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OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2010 - 10 UF 89/10 - FD-Platzhalter-rund

OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2010
10 UF 89/10



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Altersunterhalt; Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

BGB §§ 1571, 1578b

1. Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität und des Vertrauensschutzes des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann dazu führen, daß trotz des Fehlens ehebedingter Nachteile die Befristung seines Altersunterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB nicht der Billigkeit entspricht. Es ist dann allerdings die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB zu prüfen.
2. Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität kann dazu führen, daß die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht bis zur Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs erfolgt. Es kann insoweit der Billigkeit entsprechen, daß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten insgesamt ein Betrag in Höhe von monatlich 1.000 € verbleibt.

OLG Schleswig, Urteil vom 24. November 2010 - 10 UF 89/10

Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 24.03.2010 (22 F 327/09) - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der am 27.06.1996 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwarzenbek abgeschlossene Vergleich (8 F 3/91) wird dahingehend abgeändert, daß der Kläger verpflichtet ist, ab Juni 2009 an die Beklagte folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen: Für Juni 2009 Elementarunterhalt 172 € und Altersvorsorgeunterhalt 44 €, für Juli 2009 bis Februar 2010 Elementarunterhalt monatlich 188 € und Altersvorsorgeunterhalt monatlich 44 €, für März 2010 bis Juni 2010 Elementarunterhalt monatlich 192 € und Altersvorsorgeunterhalt monatlich 44 €, und ab Juli 2010 Elementarunterhalt monatlich 90 €. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt 58%, die Beklagte 42% der Kosten des ersten Rechtszugs. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 62% und die Beklagte 38%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger begehrt Abänderung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs über die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Der am 14. Mai 1944 geborene Kläger und die am 6. Juni 1945 geborene Beklagte haben am 17. November 1967 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien ist am 25. September 1969 der gemeinsame Sohn D. geboren worden. Seit Januar 1990 leben die Parteien voneinander getrennt.

Am 26. Februar 1991 trat die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages des Klägers ein. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden (8 F 3/91). Anläßlich der Scheidung schlossen die Parteien einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 700 DM, der sich aus 563 DM Elementarunterhalt und 137 DM Altersvorsorgeunterhalt zusammensetzte. Grundlage des Vergleichs war eine halbschichtige Erwerbstätigkeit der Beklagten. Im Rahmen der Scheidungsfolgesache Ehegattenunterhalt holte das Familiengericht unter dem 11. Februar 1994 ein Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beklagten ein. Aus dem Gutachten ergibt sich, daß die Beklagte krankheitsbedingt nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Die Beklagte hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Vor der Ehe arbeitete sie in Vollzeit als Verkäuferin. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien am 25. September 1969 arbeitete sie zunächst nicht mehr. Erst im Mai 1990 nahm die Beklagte wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin mit einer Arbeitszeit von 20 bis 24 Stunden in der Woche auf; aus dieser Tätigkeit erzielte sie zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.064,25 €. Ab März 2010 bezog sie Krankengeld in Höhe von 867,60 € monatlich. Seit 1. Juli 2010 bezieht sie eine monatlich Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 861,17 €. Die Beklagte hat den erhaltenen Altersvorsorgeunterhalt unter anderem in eine Riesterrente und in einen Bausparvertrag angelegt. Von den dort angesparten Beträgen will sie ca. 5.000 € für eine Zahnbehandlung verwenden. Hätte sie den Altersvorsorgeunterhalt in einem Vertrag auf Rentenbasis angelegt, erhielte sie eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von ca. 50 €.

Der Kläger ist seit 1. Juni 2009 Altersrentner. Im Juni 2009 bezog er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.298,74 €. Seit Juli 2009 bezieht er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.334,48 €.

