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Kammergericht, Urteil vom 02.07.2010 - 13 UF 17/10 - FD-Platzhalter-kantig

Kammergericht, Urteil vom 02.07.2010
13 UF 17/10



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; keine ehebedingten Nachteile der Ehefrau bei durchgehender freiberuflicher journalistischer Tätigkeit während und nach der Ehe.

BGB § 1578b

Keine ehebedingten Nachteile der Ehefrau bei durchgehender freiberuflicher journalistischer Tätigkeit während und nach der Ehe (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB).

Kammergericht, Urteil vom 2. Juli 2010 - 13 UF 17/10

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom 07.12.2009 (21 F 1804/09) teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der am 22.09.2004 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee geschlossene Vergleich (21 F 6167/02) wird zu Ziffer 1. a) dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 einen monatlichen Unterhalt von 250 € und ab 01.01.2013 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 30% und die Beklagte 70% tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 17% und der Beklagten zu 83% zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am 2. Mai 1961 geborene Beklagte und der am 9. November 1960 geborene Kläger haben am 13. März 1987 geheiratet. Der Kläger ist von Beruf Lehrer und übte diese Tätigkeit bei der Heirat bereits aus. Die Beklagte, die zuvor Geschichtswissenschaften studiert hatte, war 1987 beim Fernsehen der DDR in der Redaktion Spielfilm tätig; sie war dort bis zur Auflösung des nach der Wende wieder in D. umbenannten Senders Ende 1991 beschäftigt. Sie hatte sich aufgrund der Abwicklung des D. bundesweit beworben und fing am 1. Januar 1992 beim M. in München als feste freie Mitarbeiterin in der Redaktion Aktuelles an. Für den Kläger gab es zu dieser Zeit keine Möglichkeit einer Anstellung als Lehrer in Sachsen-Anhalt.

Die Beklagte nahm während dieser Zeit eine außereheliche Beziehung auf, die zu einer Schwangerschaft führte, die die Beklagte abbrechen ließ. Sie beendete ihre Tätigkeit beim M. im August 1992; sie erhielt eine Vergütung von insgesamt 84.855,78 DM. Am 15. Oktober 1992 begann sie eine Tätigkeit beim Sender ntv. Gemäß dem Arbeitsvertrag war eine Vergütung von 81.000 DM jährlich vorgesehen. Diese Anstellung endete mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers am 18. April 1993. Im anschließenden Kündigungsschutzprozeß erhielt sie eine Abfindung. Die Beklagte war dann zunächst arbeitslos, und arbeitete dann ab Januar 1994 bei C. in Berlin als freie Redakteurin; mit Einstellung des Sendebetriebs endete diese Tätigkeit im Oktober 1995. Seit 1993 arbeitete die Beklagte auch als freie Journalistin überwiegend für Printmedien. Von Mai 1995 bis Juni 1997 war sie für den Sender P. als Korrespondentin für das Format »P. M.« tätig. Das Format wurde dann eingestellt. Am 19. Oktober 1997 wurde das gemeinsame Kind R. geboren. Nach Ablauf des Mutterschutzes Ende 1997 war sie wieder freiberuflich als Journalistin tätig. Die Mutter der Beklagten übernahm einen wesentlichen Anteil der Betreuung des Kindes während der Berufstätigkeit der Beklagten. Die Beklagte erzielte in den Jahren von 1991 bis 2008 folgendes Bruttoeinkommen, wobei für das Jahr 2005 keine Zahlen vorliegen:

Jahr

nichtselbständige Tätigkeit selbständige Tätigkeit
1991 31.171 DM
1992 101.550 DM 5.572 DM
1993 40.871 DM 3.136 DM
1994 12.462 DM
1995 24.088 DM
1996 35.110 DM
1997 25.622 DM
1998 16.149 DM
1999 23.737 DM
2000 46.451 DM
2001 43.353 DM
2002 21.837 €
2003 16.958 €
2004 15.002 €
2006 20.354 €
2007 14.055 €
2008 17.694 €
R., der seit der Trennung der Parteien Anfang 2001 bei der Beklagten lebt, besucht gegenwärtig die 6. Klasse einer Deutsch-Französischen Europaschule in der Form einer Ganztagsschule. Im September 2010 wechselte das Kind auf ein Gymnasium ohne Ganztagsbetreuung. R. leidet an einem leichten Herzklappenfehler, der alle drei Monate untersucht werden muß, einschließlich eines einmal im Jahr vorzunehmenden Langzeit-EKG. Bis 2006 mußte er Medikamente nehmen, da der zwischenzeitlich nicht bestätigte Verdacht bestand, er leide an Epilepsie. Bis 2006 erhielt das Kind Ergotherapie, eine Psychotherapie und eine Cranio-Sakrale Therapie. Seit April diesen Jahres findet wieder eine Psychotherapie statt; ferner sind regelmäßige Termine beim Hautarzt wegen streßbedingten Haarausfalls wahrzunehmen und unregelmäßige Termine bei der Ernährungsberaterin.

