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OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2009 - 15 UF 86/08 - FD-Platzhalter-rund

OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2009
15 UF 86/08



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des Unterhaltsanspruchs.

BGB §§ 1573, 1578b

1. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, liegt bei einer Erwerbspflichtigen, die durch ihre bisherige Teilzeitarbeit schon eine relativ gesicherte Position erworben hat (hier: Grundschullehrerin), nicht vor, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt.
2. Die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB sind nicht gegeben, wenn die Berechtigte weiterhin ehebedingte Nachteile hat, und es ungewiß ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird.

OLG Schleswig, Urteil vom 4. März 2009 - 15 UF 86/08

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 10.06.2008 (92 F 315/07) wird zurückgewiesen.

2. Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger begehrt Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 9. Januar 2007 (92 F 101/06) mit dem Ziel festzustellen, daß er ab 1. Januar 2008 keinerlei nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, hilfsweise, daß dieser Unterhalt maximal bis zum 31. Dezember 2008 zu befristen ist. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Familiengericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten stehe weiterhin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu. Dem Kläger sei es im Rahmen der Abänderungsklage wegen der Bindungswirkungen des Urteils vom 9. Januar 2007 verwehrt, sich darauf zu berufen, daß die Beklagte bei entsprechenden Erwerbsbemühungen ihren ehelichen Bedarf selbst decken könne, denn eine neue und abweichende Bewertung gleichbleibender Umstände genüge für die Begründetheit einer Abänderungsklage nicht. Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Berufung des Klägers gegen das damalige Urteil des Amtsgerichts am 18. Juni 2007 habe das jüngste Kind der Parteien das 16. Lebensjahr vollendet. Somit habe schon zu diesem Zeitpunkt vom Grundsatz her eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit für die Beklagte bestanden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommensverhältnisse der Parteien ergebe sich jedenfalls für die Beklagte kein geringerer Aufstockungsunterhaltsanspruch als bisher ausgeurteilt.

Die Voraussetzungen für eine Begrenzung bzw. Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Beklagten gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB seien nicht gegeben. Der Kläger sei trotz des Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 und des § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO mit dem Einwand der Begrenzung bzw. Befristung präkludiert. Dafür spreche insbesondere, daß durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) bereits eine grundsätzliche Rechtsänderung durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erfolgt sei. Schon bei der Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. habe der Bundesgerichtshof durch dieses Urteil entscheidend auf die Frage von ehebedingten Nachteilen abgestellt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Kläger macht mit der Berufung geltend, in dem Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2007 sei berücksichtigt worden, daß sich die Beklagte nicht habe überregional bewerben können, weil in deren Haushalt noch die gemeinsamen Kinder lebten, welche die Schule besuchten. Der Senat sei seinerzeit der Auffassung gewesen, daß die Beklagte sich nicht habe überregional bewerben müssen, weil die gemeinsamen Kinder noch zu Hause lebten, und damit eine örtliche Bindung bestehe. Deshalb scheide auch eine zeitliche Befristung aus. Nach der Unterhaltsrechtsreform, welche die Eigenverantwortlichkeit der Eheleute nach der Scheidung weiter in den Vordergrund stelle, und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß mittlerweile beide aus der Ehe stammenden Kinder nicht mehr im Haushalt der Beklagten lebten, sei ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr gegeben. Jedenfalls bedürfe es nach der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2008 einer ausdrücklichen Entscheidung zur Frage der zeitlichen Befristung eines Unterhaltsanspruchs.