Mit Schreiben vom 31. März 2009 forderte der Kläger die Beklagte zum Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche ab 1. April 2009 auf. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 reichte der Kläger eine Abänderungsklage beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwarzenbek ein. Das Familiengericht hat den unter dem 27. Juni 1996 abgeschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte für den Zeitraum ab Juni 2009 nur noch einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 193,26 € und ab Renteneintritt der Beklagten keinerlei nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil; der Kläger hat Anschlußberufung erhoben. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht vorliegen; insbesondere seien die sehr lange Ehedauer und der Umstand zu berücksichtigen, daß sie während der Ehe ihre Berufstätigkeit aufgegeben habe. Darüber hinaus habe sie sich auf eine dauerhafte Ehe mit dem Kläger eingerichtet. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß sie bis heute gesundheitlich eingeschränkt sei. Es könne jetzt keine Befristung des Unterhalts mehr ausgesprochen werden, da dies bei Vergleichsabschluß 1996 schon möglich gewesen sei. Den Altersvorsorgeunterhalt wolle sie teilweise für eine Zahnsanierung aufwenden. Auch stehe ihr bis zum Renteneintritt Altersvorsorgeunterhalt zu.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 24. März 2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek (22 F 327/09) den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 (8 F 3/91) geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, daß der Kläger beginnend ab Juni 2009 bis Februar 2010 nur noch 237 € und ab 1. März 2010 monatlich 215,57 € nachehelichen Unterhalt sowie für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 darüber hinaus monatlich 44 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen hat.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlußberufung das am 24. März 2010 verkündete Urteil des Familiengerichts Schwarzenbek (22 F 327/09) abzuändern und den Vergleich des Familiengerichts Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 (8 F 3/91) dahingehend abzuändern, daß der Kläger beginnend ab Juni 2009 zur Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht mehr verpflichtet ist. Er ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vorliegen. Etwaige ehebedingte Nachteile seien durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeglichen. Im übrigen habe die Beklagte erhebliche Zahlungen an Altersvorsorgeunterhalt erhalten; ferner sei er schon ab Juni 2009 nicht mehr zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet.

Die Beklagte beantragt, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Auf den Rechtsstreit ist gemäß Art. 111 FGG-RG das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da der Klageantrag im Mai 2009, mithin vor dem 1. September 2009, bei Gericht eingegangen ist.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die Anschlußberufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Trotz des Verzichts der Parteien auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist das Urteil gemäß § 313a Abs. 4 Nr. 4 ZPO a.F. vollständig abzufassen, weil es hier auch um die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen geht.

Die Abänderungsklage des Klägers ist gemäß § 323 ZPO a.F., § 313 BGB zulässig; insbesondere ergibt sich die erforderliche Änderung der Sach- oder Rechtslage daraus, daß der Kläger kein Arbeitseinkommen mehr bezieht, sondern statt dessen erheblich geringere Renteneinkünfte. Darüber hinaus eröffnet der neu eingeführte § 1578b BGB auch die Möglichkeit einer Befristung von Altersunterhaltsansprüchen, die nach dem alten Recht nicht gegeben war.

1. Der Beklagten steht gegen den Kläger für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 ein Anspruch auf kombinierten Alters- und Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1571, 1573 Abs. 2 BGB zu. Ab Juli 2010 ergibt sich die Anspruchsgrundlage für das Unterhaltsbegehren der Beklagten ausschließlich aus § 1571 BGB.

Soweit das Familiengericht die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Beklagten ausschließlich aus § 1573 Abs. 2 BGB hergeleitet hat, ist dies nicht zutreffend. Das Verhältnis der verschiedenen nachehelichen Unterhaltstatbestände hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. April 2010 (BGH FamRZ 2010, 869 ff = FuR 2010, 394) klargestellt: Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB und zwar auch für denjenigen Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte nur teilweise an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus §§ 1570 bis 1572 BGB und im übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (BGH aaO).

a) Für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 war die Beklagte aufgrund ihres Alters teilweise an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert; insbesondere ist in diesem Zeitraum unter Anwendung des § 1571 Nr. 1 BGB davon auszugehen, daß von der Beklagten aufgrund ihres Alters keinerlei Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden konnte. Zwar hatte sie zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht; allerdings dürfte mit 64 Jahren keine realistische Beschäftigungschance mehr bestehen, so daß eine Erwerbstätigkeit aufgrund ihres Alters nicht mehr erwartet werden konnte.

