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OLG Thüringen, Beschluß vom 28.01.2010 - 1 UF 150/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Thüringen, Beschluß vom 28.01.2010
1 UF 150/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Betreuungsunterhalt; mögliche Nichtigkeit einer bei der Vertragsdurchführung ohne Bedeutung gebliebenen Vertragsbestimmung.

BGB §§ 1408, 139, 242, 1570, 1571, 1572, 1573, 1576

1. Aus dem vereinbarten weitgehenden Ausschluß des Betreuungsunterhalts ergibt sich keine unzumutbare Lastenverteilung, wenn der Ehefrau auch dann kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, wenn sie den Ehevertrag nicht abgeschlossen hätte.
2. Hinsichtlich der Ausübungskontrolle begegnet der weitgehende Ausschluß des Betreuungsunterhalts ebenfalls keinen Bedenken, wenn er dem von den Eheleuten angestrebten und gelebten Ehetyp entsprach, und die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile erlitten hat.
3. Die Nichtigkeit kann gemäß § 139 BGB nicht aus einer Bestimmung hergeleitet werden, die bei der Vertragsdurchführung bedeutungslos geblieben ist.

OLG Thüringen, Beschluß vom 28. Januar 2010 - 1 UF 150/09

Tenor

Der Antragsgegnerin wird Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz verweigert.

Gründe

I. Die Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz hat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg; ihr war daher Prozeßkostenhilfe auf den erneut gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 zu verweigern.

Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 20. November 2008 (36 F 274/04) monatlichen Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (28. Juli 2009), der zuletzt monatlich (ab 1. September 2008) 1.644 € zuzüglich eines Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von 490 € betrug.

Aus der Ehe ist die am 24. Juli 1996 geborene L. V. hervorgegangen. Die Parteien haben am 27. September 1995 einen Ehevertrag vor der Notarin M. in Erfurt (UR-Nr. 1351/1995) abgeschlossen. Sie haben den Ausschluß des Zugewinns, des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts gemäß §§ 1569 ff BGB vereinbart. Ziffer II. 2. letzter Absatz lautet:

» Für den Fall, daß sich nachträglich Umstände ergeben, die die Nichtigkeit bzw. Sittenwidrigkeit des vorstehend vereinbarten Unterhaltsverzichts zur Folge haben, vereinbaren die Parteien bereits jetzt, daß Unterhalt nur in Höhe des notwendigen Eigenbedarfs entsprechend der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird «

und Ziffer IV.:

» Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde aus irgendeinem Grunde unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so soll der übrige Teil hiervon unberührt, vielmehr sinngemäß ausgeführt werden. Der unwirksam oder unwirksam gewordene Teil ist durch diejenige zulässige Regelung zu ersetzen, die den Zweck des unzulässigen Teils mit der weitestgehend möglichen Annäherung erreicht. «

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 19. März 2009 (36 F 453/04) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die am 28. September 1995 geschlossene Ehe geschieden und die Anträge der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin sei zur Anfechtung der notariellen Vereinbarung vom 27. September 1995 gemäß § 119 BGB wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums nicht berechtigt, da es an der schlüssigen Behauptung eines Anfechtungsgrundes fehle. Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe den Vertrag nicht verstanden, begründe eine Anfechtung nicht. Die Antragsgegnerin sei auch nicht zur Anfechtung gemäß § 123 BGB berechtigt, da es an einer Täuschungshandlung fehle. Der Zeuge Dr. J. sei erst im Jahre 2002 mit dem Ehevertrag konfrontiert gewesen. Es könne allenfalls davon ausgegangen werden, daß der Abschluß einer Lebensversicherung dem Willen des Antragstellers im Jahre 2002 entsprach.

Der notarielle Vertrag sei nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Das Amtsgericht stützt sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 = FuR 2004, 119 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 19) und führt weiter unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. November 2007 (FamRZ 2008, 582 = FuR 2008, 208 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 33) aus, daß der Ehevertrag keine - bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirke. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien beide Parteien berufstätig gewesen. Die Antragsgegnerin habe seit 1990 in dem Autohaus gearbeitet, und zwar bis zu ihrem Ausscheiden im Jahre 2003. Die Geburt von L. habe lediglich zu organisatorischen Veränderungen geführt. In 1995 habe die Antragsgegnerin über ein Nettoeinkommen in Höhe von 30.855 € verfügt. Offen sei, in welchem Umfange die Antragsgegnerin am Aufbau des Unternehmens mitgewirkt habe. Zwischen den Parteien sei streitig, inwieweit die Antragsgegnerin bei mehreren Kindern berufstätig bleiben sollte. Die Antragsgegnerin sei mit Ausnahme von Krankheitsunterbrechungen vollzeit beschäftigt gewesen. Die Aufnahme der Ausbildung zur Steuerfachgehilfin belege die Wertigkeit der Berufstätigkeit in der Ehe. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Eheschließung wirtschaftlich unabhängig gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht mitgehaftet. Die Abhängigkeit im Zeitpunkt der Trennung rechtfertige allenfalls eine Korrektur im Rahmen der Ausübungskontrolle.

Demgegenüber habe der Antragsteller einem erhöhten Insolvenzrisiko unterlegen. Eine Zwangslage lasse sich daraus nicht herleiten. Die Antragsgegnerin habe im Scheidungsfall den Bestand des Unternehmens nicht gefährden wollen.

Auch die Umstände vor und während der Beurkundung ließen den Vertrag nicht als sittenwidrig erscheinen. Es entspreche dem zum Allgemeingut gehörenden Wissen, daß nur besonders wichtige Rechtsgeschäfte durch einen Notar beurkundet werden. Der Lebenslauf der damals 29-jährigen Antragsgegnerin, die im Geschäftsbetrieb im Bereich der Buchhaltung und des Inkasso tätig war, spreche dagegen, daß die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht über ein entsprechendes Wissen verfügte. Daß die Hochzeit nur im kleinen Kreise geplant worden sei, spreche gegen einen Druck auf die Antragsgegnerin, den Vertrag zu unterzeichnen. Eine Zusage der werthaltigen Altervorsorge habe es im Vertrag nicht gegeben.