Das Amtsgericht führe aus, der Hinweis, daß die Beklagte bei entsprechenden Erwerbsbemühungen ihren Lebensbedarf selbst decken könne, sei nicht zu berücksichtigen, weil dem die Bindungswirkung des Urteils vom 9. Januar 2007 entgegen stehe. Tatsächlich und auch rechtlich habe sich aber der Sachverhalt geändert. Damals sei das Gericht davon ausgegangen, daß es der Beklagten nicht zuletzt aufgrund der im Haushalt lebenden Kinder nicht zumutbar sei, sich überregional zu bewerben. Die Beklagte habe im übrigen keine entsprechende Stelle bei der seinerzeitigen Marktsituation finden können. Die Marktsituation habe sich mittlerweile zugunsten der Lehrer verändert; zudem seien die Kinder aus dem Haushalt ausgezogen. Die Bindungswirkung des ersten Urteils gehe - entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts - nur soweit, wie kein geänderter Sachverhalt vorliege. Die amtsgerichtliche Entscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil, obwohl die Kinder aus dem Haus ausgezogen seien, das Gericht davon ausgegangen sei, daß überregionale Bewerbungen weiterhin unzumutbar seien, jedenfalls nicht fruchten würden aufgrund des Alters und fehlender Berufserfahrung der Beklagten. Die Beklagte habe hierzu aber nicht substantiiert vorgetragen. Es fehle jeglicher hinreichender Sachvortrag zu gebotenen Bemühungen um eine Vollzeitstelle als Lehrerin. Tatsächlich hätte die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer tatsächlichen Berufserfahrung eine entsprechende Vollzeitlehrerstelle im näheren wie weiteren Umfeld von F. finden können. Selbst eine kurze Recherche im Internet zeige, daß es etliche Lehrerstellen gebe, auf welche die Qualifikation der Beklagten passe. Da damit belegt sei, daß die Beklagte bei gehörigen Bemühungen eine Vollzeitstelle als Lehrerin hätte bekommen können, sei fiktiv eine solche Stelle zu unterstellen.

Neben den dargestellten geänderten Umständen sei auch die geänderte Rechtslage zu bewerten. Eine Präklusion sei wegen einer Änderung der Rechtslage nicht gegeben. Nach neuem Unterhaltsrecht sei der Unterhaltsanspruch der Beklagten zumindest zeitlich zu begrenzen. Ferner gebe es keine Statusgarantie mehr; es seien nur noch ehebedingte Nachteile auszugleichen, welche nicht mehr vorlägen. Nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. könnten Unterhaltsansprüche zeitlich begrenzt werden. Nunmehr sei nach § 1578b Abs. 2 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Aus der »Kann«-Vorschrift sei eine »Muß«-Vorschrift geworden. Es sei nach altem Recht in der Regel nicht einmal auf die aktuelle Situation angekommen. Allein der Umstand, daß die Ehe von der Kindererziehung geprägt gewesen sei, habe in der Regel ausgereicht, um eine zeitliche Begrenzung zu verwehren, wie dies auch in der ersten Entscheidung geschehen sei. Nach § 1578b BGB sei ausdrücklich geregelt, daß sich Kindererziehung und zeitliche Befristung in der Regel nicht per se ausschlössen, wie dies nach altem Recht der Fall gewesen sei.

Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte sich nicht einmal regional bewerbe, sondern im Rahmen der Bewerbung ausdrücklich auf den Wunsch einer Lehrerstelle im Raum F. hingewiesen habe. Weiterer Sachvortrag der Beklagten zu zumutbaren Bemühungen um eine Vollzeitstelle fehle. Es sei Aufgabe des Arbeitsverpflichteten, darzustellen, daß auch bei gehöriger Bemühung um Arbeit keine geeignete Stelle gefunden werden könne. Auch könne die Einstufung der Beklagten als beruflich unerfahren durch das erstinstanzliche Gericht nicht unwidersprochen bleiben. Die Beklagte sei immerhin seit über fünf Jahren wieder in dem Beruf als Lehrerin erfolgreich tätig. Die durch das erstinstanzliche Gericht aufgestellte, aber nicht untermauerte These, aufgrund der angeblich geringen Berufserfahrung könne auch außerhalb des öffentlichen Schuldienstes und überregional nicht von besseren Erwerbschancen ausgegangen werden, sei nicht zutreffend. Er, der Kläger, vertrete die Auffassung, daß aufgrund der vielen offenen Stellen die Beklagte durchaus gute Chancen gehabt habe, eine geeignete Stelle mit entsprechendem Verdienst zu finden.