Die Beklagte lebt in einem 1996 von den Parteien errichteten Eigenheim, welches in ihrem Alleineigentum steht.

Mit Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 22. September 2004 (21 F 6167/02) ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden. Die Parteien hatten zugleich zum nachehelichen Unterhalt dahingehend einen Vergleich geschlossen, daß der Kläger an die Beklagte monatlich 418 € zahlt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2009 zum Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt auf. Er ist der Ansicht, daß die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt habe, da das Kind ganztägig in der Schule betreut werde. Sie habe auch keine ehebedingten Nachteile erlitten: Sie habe ihre Tätigkeiten bei den Fernsehsendern auch deshalb einstellen müssen, weil ihre Qualifikation und ihre Arbeitsmethoden nicht den Vorstellungen der jeweiligen Vorgesetzten entsprochen hätten. Sie habe dann auch keine Angebote von Fernsehsendern mehr erhalten, und sie habe zudem nach der Geburt des Kindes weiterhin freiberuflich gearbeitet, so daß auch diesbezüglich keine Nachteile eingetreten seien.

Hinsichtlich der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagte hat behauptet, sie habe erhebliche ehebedingte Nachteile dadurch erlitten, daß sie ihre Tätigkeit beim M. aufgegeben habe. Dies sei erfolgt, weil der Kläger - unstreitig - keine Möglichkeit einer Anstellung in Sachsen-Anhalt gehabt hätte. 1997 habe sie das Angebot gehabt, in das Studio des Senders P. zu wechseln; dies habe sie wegen der Schwangerschaft nicht wahrnehmen können. Danach sei ein Wiedereinstieg bei P. nicht möglich gewesen, weil der Sender nach München gegangen sei, und sie mit dem Kind nicht in München hätte arbeiten können, denn die Betreuung des Kindes wäre nicht sichergestellt gewesen. Der Kläger habe nicht mitkommen wollen. Im Winter 2002 habe sie die Möglichkeit einer festen Mitarbeit bei der Zeitschrift S. gehabt; aber auch diese Tätigkeit wäre mit Abendterminen und Wochenendterminen verbunden gewesen, was sich mit der Kinderbetreuung nicht habe vereinbaren lassen, die sie seit der Trennung überwiegend alleine wahrnehmen müsse.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2009 hat das Amtsgericht des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee der Klage insoweit stattgegeben, daß unter Abänderung des Vergleichs vom 22. September 2004 eine Unterhaltspflicht des Klägers ab 1. November 2010 entfällt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ehebedingte Nachteile der Beklagten nicht zu erkennen seien.

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Sie ist der Auffassung, daß sie weiterhin einen Unterhaltsanspruch habe, da sie das Kind betreuen müsse. Sie müsse das Kind jeweils einmal in der Woche zur Psychotherapie und Ergotherapie begleiten sowie die erforderlichen medizinischen Kontrolluntersuchungen des Kindes wahrnehmen; ferner müsse sie für die Betreuung der Hausaufgaben viel Zeit aufwenden, zumal das Kind nach den Sommerferien auf ein Gymnasium wechsle. Sie habe auch durch die Aufgabe der Tätigkeit beim M. ehebedingte Nachteile erlitten. Der Kläger habe darauf bestanden, daß sie nach Berlin zurückkehre. An diese beruflich erfolgreiche Zeit habe sie nicht wieder anknüpfen können. Sie würde heute ohne Kind und Ehe zumindest bei dem Sender P., bei dem sie dann in München hätte anfangen können, 3.000 bis 4.000 € brutto/Monat verdienen können. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Die Tätigkeit beim M. habe sie beendet, weil sie sich mit dem Chefredakteur überworfen habe. Zudem habe ein Wegzug aus Berlin nie zur Debatte gestanden, nachdem 1996 das Haus fertiggestellt worden sei. Das Kind bedürfe mit 13 Jahren keiner Betreuung mehr. Im übrigen würde er gerne einen Teil der Betreuung übernehmen, woran ihn aber die Beklagte seit Jahren hindere.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als der Kläger den durch Vergleich vom 22. September 2004 titulierten Unterhalt von 418 € noch bis zum 31. Dezember 2010 zu zahlen hat, der Beklagten dann noch für die Dauer von zwei Jahren 250 € je Monat zustehen, und der Unterhaltsanspruch erst ab Januar 2013 dauerhaft entfällt.