Soweit die Antragsgegnerin anführe, sie sei nicht ausreichend am Aufbau des Autohauses beteiligt worden, sei ihr Vortrag widersprüchlich. Die Aufbauleistung sei im Jahre 1995 schon erreicht gewesen (Schriftsatz vom 16. Februar 2007). Es sei nicht erkennbar, daß die Parteien von einer Arbeitsleistung ausgingen, die über dem vereinbarten Gehalt liege.

Die Anhäufung von verdecktem Vermögen könne nur im Rahmen der Ausübungskontrolle berücksichtigt werden.

Zwar hätten die Parteien den Unterhalt wegen Betreuung, Krankheit und Alter abbedungen. Die Eheleute seien davon ausgegangen, daß sie beide berufstätig bleiben. Eine Lebensplanung, daß die Antragsgegnerin sich aus dem Erwerbsleben zurückziehe, sei nicht erkennbar; nur bei einem solchen Rückzug der Antragsgegnerin wäre eine Abhängigkeit begründet worden. Der Ausschluß sei dadurch abgemildert worden, daß die Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet hätten. Es sei davon auszugehen gewesen, daß die Antragsgegnerin überwiegend Anwartschaften erwerben werde.

Der von den Parteien vereinbarte Ausschluß für den Fall der Arbeitslosigkeit sowie der Aufstockungsunterhalt (für die Zeit der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt rechtfertige - schon nach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gelte nichts anderes. Mit der Reform des Unterhaltsrechts durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 habe der Gesetzgeber insbesondere die Eigenverantwortung der Ehegatten betonen wollen. Wenn die Eheleute diesen Gesichtspunkt schon im Jahre 1995 berücksichtigt haben, sei dies nicht zu beanstanden.

Es könne nicht festgestellt werden, daß die Regelung zum Versorgungsausgleich einen Ehegatten einseitig benachteilige.

Der Ausschluß des Zugewinns betreffe nicht den Kernbereich der Scheidungsfolgen. Im übrigen werde ein auffälliges Mißverhältnis seitens der Antragsgegnerin hierzu nicht behauptet.

Auch vor dem Hintergrund der Dauer der Ehe von ca. neun Jahren sei es nicht gerechtfertigt, eine Anpassung der Vereinbarung vorzunehmen. Die Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien 37 Jahre alt und in der Lage, eine eigene Berufstätigkeit aufzunehmen und ihre Qualifizierung voranzubringen gewesen. Mögliche Nachteile durch die Ehe seien spätestens mit dem Abschluß der Prüfung zur Steuerfachangestellten ausgeglichen. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, für ihren Unterhalt zu sorgen, sei ebenfalls keine Anpassung der Vereinbarung vorzunehmen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung habe die Antragsgegnerin nicht gehindert, eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten zu durchlaufen.

Der Auskunftsantrag zum nachehelichen Unterhalt sei nicht begründet. Da der Antrag im Scheidungsverbund gestellt wurde, könne er nur dahingehend verstanden werden, daß sich die Auskunfterteilung auf den nachehelichen Unterhalt beziehe. Ein solcher Anspruch stehe der Antragsgegnerin aber nicht zu.

Hinsichtlich des Zugewinns sei die Stufenklage insgesamt abzuweisen, da sich der Antragsteller auf die notarielle Vereinbarung vom 27. September 1995 und die darin enthaltene Regelung der Gütertrennung berufen könne. Da sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, daß dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehle, sei die Stufenklage durch Endurteil abzuweisen.

Eine Anpassung der Vereinbarung sei nicht vorzunehmen, weil der Antragsteller im privaten Bereich finanzielle Mittel angehäuft habe. Ihm seien ausweislich der Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 lediglich Kapitalerträge in Höhe von 1.875 € und 4.173 € zugeflossen. Die entsprechenden Stückzinsen seien nicht zu addieren, sondern abzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten werde auf das Urteil vom 20. November 2008 (36 F 274/04) verwiesen.

Die Antragsgegnerin habe Anwartschaften in Höhe von 265,25 € und der Antragsteller in Höhe von 7,35 € monatlich erworben.

Die Antragsgegnerin greift das Urteil erster Instanz mit der Berufung an. Sie trägt vor, der abgeschlossene Ehevertrag der Notarin M. vom 27. September 1995 (UR-Nr. 1351/1995) sei aus verschiedenen, vom erstinstanzlichen Gericht nicht zutreffend gewürdigten Umständen unwirksam. Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt werde in vollem Umfange sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt.

Es sei ein Globalverzicht vereinbart worden. Sie sei mit dem Text am Tage der Beurkundung nur kurzfristig vertraut gemacht worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, Rückfragen zu stellen. Vor der Heirat habe der Antragsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt, die Hochzeit käme nur in Betracht, wenn mittels eines Ehevertrages alles geregelt sei. Zwischen dem Rechtsanwaltsehepaar F. und dem Antragsteller hätten enge Beziehungen bestanden (Rechtsanwalt F. Mitschüler des Antragstellers, dessen Vater Lehrer des Antragstellers, und auch geschäftliche Beziehungen).

Sie habe sich den Vertrag bei Rechtsanwalt F. vor dem Notartermin nur kurz durchlesen können. Eine Aufklärung über den Ehevertrag habe nicht stattgefunden. Sie habe damals den Wunsch geäußert, daß im Falle des Scheiterns der Ehe der Betrieb weiter bestehen solle. Sie habe jedenfalls nicht bekundet, daß sie leer aus der Ehe gehen solle, da sie maßgebend am Aufbau des Unternehmens beteiligt war. Sie habe sich nicht der Peinlichkeit aussetzen wollen, den Hochzeitstermin platzen zu lasen. Sie sei von der Fairneß des Antragstellers ausgegangen, da sie wußte, daß der Antragsteller seiner früheren Lebensgefährtin nach dem Scheitern der Beziehung eine Wohnung eingerichtet und ihr auch einen Neustart finanziert habe. Der Antragsteller habe ihr vor dem Notartermin den Abschluß einer Lebensversicherung versprochen. Sie sei bei dem Notartermin nicht über die Folgen des Ausschlusses des Zugewinns, des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs belehrt worden. Hätte die Lebensplanung der Parteien dem abgeschlossenen Ehevertrag entsprochen, wäre sie nicht so kurze Zeit nach der Hochzeit schwanger geworden.

