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OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.03.2008 - 2 UF 113/07 - FD-Platzhalter-rund

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.03.2008
2 UF 113/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des nachehelichen Unterhalts.

BGB §§ 1573, 1578b

Bei einer 62 Jahre alten Ehefrau, die sich während der 33-jährigen Ehe der Parteien unter Aufgabe ihres erlernten Berufs der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat, und die eine Erwerbstätigkeit nicht mehr wird finden können, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 1 und 2 BGB nicht gerechtfertigt.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 7. März 2008 - 2 UF 113/07

Tenor

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt/Weinstraße vom 18.04.2007 (1 F 129/06) teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als nachehelichen Unterhalt folgende monatlichen Unterhaltsrenten zu zahlen: 15,60 € für die Zeit vom 27.04. bis zum 30.04.2006, 305 € für Mai 2006, 253 € für Juni bis Dezember 2006, 281 € für Januar bis April 2007, 274 € für Mai 2007, 347 € für Juni 2007, 524 € für Juli 2007, 425 € für August bis Oktober 2007 und 274 € ab November 2007.
Die Zahlungen für die Zeit ab April 2008 haben jeweils zum ersten eines jeden Monats zu erfolgen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin insgesamt zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt an die Klägerin ab Juni 2005. Der Beklagte hat eine Unterhaltsverpflichtung von monatlich 190 € zugestanden und diesen Betrag in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt. Gegenstand des Rechtsstreits ist (lediglich) die über die freiwilligen Zahlungen hinausgehende Unterhaltsverpflichtung.

Die Ehe der Parteien ist - nach endgültiger Trennung zum 1. Dezember 2004 - rechtskräftig geschieden. Die gemeinsame Tochter der Parteien S. befindet sich seit August 2007 in Berufsausbildung. Der Beklagte leistet ihr Barunterhalt. Bis August 2005 zahlte er monatlich 364 €, von September 2005 bis Mai 2007, und wiederum seit August 2007 zahlt er monatlich 220 €; daneben erbringt er für sie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Klägerin hat den Beruf einer S… erlernt. Sie war in diesem Beruf zuletzt vor etwa 27 Jahren tätig. Während der Ehe ging sie zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach. Von 1998 bis zur betriebsbedingten Kündigung zum 30. November 2005 arbeitete sie teilschichtig als S… in einer Arztpraxis; seither bezieht sie Arbeitslosengeld und erzielt daneben Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, die teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Bis Juni 2007 erzielte sie Mieteinkünfte aus einem Anwesen in M. und tilgte darauf lastende Verbindlichkeiten. Sie veräußerte das Anwesen Ende September 2007. Die Höhe des ihr nach Ablösung der Hausverbindlichkeiten zugeflossenen Verkaufserlöses ist streitig.

Der Beklagte ist als D… an der Meisterschule in K. erwerbstätig. Er bewohnt das im Zuge der Vermögensauseinandersetzung mit notariellem Übergabevertrag vom 15. Juli 2005 von der Klägerin übernommene Anwesen, in welchem sich bis zur Trennung der Parteien die Ehewohnung befand. Die darin liegende Einliegerwohnung, die dem Beklagten während des Zusammenlebens der Parteien als Büro zur Ausübung seiner selbständigen Nebentätigkeit zur Verfügung stand, ist seit Juli 2006 vermietet. Der Beklagte erbringt Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Anwesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt/Weinstraße hat der Klägerin von Juni 2005 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung Trennungsunterhalt und für die Zeit danach nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1571, 1573 BGB in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand sowie zur Begründung wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.

Mit der Berufung erstrebt der Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung des Unterhaltsbegehrens der Klägerin insgesamt bis März 2006 und eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung (über die monatlich freiwillig gezahlten 190 € hinaus) auf 12,60 € für April 2006, 304 € für Mai 2006, 252 € monatlich für Juni bis Dezember 2006, 260 € monatlich für Januar bis Mai 2007 und 274 € monatlich ab August 2007. Soweit er für Juni und Juli 2007 zur Zahlung von monatlich 347 € verurteilt wurde, greift er das erstinstanzliche Urteil nicht an.

