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OLG Thüringen, Urteil vom 19.11.2009 - 1 UF 58/09 - FD-Platzhalter-rund

OLG Thüringen, Urteil vom 19.11.2009
1 UF 58/09



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Voraussetzungen einer Befristung und/oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.

BGB §§ 1570, 1573, 1578b

Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe sind nicht ansatzweise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist, und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.

OLG Thüringen, Urteil vom 19. November 2009 - 1 UF 58/09

Tenor

1. Die Berufung des Antragstellers vom 16.02.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 13.01.2009 (33 F 1009/05) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Parteien haben am 23. Mai 1993 vor dem Standesamt in Las Vegas die Ehe miteinander geschlossen (Heiratseintrag Nr. 930524-04978). Die Eheschließung wurde durch das Standesamt Erfurt am 21. September 1993 legalisiert. Der Antragsteller wurde am 7. April 1962 in L. und die Antragsgegnerin am 6. Dezember 1964 in A. geboren. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die gemeinsame Tochter S. wurde am 13. Juli 1994 geboren. S. lebte bis zum 10. Oktober 2009 im Haushalt der Kindesmutter und nunmehr beim Kindesvater.

Der Antragsteller ist Chefarzt an einer Klinik in A., während die Antragsgegnerin einer Halbtagstätigkeit (28 Stunden/Woche) in einer chirurgischen Kinderarztpraxis nachgeht und bis Oktober 2009 die gemeinsame Tochter der Parteien betreut hat. Die Parteien leben seit September 2004 voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin ist bis 1994 als Krankenschwester tätig gewesen und hat nach dem Erziehungsurlaub aufgrund der Geburt von S. einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Sie hat einige Jahre als Verkäuferin gearbeitet und nach einer kurzen Tätigkeit in einer Arztpraxis von drei Jahren mit ihrer jetzigen Tätigkeit begonnen; dazwischen haben Zeiten der Arbeitslosigkeit gelegen. Die Großeltern mütterlicherseits wohnen im Erdgeschoß des Hauses, das im gemeinsamen Eigentum der Parteien steht. Der Antragsteller tilgt einen Hauskredit in Höhe einer monatlichen Rate von 536,86 €. Der Wohnwert der vormals ehelichen Wohnung, in der die Antragsgegnerin verblieben ist, beträgt 481 €.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auf einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.278,22 € ab Rechtskraft der Ehescheidung in Anspruch genommen. Sie hat zuletzt beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 500 € zahlen. Sie hat vorgetragen, es sei unrichtig, daß sie seit zwei Jahren in einer festen partnerschaftlichen Beziehung lebe. Es handele sich nicht um eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Die Parteien hätten keine gemeinsame Wohnung; sie wirtschafteten auch streng voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin beabsichtige ausdrücklich nicht, auf absehbare Zeit eine verfestigte Lebensgemeinschaft einzugehen; vielmehr handele es sich um eine lockere Beziehung. Es existiere auch kein Familienleben. Der Freund der Antragsgegnerin sei Ostern und Weihnachten zu Besuch gewesen; bei den gemeinsamen Urlaubsreisen mit S. handele es sich um insgesamt drei Aufenthalte von zwei bis drei Tagen.