Der geschlossene Ehevertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam. Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin; Regelungen zu ihren Gunsten seien nicht ersichtlich. Sie habe ihren Mann 1987 kennengelernt. Sie sei ausgebildete Friseurin und habe vorgehabt, Maskenbildnerin zu werden. Sie habe bis 1990 in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Sie habe 13 Jahre zusammen mit dem Antragsteller das Unternehmen aufgebaut. Zwischen den Parteien hätte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein wirtschaftliches und soziales Mißverhältnis bestanden. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt habe, dürfe die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden könne. Das wäre dann der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde. Die Vereinbarung müsse der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhalten (BGH FamRZ 2004, 601, 606 = FuR 2004, 119 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 19).

Die ehevertraglichen Abreden der Parteien hielten bereits der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Allein der vollständige Ausschluß des Unterhalts trotz des gemeinsamen Kinderwunsches, der dann auch umgesetzt wurde, und die Ausbildung der Antragstellerin als Friseurin rechtfertigen den Schluß der Sittenwidrigkeit. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2005, 1444, 1447 = FuR 2005, 413 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 27) bejahe die Sittenwidrigkeit, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet sei, ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten auszugleichen. Der Antragstellerin stehe für eine gewisse Karenzzeit ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu. Darüber hinaus bedürfe die Tochter L. noch immer der Betreuung.

Bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages habe die Antragsgegnerin fast fünf Jahre in dem Unternehmen des Antragstellers gearbeitet. Selbst wenn man davon ausgehe, daß weder der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs noch der Ausschluß des Unterhalts für sich genommen sittenwidrig seien, so erweise sich der Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Abreden insgesamt als sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig. Man sei nicht von einer klassischen Rollenverteilung ausgegangen; die Antragsgegnerin sollte vielmehr neben der Kindererziehung noch im Büro arbeiten. Die damit verbundene Doppelbelastung werde nicht honoriert. Der Ausschluß des Versorgungsausgleiches habe nur auf den ersten Blick Vorteile für die Antragsgegnerin. Die Altersvorsorge des Antragstellers sei so aufgebaut, daß Unternehmensbeteiligungen, Lebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen, Immobilien und das Autohaus der Altersvorsorge dienen. Durch den Ausschluß des Zugewinns bleibe der Antragsgegnerin eine Teilhabe an der Altersversorgung des Antragstellers versagt. Sie und der Antragsteller seien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine gleichstarken Verhandlungspartner gewesen. Auch wenn sie noch nicht schwanger gewesen sei, habe der gefestigte Kinderwunsch beider Parteien bestanden. Ihr sei eine Altersvorsorge versprochen worden; nur deshalb habe sie den Ehevertrag unterschrieben. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ergebe sich die Sittenwidrigkeit aus der Gesamtschau, auch wenn die Regelungen in Einzelfragen vertretbar erschienen.

Der Zeuge Dr. J. habe bestätigt, daß zugunsten der Antragsgegnerin eine Lebensversicherung über eine Ablaufleistung in Höhe von 800.000 € abgeschlossen werden sollte. Der Zeuge Dr. J. sei auf einen Wertzuwachs von 1,6 Mio € und damit auf einen Goodwill von 800.000 € gekommen. Der Zeuge Dr. J. habe bestätigt, daß eine Nebenabrede zum Vertrag vereinbart worden sei, die nicht beurkundet worden sei. Für Eheverträge sei die Form der notariellen Beurkundung vorgesehen (§§ 1408, 1410 BGB). Dieser Formzwang ergreife auch diejenigen Teile des Vertrages, die für sich gesehen nicht formbedürftig seien, und mache grundsätzlich auch vor Nebenabreden nicht halt; dies führe über §§ 125, 139 BGB zur Nichtigkeit auch der formwirksamen Teile. Voraussetzung sei, daß die Teile nach dem Willen der Parteien ein einheitliches Rechtsgeschäft sind (BGH FamRZ 2002, 1179 = FuR 2002, 473). Ohne die Zusage einer adäquaten Altersversorgung für den Fall der Scheidung hätte die Antragstellerin den Vertrag nicht unterschrieben. Da die Nebenabreden nicht notariell beurkundet wurden, habe dies die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages wegen Formmangels zur Folge.

Sie mache einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes, hilfsweise Aufstockungsunterhalt, geltend. Sie beziffere ihren Bedarf mit 2.876,35 €; darin sind für L. Internatskosten in Höhe von 711 € und Nachhilfe in Höhe von 150 € enthalten. Ihr Einkommen betrage (halbtags) 624,64 €. Hinzu komme noch der Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 636 € monatlich. Der Antragsteller verfüge über ein Einkommen in Höhe von 16.200 €. Aufgrund der Trennung und ihrer Lese- und Rechtschreibschwäche sei es der Tochter L. nicht möglich, nahtlos den Anschluß in einer Realschule in K. zu finden. Die Nachhilfe sei dem Problem nicht auf den Grund gegangen. Sie habe sich entschlossen, L. in einer Privatschule anzumelden. Der Besuch werde durch ein Darlehen ihres Arbeitgebers in Höhe von 400 € monatlich vorfinanziert, um das Schulgeld in Höhe von 630 € zu zahlen. Für Nachhilfe ergebe sich ein Betrag in Höhe von 120 € monatlich. Sie müsse mit ihrer Tochter in den Nachmittagsstunden lernen.