Er trägt vor, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen liege lediglich bei 2.871,74 €; nach Abzug der nicht durch den Zuschuß des Arbeitgebers gedeckten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihn und die Tochter blieben 2.442,16 €. Dieses Einkommen sei nicht lediglich um die Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen, sondern um konkrete Fahrtkosten in Höhe von monatlich 332,50 € (190 Tage jährlich á 70 km) zu bereinigen. Die Hausverbindlichkeiten seien insgesamt, mithin auch mit dem darin enthaltenen Tilgungsanteil, einkommensmindernd zu berücksichtigen. Abzusetzen seien auch die Zahlungen von monatlich 100 € zur Rückführung eines Darlehens von Frau Dr. K., weitere 100 € zur Rückführung eines Darlehens der Mutter für den Kauf eines Pkw und 200 € zur Rückführung eines Darlehens der Eltern. Bei weiterer Berücksichtigung des Kindesunterhalts und Ansatz eines Wohnvorteils sei er bei Belassung seines Selbstbehalts von monatlich 1.000 € zu höheren Unterhaltszahlungen als den in der Vergangenheit unstreitig freiwillig gezahlten monatlich 190 € nicht verpflichtet. Demgegenüber sei der Klägerin unterhaltsrechtlich ein Gesamteinkommen zuzurechnen, das seine bereinigten Einkünfte übersteige. Schließlich fehle es hinsichtlich des Trennungsunterhalts insgesamt und hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts teilweise an einem Verzug.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil bis einschließlich Juni 2007. Sie erstrebt im Rahmen ihrer Anschlußberufung für die Zeit ab Juli 2007 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von monatlich 525 € (über die freiwillig gezahlten 190 € hinaus) und trägt vor, die Zahlungen der Eltern an den Beklagten seien nicht als Darlehen, sondern als solche auf den künftigen Erbteil erfolgt; eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe daher nicht. Zudem seien Rückzahlungen auch nicht nachgewiesen. Von einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber Frau Dr. K. wisse sie nichts; der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten sei unklar. Entsprechende Rückzahlungen würden gleichfalls bestritten. Tilgungsleistungen auf Hausverbindlichkeiten habe das Familiengericht zu Recht unberücksichtigt gelassen. Nach Veräußerung des Anwesens und Ablösung der darauf lastenden Verbindlichkeiten seien ihr Ende Oktober 61.747,46 € zugeflossen, die sie bis auf einen geringen Restbetrag (2.534,56 €) zur Deckung aufgelaufener Verbindlichkeiten, notwendiger Anschaffungen und zur Bildung von Rücklagen verbraucht habe. Ab Juli 2007 könne ihr deshalb nur noch ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 834 € (Einkommen aus Nebentätigkeit und Arbeitslosengeld seit Mai 2007) zugerechnet werden. Dieses sei um die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen, soweit diese nicht durch Zuschuß des Arbeitsamtes gedeckt würden.

Der Beklagte tritt der Anschlußberufung entgegen. Die Klägerin müsse sich weiterhin Mieteinkünfte zurechnen lassen; die Veräußerung des Anwesens sei unterhaltsrechtlich vorwerfbar. Zudem werde bestritten, daß der Klägerin aus dem Verkauf lediglich 61.747,46 € zugeflossen seien. Eine Abrechnung habe sie bislang nicht erstellt. Sofern die Klägerin mit dem Verkaufserlös Schulden beglichen und Ausgaben getätigt habe, sei dies unterhaltsrechtlich nicht relevant. Zudem sei ihre diesbezügliche Darlegung teilweise nicht nachvollziehbar und teilweise nicht schlüssig dargestellt.

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründungen und -erwiderungen nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.

Entscheidungsgründe
Berufung (nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist - Senatsbeschluß vom 9. November 2007) und Anschlußberufung sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache haben beide Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin Unterhalt lediglich in dem im Entscheidungssatz festgelegten Umfange. Entsprechend dem Klagebegehren ist Unterhalt für die Zukunft nur mit dem die zugestandene Verpflichtung von monatlich 190 € übersteigenden Betrag tituliert.

