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Kammergericht, Urteil vom 27.11.2008 - 16 UF 131/08 - FD-Platzhalter-kantig

Kammergericht, Urteil vom 27.11.2008
16 UF 131/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Krankheitsunterhalt; zeitliche Begrenzung; Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Urteils.

BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36

Die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Urteils, durch das der geschiedene Ehegatte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen einer bei Rechtskraft der Ehescheidung vorhandenen Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des begünstigten Ehegatten unmöglich macht, verpflichtet worden ist, mit dem Ziel der zeitlichen Begrenzung kommt nicht in Betracht, solange und soweit der berechtigte Ehegatte seine Obliegenheit erfüllt, alles zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Erforderlich zu unternehmen.

Kammergericht, Urteil vom 27. November 2008 - 16 UF 131/08

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg (166 F 1060/08) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend wird festgestellt:

Nach den durch das Urteil des Kammergerichts vom 14. Februar 2001 in Bezug genommenen Feststellungen des damaligen erstinstanzlichen Urteils hat die 1962 geborene Beklagte in der Ehe keine Kinder versorgt, erfolglos zwei Prüfungen zur Versicherungskauffrau absolviert und schließlich - gefördert durch das Arbeitsamt - 1988 einen Abschluß zur Stenokontoristin erworben. Arbeit fand sie erst 1990 (20 Wochenstunden), verlor diese jedoch schon nach zwei Wochen. Seit 1993 besaß sie eine Gewerbeerlaubnis als Immobilienmaklerin; seit 1988 pflegte sie ihre Großmutter. Noch vor Rechtskraft der Ehescheidung im September 1997 begab sie sich in stationäre psychiatrische Behandlung (bis Dezember 1997). Eine erneute teilstationäre Behandlung begann am 19. Januar 2000. Die Beklagte hatte weder Anspruch auf Arbeitslosengeld/-hilfe noch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente; entsprechende Anträge sind abgelehnt worden.

Das Amtsgericht stützte den Unterhaltsanspruch auf § 1572 BGB, weil vom Zeitpunkt der Scheidung an von der Klägerin wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden konnte: Sie leide seit 1994 an einer paranoiden Psychose. Eine Begrenzung nach § 1579 Nr. 3 BGB lehnte das Amtsgericht ab. Nach seinen Feststellungen, die auf einem Sachverständigengutachten beruhen, habe die Erkrankung der Beklagten ihre Wurzeln in ihrer Kindheit (Verhältnis zu ihren Eltern), sei jedoch erst durch die Ehekrise und Trennung der Parteien 1996 zutage getreten. Das Amtsgericht setzte jedoch nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. den Unterhalt ab 14. November 2002 (fünf Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung) auf den angemessenen Lebensbedarf herab und legte der Bedarfsberechnung nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse zugrunde. Den Lebensbedarf hat es nach den aufgrund der Ausbildung der Klägerin nur in geringem Maße möglichen Einkünften bemessen und deshalb nur den notwendigen Bedarf, damals 1.300 DM zuzüglich Krankenversicherungsbetrag von 269 DM und Pflegevorsorgeunterhalt von 34 DM, festgesetzt. Das Kammergericht folgte dieser Entscheidung.

Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 16. Juli 2004 ist die Beklagte zu 70% schwerbehindert. Vom 25. Februar 2008 bis zum 4. April 2008 befand sie sich aufgrund einer Maßnahme des Berufsförderungswerks Berlin in einer sechswöchigen Arbeitserprobung. Als Ergebnis der Erprobung teilte ihr die Bundesagentur für Arbeit unter dem 22. Mai 2008 mit, daß sie für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und deshalb zum 7. April 2008 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, daß er nach 21 Jahren, davon elf während der Ehe, genug Unterhalt gezahlt habe. Seine weitere Inanspruchnahme sei unbillig, denn - so behauptet er - die Bedürftigkeit der Beklagten sei nicht ehebedingt, sondern beruhe auf ihrer bereits vor der Ehe vorhandenen Erkrankung. Er habe wegen seiner immensen und vorrangigen Unterhaltsverpflichtung keine neue Beziehung gründen können, weil die Beklagte fast die Hälfte seines Einkommens, das er mit 2.200 € netto monatlich behauptet, erhalte. Er hat beantragt, das Urteil des Kammergerichts dahin abzuändern, daß er keinen Unterhalt mehr schuldet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe trotz intensivster Bemühungen keinen Erwerb finden können, der ihren Unterhalt sicherstellen könnte. Krankheitsbedingt sei sie weiterhin nicht erwerbsfähig. Sie hat behauptet, der Kläger habe mindestens ein Nettoeinkommen von 4.000 €. Ihre Erkrankung sei wegen schwerer Belastungen während der Ehe zum Ausbruch gekommen. Sie sei ferner ehebedingt benachteiligt worden, weil der Kläger innerhalb der Ehe keine Erwerbstätigkeit gewünscht habe; ihre berufliche Entfaltung und Fortbildung sei dadurch behindert worden. Ihr Vertrauen auf eine dauerhafte Ehe sei durch die außereheliche Beziehung des Klägers mißbraucht worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg hat der Abänderungsklage stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 1. Dezember 2008 auf »0« reduziert. Dabei hat es sich auf das reformierte Unterhaltsrecht gestützt, aus dem folge, daß der Anspruch der Beklagten auf Krankenunterhalt nach § 1578b Abs. 2 BGB befristet werden könne, denn diese Vorschrift sei auf alle Unterhaltstatbestände anwendbar, so daß es grundsätzlich möglich sei, bei einer unabhängig von der Ehe eingetretenen Erkrankung des Ehegatten den Krankheitsunterhalt zu befristen. Das Familiengericht führt zur Begründung weiter aus, die Bedürftigkeit sei nicht auf die Ehegestaltung zurückzuführen; die Krankheit sei schicksalshaft, auch wenn die Erkrankung möglicherweise durch den Verlauf der Ehe mit ausgelöst worden sei. Sonstige ehebedingte Nachteile lägen nicht vor. Die Unterhaltsreform habe das Ziel verfolgt, die Eigenverantwortung zu fördern und der Einzelfallgerechtigkeit mehr Raum zu geben. Nach einer bestimmten Zeit müsse nicht mehr der frühere Ehegatte, sondern die Solidargemeinschaft für die bedürftige frühere Ehefrau aufkommen. Für die Befristung sei die Dauer der Ehe (11 Jahre) Maßstab, so daß der Unterhaltsanspruch bis einschließlich November 2008 zu befristen sei.

