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Kammergericht, Urteil vom 25.04.2008 - 18 UF 160/07 - FD-Platzhalter-kantig

Kammergericht, Urteil vom 25.04.2008
18 UF 160/07



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des Betreuungsunterhalts.

BGB § 1570

Die Befristung des Betreuungsunterhalts ist in aller Regel mit dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität nicht zu vereinbaren, wonach die wirtschaftlichen Grundlagen der Betreuungssituation so zu sichern sind, daß der betreuende Elternteil seine eigene Elternverantwortung zuverlässig wahrnehmen und dem Kind für seine Entwicklung eine stabile Betreuungs- und Lebenssituation bieten kann.

Kammergericht, Urteil vom 25. April 2008 - 18 UF 160/07

Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.08.2007 verkündete Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee (20 F 5145/06) wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie waren seit 31. Januar 2000 miteinander verheiratet und sind seit 7. April 2006 rechtskräftig geschieden (158 F 12134/04 - AmtsG Tempelhof-Kreuzberg). Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind A. (geboren am 8. November 2001) hervorgegangen, das von der Klägerin betreut wird. Das Kind besuchte seit 2005 eine Kita mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule. Unstreitig ist es an einem chronischen Asthmaleiden erkrankt; ob es seit der Einschulung Lernschwierigkeiten hat, ist umstritten. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt ab 1. Juli 2006 geltend. Sie ist Studienrätin mit den Fächern Deutsch und Englisch und arbeitet seit August 2002 auf einer 69,23% Stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dort wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee hat der Klage auf nachehelichen Unterhalt teilweise stattgegeben, und zwar in Höhe von 874 € monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2007 und in Höhe von 837 € monatlich ab 1. November 2007, sie im übrigen abgewiesen und es abgelehnt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zeitlich zu befristen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Berücksichtigung eines Betrages von 121,97 € für die zusätzliche Altersvorsorge der Klägerin rügt, nur einen geringeren Unterhalt zahlen möchte und dessen zeitliche Begrenzung begehrt. Er ist der Auffassung, daß er der Klägerin infolge der Reform des Unterhaltsrechts gar keinen Betreuungsunterhalt mehr schulde, und daß der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich zu befristen sei. Der Beklagte beantragt, ihn in Abänderung des angefochtenen Urteils unter Abweisung der Klage im übrigen lediglich zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin wie folgt zu verurteilen:

1. für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.10.2007 in Höhe von insgesamt 4.714 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 447,60 € ab 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007 und 01.08.2007;

2. ab 01.11.2007 in Höhe von 416,32 € monatlich, und

3. den Unterhaltsanspruch zeitlich bis zum 30.06.2009 zu befristen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie rügt die Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen des Beklagten in bezug auf seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und ist der Auffassung, daß sie weiterhin überobligatorisch erwerbstätig sei, und daß dies in größerem Umfange als geschehen bei ihrem Einkommen zu berücksichtigen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen nachehelichen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 Abs. 1 BGB als Aufstockungsunterhalt zugesprochen, und zwar beginnend mit 1. Juli 2006.

Der Klägerin stand bis zum 31. Dezember 2007 nach dem früher geltenden Recht in jedem Falle ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu. Nach dem bis dahin geltenden Recht und der dazu entwickelten Rechtsprechung bestand bis zur Vollendung des zweiten Grundschuljahres eines zu betreuenden Kindes gar keine Erwerbsobliegenheit. Hiervon konnte dann abgewichen werden, wenn der Unterhalt begehrende Elternteil eine bereits vor der Trennung ausgeübte Tätigkeit fortsetzt, und dies nicht auf einer Notlage beruht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1503 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 35 = BGHF 11, 24).