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, den Antrag auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen. Er hat angeführt, er zahle auf eine Hausverbindlichkeit von Höhe von 12.782 € monatliche Raten à 535,86 €. Das Haus stehe im hälftigen Miteigentum der Parteien. Die Eheleute hätten im Erdgeschoß, die Eltern der Antragsgegnerin im I. Obergeschoß gewohnt, und im Dachgeschoß habe der Vater der Antragsgegnerin ein Büro (Mietvertrag vom 20. April 2005, Miete 150 € + Nebenkosten 100 €). Für die Wohnung, die im Dachgeschoß als Büro genutzt werde, könne ein Mietzins in Höhe von 266 € erzielt werden. Das den Eltern gewährte Wohnrecht beziehe sich nicht auf die Nutzung der Dachgeschoßwohnung. Er habe angeboten, bis Juli 2010 Unterhalt in Höhe von 500 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile. Als die Parteien sich 1989 kennenlernten, sei die Antragsgegnerin bereits Fachkrankenschwester und er Assistenzarzt gewesen. Beide hätten ihre berufliche Ausbildung bereits gewählt und abgeschlossen. Weder durch die Eheschließung, die Geburt des Kindes noch durch das Verhalten des Antragstellers sei die Antragsgegnerin gehindert gewesen, ihre Berufstätigkeit als Krankenschwester wieder aufzunehmen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Erfurt hat durch Urteil vom 13. Januar 2009 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 € bis zum 31. Juli 2010 sowie in Höhe von 250 € bis zum 31. Juli 2012 zu zahlen, und den darüber hinausgehenden Antrag als unbegründet abgewiesen, und den Antragsteller verurteilt, zum Ausgleich des ehelichen Zugewinns an die Antragsgegnerin einen Betrag von 12.990,06 € zu zahlen, und den darüber hinausgehenden Antrag als unbegründet abgewiesen. Es hat zum nachehelichen Unterhalt ausgeführt, die Ehe habe bis zum Ausspruch der Ehescheidung 15,5 Jahre gedauert. Die gemeinsame Verantwortung für ein kurz vor Vollendung des 15. Lebensjahres stehendes Kind rechtfertige eine unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers nicht.

Der Antragsteller erziele ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.838 €. Nach Abzug der berufsbedingten Fahrtkosten von monatlich 466,37 € und unter Berücksichtigung der Zahlungen des Antragstellers auf den Kredit bei der Hypo-Vereinsbank in Höhe von 536,86 € und an die Tochter S. in Höhe von 418 € verbleibe ein Nettoeinkommen in Höhe von 3.416,77 €. Die Antragsgegnerin verfüge über ein Nettoeinkommen in Höhe von 792,50 € und müsse sich durch die Nutzung der ehelichen Wohnung einen Wohnwertvorteil von 481 € anrechnen lassen. Das Einkommen der Parteien differiere um 2.143,27 €. Die 3/7-Quote des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin mache 918,54 € aus; zuzüglich zu ihren Einkünften und zum Wohnwertvorteil würde sie über 2.192,04 € monatliche Einkünfte verfügen. Damit läge sie noch knapp unter der relativen Sättigungsgrenze im Sinne des eheangemessenen Bedarfs entsprechend den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Thüringen von monatlich 2.200 €.

Das Gericht sehe jedoch einen Unterhaltsanspruch in dieser Höhe nicht als gerechtfertigt an. Grundsätzlich könne sich die Antragsgegnerin nicht auf die Beibehaltung einer verkürzten Arbeitszeit berufen: Sie sei gehalten, sich nach Rechtskraft der Ehescheidung und einer angemessenen Übergangszeit wieder in einem vollen Beschäftigungsverhältnis um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bemühen. Das mietfreie Wohnen der Antragsgegnerin in dem Hause W. sei bei der oben stehenden Berechnung auf seiten der Antragsgegnerin einkommensmindernd berücksichtigt, ebenso die Zahlungen des Antragstellers im Hinblick auf den aufgenommenen Kredit. Solange die Antragsgegnerin einen Umbau der Dachgeschoßwohnung ablehne, müsse sie sich entsprechende Mieteinnahmen anrechnen lassen.

