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Kammergericht, Urteil vom 06.06.2008 - 18 UF 215/07 - FD-Platzhalter-kantig

Kammergericht, Urteil vom 06.06.2008
18 UF 215/07



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes nicht verheirateter Eltern auf Unterhalt; Auskunftsanspruch des auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils gegen den anderen Elternteil.

BGB §§ 242, 1605, 1606, 1615l

1. Zwischen nicht verheirateten Eltern eines volljährigen Kindes besteht eine besondere Rechtsbeziehung, da sie aufgrund ihrer gleichrangigen Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für die Unterhaltsansprüche ihres Kindes anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften.
2. Wird ein Elternteil auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen, ist er nur dann zur Berechnung seines Haftungsanteils in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das besondere Rechtsverhältnis begründet daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen entsprechenden Auskunftsanspruch (im Anschluß an BGH NJW 1988, 1906).
3. Neben dem Auskunftsanspruch besteht gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB auch Anspruch auf Vorlage von Belegen sowie auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben nach § 1605 Abs. 1 S. 3 BGB.
4. Für den allgemeinen Auskunftsanspruch gelten gemäß § 242 BGB dieselben Grenzen wie für die gesetzlich geregelten Auskunftsansprüche im Familienrecht. Danach besteht eine Auskunftspflicht entsprechend § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB nur, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (im Anschluß an BGH NJW 1982, 2771).

Kammergericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 18 UF 215/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom 31.10.2007 (13 F 4741/07) geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen durch eine systematische Aufstellung ihrer Einkünfte für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 und diese Auskünfte zu belegen durch
(1) die Einkommensbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005,
(2) die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003, 2004, 2005,
(3) die Anlage V (Vermietung und Verpachtung) für die Jahre 2003, 2004, 2005 sowie Einnahmen-/Überschußrechnungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die vorbezeichneten Jahre,
(4) die Anlage KAP (Kapitaleinkünfte) für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Vorlage einer Bankbestätigung für die Jahre 2003, 2004, 2005,
(5) die Anlage SW (selbstgenutztes Wohneigentum) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,
(6) Vorlage der Anlage AUS (ausländische Einkünfte und Steuern) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,
(7) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft über ihre Einkünfte in den Jahren 2003 bis 2005 in Anspruch.

Die Parteien sind die – nichtehelichen – Eltern der am 15. August 1982 geborenen Tochter C. R. Das Kind, das bei der Beklagten lebt, hat im Jahre 2002 sein Abitur bestanden hat und studiert jetzt an der Humboldt-Universität zu Berlin. Der Kläger zahlt seit Oktober 2003 keinen Unterhalt mehr an seine Tochter. C. R. erhält Vorausleistungen vom BAföG-Amt. Der Kläger erteilte weder gegenüber seiner Tochter, der Beklagten, noch gegenüber dem BAföG-Amt Auskünfte über sein Einkommen. Das Studentenwerk Berlin nimmt den Kläger zur Zeit vor dem Amtsgericht Fürstenwalde zum Aktenzeichen 10 F 195/06 auf Zahlung von Unterhalt aus übergeleitetem Recht in Anspruch. Das dortige Verfahren ruht; das Gericht hat das Studentenwerk auf Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage hingewiesen. Die Beklagte, die mehrere Sicherheitsfirmen betreibt, hat gegenüber dem Studentenwerk Auskünfte erteilt. Ob diese vollständig und ausreichend sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 31. Oktober 2007 die Klage des Klägers auf Auskunfterteilung mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein Auskunftsanspruch zu, weil ein berechtigtes Interesse für die Auskunfterteilung nicht bestehe: In dem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Fürstenwalde werde der gegen den Kläger bestehende Unterhaltsanspruch der Tochter bereits geklärt. Im dortigen Verfahren sei es Sache des Studentenwerks, zum Umfang des gegen den Kläger bestehenden Unterhaltsanspruchs vorzutragen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin seinen Auskunftsanspruch mit der Argumentation verfolgt, er habe trotz des Parallelverfahrens beim Amtsgericht Fürstenwalde gemäß § 242 BGB gegen die Beklagte einen Auskunfts- und Beleganspruch in dem geltend gemachten Umfange. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Oktober 2007 (13 F 4741/07) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen durch eine systematische Aufstellung ihrer Einkünfte für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 und diese Auskünfte zu belegen durch