Der Senat wendet diese Grundsätze auf bis zum 31. Dezember 2007 fällige Unterhaltsansprüche an (zur fortdauernden Geltung bis zum 31. Dezember 2007 vgl. auch BGH FamRZ 2008, 968 = FuR 2008, 297). Daß die Klägerin schon vor der Trennung der Parteien trotz der Betreuung eines noch sehr jungen Kindes aus freien Stücken daneben eine nicht unerhebliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann schon nicht festgestellt werden. Die Klägerin war bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes vollschichtig erwerbstätig, wobei dahinstehen kann, ob dies seit dem Jahre 2000 (so der Beklagte) oder seit dem Jahre 1998 (so die Klägerin) der Fall gewesen ist. Unstreitig hat der Beklagte in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Mai 2003 die Elternzeit für das gemeinsame Kind genommen. Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Klägerin im August 2002 hat demzufolge der Beklagte das gemeinsame Kind betreut, so daß sich für diese Zeit die Frage nach einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit der Klägerin trotz Kinderbetreuung gar nicht stellt. Erst danach, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der Beklagte wieder erwerbstätig gewesen ist, hat die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit in nicht unerheblichem Umfange fortgesetzt; dies gilt aber nur für die Monate Juni bis August 2003. Bereits kurze Zeit danach, nämlich im September 2003, haben sich die Parteien getrennt.

Unter diesen Umständen kann - wenn überhaupt - nur eine teilweise Erwerbstätigkeit von der Klägerin erwartet werden, denn völlig zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß seit der Trennung der Parteien die in einer Ehe bzw. Lebensgemeinschaft gewährleistete regelmäßige Unterstützung des jeweils anderen Partners bei der gemeinsamen Lebensführung entfallen ist. Seit der Trennung der Parteien war die Klägerin auf sich alleine gestellt und mußte sämtliche alltäglich anfallenden Betreuungsleistungen neben der Erwerbstätigkeit und der Haushaltsführung alleine bewältigen, d.h. sie konnte nicht mehr darauf bauen, daß beispielsweise der Beklagte sie hierbei und/oder bei der Kinderbetreuung entlastet. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte regelmäßig jedes zweite Wochenende mit dem Kind Umgang hat. Über den Umfang des Urlaubs des Beklagten mit dem Kind streiten die Parteien. Während die Klägerin ausführt, der Beklagte verbringe insgesamt knapp zwei Wochen im Jahr einen Urlaub mit dem Kind, behauptet der Beklagte, jeweils zu Weihnachten und Ostern bzw. Pfingsten für fast eine Woche mit dem Kind zusammen zu sein und weiteren gemeinsamen Urlaub von nicht genannter Dauer zu verbringen.

Das Ausmaß des Urlaubs zwischen dem Beklagten und dem Kind kann im Ergebnis dahinstehen. Fest steht jedenfalls, daß eine über seinen eigenen Vortrag hinausgehende Betreuung durch den Beklagten und damit eine entsprechende Entlastung der Klägerin nicht stattfindet. In den übrigen Schulferien betreut die Klägerin das Kind alleine. Auch wenn sie als Studienrätin einen Teil ihrer Tätigkeit bei relativ freier Zeiteinteilung zu Hause verrichten kann, ist sie bei der Kinderbetreuung, Haushaltsführung und Berufsausübung seit der Trennung auf sich allein angewiesen (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 2006, 846, 849 Rdn. 24). Hinzu kommt, daß es sich bei den von der Klägerin unterrichteten Fächern Deutsch und Englisch um relativ korrekturintensive Fächer handelt, in denen die Klägerin - anders als beispielsweise in Kunst und Sport - ihre Arbeit auch unter gewissem Zeitdruck erledigen muß. Das Amtsgericht hat es deshalb als angemessen erachtet, 25% des anrechenbaren Einkommens der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Ob dem jedenfalls für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 zu folgen ist, kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil - wie die nachstehende Berechnung zeigen wird - der Klägerin der Unterhaltsanspruch jedenfalls in der ausgeurteilten Höhe zusteht, und zwar selbst dann, wenn ihr Erwerbseinkommen in voller Höhe berücksichtigt wird, und überhaupt kein Abschlag für überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit erfolgt.

Aber auch für die Zeit ab 1. Januar 2008 hat die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Gemäß § 1570 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Klägerin neben ihrem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch weiterhin noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, und zwar gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Die für die Verlängerung des Anspruchs über das 3. Lebensjahr hinaus darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat schlüssig dargelegt, daß es ihr aus Kindeswohlgründen derzeit nicht zuzumuten ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das gemeinsame Kind ist im November 2007 erst 6 Jahre alt geworden und geht seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 in die erste Klasse. Es leidet unstreitig an chronischem Asthma. Selbst wenn nach dem neuen Unterhaltsrecht das bisherige Altersphasenmodell nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr aufrecht erhalten werden soll (BT-Dr. 16/1830 S. 17), so folgt daraus nicht automatisch, daß der betreuende Elternteil mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen ist; vielmehr entspricht es jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation weiterhin der Billigkeit, daß sich der Betreuungsunterhaltsanspruch der Klägerin verlängert, denn ein so kleines Kind, das gerade zur Schule gekommen ist, bedarf weiterhin der intensiven Pflege und Betreuung durch einen Elternteil.