1. Der Beklagte ist der Klägerin nicht zur Zahlung von (weiterem) Trennungsunterhalt für die Zeit von 1. Juni 2005 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verpflichtet.

Für die Vergangenheit kann Trennungsunterhalt gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhalts aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, oder zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

Rechtshängigkeit ist erst mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 15. Mai 2006 eingetreten (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht mehr, weil die Ehe der Parteien bereits seit … rechtskräftig geschieden ist. Nach Aktenlage hat die Klägerin den Beklagten mit der Zahlung von Trennungsunterhalt (über die freiwillig erbrachten monatlich 190 € hinaus) weder in Verzug gesetzt noch Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zum Zwecke der Geltendmachung des Trennungsunterhaltsanspruchs aufgefordert. Das außergerichtliche Auskunftsverlangen vom 30. Mai 2005 bezieht sich ausdrücklich auf Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Ehescheidung; gleiches gilt für das Folgeschreiben vom 20. Juni 2005.

2. Nachehelichen Unterhalt für die Vergangenheit kann ein Unterhaltsberechtigter gemäß § 1587b Abs. 2 BGB in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erst von der Zeit an fordern, zu welcher der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Rechtshängigkeit ist mit der Klagezustellung am 15. Mai 2006 eingetreten.

Eine (vorherige) Inverzugsetzung mit nachehelichem Unterhalt ist erst mit formlosem Zugang der Klageschrift an den Beklagten zur Stellungnahme im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren bewirkt worden. Die verfügte formlose Zustellung erfolgte ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Familiengerichts am 24. April 2006. Ordnungsgemäßen Postlauf unterstellt ist die Klageschrift dem Beklagten am 26. April 2006 zugegangen; in Verzug befindet er sich mithin seit 27. April 2006.

Die vorgerichtlichen Schreiben der Klägervertreterin an die Beklagtenvertreter vom 30. Mai und vom 20. Juni 2005 konnten keinen Verzug hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts begründen. Verzug setzt Mahnung nach Fälligkeit voraus (§ 286 Abs. 1 BGB). Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht erst mit Rechtskraft der Ehescheidung (hier: nach Ablauf des 7. September 2005) und wird frühestens ab diesem Zeitpunkt fällig. Vortrag, nach dem sie den Beklagten nach Rechtskraft der Ehescheidung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in einer den Verzug begründenden Weise aufgefordert habe, hat die Klägerin nicht gehalten. Ihre erstinstanzlich zu den Akten gereichten persönlichen Schreiben an den Beklagten vom 1. Oktober 2005 und vom 27. Januar 2006 enthalten keine Inverzugsetzung mit nachehelichem Unterhalt.

3. Für die Zeit ab 27. April 2006 schuldet der Beklagte der Klägerin nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 und 2 BGB. Zwar besteht für die Klägerin grundsätzlich eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit: Umstände, die der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hat die Klägerin nach Ansicht des Senats allerdings keine reale Chance auf die Erlangung einer ihr zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr. Sie stand bei Rechtskraft der Ehescheidung im 60. Lebensjahr. In ihrem erlernten Beruf verfügt sie über keinerlei aktuelle Berufserfahrung. Für den bis November 2005 ausgeübten Beruf einer S… hat sie keine entsprechende Ausbildung. Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation im Herbst 2005 bestand für die Klägerin daher keine Chance auf einen vollschichtigen Arbeitsplatz. Die seither zu verzeichnende Verbesserung am Arbeitsmarkt führt nicht zu einer günstigeren Prognose. Die Klägerin hat zwischenzeitlich das 60. Lebensjahr vollendet und überschritten, was ihre Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt weiter einschränkt.

4. Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt bemißt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Diese waren und sind geprägt durch die beiderseitigen (erzielbaren) Erwerbseinkünfte der Parteien, Mieteinnahmen der Klägerin und Kapitaleinkünfte aus dem ihr nach Veräußerung des Anwesens zugeflossenen Verkaufserlös als Surrogat für die Mieteinnahmen, den Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Anwesen auf seiten des Beklagten und den Unterhaltsbedarf der gemeinsamen, noch in Ausbildung befindlichen Tochter.

a) Einkünfte der Klägerin

aa) Die Klägerin bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 669 € und ist daneben geringfügig beschäftigt. Bis einschließlich April 2007 belief sich ihr Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung lediglich auf monatlich 165 € und verblieb ihr anrechnungsfrei neben dem Arbeitslosengeld (§ 141 S. 1 SGB III). Ihr bereinigtes Einkommen aus Lohnersatzleistungen und Nebentätigkeit für die Zeit bis April 2007 hat das Familiengericht mit monatlich 819,08 € errechnet. Einwendungen hiergegen wurden in der Berufungsinstanz nicht erhoben. Seit Mai 2007 hat sich das durchschnittliche monatliche Entgelt der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung auf rund 354 € erhöht; davon werden auf das Arbeitslosengeld rund 189 € angerechnet. Das bereinigte Gesamteinkommen aus Lohnersatzleistung und geringfügiger Beschäftigung ist damit nicht höher als die von der Klägerin eingeräumten 834 € monatlich.

Das Erwerbseinkommen der Klägerin ist zu bereinigen um die von ihr aufzubringenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bis Dezember 2006 waren monatliche Beiträge von 320,67 € zu zahlen. Der Zuschuß der Agentur für Arbeit belief sich auf 169,47 €; von der Klägerin waren mithin noch 151,20 € aufzubringen. Im Jahre 2007 lagen die monatlichen Beiträge bei 329,21 €, der Zuschuß der Bundesagentur für Arbeit bei 169,47 €; von der Klägerin waren mithin noch 159,74 € aufzubringen. Ab Januar 2008 haben sich die Beiträge auf 346,75 € erhöht. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt hiervon 157,74 €; von der Klägerin sind mithin noch 189,01 € zu zahlen. Im Jahre 2006 ist dem Einkommen der Klägerin die vereinnahmte Steuererstattung von 618,96 € hinzuzurechnen; das sind umgelegt auf den Monat 51,58 €. Damit sind der Unterhaltsbemessung auf seiten der Klägerin bereinigte Erwerbseinkünfte (bzw. Lohnersatzleistungen) von monatlich (819,08 € ./. 151,20 € + 51,58 € =) rund 719 € in 2006, (819,08 € ./. 159,74 € =) rund 659 € in 01 - 04/2007, (834 € ./. 159,74 € =) rund 674 € in 05 - 12/2007 und (834 € ./. 189,01 € =) rund 645 € ab 01/2008 zugrunde zu legen.

bb) Aus der Vermietung ihres Anwesens in M. hat die Klägerin bis einschließlich Juni 2007 monatliche Mieteinnahmen von 725 € gezogen. Zu bereinigen sind diese Mieteinnahmen zunächst um die Zinsleistungen der Klägerin auf die auf dem Anwesen lastenden Hausverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 323,51 € (BHW-Darlehen Nr. ...51) und 38,50 € im Jahre 2006 bzw. 36,01 € im Jahre 2007 (BHW-Darlehen Nr. ...03), insgesamt also monatlich 362,99 € im Jahre 2006 und 365,48 € im Jahre 2007.

Darüber hinaus sind Tilgungsleistungen auf die Immobiliendarlehen als zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4% des Bruttoeinkommens einkommensmindernd zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2005, 1817). Die Tilgungsleistungen der Klägerin auf die Hauslasten beliefen sich auf monatlich 228 € (Bausparvertrag BHW Nr. ...51) und 57,50 € im Jahre 2006 bzw. 59,99 € im Jahre 2007 (Darlehensvertrag BHW Nr. ...03). Das Arbeitslosengeld der Klägerin beruht auf Bruttoeinkünften aus teilschichtiger Tätigkeit von monatlich rund 1.350 €. Einschließlich Nebentätigkeit ist mithin von einem monatlichen Bruttoeinkommen der Klägerin von rund 1.600 € auszugehen; 4% hieraus sind monatlich 64 €. Bis zu diesem Betrag sind Tilgungsleistungen der Klägerin auf die Hausdarlehen von den Mieteinnahmen abzusetzen.