Hilfsweise werde der Anspruch auf § 1573 BGB gestützt. Sie sei im Autohaus zwar gut bezahlt worden; nach dem Ausscheiden habe sie eine entsprechende Tätigkeit nicht gefunden. Sie habe im Alter von vierzig Jahren eine anspruchsvolle Ausbildung begonnen. Als Maskenbildnerin im Theater bzw. nach Absolvierung des Studiums hätte sie wesentlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt.

Da davon auszugehen sei, daß der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig sei, sei der Zugewinn entsprechend den gesetzlichen Regeln durchzuführen. Dafür sei der Auskunftsantrag erforderlich.

Die Antragsgegnerin führt weiter aus, der Betreuungsunterhalt gehöre zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Insoweit liege eine einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall vor; die Frage sei, ob diese durch den geplanten Zuschnitt der Ehe gerechtfertigt sei und durch Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen werde. Dem Oberlandesgericht stehe es frei, eine andere tatrichterliche Wertung vorzunehmen. Auch erweise sich der Verzicht auf den Aufstockungsunterhalt am Ende der Betreuung der Tochter L. als fragwürdig. Das Amtsgericht habe festgestellt, daß beide Parteien sich Kinder wünschten; dies habe die Antragsgegnerin auch vorgetragen (Schriftsätze vom 21. Oktober 2004, vom 7. Februar 2008 und vom 23. Juni 2009).

Die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß sie eine Doppelverdienerehe führen würden; dies wäre jedoch bei Geburt eines weiteren Kindes nicht mehr möglich gewesen. Sie hätte sich dann nur um die Kinder gekümmert und wäre nur noch wenige Stunden pro Woche im Unternehmen gewesen, um den Anschluß nicht zu verpassen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Antragsteller sich um die Kinder gekümmert hätte, wenn sie weitere Kinder gehabt hätten. Dies stünde im Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der Parteien, die Belange des Betriebes sollten Vorrang haben (Schriftsatz vom 21. Oktober 2004). Sie habe ihrer Mutter von ihrer Lebensplanung Mitteilung gemacht, sie wolle die Erziehung federführend in der Hand behalten (Beweis: Zeugnis der Mutter). Sie hätte im Falle einer Scheidung eine vergleichbare Tätigkeit nicht erhalten. Die Pflege und Erziehung der Kinder sei gemeinsame Aufgabe der Ehegatten. Werde diese Aufgabe von einem Ehegatten wahrgenommen, müsse dieser so gestellt werden, daß ihm auch bei einer Scheidung keine Nachteile aus dieser Aufgabe entstehen (BGH FamRZ 2005, 1449 = FuR 2005, 410 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 26). Die Antragsgegnerin könne nicht darauf verweisen werden, daß sie während der Ehe berufstätig gewesen sei und sich gleichzeitig um die gemeinsame Tochter gekümmert habe. Der Grundsatz der gleichmäßigen Lastenverteilung beziehe sich nicht nur auf den Betreuungsunterhalt, sondern auch auf den Aufstockungsunterhalt.

Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheine gleichrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko auf den Berechtigten verlagere, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden habe (BGHZ 158, 81, 97 = FamRZ 2004, 601 = FuR 2004, 119 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 19). Das Arbeitsplatzrisiko habe jedoch für die Antragsgegnerin bestanden, da nicht davon auszugehen gewesen sei, daß sie einen nachhaltigen Arbeitsplatz mit annähernd vergleichbaren Arbeitsbedingungen finden werde. Entscheidend sei, ob die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe annähernd geeignet sei, ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten auszugleichen (BGH FamRZ 2005, 1444, 1447 = FuR 2005, 413 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 27; 2008, 2011 = FuR 2009, 35 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 12).

Der Umstand, daß die Antragsgegnerin nach der Scheidung keine vergleichbare Arbeitsstelle finden würde und auch nicht gefunden habe, führe auch dazu, daß der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gewertet werden dürfe, auch wenn dieser für sie Vorteile brachte.

Der Umstand, daß der die Kinderbetreuung übernehmende Ehegatte eine Altersversorgung nicht so auf- und ausbauen könne, wie dies im Falle der Berufstätigkeit möglich wäre, sei im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2005, 1449 = FuR 2005, 410 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 26; 2008, 2011 = FuR 2009, 35 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 12).

Frau Rechtsanwältin S. frage, ob die Gesichtspunkte, die in das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eingeflossen seien, bei der Wirksamkeitskontrolle eines im Jahre 1995 geschlossenen Ehevertrages Berücksichtigung finden können. Die Beantwortung dieser Frage sei im Interesse der Rechtsfortbildung erforderlich, so daß nach Auffassung der Rechtsanwältin S. eine Zulassung der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht in Frage käme.

Maßgeblicher Zeitpunkt im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB sei neben dem Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts auch die im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts maßgebliche Wertanschauung über seine Vereinbarkeit mit den guten Sitten (BGHZ 7, 111, 114; 20, 71, 73; 100, 353, 359; 107, 92, 96, 97 = BGHF 6, 790; WM 1966, 585, 589; NJW 1983, 2692, 2693; 1988, 2362, 2363; ZIP 1995, 1021, 1026).

Nicht außer acht gelassen werden könne, daß auch nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Unterhalt wegen Alter oder Krankheit zu gewähren sei (§§ 1571, 1772 BGB); gleiches gelte für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB.

Nach Ansicht von Rechtsanwältin S. laufe der objektive Sachverhalt der beurkundeten Gesamtregelung erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin hinaus. Es sollte die Antragsgegnerin sein, die die Betreuung des bzw. der gewünschten Kinder zu übernehmen habe. Zwar verzichte die Antragsgegnerin nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit; sie habe jedoch bei einer Scheidung keine Möglichkeit oder nur eingeschränkte Möglichkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, welche ihr zum einen die Versorgung des Kindes oder der gewünschten Kinder in der erwähnten Form ermögliche, dies im Hinblick auf die besondere Arbeitsstelle, die sie im Betrieb des Antragstellers innehatte. Sie habe über keine qualifizierte Ausbildung verfügt. Sie habe eine anderweitige Tätigkeit nur nach Umschulung oder Ausbildung finden können.