Ehebedingte Nachteile ließen sich entgegen der im Urteil dargestellten Auffassung des Amtsgerichts nicht herleiten. Die Beklagte habe eine Arbeitsstelle als Lehrerin. Bei überregionaler Bewerbung könne sie relativ problemlos eine unbefristete Vollzeitstelle als Lehrerin finden. Mit dem Notendurchschnitt von 2,9 sei seinerzeit keine Verbeamtung als Lehrerin in Betracht gekommen. Mit dieser Note hätte sie damals gar keine Lehrerstelle, weder im Angestelltenverhältnis noch in Beamtenstellung, bekommen können. Aufgrund der schlechten Examensnote der Beklagten unter Berücksichtigung der damaligen Situation auf dem Stellenmarkt für Lehrer wäre die Beklagte damals ohne Ehe vermutlich arbeitslos geworden. Sie hätte allenfalls im Angestelltenverhältnis auf Zeit Aushilfsstellen annehmen können. Nunmehr habe die Beklagte eine Stelle als Lehrerin inne; ehebedingte Nachteile seien mithin nicht gegeben. Der Kläger meint, die Beklagte habe einen möglichen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie erstinstanzlich wahrheitswidrig behauptet habe, sie zahle den Kindern jeweils 220 € Unterhalt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden, d.h. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Flensburg vom 9. Januar 2007 (92 F 37/03) hinsichtlich des Tenors zu 3) festzustellen, daß ab 1. Januar 2008 keinerlei nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen ist, hilfsweise, daß der Unterhaltsanspruch auf eine der Länge nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitdauer, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2008, zu befristen ist, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß für die Zeit ab 1. September 2008 kein nachehelicher Unterhalt mehr zu zahlen ist, soweit und solange die Beklagte eine Lehrerstelle in Vollzeit innehat oder besetzen könnte.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, sie habe nach wie vor keine zeitlich unbefristete Stelle, sondern jeweils nur Zeitverträge; es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher auch noch keine Befristung ausgesprochen werden. Solche könne allenfalls ausgesprochen werden, wenn es ihr gelinge, einen zeitlich unbefristeten Angestelltenvertrag zu erhalten. Sie bestreite, daß sie bei einer überregionalen Bewerbung eine sichere, unbefristete Ganztagsstelle erhalten könne.

Nach Abschluß des Lehrerexamens habe sie keine Stelle erhalten. Sie sei ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin mit den Fächern Deutsch und Kunst. Seit ihrem Eintritt in den Schuldienst im Mai 2003 habe sie ausschließlich an reinen Grundschulen unterrichtet. Zur Zeit sei sie Klassenlehrerin einer 2. Klasse im Norden von F.; an dieser Schule unterrichte sie nunmehr schon seit fast drei Jahren. Trotz ihrer Bemühungen sei es ihr bisher nicht gelungen, eine Festanstellung im Angestelltenverhältnis zu erhalten. Ende 1984, als sie ihr Zweites Staatsexamen abgelegt habe, sei die Lage auf dem Markt für Lehrer schlecht gewesen. In den folgenden Jahren habe sich die Lage dann aber entspannt, und speziell Grund- und Hauptschullehrer seien durchaus gesucht worden. Aufgrund der häufigen Umzüge und der Tatsache, daß sie die gemeinsamen Kinder praktisch habe alleine großziehen müssen, sei es jedoch nicht möglich gewesen, in den Schuldienst einzutreten. Sie bemühe sich selbstverständlich auch weiterhin, eine Festanstellung zu erhalten, und mache entsprechende Fortbildungsmaßnahmen. An der jetzigen Schule beginne sie mit dem Schuljahr 2008/2009 eine schul- und jahresbegleitende Fortbildung für die flexible Jahrgangsstufe der Klassen 1 und 2. Auch die Elternvertretung bemühe sich, sie darin zu unterstützen, eine Festanstellung zu erhalten.