Damit bleiben bereinigte Mieteinnahmen von (725 € ./. 362,01 € ./. 64 € =) rund 299 € in 2006 und (725 € ./. 359,52 € ./. 64 € =) rund 302 € in 01 - 06/2007.

Ab Juli 2007 hat die Klägerin keine Mieteinnahmen aus dem Anwesen mehr erzielt und keine Zins- und Tilgungsleistungen auf die Immobiliendarlehen mehr erbracht.

Eine fiktive Zurechnung von Mieteinkünften ist nicht gerechtfertigt. Eine Verpflichtung zur Neuvermietung des Anwesens nach Beendigung der laufenden Mietverhältnisse bestand mit Rücksicht auf die beabsichtigte (und durch Abschluß des notariellen Kaufvertrages Ende September 2007 auch verwirklichte) Veräußerung des Anwesens nicht. Auch die Veräußerung als solche ist unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Die Mieteinnahmen wurden durch die laufenden Aufwendungen (Zins- und Tilgungsleistungen, verbrauchsunabhängige Hausnebenkosten) nahezu aufgezehrt. Unter Berücksichtigung notwendiger Verwaltungs- und Instandhaltungskosten war eine rentable Bewirtschaftung durch Vermietung daher auf Dauer nicht gegeben.

Als Surrogat sind an die Stelle der Mieteinkünfte die (erzielbaren) Erträge aus dem Veräußerungserlös, welcher der Klägerin nach Verkauf des Anwesens zugeflossen ist, getreten. Die Klägerin ist unterhaltsrechtlich verpflichtet, das ihr zugeflossene Kapital zinsgünstig anzulegen und die Erträge zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen. Der Verkaufserlös ist der Klägerin (unstreitig) im Laufe des Oktober 2007 zugeflossen; entsprechende Kapitalerträge hätten ihr bei alsbaldiger Anlage des Geldes mithin ab November 2007 zur Verfügung gestanden und sind ab diesem Zeitpunkt bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

Die Höhe des der Klägerin nach Verkauf des Anwesens und Ablösung der darauf lastenden Verbindlichkeiten zugeflossenen Verkaufserlöses kann nicht festgestellt werden. Nachdem der Beklagte das Vorbringen der Klägerin, ihr sei lediglich ein Restkaufpreis in Höhe von 61.747,46 € zugeflossen, bereits mit Schriftsatz vom 28. November 2007 bestritten hat, oblag es der für ihren Bedarf und ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin, ihren diesbezüglichen Sachvortrag in geeigneter Weise zu ergänzen und zu belegen. Dem genügt ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Januar 2008 nicht: Darin wiederholt sie lediglich ihre Darlegung zur Höhe des ihr zugeflossenen Restkaufpreises und belegt den Eingang dieses Betrages auf ihrem Girokonto am 29. Oktober 2007 durch Vorlage eines Kontoauszugs vom selben Tage. Im Buchungstext ist dieser Betrag als »Restkaufpreiszahlung« der Käufer des Anwesens bezeichnet. Damit ist nicht belegt, daß der Klägerin aus der Veräußerung des Anwesens nicht weitere Mittel zugeflossen sind. Die Klägerin hätte daher im Einzelnen zur Höhe des erzielten Kaufpreises und zu dessen Verwendung Vortrag halten müssen. Da die Höhe des der Klägerin zugeflossenen Verkaufserlöses nicht festgestellt werden kann, bedarf es keines näheren Eingehens zu dem von ihr dargestellten Verbrauch des Verkaufserlöses. Ihre Aufstellung enthält allerdings in erheblichem Umfange Ausgabenpositionen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind.

cc) Das bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigende bereinigte Gesamteinkommen der Klägerin beläuft sich mithin auf (719 € + 299 € =) 1.018 € in 2006, (659 € + 302 € =) 961 € in 01 bis 04/2007, (674 € + 302 € =) 976 € in 05 und 06/2007 und 674 € in 07 bis 10/2007.