Die Parteien hätten sich bei Vertragsabschluß nicht als gleich starke Verhandlungspartner gegenüber gestanden. Schwangerschaft sei hierfür keine Voraussetzung (BGHZ 81, 170 ff = EzFamR BGB § 1587b Nr. 1 = BGHF 2, 648; 158, 81 ff = FamRZ 2004, 601 = FuR 2004, 119 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 19).

Sie beantragt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 19. März 2008 (36 F 453/04) den Antragsteller zu verurteilen,

» 1. An die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.252 € sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 663 €, insgesamt 2.915 €, ab Rechtskraft der Scheidung, fällig bis jeweils zum dritten Werktag des Monats, zu zahlen,
2. Der Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage
a) Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 22. April 2004 durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, in dem die Aktiva und Passiva vollständig und geordnet zusammen gestellt sind, zu erteilen, insbesondere über
(a) sein Grundvermögen
(b) sein Sparguthaben
(c) sein Bausparguthaben
(d) sein Guthaben auf den vorhandenen Girokonten zum Stichtag
(e) vorhandenes Bargeld zum Stichtag
(f) vorhandene Kapitallebensversicherung bzw. Lebensversicherungen mit Wahlrecht
(g) vorhandene Antiquitäten und Gemälde
(h) Wertpapiere, Fondbeteiligungen und anderes
(i) die Jagdwaffensammlung
(j) Kunstgegenstände
(k) Fotoausrüstung bzw. andere dem Hobby dienende Gegenstände
(l) nicht zum Firmenvermögen gehörende Pkw
(m) zum Stichtag bereits fällige Ansprüche, zum Beispiel auf Schadensersatz, Unterhalt, Abfindung
(n) sonstige Anwartschaftsrechte
(o) Nießbrauchsrechte
(p) beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
(q) Beteiligungsrechte an GmbH, KG, OHG, etc., bei Unternehmensbeteiligungen, insbesondere hinsichtlich des Geschäftsanteils an der A. GmbH und der I. D. H. GmbH
(r) den Wert des Autohauses eK, Inhaber A. V., E., mit Niederlassungen in E., B. L. und A.
(s) den Wert des H. Autohauses E., Inhaber A. V.
(t) Erbschaften, Schenkungen,
b) den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten zum Stichtag 22.04.2004 zu ermitteln und anzugeben
c) Die Auskunft zu Ziffer 1. a) und die Wertermittlung zu Ziffer 1. b) zu belegen durch
aa) Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung des Autohauses V. eK, E., B.L. und A. für die Jahre 1999 bis 2003,
bb) die vorhandenen Bilanzen des H. Autohauses unter Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung, Unternehmensgründungen für die Jahre 1999 bis 2003,
cc) Die Kontoauszüge zum Stichtag 22.04.2009 als Beleg der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aktiv- und Passivsalden bei den finanzierenden Banken, der D. B., B. B., Niederlassung L., heute A. B., der D. A., der V. E., der O. L. B., der H. L., der D. B. E., Konto Nr. …, der V. E., Konto Nr. …, der S. E. und sonstigen Banken, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden,
dd) die entsprechenden Gesellschaftsverträge hinsichtlich der Beteiligung der A. GmbH, der E. D. GmbH & Co, der I. D. H. GmbH und weitere Beteiligungen,
ee) Bescheinigung der Lebensversicherung über die zum Stichtag 22.04.2004 vorhandenen Rückkaufswerte einschließlich Gewinnanteilen,
ff) genaue Auflistung der zum Hobby der Jagdausrüstung vorhandenen Waffen und Zubehör, diese Positionen einzeln anzuführen, die Waffenbesitzkarten vorzulegen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu machen.
3. In Abänderung des Urteils vom 19. März 2009 ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. «

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil erster Instanz. Die Antragsgegnerin blende aus, daß der Antragsteller sich für seine berufliche Tätigkeit erheblich verschuldet habe und weiter verschuldet sei. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Betrieb des Antragstellers von der Ehe unberührt bleiben sollte; ebenso sollte jeder die Verantwortung für seine eigene und die künftige Vermögenssicherung tragen (Beweis: Zeugnis des Rechtsanwalts F.). Gespräche der Parteien um den Ehevertrag und dessen beabsichtigten Inhalt habe es schon drei bis vier Monate vor der Eheschließung gegeben. Rechtsanwältin F. habe keinen Zweifel daran gelassen, daß die Folgen eintreten würden, wenn der Vertrag abgeschlossen werde. Das Verhalten des Antragstellers gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe dabei keine Rolle gespielt (Beweis: Rechtsanwältin F.).

Zu keiner Zeit sei der Abschluß einer die Antragsgegnerin begünstigenden Lebensversicherung zur Kompensation zugesagt worden. Dies sei ausdrücklich unter Beweis gestellt worden durch Zeugnis der Eheleute F. und der Notarin M. An diesen Beweisantritten werde festgehalten. Der Zeuge J. sei an den Gesprächen nicht beteiligt gewesen. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus durch Verweigerung der Entbindung der Zeugen F. und M. von der beruflichen Schweigepflicht das Zeugnis vereitelt habe, habe sie prozessual die damit eintretende Beweisfälligkeit zu tragen.

Die Antragsgegnerin habe nicht unter besonderem Druck gestanden, den Ehevertrag abschließen zu müssen. Sie sei weder krank noch schwanger gewesen und habe keine Unterhaltspflichten gehabt, auch nicht für eigene Kinder, und die Eheschließung sei nur in kleinem Rahmen geplant gewesen. Sie habe über Monate Gelegenheit gehabt, ihre Interessen hinsichtlich des Ehevertrages zu artikulieren (Zeugnis der Eheleute F., der Notarin M., der Eheleute Z., und der Eheleute F.).

Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf einen Irrtum bezüglich Inhalt oder Erklärung bei Abschluß des Ehevertrages berufen. Der Ehevertrag sei textlich und inhaltlich klar gegliedert und gestaltet. Der Vertrag führe in der Benennung des Vermögens der Parteien das bestehende Ungleichgewicht an.

Die Antragsgegnerin habe das Unternehmen des Antragstellers nicht mit aufgebaut. Soweit sie dort beschäftigt sei, sei sie angemessen entlohnt worden. Andere Tätigkeiten habe sie nicht ausgeführt (Schriftsatz vom 25. Oktober 2006).

Die Renovierungsarbeiten hätten sich in Grenzen gehalten.

Die Parteien hätten eine Doppelverdienerehe führen wollen. Mit Ausnahme begrenzt gebliebener Kindererziehungszeiten habe die Antragsgegnerin auch stets eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zwischenzeitlich habe sie sich zur Steuerfachangestellten ausgebildet. Die Betreuung rechtfertige keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs begünstige alleine die Antragsgegnerin.

Eine Zusage hinsichtlich einer Lebensversicherung sei nicht gegeben worden; der Ehevertrag scheitere daher nicht an der fehlenden Formbedürftigkeit.

Die Antragsgegnerin sei in der Vergangenheit vollbeschäftigt gewesen. Sie habe die Tochter jetzt in einer Ganztagsschule untergebracht. Soweit sie darüber hinaus Hausaufgaben kontrolliere oder sich sonst über schulische Belange informiere, gehöre das zu den schulischen Pflichten, die keinen Unterhaltsanspruch auslösen. Es seien keine Anzeichen ersichtlich, daß die Tochter über das bei jeder Trennung unvermeidbare Maß unter der Situation leide.

Die Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts lägen nicht vor. Daß die Antragsgegnerin die Absicht gehabt habe, Maskenbildnerin zu werden oder zu studieren, höre er erstmals. Ob sie ein höheres Einkommen erziele, müsse dahinstehen. Ihre Aufwendungen seien weder nachvollziehbar noch begründet; sie müsse ihren Lebensstandard an ihren Einkünften ausrichten. Die Angaben der Antragsgegnerin zu seinen Einkünften seien aus der Luft gegriffen. Er gehe von einem Nettoeinkommen in Höhe von 4.360 € aus, wolle 6.250 € bzw. 6.750 € als Altersvorsorge zurücklegen und orientiere sich an dem Verfahren OLG Thüringen (1 UF 420/08).

Die Antragsgegnerin habe auch keinen Zugewinnausgleichsanspruch. Er habe sein Anfangs- und Endvermögen aus Gründen des Rechtsfriedens dargestellt. Letztlich komme es darauf nicht an: Die Antragsgegnerin habe nach Maßgabe des Vertrages keinen Anspruch.

Der Antragsgegnerin stehe ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht zu. Sie habe im Ergebnis des Trennungsunterhalts im Juli 2009 96.000 € erhalten; es sei ihr zuzumuten, hieraus die Prozeßkosten zu zahlen. Die Antragsgegnerin verfüge auch möglicherweise über ein Bankkonto in der Schweiz (Beweis: Kontoauszug).

II. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zu verweigern ist. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt, den Auskunftsantrag zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinn und den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin zur Anfechtung der notariellen Vereinbarung wegen eines Inhalts- bzw. Erklärungsirrtums nicht berechtigt ist, da es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sowohl an einem unbewußten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung als auch an einem Irrtum in der Erklärungshandlung fehlt. Auch hat die Antragsgegnerin eine Täuschungshandlung, die sie zu einer Anfechtung des Vertrages nach § 123 BGB berechtigt hätte, nicht nachzuweisen vermocht. Die Antragsgegnerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Den Ausführungen des Amtsgerichts, der Zeuge Dr. J., der erst im Jahre 2002 eingeschaltet wurde, habe eine solche Zusage nicht bestätigt, ist zu folgen. Der Zeuge Dr. J. hat widersprüchliche Angaben gemacht. Vorausgegangen war eine Trennung und Versöhnung der Eheleute V. Entscheidend ist darauf abzustellen, daß der Zeuge Dr. J. angegeben hat, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang eine Zusage betreffend eines Wertausgleichs gemacht worden sei; auch beruht der angegebene Betrag in Höhe von 80.000 € allein auf der Schätzung des Zeugen Dr. J.

Die Zeuginnen Notarin M. und Rechtsanwältin F. hat die Antragsgegnerin im Termin nicht von der Schweigepflicht entbunden.

Der notarielle Ehevertrag ist auch nicht sittenwidrig. Zwar haben die Parteien weitgehend nacheheliche Ansprüche, die teilweise auch den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betreffen, ausgeschlossen; dennoch ergibt sich aus einer umfassenden Abwägung der besonderen Umstände bei Abschluß des Vertrages kein Verstoß gegen § 138 BGB.

Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorglich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt und sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§§ 1408 Abs. 1 und 2, 1585c BGB). Allerdings darf die Gestaltung der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestand für derartige Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinbarungen nach § 1587o BGB - nicht statt (vgl. BGH FamRZ 1991, 306 = EzFamR BGB § 1585c Nr. 6 = BGHF 7, 617; 1997, 156, 157 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 12 = BGHF 10, 413). In seiner Entscheidung vom 24. April 1985 (FamRZ 1985, 788 = EzFamR BGB § 1569 Nr. 4 = BGHF 4, 982 - Verzicht auf Betreuungsunterhalt) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht einen Kernbereich der Ehe berühre. Allerdings konnte dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten unter Umständen auch nach alter Rechtsprechung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwehrt sein, und zwar dann, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, mögen die Parteien die dann später eingetretene Entwicklung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - auch bei Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben. Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (BGH FamRZ 1985, 787 = EzFamR BGB § 1569 Nr. 3 = BGHF 4, 978; 1987, 46, 47 = EzFamR BGB § 1585c Nr. 3 = BGHF 5, 586).