Dem betreuenden Elternteil nunmehr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit abzuverlangen, hieße, die Belange des Kindes erheblich zu beeinträchtigen. Ein gerade erst eingeschultes Kind benötigt noch in erheblichem Umfange die Zuwendung und Betreuung eines Elternteils, was mit nicht unerheblichem zeitlichem Aufwand verbunden ist. Jedes Kind sollte sich darauf verlassen können, daß es jedenfalls nach dem Hortbesuch zu Hause auf einen Elternteil trifft, der genügend Zeit hat, sich ihm zu widmen, und nicht durch die Führung des Haushalts oder andere der Grundversorgung dienenden Tätigkeiten daran gehindert ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß die Klägerin den Jungen erst nachmittags vom Hort abholt, denn so kann sie zu Hause zu erledigende Arbeiten für den Beruf, Hausarbeit und Einkäufe in der Zeit erledigen, in der sich das Kind in der Schule/im Hort befindet, und sich anschließend dem Kind widmen.

Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang darüber streiten, ob die Klägerin beispielsweise in den Schulferien, für Klassenfahrten oder die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen neben dem Hortbesuch noch die Großeltern mütterlicherseits oder andere Privatpersonen zu Betreuungszwecken in Anspruch nehmen kann bzw. muß, ist dies ohne Belang, denn das Kind muß sich nicht zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils darauf verweisen lassen, zwischen den einzelnen Betreuungsinstitutionen hin und her geschoben zu werden, weil der eigentlich »betreuende« Elternteil darauf angewiesen ist, den Lebensunterhalt zu verdienen oder durch die Kinderbetreuung bedingte berufliche Nachteile auszugleichen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß nach neuem Recht bestehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollen. Eine Verweisung der Klägerin auf die regelmäßige Inanspruchnahme dritter Betreuungspersonen neben der Hortbetreuung stellt nach Auffassung des Senats eine Zumutung dar, zumal die Klägerin ohnehin in Ausnahmefällen wie der Erkrankung des Kindes auf diese Betreuungsmöglichkeit angewiesen sein wird. Die Klägerin ist bereits zu 69,23% teilschichtig erwerbstätig, und das gemeinsame Kind der Parteien besucht nach der Schule den Hort; insoweit sind vorhandene Betreuungsmöglichkeiten hinreichend berücksichtigt.

Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 5. Januar 2007 (FamRZ 2007, 1465 = FuR 2008, 213) beruft, ist diese nicht einschlägig. Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich im Rahmen des § 1579 BGB damit auseinanderzusetzen, ob eine betreuende Mutter, die mittlerweile mit einem anderen Partner zusammenlebt, weiterhin den vollen Betreuungsunterhalt verlangen kann oder gehalten ist, ab Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das ist ein völlig anderer, mit dem hier zur Entscheidung anstehenden nicht vergleichbarer Sachverhalt.

Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz erneut über die Berechnung der beiderseitigen Einkommen streiten, gilt folgendes: Beim Beklagten ist von einem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von monatlich 4.028,92 € auszugehen. Hiervon sind in Abzug zu bringen der Höchstbetrag von 150 € pauschaliert für berufsbedingte Aufwendungen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 347,03 €, die Zusatzpflegeversicherung von 19,09 €, der Kindesunterhalt von 347 € bis einschließlich Oktober 2007 bzw. 420 € monatlich ab November 2007, der vom Amtsgericht errechnete anteilige Betrag an der Steuererstattung in Höhe von 256,06 € sowie der Erwerbstätigenbonus von 1/7.