Gegen dieses ihr am 30. Juni 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25. Juli 2008 eingegangenen Berufung, die sie mit dem am 22. August 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß die Abänderungsklage abgewiesen wird. Der im Gesetz nunmehr betonte Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ändere nichts daran, daß sie wegen ihrer Erkrankung gerade nicht in der Lage sei, ihren Unterhalt durch Arbeit sicherzustellen. Die Erkrankung sei nicht schicksalshaft und müsse im Zusammenhang mit der Ehe gesehen werden, denn bei der Eheschließung sei sie gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Sie sei auf Wunsch des Klägers nicht erwerbstätig gewesen; sie habe sich vielmehr darum gekümmert, dem Kläger ein angemessenes Heim zu schaffen, und darauf vertraut, daß es sich um eine dauerhafte Ehe handele. Ihr Vertrauen sei durch eine heimliche außereheliche Beziehung des Klägers, die sich aus zahlreichen anonymen Anrufen ergebe, mißbraucht worden. Als sie von der Beziehung 1995 erfahren habe, sei sie in ein psychisches Loch gefallen; die Krisensituation habe die Krankheit ausgelöst (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Erkrankung könne daher nicht losgelöst von den ehelichen Verhältnissen betrachtet werden. Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Juni 2008 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er behauptet, die Beklagte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Während der Ehe von Mai 1988 bis Sommer 1988 habe die Beklagte Arbeit gesucht; indes habe sie keine angebotene Stelle akzeptiert und sich dann beim Arbeitsamt abgemeldet. Den 1990 geschlossenen Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden habe die Beklagte auf eigenen Wunsch nach zwei Wochen aufgelöst. Trotz der Gewerbeerlaubnis als Immobilienmaklerin, von der sich die Parteien gemeinsam unter Mithilfe des Klägers einen beruflichen Einstieg der Beklagten erhofft hätten, habe die Beklagte keinerlei Tätigkeit bis zur Trennung aufgenommen. Es sei nicht vereinbart gewesen, daß die Beklagte nicht arbeiten muß. Die Parteien hätten gewußt, daß sie keine Kinder haben würden; die Ehe sei daher als Doppelverdienerehe angelegt gewesen. Die Erwerbsbemühungen seien am Unwillen der Beklagten gescheitert, der mit Sicherheit schon damals krankheitsbedingte Ursachen gehabt habe. Die Ehe sei auch nicht an der behaupteten Untreue des Klägers gescheitert, sondern an der Einmischung der Eltern der Beklagten, und weil diese sich im Jahre 1995 vernachlässigt gefühlt habe, weil der Kläger wegen des frühen Todes seiner Schwester sehr viel mit seiner Familie beschäftigt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger, der für die Abänderungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, hat sein Begehren darauf gestützt, daß die Beklagte nunmehr nach den neuen Bestimmungen des Unterhaltsrechts keinen Anspruch mehr auf Unterhalt wegen Krankheit habe, weil das unbillig wäre. Die Bestimmung des § 1578b Abs. 2 BGB, auf den das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat, trifft den vorliegenden Fall nicht. Das Amtsgericht hat sich bei seiner Würdigung auf die Frage der ehebedingten Nachteile beschränkt. Diese allein sind jedoch nicht maßgeblich; vielmehr liegt Unbilligkeit vor, wenn die andauernden Unterhaltszahlungen den Kläger unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und des ihm verbleibenden Einkommens besonders belasten (zum Maßstab s. BGH NJW 1988, 2101 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 27 = BGHF 6, 236). Das kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, daß die andauernden Unterhaltszahlungen ihn besonders belasten; er hat nicht einmal sein derzeitiges Einkommen in ausreichendem Maße dargetan. Er behauptet lediglich ein monatliches Einkommen von 2.200 €, ohne Belege hierfür einzureichen oder anzubieten. Er hat auch keine sonstigen Verpflichtungen, aus denen eine besondere Belastung für ihn folgt; im Gegenteil hat er vorgetragen, er habe keine neue Familie gegründet. Soweit er die Unbilligkeit damit zu begründen sucht, er könne wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau kein Kind unterhalten, trifft dies infolge der durch §§ 1582, 1609 BGB geänderten Rangfolge nicht mehr zu, kann mithin kein Billigkeitskriterium sein. Sonstige Belastungen trägt der Kläger nicht vor.

Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Billigkeitsmaßstab erfährt durch die Unterhaltsreform jedenfalls hinsichtlich des hier allein in Rede stehenden Krankenunterhalts keine Änderung. Die Reformziele waren auf die Stärkung des Kindeswohls, die Stärkung der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt und die Vereinfachung des Unterhaltsrecht gerichtet (BT-Dr. 16/1830 S. 1, 2, 13). Die vorliegend vom Kläger aufgerufene Eigenverantwortung hat der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und der möglichen Beschränkung des Unterhaltszeitraums bzw. Begrenzung der Höhe des Anspruchs erreichen wollen (aaO S. 2). Im Vordergrund der Begründung zum Gesetzentwurf steht dabei der besonders den Kindern zu gewährende Schutz, der sich wie ein roter Faden durch die Begründung zieht.