Nun hat aber der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur inhaltlichen Kontrolle von Eheverträgen nach §§ 138, 242 BGB mit Urteil vom 11. Februar 2004 (FamRZ 2004, 601 = FuR 2004, 119 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 19), welches nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2001, 343 = FuR 2001, 163; 2001, 985 = FuR 2001, 301) ergangen ist, grundlegend erweitert. Er hat Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach § 242 BGB) aufgestellt und diese in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2005 (FamRZ 2005, 1444 f = FuR 2005, 413 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 27) noch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch auch klargestellt, daß die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen und es einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten ist, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich (BGH FamRZ 2005, 1444, 1446 = FuR 2005, 413 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 27).

Ob aufgrund einer von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit kann dabei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesamten Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abgedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH aaO).

Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen keine ernsthaften Zweifel an dem Bestand der Vereinbarung. Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder diese aus anderen Gründen gehindert hätten, auf Abschluß und Inhalt des Ehevertrages Einfluß zu nehmen, sind nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin war weder krank noch schwanger noch arbeitslos. Sie bezog im Jahre 1995 ein Nettoeinkommen in Höhe von 30.855 €. Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Diese vertragliche Limitierung hat insoweit eine Einschränkung erfahren, als die Parteien vereinbart haben, daß für den Fall, daß sich nachträglich Umstände ergeben, die die Nichtigkeit bzw. Sittenwidrigkeit des vorstehenden Unterhaltsverzichts zur Folge haben, Unterhalt nur in Höhe des notwendigen Eigenbedarfs entsprechend der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird.

Die Beschneidung des Betreuungsunterhalts könnte nicht hingenommen werden, wenn die Antragsgegnerin hierdurch unangemessen benachteiligt würde (vgl. BGH FamRZ 2006, 1359 = FuR 2006, 464 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 33). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, da es dem Lebensplan der Parteien entsprach, daß die Eheleute beide berufstätig bleiben. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß beide Parteien sich Kinder wünschten; dies hat die Antragsgegnerin auch so vorgetragen (Schriftsätze vom 21. Oktober 2004, vom 7. Februar 2008 und vom 23. Juni 2009). In dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 führt die Antragsgegnerin weiter aus, daß es ihr darauf ankam, weiter berufstätig zu sein, um ihren Mann nicht wegen jeder Kleinigkeit anbetteln zu müssen. In dem Schriftsatz vom 7. Februar 2008 gibt sie an, daß sie bei nur einem gemeinsamen Kind die Berufstätigkeit gemeinsam mit dem Antragsteller habe organisieren können. Sie habe weiter gearbeitet, da der Antragsteller außergerichtliche Verhältnisse unterhalten habe. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 23. Juni 2009 ergibt sich, daß sie sich im Zeitpunkt der Eheschließung ein Kind gewünscht hat. Im Termin vom 4. Oktober 2007 haben die Parteien übereinstimmend angegeben, daß sie sich im Zeitpunkt des Vertrages ein Kind gewünscht haben.

Die Antragsgegnerin führt weiter an, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß sie eine Doppelverdienerehe führen würden; dies wäre jedoch bei Geburt eines weiteren Kindes nicht mehr möglich gewesen. Sie hätte sich dann nur um die Kinder gekümmert und wäre nur noch wenige Stunden pro Woche im Unternehmen gewesen, um den Anschluß nicht zu verpassen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Antragsteller sich um die Kinder gekümmert hätte, wenn sie weitere Kinder gehabt hätten. Dies steht aber im Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der Parteien, die Belange des Betriebes sollten Vorrang haben (Schriftsatz vom 21. Oktober 2004). Ihr Vortrag, sie habe ihrer Mutter von ihrer Lebensplanung Mitteilung gemacht, sie wolle die Erziehung federführend in der Hand behalten (Beweis: Zeugnis der Mutter), ist für die Wirksamkeits- und auch die Ausübungskontrolle ohne Bedeutung, da er zeitlich nicht hinreichend substantiiert ist.

Auch ist in Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß die Nichtigkeit nicht gemäß § 139 BGB aus einer Bestimmung hergeleitet werden kann, die bei der Vertragsdurchführung ohne Bedeutung geblieben ist (BGHZ 112, 296; RGZ 153, 59, 61; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 138 Rdn. 17).

Es entsprach dem Lebensplan der Parteien, daß beide Eheleute berufstätig bleiben. Während bestehender Ehe ist die Antragsgegnerin auch einer gut bezahlten Berufstätigkeit nachgegangen und hat während der Trennung eine (weitere) Berufsausbildung absolviert. Im Zeitpunkt der Ehescheidung hätte der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt ohnehin kein weiterer Anspruch zugestanden. Aus dem vereinbarten Ausschluß des Betreuungsunterhalts ergibt sich keine unzumutbare Lastenverteilung. Der Antragsgegnerin stünde auch dann kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn sie den Ehevertrag nicht abgeschlossen hätte.

Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei; das schließt eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus (BGH FamRZ 2008, 582 = FuR 2008, 208 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 33). Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH FamRZ 2005, 691, 692 = FuR 2005, 264 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 23). Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst 29 bzw. 35 Jahre alt waren; außerdem war die Antragsgegnerin bei Ehevertragsschluß erwerbstätig und damit in der Lage, für ihr Alter Vorsorge zu treffen. Sie beabsichtigte, auch weiter erwerbstätig zu bleiben.

Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Zum einen erscheint dieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4 BGB, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB); zum anderen dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat, und die deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, daß sie - nach den maßgebenden Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß - solche ehebedingten Nachteile auf sich nehmen sollte (BGH FamRZ 2008, 582 = FuR 2008, 208 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 33). Auch bestand für die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Ausbaus einer eigenen Altersversorgung durch ihre eigene Erwerbstätigkeit und deren sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch die Anstellung im Geschäftsbetrieb des Antragsgegners.

Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) rechtfertigt - wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat - schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (BGH FamRZ 2008, 582 = FuR 2008, 208 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 33).

Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes, und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat (BGH FamRZ 2008, 582 = FuR 2008, 208 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 33); insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Urteil vom 19. März 2009 Bezug genommen.

Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§§ 1408 Abs. 2, 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (BGH FamRZ 2005, 26, 27 = FuR 2004, 545 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 21; 2005, 185, 187 = FuR 2005, 228 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 22). Der vereinbarte Ausschluß des Unterhalts wegen Alters läßt den Ehevertrag der Parteien aber - wie bereits ausgeführt - nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe (Alter der Ehegatten bei Vertragsschluß, möglicher Ausbau einer eigenen Altersversorgung der Antragsgegnerin durch deren eigene Erwerbstätigkeit und deren sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch die Anstellung im Geschäftsbetrieb des Antragstellers) gelten für den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs entsprechend. Auch hat sich der Ausschluß des Versorgungsausgleichs ausschließlich zugunsten der Antragsgegnerin ausgewirkt, die während der Ehezeit 11,5476 Entgeltpunkte erworben hat, während bei dem Antragsteller nur 0,3199 Entgeltpunkte zu Buche stehen.

Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen (BGH FamRZ 2005, 691, 693 = FuR 2005, 264 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 23) läßt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern würden, waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Der Gedanke nachehelicher Solidarität wird durch die Abbedingung der einzelnen Scheidungsfolgen - wie ausgeführt - nicht verletzt. Auch in ihrer Gesamtheit geben die vertraglichen Regelungen - angesichts des Alters und der Lebensstellung der Parteien bei Vertragsschluß - für eine solche Verletzung nachehelicher Solidarität nichts her.

Auch ist die Berufung des Antragstellers auf den vertraglichen Ausschluß von nachehelichem Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), denn die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, daß die einvernehmliche Ausgestaltung des Ehelebens von den gemeinsamen Vorstellungen bei Vertragsschluß erheblich abgewichen sei. Die Antragsgegnerin ist während der Ehe in vollem Umfange bis zur Trennung erwerbstätig gewesen und hat nunmehr während der Trennungszeit eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Auch wenn der Antragsteller im Rahmen seines Geschäftsbetriebes höhere Einkünfte als die Antragsgegnerin erzielt, können derartige Nachteile, die sich aus der bereits vor der Eheschließung bestehenden Lebenssituation eines Ehegatten ergäben, durch Vereinbarung - ohne Verstoß gegen Treu und Glauben - von der nachehelichen Verantwortung der Ehegatten füreinander ausgenommen werden.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, muß der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag (wie hier) Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer von dem anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (FamRZ 2008, 582 = FuR 2008, 208 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 33). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend; entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.

Eine solche Abweichung kann auch nicht in der von der Antragsgegnerin behaupteten Betreuung der Tochter gefunden werden. Entscheidend ist, ob die Parteien sich in Abweichung von ihren Vorstellungen bei Abschluß des Ehevertrages zumindest konkludent darauf verständigt haben, daß die Ehefrau künftig auf eine ihr tatsächlich mögliche Erwerbstätigkeit verzichten und sich statt dessen nur dem gemeinsamen Haushalt widmen solle. Dies ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die Ausübungskontrolle auch bei Unzumutbarkeit dieser Lastenverteilung nicht zur Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses von Scheidungsfolgen führt, sondern nur eine Vertragsanpassung bewirkt. Mit dieser Vertragsanpassung kann dem vom Ausschluß begünstigten Ehegatten nicht auf dem Weg über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil etwa in der Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden; es kann lediglich verhindert werden, daß der andere Ehegatte durch den Ausschluß von Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als Konsequenzen der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach Treu und Glauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind (vgl. BGH FamRZ 2005, 185, 187 = FuR 2005, 228 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 22; 2005, 1444, 1448 = FuR 2005, 413 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 27).

Der Antragsgegnerin kam es darauf an, im Geschäftsbetrieb des Antragstellers mitzuarbeiten und diesen zu unterstützen (Wirksamkeitskontrolle). Hinsichtlich der Ausübungskontrolle begegnet der weitgehende Ausschluß des Betreuungsunterhalts ebenfalls keinen Bedenken, da er dem von den Eheleuten angestrebten und gelebten Ehetyp entsprach, und die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile hat.

Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB); dabei sind gemäß § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Mit dieser gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 770 f = FuR 2009, 391).

Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben (vgl. BGH aaO). Der Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich der Betreuung der zu Beginn des Unterhaltszeitraums 13 Jahre alten L., die eine Ganztagsschule besucht, betreffend die Hausaufgabenbetreuung und Freizeitaktivitäten reicht nicht aus, um eine Verlängerung des Unterhalts über den Basisunterhalt hinaus annehmen zu können.

Kindbezogene Gründe stehen im vorliegenden Fall einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegen. Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen geeigneten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres fremd betreut wird oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse fremd betreut werden könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen (BGH FamRZ 2009, 770 f = FuR 2009, 391; 2009, 1124 = FuR 2009, 447). Aus kindbezogenen Gründen ist dem berechtigten Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit erst dann nicht zumutbar, wenn die Betreuung des/r Kindes/r unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht sichergestellt werden könnte, und wenn das Kind/die Kinder im Hinblick auf sein/ihr Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann/können.

Es sind keine tragfähigen Gründe für die Annahme dargetan, daß das Kindeswohl gefährdet wäre, wenn die nachschulische Betreuung des Kindes anderweitig übernommen würde. Daß solche Betreuungsmöglichkeiten am Wohnort der Antragsgegnerin oder in der Nähe der Schule nicht bestehen, hat die Antragsgegnerin weder dargetan noch unter Beweis gestellt; auch erhält L. professionelle Hausaufgabenbetreuung.

Die Antragsgegnerin verkennt, daß durch die richterliche Anpassung von Verträgen nur ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden können, die hier nicht vorliegen.

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