Das Amtsgericht hat weiterhin vom Einkommen des Beklagten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht, was die Klägerin in der Berufungsinstanz zu Recht rügt. Diese Abzüge sind nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei den vom Beklagten geltend gemachten Kosten nicht um Erhaltungsaufwendungen für die Wohnung handelt, sondern um Modernisierungsarbeiten. Derartige Kosten fallen demzufolge nicht jedes Jahr regelmäßig in wechselnder Höhe an, sondern stellen eine einmalige Investition dar, von der der Beklagte längere Zeit profitiert. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der vom Beklagten vorgelegten Rechnung des Klempner- und Installateurmeisters D. vom 30. April 2005, denn ausweislich dieser Rechnung hat der Beklagte das Bad der ihm gehörenden Eigentumswohnung dahingehend saniert, daß der alte Fußboden entfernt worden ist, die Leitungen ausgewechselt wurden, neue Armaturen aufgestellt sowie Fußboden und Wände neu gefliest wurden. Dies ergibt sich schon aus der Einleitung der Rechnung, in der von einer Badsanierung in einer Leerwohnung die Rede ist und gerade nicht von Reparaturarbeiten, sowie aus ihrem übrigen Inhalt. Der Beklagte ist dem auch nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Demzufolge kann der Beklagte nicht Erhaltungsaufwendungen in entsprechender Höhe geltend machen. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß er in den Folgejahren zwar ebenfalls Handwerkerkosten für die Eigentumswohnung zu begleichen hatte, aber nicht in dieser Höhe. Von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 7.016 € sind demzufolge lediglich Wohngeldkosten in Höhe von 2.208 € sowie unstreitige sonstige Kosten in Höhe von 140 € in Abzug zu bringen, so daß ein Gewinn von 4.668 € verbleibt; dies entspricht zusätzlichen monatlichen Einnahmen von 389 €. Es ergibt sich ein verbleibendes bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.795,80 €.

Beim anrechenbaren Einkommen der Klägerin streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch über die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von monatlich 121,97 €, die der Beklagte für unterhaltsrechtlich irrelevant hält. Grundsätzlich kann die Klägerin auch als Beamtin zusätzliche Kosten für die Altersvorsorge in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens geltend machen (jetzt 10.1 der Leitlinien des Kammergerichts zum 1. Juli 2007). Der Betrag von 121,97 € entspricht bei einem Bruttoeinkommen der Klägerin von 2.641,66 € (ohne Weihnachtsgeld) etwa 4,6% ihres Bruttoeinkommens; 4% des Bruttoeinkommen sind danach 105 €. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, denn wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt, sinkt der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht unter den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von 873 € bzw. 837 €, und zwar selbst dann nicht, wenn gar keine Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden. ...

Der Anspruch der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ist auch nicht zeitlich zu befristen. Eine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs noch während der Zeit der Minderjährigkeit ergibt sich weder aus der Neufassung des Gesetzes selbst, noch aus § 1578b BGB. Zwar legt die Aufspaltung des Anspruchs in einen Basisunterhalt von drei Jahren und Folgeunterhalt aus kind- und ehebezogenen Gründen nahe, jeweils in Anknüpfung an den Verlängerungsgrund eine Befristung auszusprechen, soweit absehbar ist, daß der Verlängerungsgrund wegfallen wird. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz, und sie ist in der Regel weder durch das Interesse des Unterhaltspflichtigen an einer Klarheit seiner unterhaltsrechtlichen Verantwortlichkeit noch aus sonstigen Gründen geboten, denn unverändert gilt - auch nach neuer Rechtslage seit 1. Januar 2008 -, daß der Betreuungsunterhaltsanspruch aus sich selbst heraus begrenzt ist, nämlich durch die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während seiner Minderjährigkeit, und sich der genaue Zeitpunkt des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit bis zum 18. Lebensjahr - wie bisher auch - nicht exakt vorherbestimmen läßt. Es entspricht aber vor allem nicht dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität, auf den die Verlängerung nach § 1570 Abs. 2 BGB maßgeblich abstellt, den Unterhaltsanspruch zu befristen und den betreuenden Elternteil für die Zeit danach auf eine prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs zu verweisen, denn dieser müßte dann - wenn er anders als prognostiziert - z.B. nicht erwerbstätig sein könnte, weil das Kind schwer erkrankt ist oder nicht vorhersehbare Lernschwierigkeiten entwickelt, seinen Anspruch gegebenenfalls prozessual durchsetzen, was mit Unsicherheiten und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Dies ist mit dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität nicht zu vereinbaren, wonach die wirtschaftlichen Grundlagen der Betreuungssituation so zu sichern sind, daß der betreuende Elternteil seine eigene Elternverantwortung zuverlässig wahrnehmen und dem Kind für seine Entwicklung eine stabile Betreuungs- und Lebenssituation bieten kann (so Ehinger/Griesche/Rasch, Unterhaltsrecht 5. Aufl. S. 290 Rdn. 441a; ebenso Borth, FamRZ 2008, 2, 10; ders. UÄndG Rdn. 81 ff; Menne/Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht S. 54; Meyer, FamRZ 2008, 101; vgl. auch Ziff. 17.1.1 der Leitlinien des OLG Hamm; a.A. z.B. Schramm, NJW-Spezial 2007, 596, 597; Hauß, FamRZ 2007, 367, 370; Peschel-Gutzeit, FPR 2008, 24, 27). Wann die Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes endet und die Klägerin wieder einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, steht derzeit noch nicht fest und kann auch nicht einigermaßen sicher prognostiziert werden, weil die weitere Entwicklung des Kindes nicht vorhersehbar ist.