Sie bestreite, daß sie unter Berücksichtigung ihres Alters und tatsächlicher Berufserfahrung eine entsprechende Vollzeitlehrerstelle im näheren oder weiteren Umfeld von F. hätte finden können. Die Auswahl von Stellenausschreibungen, die der Kläger vorgelegt habe, widerlege dies nicht. Die Stellenangebote seien für sie nicht geeignet gewesen. Sie konkurriere mit jungen ausgebildeten Lehrern und Lehrerinnen, die nach den neuesten Methoden ausgebildet seien und ein langes Berufsleben vor sich hätten. Sie würde schon in dem Bewerbungsverfahren äußerst schlechte Karten haben. Dies gelte unabhängig davon, daß es ihr auch nicht zuzumuten sei, sich in ihrer Situation in eine völlige Ungewißheit zu begeben. Sie habe seit über fünf Jahren entsprechende Anschlußverträge erhalten. Sie habe sich eine Position erarbeitet. Im übrigen habe sie auch noch Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Es handele sich um eine langjährige Ehe, so daß Aufstockungsunterhaltsansprüche jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum gegeben seien. Aufgrund der Dauer der Ehe seien diese Aufstockungsansprüche zur Zeit noch nicht beendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Auskünften der Schulbehörden in Kiel, Hamburg, Niedersachsen und Bremen sowie durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Richters am Amtsgericht D. und Vernehmung der Beklagten als Partei. Auf die eingegangenen Auskünfte der Schulbehörden, auf die schriftliche Zeugenaussage des Richters am Amtsgericht D. und auf das Protokoll vom 9. Februar 2009 zur Vernehmung der Beklagten als Partei wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1. Die Beklagte hat gegen den Kläger weiterhin einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Der Kläger ist mit seinem Vortrag, die Beklagte hätte eine Vollzeitlehrerstelle im näheren wie im weiteren Umfeld von F. finden können, allerdings nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, denn ein neuer Umstand liegt darin, daß inzwischen beide Kinder der Parteien nicht mehr bei der Mutter leben. Die Tochter ging im Sommer 2007 auf das Gymnasium; sie studiert in K. Der Sohn hatte bis Januar 2008 Zivildienst geleistet; er studiert seit dem Sommersemester 2008 in H. Im Tatbestand des abzuändernden Urteils heißt es dagegen, daß die Kinder der Parteien bei der Beklagten wohnen. Die Kinder waren zur Zeit der Berufungsverhandlung im vorherigen Verfahren am 18. Juni 2007 19 und 21 Jahre alt. Sie waren also zwar bereits volljährig; jedoch war die Beklagte unter diesen Umständen nicht verpflichtet, sich außerhalb der Stadt F. und des Kreises S. um eine Lehrerstelle zu bemühen, weil dies mit einem Umzug verbunden gewesen wäre und sich zu Lasten der Kinder der Parteien ausgewirkt hätte. Der Auszug der Kinder aus dem Haushalt der Mutter ist ein neuer Umstand, der nach § 1573 Abs. 2 BGB zu einer anderen Bewertung führen kann.

Die Beklagte hat sich für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 nur für eine Planstelle in F. oder im Kreis S. beworben. Hiermit hat sie jedoch nicht gegen die Obliegenheit, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben, verstoßen. Aus den eingeholten Auskünften ergibt sich, daß die Beklagte in Schleswig-Holstein und in Bremen keine Vollzeitstelle erhalten hätte. Die Chancen, in Hamburg zunächst eine dreiviertel Stelle zu bekommen, beurteilt der Senat aufgrund der Auskunft der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 19. Dezember 2008 als wenig aussichtsreich. Die Beklagte war zur Zeit der Bewerbung für das Schuljahr 2007/2008 46 Jahre alt. Sie war nach ihrer Zweiten staatlichen Prüfung am 18. Oktober 1984, die sie mit einem befriedigend (2,9) abschloß, bis Mai 2003 nicht als Lehrerin tätig gewesen. In Hamburg sind die Chancen für ältere Lehrer besonders schlecht, da es hier viele junge Hochschulabsolventen gibt.

Möglicherweise hätte die Beklagte in Niedersachsen Erfolg gehabt, eine Teilzeitstelle mit einer Vertragsstundenzahl von 25/28 zu erhalten. Der Senat berücksichtigt hierbei aber, daß die Beklagte bereits seit Mai 2003, wenn auch jeweils aufgrund befristeter Verträge, durchgehend in Schleswig-Holstein als Lehrerin tätig ist und eine relativ gesicherte Position erreicht hat. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, daß im Ministerium für Bildung und Frauen in Schleswig-Holstein jetzt konkret geprüft wird, ob sie in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen werden kann (vgl. Schreiben des Ministeriums vom 29. Januar 2009). Hier zeigt sich, daß ihre Position im Hinblick auf ihre Arbeitszeit und Dauerhaftigkeit ausbaubar ist. Es ist zu unterscheiden zwischen Erwerbspflichtigen, die noch überhaupt keine Arbeit haben, und solchen, die durch ihre bisherige Arbeit schon eine relativ gesicherte Position haben. Erstere müssen sich räumlich sehr weit bewerben; letztere brauchen nicht dieselben Anstrengungen zu machen. Der Beklagten war es nach der Auffassung des Senats aufgrund ihrer relativ gesicherten Position in Schleswig-Holstein nicht zuzumuten, sich über Schleswig-Holstein hinaus nachdrücklich um eine Stelle auch in Hamburg, Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern zu bemühen. Sie hat somit nicht gegen ihre Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, verstoßen.

Die Beklagte brauchte sich auch nicht auf Lehrerstellen in anderen Schulen als in den staatlichen Grund- und Hauptschulen wie z.B. Privatschulen zu bemühen, da diese ausnahmslos besondere Qualifikationen erfordern, die die Beklagte nicht hat, wie sich aus den bei den Akten befindlichen Stellenangeboten durchweg ergibt.