Feststellungen zum Gesamteinkommen ab November 2007 können nicht getroffen werden.

b) Einkommen des Beklagten

aa) Das Erwerbseinkommen des Beklagten ist mit durchschnittlich monatlich 2.871,74 € unstreitig. Nach Abzug der nicht durch Zuschüsse der Arbeitgeberin gedeckten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihn und die gemeinsame Tochter verbleibt ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von 2.442,16 €.

Soweit der Beklagte auf eine Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2007 hinweist, bleibt dies unberücksichtigt: Zum einen legt er nicht dar, in welchem Umfange diese Beitragserhöhungen durch Anhebung der Zuschüsse der Arbeitgeberin zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgefangen werden; zum anderen dürfte sich auch das Nettoerwerbseinkommen des Beklagten, welches auf der Grundlage der Gehaltsbescheinigungen für 2005 errechnet und unstreitig gestellt wurde, zwischenzeitlich erhöht haben. Es verbleibt daher für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auch für die Zeit ab 2007 bei einem um Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung bereinigten Einkommen von 2.442,16 €.

Dieses Einkommen ist weiter zu bereinigen um konkrete Fahrtkosten in Höhe von monatlich 269,17 € (jährlich 190 Arbeitstage á 70 km, Berechnung entsprechend Nr. 10.2.2 SüdL). Mit der Berücksichtigung konkreter Fahrtkosten sind auch etwaige Aufwendungen des Beklagten zur Anschaffung des Fahrzeugs abgedeckt (Nr. 10.2.2 S. 2 SüdL): Ratenzahlungen auf ein zur Finanzierung des Fahrzeugs gewährtes Darlehen der Mutter sind daneben nicht zu berücksichtigen. Es kann daher dahinstehen, ob insoweit eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten besteht, und ob Ratenzahlungen in der behaupteten Höhe erfolgen.

Abzusetzen sind weiter die Kindesunterhaltszahlungen für die gemeinsame volljährige Tochter der Parteien von monatlich 220 € bis Mai 2007 und ab August 2007. In den Monaten Juni und Juli 2007 sind Unterhaltszahlungen unstreitig nicht erfolgt.

Es verbleibt ein Erwerbseinkommen des Beklagten von (2.242,16 € ./. 269,17 € ./. 220 € =) rund 1.953 € in 05/2006 bis 05/2007 sowie ab 08/2007 und (2.442,16 € ./. 269,17 € =) rund 2.173 € in 06/2007 und 07/2007.

bb) Rückzahlungen des Beklagten auf ein Darlehen von Frau Dr. K. sind nach Aktenlage nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin, der es nach prozeßrechtlichen Grundsätzen obliegt, das Vorbringen des Beklagten zu widerlegen, hat eine Darlehensaufnahme während des Zusammenlebens der Parteien in Abrede gestellt und die behauptete Rückführung bestritten. Da es sich bei den streitigen Tatsachen um solche handelt, die zum Wahrnehmungsbereich des Beklagten gehören, oblag es diesem, seine Behauptung zu substantiieren. Dem genügt sein Vorbringen nicht. Seine Darlegungen zu Zeit und Anlaß der Darlehensaufnahme sowie zur Rückführung sind nicht hinreichend konkret. Sein Vorbringen zur Rückführung des Darlehens weicht zudem von der diesbezüglichen Bestätigung der Darlehensgeberin ab. Daher genügt hier das Bestreiten der Klägerin. Weitere Substantiierung ist ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar.

cc) Der Gebrauchsvorteil des mietfreien Wohnens des Beklagten im eigenen Anwesen ist mit monatlich 550 € unstreitig. Daneben erzielt der Beklagte seit Juli 2002 Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung in Höhe von monatlich 280 €. Diese sind dem Beklagten auch für die Zeit vom 27. April bis zum 30. Juni 2006 fiktiv zuzurechnen. Der Beklagte wäre nach dem Auszug der Klägerin im Dezember 2004 gehalten gewesen, diese Wohnung alsbald in einen vermietbaren Zustand zu versetzen und zu vermieten. Mieterträge aus der Einliegerwohnung haben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sind daher bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Die Wohnung wurde bereits während des Zusammenlebens der Parteien fremdgenutzt; als Betriebsausgaben hat sie die Einkünfte des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit mitbestimmt.