Aber auch soweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin teilweise auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB beruht, kommen weder eine Herabsetzung vom eheangemessenen auf den angemessenen Bedarf noch eine zeitliche Befristung dieses Anspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB in Betracht. Die Herabsetzung vom eheangemessenen auf den angemessenen Bedarf nach der eigenen Lebensstellung der Klägerin als Studienrätin, bemessen nach einem Einkommen aus Vollbeschäftigung, wäre nur gerechtfertigt, wenn die Bezahlung des Unterhalts nach dem eheangemessenen Bedarf für den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes unbillig wäre. Besondere Gründe, aus denen sich eine Unbilligkeit der Leistung des Unterhalts nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse ergibt, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen.

Nach Auffassung des Senats ergeben sich solche auch nicht aufgrund der Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts, so daß eine Herabsetzung des Bedarfs auf den Ersatzmaßstab des angemessenen Bedarfs nach der eigenen Lebensstellung der Klägerin während der fortdauernden Kinderbetreuung aus mehreren Gründen zur Zeit nicht in Betracht kommt:
Zum einen entspräche es nicht der Billigkeit, die Klägerin schon während der Phase der Kinderbetreuung auf den Ersatzmaßstab zu verweisen, wenn noch nicht einmal feststeht, welche ehebedingten Nachteile ihr noch in ihrer Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf die noch bevorstehende Zeit, in der sie wegen der Betreuung des Kindes an der Ausübung einer Vollbeschäftigung gehindert ist, entstehen werden. Außerdem soll die in § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB verankerte Kinderschutzklausel davor schützen, daß der Unterhalt des betreuenden Elternteils so weit abgesenkt wird, daß zwischen dem Unterhaltsniveau des Ehegatten, der die Kinder betreut, und des Kindes, das ungeschmälert Kindesunterhalt nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält, ein erheblicher Unterschied besteht. Das wäre vorliegend der Fall.

Auch eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB kommt zur Zeit nicht in Betracht, denn es ist derzeit nicht möglich, eine sichere Prognose abzugeben, ob und insbesondere in welchem Umfange der Klägerin infolge der Kindesbetreuung noch ehebedingte Nachteile entstehen werden. Derzeit steht nur fest, daß die Klägerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes keine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Daß ehebedingte Nachteile im Raum stehen, hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, denn es ist ihr wegen der Kindesbetreuung nicht möglich, an wichtigen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die teilweise in den Schul- und Hortferien abgehalten werden, und sie ist auch nicht in der Lage, an Klassenfahrten teilzunehmen. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß sie infolge der Kindesbetreuung in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert wird und sich beispielsweise nicht erfolgreich auf Beförderungsstellen bewerben kann. Andererseits kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit derzeit prognostiziert werden, daß ehebedingte Nachteile bei der Klägerin in jedem Falle eintreten werden, denn dies hängt neben der weiteren, auch gesundheitlichen Entwicklung des gemeinsamen Kindes auch davon ab, ob und wie sich die Klägerin beruflich wird weiter entwickeln können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fragen, ob die Klägerin aufgrund des seit 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrechts gehalten ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen ist, grundsätzliche Bedeutung haben.


Kammergericht, Urteil vom 25.04.2008 - 18 UF 160/07
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Hinweis
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts vom 25. April 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 entschieden wurde. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08).

BGH, Urteil vom 18.03.2009 - XII ZB 74/08
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BGH, Urteil vom 18.03.2009 - XII ZB 74/08
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