1. Vorliegend ist für das Verfahren noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozeßrecht anzuwenden, da das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG).

Die Abänderungsklage des Klägers ist zulässig (§ 323 ZPO). Der Kläger hat eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs (§ 313 BGB) aufgrund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen zum nachehelichen Unterhaltsrecht sowie des nunmehr erreichten Alters des gemeinsamen Kindes geltend gemacht.

2. Die Abänderungsklage ist teilweise begründet.

a) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB. Bei Abschluß des Vergleichs am 22. September 2004 stand der Beklagten allerdings ein Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB a.F. zu, denn das Kind war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz 7 Jahre alt, und nach dem Altersphasenmodell zu § 1570 BGB a.F. bestand daher für die Beklagte allenfalls die Verpflichtung zu einer geringfügigen Tätigkeit (vgl. Nr. 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts [Stand: 01.07.2003]).

Die Beklagte kann ihren Anspruch nunmehr aber nicht mehr auf die Betreuung des Kindes stützen. Der Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB besteht grundsätzlich nur bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes. R. wird im September 2010 13 Jahre alt. Allerdings kann ein weitergehender Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB gegeben sein, wenn dies der Billigkeit entspricht; dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs kann sich darüber hinaus dann verlängern, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).

Die Beklagte ist als Unterhaltsgläubigerin für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391; 2009, 1391 = FuR 2009, 577). Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht, daß vorliegend kind- oder elternbezogene Umstände gegeben sind, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs billig erscheinen lassen. Ehebezogene Gründe gemäß § 1570 Abs. 2 BGB sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte bereits während der Ehe und vor der Geburt des Kindes als freiberufliche Journalistin gearbeitet und diese Arbeit nach der Geburt des Kindes mit Ablauf des Mutterschutzes wieder aufgenommen. Die Beklagte hat aber auch nicht darzulegen vermocht, daß aus kindbezogenen Gründen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

Der gemeinsame Sohn der Parteien ist nunmehr fast 13 Jahre alt. Er besucht eine Ganztagsschule, so daß jedenfalls tagsüber eine Betreuung des Kindes durch die Beklagte nicht erforderlich ist. Zwar leidet das Kind an diversen Krankheiten und zeigt Auffälligkeiten, wie sie bei unter der Trennung der Eltern leidenden Kindern typischerweise auftreten, wie streßbedingte Auffälligkeiten, Autoaggressionen aber auch eine Tendenz zur Fettleibigkeit. Die Beklagte hat allerdings nicht vermocht darzulegen, daß die insoweit wahrzunehmenden Termine sie an einer weitergehenden Berufstätigkeit hindern. Die Beklagte ist freiberuflich tätig. Sie ist damit nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, sondern kann sich die Zeit frei einteilen. Es bleibt auch ihr überlassen, mit welchem Engagement und zeitlichen Umfang sie sich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit einsetzt.

Die Beklagte hat trotz einer Auflage des Senats nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß der noch bestehende Betreuungsbedarf sie an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hindere. Die Beklagte behauptet, sie verdiene aufgrund einer Teilzeittätigkeit derzeit 1.478 € brutto. Es ist allerdings nicht ersichtlich, daß die Beklagte aus Gründen der Kinderbetreuung nur teilzeitbeschäftigt ist; dies läßt sich aus der von ihr eingereichten Aufstellung nicht entnehmen. Sie beginnt ihre Tätigkeit regelmäßig nicht vor 8.30 Uhr. Daß dies durch die Betreuung des Kindes bedingt ist, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Ferner gibt es im Tagesablauf regelmäßig größere Lücken; dafür nimmt die Beklagte auch oft in den Abendstunden Termine wahr, wobei es sich hierbei häufig um Termine zur Kontaktpflege handelt. Aus alledem läßt sich nicht konkret ableiten, in welchem Umfange die Beklagte aufgrund der unstreitigen Begleitung des Kindes zur wöchentlichen Psychotherapie nachhaltig an einer Berufstätigkeit gehindert ist.