2. Auch die Einkommensverhältnisse der Parteien rechtfertigen nicht eine Änderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 9. Januar 2007. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist folgendermaßen zu errechnen:

Einkommen des Klägers

Nach der Lohnsteuerbescheinigung für 2008 beträgt das Nettoeinkommen (42.451,77 € : 12 =) (der Bruttoarbeitslohn enthält auch das Trennungsgeld bzw. die Reisebeihilfen)

3.537,64 €

./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen 6,65 €
+ Steuererstattung gemäß Steuerbescheid vom 24. Juni 2008 (der Steuerbescheid weist zwar eine Steuererstattung in Höhe von 8.242,78 € auf); steuermindernd wirken sich jedoch unter anderem die außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 17.124 € aus. Die außergewöhnlichen Belastungen beruhen auf Aufwendungen (Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens), die der Kläger der Beklagten nicht entgegenhält. Wenn die steuermindernden Positionen herausgerechnet werden, verbleibt eine Steuererstattung in Höhe von monatlich ca.

100,00 €

./. Krankenversicherung 100,17 €
./. Fahrtkosten: Entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 9. März 2008 und im Termin am 10. April 2008 ist der Beklagte auch im Jahre 2008 teilweise in Fahrgemeinschaft zu seinem Dienstort gefahren. Die Fahrtkosten werden anhand der monatlichen Berechnungsblätter für das Trennungsgeld folgendermaßen errechnet: Der Kläger hat 108 Hin- und Rückfahrten = 216 Fahrten einfache Strecke + 4 einfache Fahrten = 220 Fahrten zurückgelegt: (220 x 30 km x 0,30 € =) 1.980 € + (220 x 85 km = 18.700 km ./. 6.600 km bereits abgerechnet = 12.100 km x 0,20 € =) 2.420 € + (Fahrten zum Treffpunkt: 2.925 km x 0,30 € =) 877,50 € = 5.277,50 € : 12 Monate =

439,79 €

./. Rückführung Trennungsgeld bis 7/09 250,00 €
./. Unterhalt für die Kinder 530,00 €
2.311,03 €

Der Unterhalt der volljährigen Kinder hat die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Auch bei intakter Ehe müßten sich die Parteien wegen des Unterhalts der volljährigen Kinder einschränken. Zur Errechnung des Bedarfs der Beklagten ist daher der Kindesunterhalt auch nach neuem Recht abzuziehen (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 194).

Bei dieser Einkommensberechnung hat der Senat die vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2009 eingereichten Unterlagen (Verdienstbescheinigung 10/08, Lohnsteuerbescheinigung für 2008, Trennungsgeldbescheide) berücksichtigt. Zu diesen amtlichen Bescheinigungen konnte sich die Beklagte im Termin äußern, so daß ein Schriftsatznachlaß nach § 283 ZPO nicht zu gewähren ist. Außerdem haben sich nur geringfügige Änderungen in dem Zahlenwerk gegenüber den früheren Erörterungen ergeben. Ein Schriftsatznachlaß dient nicht dazu, einer Partei die Möglichkeit zur eröffnen, eine Abänderungswiderklage im Berufungsverfahren zu erheben.

Nicht berücksichtigt hat der Senat die vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 erstmals vorgetragenen Aufwendungen wie nicht erstattete Arztrechnungen, Rezeptgebühren usw. in Höhe von monatlich 15 €, und Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 200 €. Dem Kläger war ein Schriftsatznachlaß auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Februar 2009 gewährt worden; es handelt sich also um nicht nachgelassenen Vortrag des Klägers.

Einkommen der Beklagten

Verdienstbescheinigung 12/08, netto 15.223,71 € / 12 = 1.268,64 €
+ (entsprechend dem Urteil vom 9. Januar 2007) fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit 200,00 €
+ Steuererstattung aus 2007: 172,18 € : 12 = + 14,34 €
./. Fahrtkosten: 5,5 km x 2 x 0,30 € x 220 Tage : 12 = 60,50 €
./. Unterhalt für die Kinder 220 € ./. 154 € Kindergeld = 66 € x 2 = 132,00 €
./. die sonstigen unregelmäßigen Ausgaben der Beklagten für X. schätzt der Senat auf 50 €, für Y. auf 40 € 90,00 €
1.200,48 €

Beide Parteien hatten seinerzeit aus dem Verkauf eines Hauses Geld erhalten, der Kläger 30.000 €, die Beklagte 20.000 €. Daher werden Zinseinnahmen bei beiden Parteien nicht berücksichtigt.