Darüber hinaus ist der Unterhaltsanspruch in § 1573 Abs. 2 BGB sowie als Altersvorsorgeunterhalt in § 1578 Abs. 3 BGB begründet. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden auf Seiten der Beklagten für den Zeitraum Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 durch ihre Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 1.064,25 € und für den Zeitraum März 2010 bis Juni 2010 durch den Bezug von Krankengeld in Höhe von monatlich 867,60 € geprägt. Auf Seiten des Klägers ist für den Monat Juni 2009 von einer Altersrente in Höhe von 1.298,74 € und für den Zeitraum ab Juli 2009 von einer Altersrente in Höhe von monatlich 1.334,48 € auszugehen.

b) Mit Renteneintritt der Beklagten zum 1. Juli 2010 ist für die Unterhaltsberechnung von ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von monatlich 861,17 € sowie von einer fiktiven Rente aus Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 50 € auszugehen, denn grundsätzlich stellt die zweckwidrige Verwendung von Altersvorsorgeunterhalt einen Verwirkungsgrund iSd § 1579 Nr. 3 BGB dar (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2002, 35). Der Empfänger des Altersvorsorgeunterhalts ist in diesem Falle so zu behandeln, als hätte er dieses Geld zum Aufbau der Altersvorsorge verwendet, d.h., der entsprechende Betrag ist ihm als fiktives Einkommen zuzurechnen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2002, 35).

Dem ist hier so: Die Beklagte erhielt seit 1996 Altersvorsorgeunterhalt. Sie wäre diesbezüglich verpflichtet gewesen, ihn zweckentsprechend so anzulegen, daß ihre monatliche Rente ab Renteneintritt erhöht wird. Der Einwand, daß sie dieses Geld zur Sanierung ihrer Zähne benötigt habe, greift nicht durch; insbesondere hätte die Beklagte dann gegebenenfalls weiteren Krankheitsvorsorgeunterhalt geltend machen oder vorher entsprechende Beträge ansparen müssen. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß sich bei zweckentsprechender Anlage dieses Altersvorsorgeunterhalts eine monatliche Rente in Höhe von 50 € ergeben hätte. Diese ist insoweit dann auch fiktiv zugrunde zu legen.

Auf Seiten des Klägers ist von einer monatliche Rente in Höhe von 1.334,48 € auszugehen.

3. Danach ergibt sich nachfolgende Unterhaltsberechnung, wobei der Senat im Hinblick auf den Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 308 ZPO nicht über die gestellten Anträge hinausgeht:

Juni 2009 Juli 2009 - Februar 2010 März - Juni 2010 ab Juli 2010
Einkommen Kläger
Altersrente 1.298,74 € 1.334,48 € 1.334,48 € 1.334,48 €
Einkommen Beklagte
Erwerbseinkommen 1.064,25 € 1.064,25 € 0,00 € 0,00 €
Krankengeld 0,00 € 0,00 € 867,60 € 0,00 €
Altersrente 0,00 € 0,00 € 0,00 € 861,17 €
Fiktive Altersrente aus Vorsorgeunterhalt 0,00 € 0,00 € 0,00 € 50,00 €
./. Erwerbsbonus 1/7 152,04 € 152,04 € 0,00 € 0,00 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen Beklagte 912,21 € 912,21 € 867,60 € 911,17 €
Vorläufiger Unterhalt Beklagte 193,26 € 211,13 € 233,44 € 211,66 €
Altersvorsorgeunterhalt (+ 14%) 43,84 € 47,90 € 52,96 € 0,00 €
Elementarunterhalt 171,34 € 187,18 € 206,96 € 211,66 €
Gesamtunterhalt 216,00 € 236,00 € 246,00 € 212,00 €
davon Elementarunterhalt 172,00 € 188,00 € 192,00 € 212,00 €
davon Altersvorsorgeunterhalt 44,00 € 48,00 € 49,00 € 0,00 €
4. Die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gemäß § 1578b Abs. 2 BGB liegen hier nicht vor. Allerdings ist hier der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ab 1. Juli 2010 auf monatlich 90 € zu begrenzen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger mit seinem Befristungs- bzw. Begrenzungsverlangen nicht präkludiert: Zum einen kommt eine Präklusion des Befristungs- bzw. Begrenzungsverlangens ohnehin erst ab der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2010, 1884 ff = FuR 2011, 39). Im übrigen ist bei der Titulierung von Unterhalt im Rahmen eines Vergleichs eine Präklusion auch regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1238 ff = FuR 2010, 579). Darüber hinaus war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im Jahre 1996 nach der damals geltenden Sach- und Rechtslage eine Befristung von Unterhaltsansprüchen bei einer 22-jährigen Ehe ohnehin nicht möglich.