Gleiches gilt auch für die vierteljährlich wahrzunehmenden ärztlichen Kontrolltermine. Daß weiterhin eine Ergotherapie stattfindet, hat die Beklagte in ihrer letzten Stellungnahme zum Umfang der Betreuung nicht mehr dargetan. Soweit die schulische Ganztagsbetreuung durch den Besuch des Gymnasiums ab September 2010 entfällt, hat die Beklagte ebenfalls nicht hinreichend konkret dargetan, in welchem Umfange sie dann in ihrer Berufstätigkeit gehindert wird. Der von der Beklagten vorgelegte beispielhafte Arbeitsaufwand in zwei Wochen läßt nicht erkennen, daß die Beklagte nachmittags beispielsweise berufsbedingt nie zu Hause wäre. Da die Beklagte nicht an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hätte es eines konkreten nachvollziehbaren Vortrags bedurft, inwieweit und in welchem Umfange sie aus kindbezogenen Gründe an einer weiteren Erwerbstätigkeit gehindert ist. Da diese Ausführungen fehlen, kann der Senat auch nicht davon ausgehen, daß die Beklagte derzeit nur teilzeittätig ist, wie sie ohne nähere Begründung behauptet hat. Bei einer tatsächlich ausgeübten vollschichtigen Tätigkeit ist die Beklagte nicht in ihrer Erwerbstätigkeit durch kindbezogene Gründe gehindert.

b) Die Beklagte hat allerdings daneben weiterhin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 2 und 3 BGB. Dieser Unterhaltsanspruch besteht auch rechnerisch weiterhin in dem bislang titulierten Umfange von 418 € im Monat.

Der Kläger hatte 2009 ausweislich der vorgelegten Gehaltsnachweise einen Verdienst von monatlich 2.896,41 € (netto). Da er im November 2009 eine neue Gehaltsstufe erreicht hat, wird er voraussichtlich in 2010 unter Berücksichtigung dieser Gehaltsstufe ein Einkommen von ca. 2.940 € erzielen. Nach Abzug der Krankenversicherung von 250,07 €, der Hinzurechnung eines Steuervorteils von 46,33 € ohne Berücksichtigung des Realsplittingvorteils und der Berücksichtigung von 5% Werbungskosten ergibt sich ein monatliches Einkommen von 2.600,14 €, wovon noch der Kindesunterhalt abzuziehen ist, so daß sein Einsatzbetrag 2.229,14 € beträgt.

Auf der Grundlage des in den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 angegebenen Einkommens erzielt die Beklagte im Jahresdurchschnitt ein Einkommen von 17.367,66 € brutto und hat hierauf eine Einkommensteuer von 275 € zu leisten; dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.426,47 €, so daß nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung und des Beitrags zur Rentenversicherung ein Einsatzbetrag von ca. 1.251 € verbleibt.

Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von 419 €. Da auf Seiten des Klägers auch weiterhin der Realsplittingvorteil zu berücksichtigen ist, wird der Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht geringer ausfallen, als er tituliert ist. Bei dieser Berechnung ist allerdings auch ein möglicher Wohnwertvorteil der Beklagten nicht berücksichtigt worden, den sie aufgrund des mietfreien Wohnens in einem ihr gehörenden Eigenheim hat, denn ganz offensichtlich ist dieser Wohnwertvorteil bei Titulierung des Unterhalts im Jahre 2004 nicht berücksichtigt worden ist, denn dort sind die Vergleichsgrundlagen aufgeführt, ohne einen möglichen Wohnwertvorteil zu erwähnen. Wenn die Parteien sich aber in Kenntnis eines Wohnwertvorteils 2004 dahingehend verständigt haben, daß dieser nicht berücksichtigt werden sollte, oder wenn dieser Wohnwertvorteil aus anderen Gründen unberücksichtigt geblieben ist, dann kann dieser geldwerte Vorteil nicht im Rahmen der Abänderung nunmehr doch berücksichtigt werden, denn insoweit hat der Kläger eine Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht dargetan.

Dieser Aufstockungsunterhaltsanspruch ist jedoch gemäß § 1578b BGB herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belage eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Der Kläger, der sich als Unterhaltsschuldner mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32; 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; 2010, 875 = FuR 2010, 398).