Nicht unberücksichtigt bleiben könne weiter, daß sich die Antragsgegnerin einem neuen Partner zugewandt habe, diese Beziehung bereits über mehrere Jahre anhalte, und zunehmend engere Kontakte bestünden, die von durchaus intensiven Beziehungen im Freizeitbereich und im täglichen Leben gekennzeichnet seien. Nach Ablauf von weiteren 3,5 Jahren entfalle ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller greift das Urteil erster Instanz hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts an. Er wiederholt die Formalien zur Eheschließung, zur Geburt der Tochter und zur Trennung der Parteien sowie zu der Wohnsituation der Antragsgegnerin und der Ausbildung der Parteien. Das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß die Parteien bereits seit September 2004 getrennt lebten. Die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Entscheidung bereits 4,5 Jahre Zeit gehabt, sich auf geänderten Verhältnisse einzustellen. Die Tochter S. sei jetzt 14 Jahre alt; sie wirke nachmittags häufig im KIKA mit. Sie sei nicht mehr betreuungsbedürftig. Er lebe nunmehr wieder in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes der Tochter. Die Antragsgegnerin lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Die Antragsgegnerin müsse eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Die Erwerbsobliegenheit bestehe schon während der Trennungszeit (§ 1361 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit näherten sich mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit sei, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53). Hätte die Antragsgegnerin sich ausreichend bemüht, so könnte sie mittlerweile wieder in Vollschicht in einem Krankenhaus als Krankenschwester arbeiten und hätte ein wesentlich höheres durchschnittliches Nettoeinkommen. Ein Unterhaltsanspruch sei aber in jedem Falle gemäß § 1578b BGB herabzusetzen und zu befristen. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in der austenorierten Höhe bis zum 18. Lebensjahr der Tochter sei weder aufgrund langer Ehedauer, Betreuung eines Kindes, Nachteilen durch die Ehe oder aufgrund eines Vertrauensschutzes begründet.

Ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Unterhaltsanspruch sei auch unter Berücksichtigung der Belange des Kindes unbillig. Für die Tochter zahle der Antragsteller einen angemessenen Kindesunterhalt und werde diesen auch bis zum Abschluß einer Ausbildung zahlen. Die Antragsgegnerin lebe mietfrei im Haus. Sie habe eine Beschäftigung noch während des Zusammenlebens aufgenommen.

Die Antragsgegnerin sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu sichern; insbesondere seien im erstinstanzlichen Verfahren keine Gründe vorgetragen worden, die eine Aufstockung zur Vollzeitstelle oder einen Wechsel der Tätigkeit in eine Vollzeitstelle im erlernten Beruf als Krankenschwester ausschließen. Spätestens seit der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens habe der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, daß er nicht mehr bereit sei, unbefristet Ehegattenunterhalt zu zahlen. Während des gesamten Verfahrens berufe sich der Antragsteller auf die Regelung des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und der §§ 1569, 1578b BGB n.F. Die Antragsgegnerin könne nicht darauf vertrauen, weiterhin Ehegattenunterhalt zu erhalten. Sie habe keine ehebedingten Nachteile. Sie habe nie versucht, durch Fortbildungsmaßnahmen eine leitende Position im Krankenhaus zu erhalten. Die Antragsgegnerin müsse berufsbedingte Nachteile konkret darlegen (BGH FamRZ 2009, 770 = FuR 2009, 391; OLG Celle FuR 2008, 318). Es komme nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe an (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; 2008, 1508 = FuR 2008, 438). Die Antragsgegnerin habe bis Juni 2008 Trennungsunterhalt erhalten.

Der Antragsteller beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts Erfurt vom 13. Januar 2009 wird in Ziffer 4. aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil erster Instanz. Sie führt an, die Parteien seien fast 16 Jahre miteinander verheiratet gewesen. Aus der Ehe sei die Tochter S. (geboren am 13. Juli 1994) hervorgegangen. Die Einkommensdifferenz betrage unstreitig 2.143,27 €. Sie wiederholt ihren beruflichen Werdegang (1994: Aufhebung des Arbeitsvertrages als Krankenschwester und Arbeit als Verkäuferin, 1. April 2004: Beginn ihrer jetzigen Tätigkeit in der Praxis). Sie habe dem Antragsteller den Rücken freigehalten, indem sie den weit überdurchschnittlichen Teil der Familienarbeit übernommen habe. Er habe umfangreiche Kurse und Weiterbildungen besuchen können und sich drei Monate in Birmingham/Großbritannien aufgehalten. Angesichts der vorgetragenen Umstände und der Tatsache, daß die Parteien insgesamt mehr als 15 Jahre verheiratet waren, käme ein gänzlicher Ausschluß des nachehelichen Unterhalts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Sie habe stets das notwendige Verständnis für die beruflichen Sorgen und Nöte des Antragstellers aufgebracht, auch z.B. wenn der Antragsteller Rufbereitschaft hatte, was zu einer Einschränkung der Nachtruhe führte.