Vor diesem Hintergrund ist die Neuschaffung des § 1578b BGB zu betrachten. Wesentliches Argument für die Ausdehnung der Bestimmung auf alle Unterhaltstatbestände war, daß durch die Begrenzung die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöht werden und Zweitfamilien entlastet werden sollten (aaO S. 13). Mit dieser Maßgabe hat der Gesetzgeber willentlich den Gerichten einen recht breiten Spielraum gegeben, um dem konkreten Einzelfall gerecht werden zu können (aaO S. 13). Aus der gesamten Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber der Ansicht war, daß im Falle des Bestehens einer Krankheit zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche Solidarität, in der die Rechtfertigung für die Unterhaltstatbestände liegt, - je nach Einzelfall - irgendwann nach der Ehe ende, und dann die gesellschaftliche Solidarität einzutreten habe. Gegen diese Intention spricht bereits Art. 6 GG, in dessen Lichte § 1578b BGB auszulegen ist. Verfassungsrechtlich wäre es nicht haltbar, wenn ein Ehegatte, der krankheitsbedingt seit der Rechtskraft der Scheidung nicht in der Lage ist, der vom Gesetzgeber postulierten Eigenverantwortung nachzukommen, der nachehelichen Solidarität verlustig gehen soll. Die Gesetzesbegründung trägt dem Rechnung, indem sie den Billigkeitsmaßstab in diesen Fällen allein auf die fortwirkende Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung reduziert, während die in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB genannten Umstände (Kindererziehung, Gestaltung der Ehe und deren Dauer) »auch« Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben sollen (aaO S. 19); insoweit kann auch nur an objektive Umstände angeknüpft werden (aaO), auf die von den Parteien im Sinne einer Vorwerfbarkeit aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Art der Eheführung Ursache für die Erkrankung der Beklagten oder die Beklagte bereits in der Ehe gegen den Willen des Klägers nicht erwerbstätig gewesen ist, kommt es daher nicht an. Eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens findet im Rahmen des § 1578b BGB nicht statt (aaO S. 20).

Nicht zuletzt steht auch die Übergangsregelung des § 36 Nr. 1 EGZPO der gewünschten Abänderung entgegen, denn über den Unterhaltsanspruch war vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 entschieden worden. Die Neubewertung der bereits vor dem 1. Januar 2008 gegebenen Umstände käme danach nur in Betracht, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung einträte, und die Änderung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes zumutbar wäre. Zumindest an der Zumutbarkeit für die Beklagte fehlt es, denn angesichts dessen, daß das Amtsgericht schon in dem früheren Urteil den Unterhalt auf den notwendigen Bedarf herabgesetzt hat, durfte die Beklagte darauf vertrauen, daß die vom Amtsgericht zur Begründung herangezogenen Tatsachen nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit der verschärften Konsequenz des völligen Verlusts des Anspruchs verwendet werden, zumal die Beklagte krankheitsbedingt keine Möglichkeit hat, eine derartige Folge durch Eigenleistung aufzufangen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze endet die Unterhaltspflicht des Klägers nicht nach einem bestimmten Zeitablauf, denn die Ehe war geprägt von der Erwerbstätigkeit des Klägers und der Haushaltsführung durch die Beklagte, auch wenn der Kläger in der Berufung nunmehr andere Vorstellungen vorträgt. Tatsächlich ist eine sog. »Doppelverdienerehe« nie geführt worden. Es handelt sich auch nicht um eine kurze Ehe, sondern zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung hatte die Ehe elf Jahre gedauert (zur kurzen Ehe vgl. BGH FamRZ 1986, 886 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 17 = 5, 478 mwN). Inwieweit die Beklagte in der Ehe Nachteile erlitten hat, weil sie keine beruflichen Perspektiven entwickelt hat, kann dahin gestellt bleiben, denn dieser Aspekt wird durch die bei Rechtskraft der Scheidung vorhandene Erkrankung überlagert, die verhinderte, daß die Beklagte ihrer Eigenverantwortung durch Berufstätigkeit nunmehr nachkommt. Der Kläger kann nicht behaupten, die Beklagte habe nichts zu ihrer Genesung unternommen. Die Klägerin war im Jahre 2000 mehrere Monate in teilstationärer Behandlung im Krankenhaus S. und befindet sich in laufender ärztlicher Behandlung. Sie hat eine berufliche Integration versucht; diese muß aber aufgrund der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 22. Mai 2008 als gescheitert angesehen werden. Die Beklagte hat damit keine Möglichkeit, ihrer Eigenverantwortung nachzukommen. Der Kläger hingegen hat auf seiner Seite keine einschneidenden Nachteile dargetan, die die völlige Aufgabe der nachehelichen Solidarität mit der Folge einer Unterhaltsreduzierung auf »0« nahe legen würden. Eine Begrenzung des Unterhalts der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf hat bereits das Amtsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2000 vorgenommen, so daß auch insoweit keine weitere Herabsetzung gerechtfertigt ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zugelassen worden, da dies im Hinblick auf die neuen Unterhaltsregelungen ab 1. Januar 2008 und der damit verbundenen Übergangsregelung des § 36 EGZPO zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Hinweis
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 16. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 2008 aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09).

BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09
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