Der Kläger ist dieser Darlegungslast zunächst nachgekommen, indem er dargelegt hat, daß die Beklagte bereits während der Ehe und vor der Geburt des Kindes freiberuflich als Journalistin tätig gewesen ist und diese Tätigkeit auch nach der Geburt des Kindes während der Ehe sowie nach der Trennung und Scheidung weiter ausgeübt hat. Ein Vergleich des Jahresbruttoverdienstes seit 1993 zeigt auch, daß die Beklagte nach den Anfangsjahren ungefähr ein gleichbleibendes Einkommen mit den typischen Schwankungen, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit auftreten, da eine Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragnehmern besteht, bis heute erzielt hat.

Den Kläger trifft darüber hinaus aber nicht eine uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast, denn sonst müßte er sämtliche auch nur theoretisch denkbaren und nicht näher bestimmten Nachteile widerlegen, die aufgrund der Rollenverteilung innerhalb der Ehe möglicherweise entstanden sind. Da die Tatsachen zu einer hypothetischen beruflichen Entwicklung den persönlichen Bereich des Unterhaltsberechtigten treffen, würde dies zu einer unbilligen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen; daher obliegt dem Unterhaltsgläubiger eine sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach dem Einzelfall richtet, wobei die Darlegungen so konkret sein müssen, daß der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 878 = FuR 2010, 398).

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist es der Beklagten nicht gelungen, darzulegen, daß ihr bedingt durch die Ehe und die damit verbundene Rollenverteilung berufliche Nachteile entstanden sind. Die Beklagte meint, ihr beruflicher Nachteil sei darin begründet, daß sie 1992 - und damit Jahre vor der Geburt des Kindes - die Anstellung beim M. in München aufgegeben habe. Sie wäre heute aufgrund des Zeitablaufs eine unkündbare Mitarbeiterin und hätte heute einen Verdienst, der sich auf der Grundlage des in 1992 erzielten Verdienstes über die Jahre entsprechend weiterentwickelt hätte und weiter höher liegen würde als ihr tatsächlich erzieltes Einkommen.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Aufgabe der Tätigkeit in München aus ehebedingten Gründen erfolgt ist, da ihre Ursache nicht in einer zum Nachteil der Beklagten reichenden Rollenverteilung begründet ist. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, daß die Aufgabe der Tätigkeit darin begründet gewesen sei, daß der Kläger keine Anstellung in München als Lehrer gefunden hätte, so ist dies zwar unstreitig; dennoch vermag dies die Aufgabe der Tätigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen. Die Parteien hätten ohne weiteres einen gemeinsamen Hausstand in Berlin oder München wählen können, so daß eine der Parteien wochentags hätte pendeln müssen.

Soweit die Beklagte ausführt, man habe keine Fernbeziehung führen wollen, so steht dies im Widerspruch zu ihrer Behauptung, sie wäre durchaus bereit gewesen, für eine gewisse Zeit zwischen München und Berlin zu pendeln, eine Distanz ungleich größer als zwischen Berlin und München. Aufgrund der Kürze der Tätigkeit von acht Monaten ist auch nicht nachvollziehbar, daß die räumliche Distanz bereits zu einer Belastung der Ehe geführt hatte. Die Ehe war in dieser Zeit vielmehr dadurch belastet, daß die Beklagte eine außereheliche Beziehung eingegangen war, aus der dann auch eine Schwangerschaft resultierte, wie der Kläger unbestritten dargelegt hatte. Mithin befand sich die Ehe der Parteien zur Zeit der Tätigkeit der Beklagten in München beim M. in einer schweren Krise. Wenn sich die Beklagte dann entschließt, zu ihrem Ehemann zurückzukehren und die Tätigkeit in München einschließlich ihrer Beziehung aufzugeben, so kann die Aufgabe der Tätigkeit nicht als ehebedingt angesehen werden, zumal die Beklagte sich während ihrer Tätigkeit beim M. bereits auf andere Stellen in Berlin beworben und damit auch deutlich gemacht hatte, daß auch sie nach Berlin zurückkehren wollte. Sie hatte dann auch zeitnah eine neue Anstellung beim Sender ntv gefunden. Mag die Beklagte im Nachhinein die Aufgabe der Tätigkeit bereuen, weil sie ihr unbestrittenermaßen eine gute berufliche Perspektive geboten hat, so ist die Ursache für die Aufgabe der Tätigkeit gleichwohl nicht ehebedingt.