Die Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ausschließlich durch sie erfolgt. Der Antragsteller habe sich nur äußerst unzureichend um S. gekümmert; S. habe nur wenige Tage umgangsweise bei ihm verbracht. Auch ein 14-jähriges Kind bedürfe noch der Betreuung. Beide Großeltern seien krank und aufgrund ihres fortgeschrittenen Lebensalters nur sehr bedingt in der Lage, sich um S. zu kümmern. S. habe zum letzten Schuljahreswechsel vom Gymnasium auf die Regelschule gewechselt. Darüber hinaus sei sie zwei Jahre als Darstellerin beim KIKA in Erfurt tätig gewesen; die Dreharbeiten bedingten ein erhöhtes Maß an schulischer Aufsicht, dem die Antragsgegnerin nachkomme.

Sie arbeite bereits 28 Stunden die Woche. Hieraus resultiere ein Nettoverdienst von 794,75 €. Eine Vollzeittätigkeit sei in der kinderchirurgischen Praxis, in der sie seit Jahren tätig sei, nicht möglich. Es sei zu berücksichtigen, daß sie hier über einen relativ sicheren Arbeitsplatz verfüge. Ihre Arbeitskraft werde geschätzt, und sie sei Teil eines eingespielten Teams. Bereits aus diesem Grunde könne es ihr nicht zugemutet werden, eine neue Stelle anzutreten, bei der sie zunächst eine Probezeit zu durchlaufen habe und aufgrund mannigfaltiger Ursachen (wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers, Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung) einem erheblich erhöhten Arbeitsplatzrisiko ausgesetzt wäre. Eine Möglichkeit, als Kinderkrankenschwester im Schichtdienst zu arbeiten, bestehe in Erfurt nicht. Die beiden einschlägigen Kliniken, nämlich die Helios-Klinik und das Katholische Krankenhaus, hätten keinen Bedarf; mehrfache Anfragen in den vergangenen Jahren seien erfolglos geblieben (Anfragen vom 19. August 2009 und vom 24. August 2009). Ohnehin sei eine solche Tätigkeit lediglich im Schichtdienst möglich; dies sei der Antragsgegnerin aber aufgrund der Notwendigkeit, S. zu betreuen, nicht zuzumuten.

Selbst wenn sie in der kinderchirurgischen Praxis einer Vollzeittätigkeit nachginge, würde ihr Nettoverdienst allenfalls 1.000 € betragen. Es verbliebe zwischen den Parteien angesichts eines unstreitigen bereinigten Nettoeinkommens des Antragstellers in Höhe von 3.416,77 € (nach Zahlung des Kindesunterhalts) weiterhin eine Einkommensdifferenz, welche zu einem 3/7-Unterhalt führen würde, der höher sei als der ausgeurteilte Unterhalt.

Das Amtsgericht habe sowohl von den Herabsetzungs- als auch von den Befristungsvorschriften weitreichend Gebrauch gemacht und berücksichtigt, daß der Antragsteller außergewöhnlich gut verdiene. Der Antragsteller habe ihr ursprünglich Unterhalt in Höhe von 536 € bzw. 510 € bis August 2010 angeboten. Sie sei dringend auf die Unterhaltszahlungen angewiesen. Sie habe (ohne Ehegattenunterhalt) Einnahmen in Höhe von 1.403 € und Ausgaben in Höhe von 958 €. Die Differenz mache 445 € aus. 250 € brauche sie für Anschaffungen, Reparaturen und Urlaub; von den restlichen 195 € müsse sie Bekleidung, Schuhe, Pflanzen, Blumen, Bücher, Zeitschriften, Ausflüge, Kino, Geschenke in der Familie, Freunde, Firma, Schulsachen, Klassenfahrt, Klassenausflüge, persönliche Ausgaben Kosmetik, Taschengeld, bezahlen.