Der Gedanke einer Befristung bzw. Begrenzung des Unterhaltsanspruchs beruht darauf, daß eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn die Ehe lange gedauert hat, aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat, oder wenn sonstige Gründe wie z.B. das Alter oder der Gesundheitszustand des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandsgarantie sprechen. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen und insbesondere auch dann, wenn sich der Lebensstandard durch die Ehe verbessert hat, kann es angemessen sein, dem Unterhaltsberechtigten nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe hatte.

Für die Entscheidung über eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts kommt es somit ausschlaggebend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile an. Ehebedingte Nachteile sind betreffend die Beklagte im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß in der Regel die aus einer ehebedingten Erwerbsunterbrechung resultierenden Nachteile in der Altersversorgung eines Ehegatten durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsaus-gleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; 2008, 1508 = FuR 2008, 438). Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann im gleichen Umfange von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (BGH FamRZ 2010, 1633 = FuR 2010, 634 Tz. 24).

Die umstrittene Frage, ob im Rahmen der Prüfung des ehebedingten Nachteils noch eine Vergleichsberechnung dahingehend gemacht werden muß, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und ohne die Kindererziehung bei fortgesetzter Berufstätigkeit höhere Rentenanwartschaften erworben hätte als mit der Ehe, kann hier offen bleiben (bejahend OLG Schleswig NJW 2009, 2223 ff; abl. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1252), denn im vorliegenden Fall hätte die Beklagte bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit keine höheren Rentenanwartschaften erworben, als sie durch den Versorgungsausgleich übertragen bekommen hat: Die Beklagte bekam durch den Versorgungsausgleich 16,8148 Entgeltpunkte übertragen. Bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Verkäuferin vor der Ehe hat die Beklagte durch eigene Erwerbstätigkeit maximal 0,7055 Entgeltpunkte erworben. Unter Berücksichtigung einer Ehedauer von 23¼ Jahren hätte die Beklagte bei normalem Verlauf lediglich eigene Entgeltpunkte in Höhe von 16,4028 erwerben können. Soweit die Beklagte eine mögliche Karriere behauptet, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte (vgl. OLG Schleswig aaO) Ehebedingte Nachteile ergeben sich vorliegend daraus nicht.

Ehebedingte Nachteile können allerdings dann vorliegen, wenn die Berufsunterbrechung während der Ehe dazu führt, daß auch nach der Scheidung nur geringere oder gar keine Versorgungsanrechte mehr begründet werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 123, 124; OLG Zweibrücken FuR 2009, 60; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2009, 1161), denn in diesem Fall wirken die ehebedingten Nachteile auch noch während des Renteneintritts fort.

Allerdings sind auch unter diesem Aspekt keine ehebedingte Nachteile der Beklagten ersichtlich. Die Beklagte hat nach der Trennung in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin eine ungefähr halbschichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Umstand, daß sie nicht vollschichtig arbeiten konnte, ist nicht auf die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern auf eine krankheitsbedingte teilweise Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen; insoweit wird auf das im Jahre 1994 im damaligen Verfahren eingeholte Gutachten Bezug genommen. Die damalige Erkrankung der Beklagten stellt keinen ehebedingten Nachteil dar. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß auch psychische Erkrankungen, die durch eine Ehekrise und/oder eine Trennung ausgelöst wurden, keine ehebedingten Nachteile darstellen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414 ff = FuR 2010, 561).