Wohnvorteil und Mieteinnahmen sind nur insoweit bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, als sie nicht durch Zins- und (unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende) Tilgungsleistungen auf Immobiliendarlehen und verbrauchsunabhängige Hausnebenkosten aufgezehrt werden. Soweit Zins- und Tilgungsleistungen und Hausnebenkosten den Gebrauchsvorteil sowie die Mieteinnahmen übersteigen, mindern sie das Erwerbseinkommen des Beklagten, aus dem sie aufzubringen sind. Die verbrauchsunabhängigen Hausnebenkosten sind mit durchschnittlich monatlich 26,53 € unstreitig. Auf zwei Darlehen des BHW hat der Beklagte im April 2006 711,41 € und im Mai 2006 322,24 € gezahlt; seit Juni 2006 zahlt er hierauf monatlich 426,01 €. Zum Ausgleich für die Übernahme des Anwesens von der Klägerin (durch notariellen Übernahmevertrag vom 15. Juli 2007) zahlte der Beklagte an die Klägerin Ende September 2005 16.500 €. Die Mittel hierfür stellten ihm seine Eltern darlehensweise bei Vereinbarung eines Zinssatzes von 3% zur Verfügung (Darlehensvertrag vom 15. September 2005). Hieraus resultieren Zinsleistungen aus Hausverbindlichkeiten in Höhe von weiteren 41,25 €.

Weitere Zinsleistungen auf Darlehen der Eltern sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Es kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit dem Beklagten seitens seiner Eltern zur Verfügung gestellte weitere Geldbeträge zur Finanzierung des Hausanwesens erforderlich waren und verwandt worden sind. Ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages vom 9. Juni 2005 erfolgten die Leistungen der Eltern in drei Teilbeträgen von 15.000 € am 1. Juli 2002, 5.000 € am 15. September 2003 und 15.000 € am 9. Juni 2005. Mit dem an die Klägerin zum Ausgleich für die Übernahme des Grundstücks ausgezahlten Betrag von 16.500 € dürfte dies schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nichts zu tun haben. Die Finanzierung dieses Betrages war Anlaß für die weitere Darlehensgewährung vom 15. September 2005 über 25.000 €. Das (nicht nachgelassene) Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 29. Februar 2008 ist mit den vorgelegten Unterlagen nicht zu vereinbaren und im übrigen nicht ausreichend substantiiert. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist deshalb nicht veranlaßt.

Tilgungsleistungen auf die Immobiliendarlehen sind auch auf seiten des Beklagten als zusätzliche private Altersvorsorge bis zu 4% des Bruttoeinkommens einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Bruttoeinkommen des Beklagten von rund 57.300 € ergibt dies einen Betrag von monatlich rund 191 €. Im April 2006 überstiegen die zu berücksichtigenden Belastungen des Beklagten die Summe aus Wohnvorteil und Mieteinnahmen um (550 € + 280 € ./. 26,53 € ./. 711,41 € ./. 41,25 € ./. 191 € =) rund 140 €. Ab Mai 2006 sind die zu berücksichtigenden Hauslasten dagegen geringer als die Summe von Gebrauchsvorteil und Mieteinnahmen; es verbleiben monatliche Einkünfte des Beklagten von (550 € + 280 € ./. 26,53 € ./. 322,24 € ./. 41,25 € ./. 191 =) rund 249 € in 05/2006 und (550 € + 280 € ./. 26,53 € ./. 426,01 € ./. 41,25 € ./. 191 € =) rund 145 € ab 06/2006.