Die Tätigkeit bei ntv wurde nach ca. einem halben Jahr durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet. Auch hier ist ein ehebedingter Nachteil nicht ersichtlich. Im übrigen sei die Beklagte daran erinnert, daß sie eine ehemalige Kollegin vom M. als Beispiel benannt hat, die ebenfalls vom M. zu ntv und dann zu einem öffentlich-rechtlichen Sender gewechselt ist. Dieser ehemaligen Kollegin ist der weitere berufliche Aufstieg auch nach Verlassen des Senders M. gelungen, so daß auch insoweit allein die Aufgabe der Tätigkeit beim M. nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden kann. Soweit die Beklagte in der Folgezeit freiberuflich tätig gewesen ist bzw. allenfalls für kleinere Sender gearbeitet hat, fehlt es ebenfalls an einem ehebedingten Nachteil. Die Beklagte hat bereits trotz einer Auflage nicht dargetan, ob sie sich im Anschluß an die Tätigkeit bei ntv bei anderen Sendern oder Medien beworben hatte. Durch Kinderbetreuung war die Beklagte bis 1997 nicht an der Berufsausübung gehindert, und andere rollenbedingte Nachteile sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch für den Verlust der Tätigkeit für den Sender P., denn dieser beruhte darauf, daß das Sendeformat »P. M.« eingestellt worden ist.

Soweit die Beklagte behauptet, sie hätte 1997 bei Einstellung des Formats »P. M.« die Möglichkeit gehabt, als freie Redakteurin bei P. mit dem Schwerpunkt Film/Glanz und Glamour in das B. Studio zu wechseln, so ist nachvollziehbar, daß aufgrund der Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel nicht möglich war. Die Beklagte hätte zu einem späteren Zeitpunkt bei P. nicht mehr in Berlin, sondern nur in München tätig sein können, da der Sender seinen Standort dorthin verlegt hatte. Soweit sie darlegt, daß ihr ein Wechsel nach München dann aber wegen des Kindes nicht mehr möglich gewesen, da die Betreuung in München nicht sichergestellt gewesen wäre, so ist dies zwar ebenfalls plausibel. Da der Kläger als Lehrer mit einer Ausbildung in der ehemaligen DDR keinerlei Möglichkeit gehabt hätte, seine Tätigkeit in Bayern auszuüben, hätte die Beklagte alleine nach München gehen müssen, und eine Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung wäre kaum oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.

Gleichwohl liegt in dem unterbliebenen Wechsel nach München kein ehebedingter Nachteil, denn die Beklagte hat in der Anhörung zugestanden, daß sie nur für eine relativ kurze Zeit von zwei Jahren bereit gewesen wäre, zu pendeln, denn mittlerweile hatten die Parteien in Berlin ein Haus gebaut, welches im Alleineigentum der Beklagten stand, und die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, daß sie nach der Fertigstellung des Hauses 1996 nicht mehr zu einer Aufgabe des Hauses und zu einem dauerhaften Umzug bereit gewesen wäre, nicht entgegen getreten, sondern hat dies im Termin auch zugestanden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte auch ohne die unstreitig durch die Geburt des Kindes vorhandenen Einschränkungen in der beruflichen Mobilität mit dem Verlegen der Redaktionen nach München dauerhaft umgezogen wäre; es ist vielmehr davon auszugehen, daß sie auch ohne die Geburt des Kindes in Berlin geblieben wäre und damit die von ihr behaupteten Möglichkeiten der beruflichen Veränderung nicht wahrgenommen hätte.

Mithin kommt es auch nicht darauf an, daß die Behauptung der Beklagten, sie hätte heute - wäre sie bei P. geblieben - einen Verdienst von ca. 3.000 bis 4.000 € im Monat, unsubstantiiert ist, da die Beklagte weder dargetan hat, was sie in den Jahren 1995 bis 1997 als freie Mitarbeiterin bei P. verdient hätte, welche Aufgaben mit welcher Vergütung sie dann übernommen hätte, und weshalb sich ihr Verdienst dann so deutlich von dem Verdienst in den Jahren 1995 bis 1997, der bei maximal 17.951,46 € brutto lag, unterschieden hätte. Somit kommt es auch auf die im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung erstmals eingereichte Aufstellung über Vergütungen bei P. und M. nicht an. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung des Senats, ob eine mögliche Anstellung der Beklagten bei P. gegenwärtig noch fortbestehen würde, da - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - die Sendergruppe P. in der Vergangenheit erheblich Personal abgebaut und dabei gerade auch Redakteursstellen eingespart hat.

