkungen der behaupteten Erkrankungen auf die Möglichkeit, vollschichtig am Arbeitsleben teilzunehmen, darzulegen. Daran fehlt es nach wie vor.

b) Auch die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 1 BGB wegen Erwerbslosigkeit sind nicht gegeben, denn die Beklagte hat – wie bereits ausgeführt – nach der Scheidung über mehr als zehn Jahre eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der Anspruch kann auch nicht auf § 1573 Abs. 4 BGB gestützt werden, da die Beklagte einer nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hiervon kann bereits nach einem Zeitraum von etwa zwei Jahren ausgegangen werden (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1573 Rdn. 28). Insoweit gilt, daß die Beklagte sich auf eine nachwirkende eheliche Verantwortung des Unterhaltspflichtigen später nicht mehr berufen kann, sondern die Folgen der noch ungewissen künftigen Entwicklung selbst zu tragen hat (vgl. BGH FamRZ 2003, 1734).

c) Hinsichtlich des danach weiterhin bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB läßt sich indes nicht feststellen, daß dieser gegenüber dem mit Vergleich vom 10. März 1994 titulierten Betrag (zuletzt in Höhe von monatlich 785,47 €) aufgrund veränderter Einkommens- und Vermögensverhältnisse herabzusetzen ist. Insoweit ist das Vorbringen des für eine Reduzierung darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht hinreichend substantiiert.

Der Kläger errechnet zugunsten der Beklagten einen Quotenunterhalt in Höhe von 852,94 €, mithin einen höheren Betrag als tituliert. Die Berechnung berücksichtigt allerdings kein Einkommen der Beklagten. Insoweit weist der Kläger darauf hin, daß diese ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe, und eigene Erwerbseinkünfte bedarfsdeckend anzurechnen seien. Dabei kann dahinstehen, in welcher Höhe dies der Fall sein müßte. Die Unterhaltsberechnung des Klägers erweist sich nämlich bereits hinsichtlich seiner Verhältnisse in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft und somit nicht ausreichend, eine Reduzierung des Anspruchs darzulegen.

Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, daß seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer der A. GmbH einen nicht voraussehbaren Karrieresprung darstellt, die insoweit erzielten zusätzlichen Einkünfte also nicht eheprägend waren. Dieses Einkommen steht aber dem Kläger zur Verfügung, um den Bedarf der zweiten Ehefrau abzudecken, so daß diese im übrigen nicht mehr als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist.

Ausgehend vom Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der N. GmbH wäre weiter auf Grundlage der vorgelegten Verdienstabrechnung für Dezember 2006 von einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 196.270,86 € auszugehen, und nicht nur von 143.887,60 €. Hinzu kommt, daß dem Kläger ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, wie sich aus der Position »geldwerter Vorteil Pkw« in den Verdienstabrechnungen ergibt; deshalb scheidet ein pauschaler Abzug in Höhe von 5% für berufsbedingte Aufwendungen aus. Zudem stellt sich die Frage, ob dem Kläger Vorteile aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs zuzurechnen sind. Darüber hinaus berücksichtigt die Berechnung des Klägers nicht, daß er aufgrund des Wohnens im Eigenheim sich einen Wohnvorteil entsprechend der objektiven Marktmiete zurechnen lassen muß. Hinsichtlich der Finanzierung der Objekte gilt weiter, daß Tilgungsleistungen Vermögensbildung sind und deshalb nicht als Verbindlichkeit abgezogen werden können. Entsprechendes gilt für die Beiträge zu den Lebensversicherungen, die hier der Tilgung dienen bzw. als Risikolebensversicherung dem Erwerb von Vermögenswerten. Insgesamt ist das Vorbringen des Klägers zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen deshalb nicht geeignet, für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 eine Verringerung des titulierten Unterhaltsanspruchs darzulegen.

3. Die Berufung führt jedoch zum Teilerfolg, weil der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den hier zu beurteilenden Umständen bis Ende Dezember 2010 zu begrenzen ist.

a) Dazu, daß allein die Dauer der Ehe (hier: ca. 20 Jahre) einer Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht entgegen steht, nimmt der Senat ebenfalls Bezug auf seinen Hinweisbeschluß vom 8. Mai 2007. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit mehrfach entschieden, daß es einer geschiedenen Ehefrau zugemutet werden kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das sie ohne die Ehe durch eigene Erwerbstätigkeit hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Verhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Beruht die nacheheliche Einkommensdifferenz darauf, daß die Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es danach dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte. Dabei setzt die Begrenzung nicht voraus, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2007, 2049, 2051; 2007, 2052, 2053). Für die nach dem 1. Januar 2008 fällig werdenden Unterhaltsleistungen gilt aufgrund des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes § 1578b Abs. 2 BGB. Die Änderung führt jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Voraussetzungen; vielmehr bestätigt sie die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Born, NJW 2008, 1, 6).