1. die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005,
2. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003, 2004, 2005,
3. die Anlage V (Vermietung und Verpachtung) für die Jahre 2003, 2004, 2005 sowie Einnahmen-/Überschußrechnungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die vorbezeichneten Jahre,
4. die Anlage KAP (Kapitaleinkünfte) für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Vorlage einer Bankbestätigung für die Jahre 2003, 2004, 2005,
5. die Anlage SW (selbstgenutztes Wohneigentum) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,
6. Vorlage der Anlage AUS (ausländische Einkünfte und Steuern) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,
und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, dem geltend gemachten Anspruch fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gar nicht gewillt sei, Unterhalt zu zahlen, und sie ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Studentenwerk bereits vollständig nachgekommen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunfterteilung und Vorlage der verlangten Belege im geltend gemachten Umfange.

Allerdings ergibt sich der Anspruch entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 1615l Abs. 3 iVm § 1605 BGB. Zwar verweist § 1615l Abs. 3 BGB auf die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Unterhaltspflicht von Verwandten und damit auch auf § 1605 BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 67. Aufl. § 1615l Rdn 14); jedoch knüpft § 1615l BGB, wie sich aus den Absätzen 1, 2 und 4 der Vorschrift ergibt, den Verweis auf §§ 1601 ff BGB und damit auch auf die Auskunftspflicht gemäß § 1605 BGB daran, daß die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes notwendig ist. Ein solcher Anspruch ist zwischen den Parteien aber nicht im Streit.

§ 1605 Abs. 1 BGB kommt unmittelbar schon deshalb als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Parteien nicht in gerader Linie verwandt sind.
Die Auskunftspflicht der Beklagten ergibt sich aber aus § 242 BGB als Folge der zwischen den Parteien bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind (vgl. BGH FamRZ 1988, 268 ff = EzFamR BGB § 1580 Nr. 5 = BGHF 5, 1374; OLG Köln FamRZ 1992, 469 f; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249; OLG Schleswig OLGR 2001, 373 f; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 591; Büttner/Niepmann, NJW 2003, 2492 ff).
Die Parteien, die als Eltern mit ihrer Tochter gleich nah verwandt sind, haften für die Unterhaltsansprüche ihrer Tochter gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wird ein Elternteil auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts dem volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach aus, den Auskunftsanspruch zu begründen (vgl. BGH aaO).

Es sind vorliegend auch keine Gründe gegeben, welche die Auskunftspflicht der Beklagten ausnahmsweise ausschließen. Insoweit gelten für den allgemeinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB dieselben Grenzen wie für die gesetzlich geregelten Auskunftsansprüche im Familienrecht. Danach besteht eine Auskunftspflicht nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB nur, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die begehrte Auskunft muß also für den Unterhaltsanspruch relevant sein (vgl. BGH FamRZ 1982, 996 f = BGHF 3, 398; Palandt/Diederichsen, aaO § 1605 Rdn. 9 mwN). Dabei genügt es, daß die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, daß sich das Ergebnis der Auskunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich auswirkt (vgl. BGH aaO).

Andererseits ist jedoch schon eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung abzulehnen, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. BGH aaO).

Anhaltspunkte dafür, daß letzteres der Fall sein könnte, sind nicht ersichtlich. Unstreitig erzielen beide Parteien Einkünfte, die über dem Selbstbehalt liegen, der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit und die Beklagte aus selbständiger Tätigkeit. Die Haftungsquote der Parteien gemäß § 1606 Abs. 3 BGB für den der Tochter geschuldeten Unterhalt, der gemäß § 37 Abs. 1 BAföG auf das Studentenwerk Berlin übergegangen ist und von diesem in dem Parallelverfahren geltend gemacht wird, hängt von dem Verhältnis der bereinigten Einkünfte der Parteien ab.