Der rechnerische Unterhaltsanspruch der Beklagten beträgt: ([2.311,03 € ./. 1.200,48 € =] 1.110,55 € x 3/7 =) 475,95 €. Ausgeurteilt sind 391,40 €. Nach dieser Berechnung stellt sich das vom Kläger angesprochene Problem, daß für die Beklagte im amtsgerichtlichen Urteil vom 9. Januar 2007 ein Unterhaltsanspruch von 485 € errechnet ist, ihr aber nur 391,40 € zugesprochen worden sind, nicht.

3. Die Beklagte hat ihren Unterhaltsanspruch nicht nach § 1579 Nr. 3 und 5 BGB verwirkt. Nach dieser Vorschrift kann ein Prozeßbetrug, auch ein nur versuchter, zu einer Beschränkung oder Versagung des Unterhalts führen. Ein Betrug setzt ein absichtliches Verhalten voraus. Der Kläger ist dafür beweispflichtig. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten, als sie im Termin vor dem Amtsgericht am 10. April 2008 erklärte, sie zahle jedem Kind 220 € Unterhalt, bewußt war, daß das Kindergeld bei den unterhaltsrechtlichen Berechnungen nicht als Einkommen gewertet wird. Der erstinstanzliche Richter D. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 11. Dezember 2008 erklärt, sich nicht an die Vorgänge in der Hauptverhandlung erinnern zu können. Die Beklagte hat - als Partei vernommen - ausgesagt, sie habe gemeint, daß sie - alles zusammen genommen - je 220 € an die Kinder zahle. Sie sei sich sicher, nicht danach gefragt worden zu sein, wie sich die 220 € zusammensetzen. Es ist naheliegend, daß die Beklagte, als sie angehört wurde, irrtümlich nicht zwischen ihrem Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin und dem staatlichen Kindergeld unterschied, und es so zu dem Mißverständnis zwischen dem Familiengericht und der Beklagten gekommen ist. Insofern kann ein versuchter Prozeßbetrug nicht festgestellt werden.

4. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1578b BGB sind nicht gegeben. Zwar scheitert eine Begrenzung oder Befristung nicht an § 36 Nr. 1 EGZPO: Der Kläger ist mit seinem Einwand nicht präkludiert, denn es liegt der entscheidende neue Umstand vor, daß, während die Kinder der Parteien zur Zeit der Berufungsverhandlung des vorangegangenen Unterhaltsverfahrens noch bei der Beklagten lebten und sie damals ihrer Erwerbsobliegenheit genügte, sie nunmehr einen eigenen Haushalt haben. Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Begrenzung bzw. Befristung nicht gegeben. Die Beklagte hat weiterhin ehebedingte Nachteile. Der Kläger widerspricht sich selbst, wenn er behauptet, die Beklagte hätte mit ihrer unzureichenden Examensnote damals keine Chancen gehabt, den Lehrerberuf ausüben zu können, und nunmehr der Beklagten eine Obliegenheitsverletzung hinsichtlich einer Vollzeittätigkeit vorwirft. Die Beklagte hätte auch damals, wenn sie nicht geheiratet hätte, zumindest nach längeren Bemühungen eine Lehrerstelle erhalten. Die ehebedingten Nachteile bestehen darin, daß sie auch unter Anrechnung von fiktiven Nebeneinkünften kein Einkommen erzielt, das dem einer vollzeittätigen Lehrerin entspricht.

Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht zu befristen. Es ist nicht ersichtlich, ob und wann die Beklagte eine unbefristete Vollzeitstelle erhalten wird. Das Ministerium für Bildung und Frauen hat mit Schreiben vom 29. Januar 2009 in Aussicht gestellt, zu prüfen, ob die Beklagte die Voraussetzungen erfüllt, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Dies bezieht sich aber nur auf eine Teilzeitbeschäftigung, denn der Beklagten ist aufgegeben worden, einen Teilzeitantrag einzureichen. Es ist also ungewiß, wann die Beklagte in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird.

Demnach hat der Kläger weiterhin den nach dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 9. Januar 2007 ausgeurteilten nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 391,40 € zu zahlen. Seine Berufung ist folglich zurückzuweisen.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Grundsätze für eine Begrenzung und Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b BGB, insbesondere im Hinblick auf eine lange Ehedauer und die Erziehung von Kindern, liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fest. Demnach ist die Frage der Begrenzung und Herabsetzung des Unterhalts nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2009 - 15 UF 86/08
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