b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen hält der Senat hier den Ausspruch einer Begrenzung für geboten. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie die Tatsache, daß für die Beklagte trotz der langen Ehedauer keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen sind. Sie hat den Beruf einer Einzelhandelsverkäuferin erlernt. In diesem Beruf war sie zuletzt über einen Zeitraum von fast 20 Jahren hinweg vollschichtig beschäftigt. Irgendwelche konkreten Nachteile, die der Beklagten aus der Betreuung des Sohnes oder der Haushaltsführung entstanden sein könnten, sind nicht erkennbar; insoweit weist die Beklagte erst mit dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz allgemein darauf hin, sie sei auch während der Ehe teilzeitbeschäftigt gewesen, sie habe sich aber im wesentlichen der Kindeserziehung und Haushaltsführung gewidmet. Dieses Vorbringen ist jedoch verspätet und gemäß §§ 296a, 156 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine Erwiderung der Beklagten im Rahmen der ihr zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Oktober bewilligten Frist, denn der Kläger hatte bereits zuvor durchgängig behauptet, daß der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien. Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, daß ihr ein berufliches Fortkommen nicht so wichtig gewesen sei, auch was einen beruflichen Aufstieg betreffe. Daß diese Entscheidung ehebedingt war, kann angesichts des nach der Volljährigkeit des Kindes über einen langen Zeitraum hinweg bestehenden – vollschichtigen – Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden. Andererseits hat der Senat berücksichtigt, daß die Beklagte mittlerweile ihren gesicherten Arbeitsplatz verloren hat und nach vorübergehender Arbeitslosigkeit nunmehr in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit geringerem Lohn steht. Auch unter Berücksichtigung des Alters der Beklagten ist daher die weitere Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn nunmehr offen. Gleichwohl erscheint die weitere Gewährung eines unbegrenzten Unterhaltsanspruchs unbillig. Das Risiko des Arbeitsplatzverlusts, das sich hier in der Person der Beklagten verwirklicht hat, beruht nicht auf der Ehe der Parteien. Es kann – sofern nach der Scheidung das Einkommen über Jahre hinweg nachhaltig gesichert war – nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten gehen; vielmehr hält es der Senat für geboten, den künftigen Unwägbarkeiten durch die Bemessung einer großzügigen Frist Rechnung zu tragen. Nach Zahlung über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren hinweg hält der Senat daher eine Übergangsfrist von weiteren sechs Jahren bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB für angemessen und ausreichend. Damit kann sich die Beklagte weitere drei Jahre auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen; ihr bleibt also hinreichend Zeit, gemäß dem in § 1569 BGB n.F. betonten Grundsatz der Eigenverantwortung nachhaltig Sorge dafür zu tragen, wieder ein Einkommen entsprechend ihrem eheunabhängigen Lebensstandard zu erreichen.

4. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten für die beabsichtigte Anschlußberufung ist zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt berechtigt gewesen wäre, gemäß § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO unbefristet Anschlußberufung einzulegen (vgl. OLG Koblenz NJW 2007, 3362). Hier hat die Beklagte trotz zwischenzeitlichen Verlusts ihres Arbeitsplatzes und Darlegung des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keine Anschlußberufung eingelegt; als neues Angriffsmittel muß der Antrag deshalb unberücksichtigt bleiben (§ 296a ZPO). Die Voraussetzungen der §§ 139 Abs. 5, 156 und § 283 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat der Beklagten lediglich eine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO eingeräumt; diese bezog sich allein auf neues Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 8. Oktober 2007. Neue Klageforderungen können damit nicht geltend gemacht werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 283 Rdn. 4). Hier kommt hinzu, daß der Kläger seine Einkommensverhältnisse bereits mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 offen gelegt hatte. Schließlich war der Senat nicht gehalten, von sich aus auf die Möglichkeit eines Anschlußrechtsmittels hinzuweisen, zumal die Beklagte erstinstanzlich hinsichtlich einer eigenen Abänderungsklage Widerklage erhoben hatte, die in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt wurde.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Keine der Parteien hat die Zulassung der Revision angeregt bzw. sie rechtfertigende Gründe aufgezeigt. Insbesondere hat sich der Senat zur Frage der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs an der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientiert und unter Abwägung aller Umstände eine Einzelfallentscheidung getroffen.

Der Streitwert für die Klage erster Instanz – insoweit unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Landstuhl vom 31. Juli 2006 - sowie der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 18.126,54 € festgesetzt (Rückstand: 664,68 € x 6 zuzüglich 785,47 € x 6 zuzüglich laufender Unterhalt: 785,47 € x 12, § 42 Abs. 1 und 5 GKG).
OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2008 - 6 UF 132/06
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