Schließlich steht dem Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, daß er einen anderen Weg beschreiten könnte, um sein Interesse durchzusetzen, nicht über den auf ihn entfallenden Anteil am Kindesunterhalt hinaus in Anspruch genommen zu werden: Er kann nämlich in dem vor dem Amtsgericht Fürstenwalde geführten Rechtstreit gegenüber dem klagenden Studentenwerk das gegen ihn gerichtete Zahlungsbegehren zurückweisen, solange das Studentenwerk, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, den auf ihn entfallenden Haftungsanteil an dem auf das Studentenwerk übergegangenen Unterhaltsanspruch der Tochter nicht im einzelnen begründet. Dazu bedarf es detaillierter Angaben des Studentenwerks zu den Einkünften der Beklagten. Falls das Studentenwerk über entsprechende Informationen nicht verfügt, wäre es gemäß § 37 Abs. 1 BAföG iVm § 1605 Abs. 1 BGB gehalten, die Beklagte auf Erteilung der notwendigen Informationen in Anspruch zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1988, 268 ff = EzFamR BGB § 1580 Nr. 5 = BGHF 5, 1374) ist es einem Elternteil nicht zuzumuten, sein Kind, das einen Unterhaltsanspruch geltend macht, auf das ihm zustehende Auskunftsrecht gegenüber dem anderen Elternteil zu verweisen, weil dies möglicherweise bedeuten würde, daß es den anderen Elternteil unter Umständen sogar gerichtlich in Anspruch nehmen muß, bevor es seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem einen oder beiden Elternteilen substantiiert beziffern kann. Die Unzumutbarkeit eines solchen Verhaltens leitet der Bundesgerichtshof (vgl. BGH aaO) aus dem in § 1618a BGB zur Gesetzesnorm erhobenen Gebot ab, nach dem Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Die Folge ist, daß jeder Elternteil von dem anderen Elternteil unmittelbar die notwendigen Auskünfte verlangen kann, um im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind seinen Haftungsanteil berechnen zu können.

Vorliegend kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Zwar greift im Verhältnis des Klägers gegenüber dem den Unterhaltsanspruch in dem Parallel-Rechtsstreit geltend machenden Studentenwerk nicht unmittelbar das Gebot des gegenseitigen Beistands und der wechselseitigen Rücksichtnahme; dennoch kann ein Interesse und Bedürfnis des Klägers, die notwendigen Auskünfte unmittelbar von der Beklagten zu erhalten, nicht verneint werden, denn nur durch den Auskunftsanspruch wird der Kläger in die Lage versetzt, sich selbst - gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung - aktiv die notwendigen Informationen über die Einkünfte der Beklagten zu verschaffen, um seine Haftungsquote und sein weiteres prozessuales Verhalten und die Abwägung des Prozeßrisikos bestimmen zu können. Er selbst kann also bestimmen, welche konkreten Auskünfte und Belege er für erforderlich hält, um in dem Rechtsstreit gegenüber dem Studentenwerk substantiiert vortragen zu können. Dies ist mehr als die bloße Möglichkeit, den Anspruch des Studentenwerks zu bestreiten, weil der Vortrag des Studentenwerks zu den Einkünften der Beklagten nicht ausreichend ist. Daraus leitet sich das Interesse des Klägers an der Auskunfterteilung ab.

Soweit die Beklagte letztlich die Auskunfterteilung mit dem Hinweis verweigert hat, der Kläger selbst habe keine Auskunft über sein Einkommen erteilt, steht auch dies dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, denn gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers kann sie sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder ähnliches berufen (vgl. OLG Schleswig aaO; OLG Köln FamRZ 1987, 714 f); vielmehr steht es ihr frei, gegebenenfalls selbst einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

Neben dem Auskunftsanspruch besteht gemäß § 242 iVm § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB auch der Anspruch auf Vorlage der verlangten Belege: Erst diese versetzen den Kläger in die Lage, die Auskunft der Beklagten im einzelnen zu überprüfen.

Entsprechendes ergibt sich hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Dieser Anspruch folgt aus § 242 iVm § 1605 Abs. 1 S. 3 iVm §§ 260, 261 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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