Auch die behauptete Anstellungsmöglichkeit bei der Zeitschrift S. im Winter 2002 kann einen ehebedingten Nachteil nicht begründen. Abgesehen davon, daß der Vortrag zu diesem Stellenangebot sich in einer pauschalen Behauptung erschöpft, ohne weitere Umstände konkret zu benennen, hat die Beklagte auch nicht dargetan, welchen Verdienst sie hieraus hätte erzielen können und heute erzielen würde. Ferner fehlt es an Vortrag dazu, daß die Beklagte diese Stelle auch heute weiterhin innehaben würde, denn die Beklagte hat in der mündlichen Anhörung anschaulich dargetan, daß gerade im Bereich der Printmedien gegenwärtig ein restriktiver Sparkurs gefahren wird.

Da es an ehebedingten Nachteilen fehlt, und auch keine anderen besonderen Umstände ersichtlich sind, die es aus Gründen der nachehelichen Solidarität angemessen erscheinen lassen, daß die Beklagte einen unbefristeten Unterhaltsanspruch hat, ist der Unterhalt gemäß § 1578b BGB grundsätzlich zu befristen.

Allerdings erscheint es angemessen, den Unterhaltsanspruch nicht bereits zum November 2010 entfallen zu lassen, sondern den Unterhalt in voller Höhe bis Ende des Jahres 2010 zu gewähren, dann für die Dauer von zwei Jahren auf 250 € herabzusetzen und dann erst zum 1. Januar 2013 vollständig entfallen zu lassen.

Die dem Berechtigten für die Einstellung auf den Wegfall des Unterhalts zu gewährende Übergangs- und Schonfrist bemißt sich nach Billigkeit. Es liegt eine Ehedauer von 15 Jahren vor, wobei davon auszugehen ist, daß der Scheidungsantrag Mitte/Ende 2002 rechtshängig geworden ist; ferner hat die Beklagte überwiegend das Kind betreut und war daneben berufstätig. Der Kläger leistet zwar seit September 2004 und damit nunmehr fast sechs Jahre den nachehelichen Unterhalt; zu berücksichtigen ist allerdings, daß die Beklagte bislang im Vertrauen auf die Unterhaltsleistungen ihre Arbeitskraft in einem bestimmten Umfang eingesetzt hat. Auch wenn sich aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit nicht feststellen läßt, daß es sich insoweit nur um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt, so muß ihr doch die Möglichkeit gegeben werden, sich auf den Wegfall des Unterhalts einzustellen, indem sie sich um weitere Auftraggeber bemüht oder auch ihre Leistungen erweitert.

Zwar geht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich geschilderte Medienkrise, die dem Senat auch aus anderen Unterhaltsverfahren bekannt ist, nicht zu Lasten des Klägers. Gleichwohl ist es dem Kläger im Rahmen der nachehelichen Solidarität zumutbar, noch bis Ende des Jahres 2010 den titulierten Umfang in voller Höhe zu zahlen, und dann für zwei Jahre einen deutlich reduzierten Unterhalt von 250 €. Der Kläger hat keinerlei Gründe dargetan, die eine weitere Unterhaltspflicht in diesem Maße als unzumutbar erscheinen läßt. Soweit er auf seine angeblich engen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt hat, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Der Kläger ist verbeamtet und wird nach A 13 besoldet; dies ist mehr als auskömmlich. Weitere Belastungen als der streitgegenständliche Unterhalt und selbstverständlich der Kindesunterhalt, der in diesem Zusammenhang aber nicht als Belastung angesehen werden kann, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat dann während dieser zwei Jahre die Möglichkeit, sich um eine weitere nachhaltige Sicherung der eigenen Existenz zu kümmern. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind eine Fortdauer des ungekürzten Unterhaltsanspruchs bis Ende 2010 und eine Unterhaltsgewährung für zwei Jahre in geringerer Höhe angemessen.

Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in den Unterhaltsvergleich auch zumutbar (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Sie hat nicht dargetan, daß sie Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Unterhaltsleistungen getroffen hat. Im übrigen hätte sie die Möglichkeit, innerhalb der gewährten Übergangsfrist bis zum endgültigen Wegfall der Unterhaltsleistungen hierauf zu reagieren.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt, dessen maßgebliche Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof entschieden sind, so daß weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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