dd) Nach Abzug des dem Beklagten zu belassenden Erwerbsanreizes verbleiben mithin bereinigte Gesamteinkünfte des Beklagten von
(1.953 € ./. 140 € ./. 1/10 =) rund 1.632 € in 04/2006,
(1.953 € ./. 1/10 + 249 € =) rund 2.007 € in 05/2008,
(1.953 € ./. 1/10 + 145 € =) rund 1.903 € in 06/2006 bis 05/2007 sowie 08/2007, und
(2.173 € ./. 1/10 + 145 € =) rund 2.101 € in 06/2007 und 07/2007.

c) Nicht durch eigene Einkünfte (und freiwillige Zahlungen des Beklagten, die entsprechend dem Klagebegehren auch für die Zukunft nicht zu titulieren sind) gedeckter Bedarf der Klägerin:

27. bis 30.04.2006: ([Einkommen Beklagter 1.632 € ./. Einkommen Klägerin 1.018 €] : 2 =) 307 € ./. 190 € freiwillige Zahlung = rund 117 € x 4/30 = 15,60 €
05/2006: ([Einkommen Beklagter 2.007 € ./. Einkommen Klägerin 1.018 €] : 2 =) rund 495 € ./. 190 € = 305 €
06/2006 bis 12/2006: ([Einkommen Beklagter 1.903 € ./. Einkommen Klägerin 1.018 €] : 2 =) rund 443 € ./. 190 € = 253 €
01/2007 bis 04/2007: ([Einkommen Beklagter 1.903 € ./. Einkommen Klägerin 961 €] : 2 =) 471 € ./. 190 € = 281 €
05/2007: ([Einkommen Beklagter 1.903 € ./. Einkommen Klägerin 976 €] : 2 =) rund 464 € ./. 190 € : 274 €
06/2007: ([Einkommen Beklagter 2.101 € ./. Einkommen Klägerin 976 €] : 2 =) rund 563 € ./. 190 € = 373 €; es verbleibt daher insoweit bei den vom Familiengericht zuerkannten 347 € (eine höhere Verurteilung erstrebt die Klägerin für diesen Monat nicht)
07/2007: ([Einkommen Beklagter 2.101 € ./. Einkommen Klägerin 674 €] : 2 =) rund 714 € ./. 190 € = 524 €
08/2007 bis 10/2007: ([Einkommen Beklagter 1.903 € ./. Einkommen Klägerin 674 €] : 2 =) 615 € ./. 190 € = 425 €
ab 11/2007: Da keine Feststellungen zum Einkommen der Klägerin getroffen werden können, ist eine Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs ab diesem Zeitpunkt nicht möglich. Dies geht zu Lasten der für ihren Bedarf und ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Das erstinstanzliche Urteil kann daher ab diesem Zeitpunkt lediglich in dem vom Beklagten nicht angefochtenen Umfange, also in Höhe von monatlich 274 €, aufrecht erhalten bleiben.

d) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Deckung des verbleibenden Unterhaltsbedarfs ist nicht beeinträchtigt: Der ihm im Verhältnis zur Klägerin zu belassene Selbstbehalt von 1.000 € monatlich ist durchgehend gewahrt.

e) Eine Begrenzung und/oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat (dauerhaft) ehebedingte Nachteile. Die Parteien waren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages mehr als 33 Jahre verheiratet. Die Klägerin hat zu Beginn der Ehe die Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgegeben und sich in der Folgezeit entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien der Erziehung der gemeinsamen Tochter und der Haushaltsführung gewidmet. Ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben erfolgte erst 1998 und nur im Umfange einer teilschichtigen Tätigkeit, die sie kurze Zeit nach der Trennung der Parteien aus in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen verloren hat. Eine Erwerbstätigkeit, die es ihr ermöglicht, für ihren eigenen Unterhalt Sorge zu tragen, wird die heute fast 62 Jahre alte Klägerin nicht mehr finden können. Auch die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs (spätestens ab Mai 2011) werden diese Nachteile nicht in vollem Umfange auffangen können.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO (hinsichtlich der ersten Instanz) bzw. § 92 Abs. 2 ZPO (hinsichtlich der zweiten Instanz). Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.745,58 € festgesetzt; davon entfallen auf die Berufung 4.609,58 € und auf die Anschlußberufung 2.136 €.

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