Andererseits ist gerade im Bereich des Altersunterhalts verstärkt der Gedanke der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind insbesondere die Dauer der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe im Rahmen der Bemessung des Umfangs der geschuldeten nachehelichen Solidarität von Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 2009, 1207 ff = FuR 2009, 530). Zu beachten als besonderer Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Tatsache, daß hier der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage bereits tituliert war (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414 = FuR 2010, 561 Tz. 32, 33).

Im Ergebnis entspricht es der Billigkeit, der Beklagten bis zum Renteneintritt, also bis einschließlich Juni 2010, den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzubilligen und den Unterhaltsanspruch ab Juli 2010 auf 90 € monatlich zu begrenzen.

Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, daß die Ehedauer mit 23¼ Jahren erheblich ist; auch trug sie während der Ehe die Hauptlast der Betreuung des gemeinsamen Kindes und der Haushaltsführung. Weiterhin gab sie mit der Geburt des gemeinsamen Kindes ihre vorher vollschichtige Erwerbstätigkeit auf. Hinzu kommt, daß vorliegend der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine erhebliche Rolle spielt. Im Jahre 1996 war an eine Befristung/Begrenzung des Unterhalts bei der Ehedauer der Parteien nicht zu denken. Darüber hinaus war der der Beklagten damals zumindest teilweise zustehende Krankheitsunterhalt nach altem Recht ohnehin nicht befristbar; insoweit ergibt sich ein ganz erheblicher Vertrauensschutz der Beklagten. Dieser Vertrauensschutz wurde erst durch die Einführung des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 beseitigt. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Beklagte aufgrund ihres Alters und gegebenenfalls auch aufgrund ihres Gesundheitszustands keine realistische Möglichkeit mehr, in eigener Verantwortung für das Alter weiter Vorsorge zu treffen.

Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, daß ehebedingte Nachteile für die Beklagte eben gerade nicht ersichtlich sind. Die Beklagte dürfte aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs und der Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt sogar noch geringfügig besser stehen, als wenn sie während der Ehe durchgehend gearbeitet hätte. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, daß sie bei Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit eine Führungsposition erlangt hätte, gibt es hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch sind die finanziellen Verhältnisse des Klägers eher beschränkt, und er hat auch schon seit 1996, mithin seit 14 Jahren, in erheblichem Umfange Unterhalt an die Beklagte bezahlt.

Kommt man nun zu einer Gesamtabwägung, so entspricht - insbesondere wegen des erheblichen Vertrauensschutzes seitens der Beklagten - eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nicht der Billigkeit. Auf der anderen Seite fallen die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Kriterien nicht so stark ins Gewicht, daß eine lebenslange Teilhabe an den vollen ehelichen Lebensverhältnissen gerechtfertigt wäre. Somit ist es billig, den Unterhaltsanspruch unter Anwendung des § 1578b Abs. 1 BGB der Höhe nach zu begrenzen.

Zu beachten ist, daß Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs im Rahmen des Altersunterhalts der Rentenbetrag ist, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe bei Fortsetzung seiner Berufstätigkeit erhalten hätte (BGH FamRZ 2010, 1633 = FuR 2010, 634). Wie schon ausgeführt, würde dieser fiktive Rentenbetrag hier unter dem tatsächlich bezogenen Rentenbetrag liegen.

Um allerdings dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität Rechnung zu tragen, ist der angemessene Lebensbedarf der Beklagten iSd § 1578b Abs. 1 BGB mit 1.000 € anzusetzen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1633 ff = FuR 2010, 634 Tz. 40), so daß sich rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 90 € ergibt. Der Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 15. November 2010 führt insoweit nicht zu einer anderen Bewertung.

Soweit der Kläger mit seiner Anschlußberufung eine sofortige Befristung bzw. Herabsetzung ab Juni 2009 begehrt, entspricht dies nicht der Billigkeit. Denn insbesondere aufgrund der langen Ehedauer und der langen Zahlung von nachehelichen Unterhalt ist der Beklagten bis zur Einschränkung ihres Unterhaltsanspruchs eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen, die jedenfalls bis Juni 2010 reicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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