Die Beziehung zu ihrem Freund sei beendet; es habe sich ohnehin nur um eine lockere Beziehung gehandelt.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG sind auf das vorliegende Verfahren die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB, nicht aus § 1570 BGB.

Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB); dabei sind gemäß § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Mit dieser gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 770 f = FuR 2009, 391).

Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben (vgl. BGH aaO). Der Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich der Betreuung des zu Beginn des Unterhaltszeitraums 15 Jahre alten gemeinsamen Kindes der Parteien betreffend Hausaufgabenbetreuung und Freizeitaktivitäten reicht nicht aus, um eine Verlängerung des Unterhalts über den Basisunterhalt hinaus annehmen zu können.

Kindbezogene Gründe stehen im vorliegenden Fall einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegen. Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen geeigneten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres fremdbetreut wird oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse fremdbetreut werden könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen (BGH aaO; FamRZ 2009, 1124 = FuR 2009, 447). Aus kindbezogenen Gründen ist dem berechtigten Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit erst dann nicht zumutbar, wenn die Betreuung des/r Kindes/r unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht sichergestellt werden könnte, und wenn das Kind/die Kinder im Hinblick auf sein/ihr Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann/können. Es sind keine tragfähigen Gründe für die Annahme dargetan, daß das Kindeswohl gefährdet wäre, wenn die nachschulische Betreuung des Kindes anderweitig übernommen würde. Daß solche Betreuungsmöglichkeiten am Wohnort der Antragsgegnerin oder in der Nähe der Schule nicht bestehen, hat die Antragsgegnerin für S., die 15 Jahre alt ist, weder dargetan noch unter Beweis gestellt.

Da die Antragsgegnerin somit ihren Unterhaltsanspruch nicht auf die Vorschrift des § 1570 BGB stützen kann, besteht mit Rücksicht darauf, daß ihr Einkommen niedriger ist als dasjenige des Antragstellers, ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Ungeachtet des vom Antragsteller herangezogenen Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) geht die Obliegenheit eines jeden Ehegatten nach der Scheidung nur so weit, wie seine beruflichen Möglichkeiten reichen. Wenn das Einkommen eines Ehegatten aufgrund der geringeren Chancen am Arbeitsmarkt, etwa infolge einer weniger fundierten Berufsausbildung oder wegen längerer Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt worden ist, hinter dem Einkommen des anderen Ehegatten zurückbleibt, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (OLG Brandenburg NJW-Spezial 2009, 692).

Das Amtsgericht ist von einem um berufsbedingte Aufwendungen, den Kredit bei der Hypobank und die Unterhaltszahlung für S. bereinigten Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 3.416,77 € ausgegangen. Diese Berechnung gilt auch für die Zeit nach dem Wechsel des Aufenthalts des Kindes S. fort, da S. nunmehr beim Antragsteller wohnt, und die Antragsgegnerin keinen Kindesunterhalt für sie zahlt.

Der Antragsgegnerin ist fiktiv ein Einkommen - auf der Grundlage einer Vollzeittätigkeit - zuzurechnen. Die Antragsgegnerin verdient auf der Basis von 28 Stunden 1.000 € brutto im Monat. Auf der Basis von 40 Stunden/Woche könnte sie 1.428,57 € brutto verdienen; dies entspricht einem Nettobetrag in Höhe von 1.066,85 € monatlich.

Ein weiteres Einkommen aus der unterlassenen anderweitigen Vermietung der Dachgeschoßwohnung kann der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden, da die Wohnung derzeit nicht vermietbar ist. Die Dachgeschoßwohnung wurde ausweislich des vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 überreichten Gutachtens A. vom 16. Januar 2006 nicht als separate Wohnung genehmigt. Die Antragsgegnerin müßte erst 8.430 € (für den Einbau neuer vergrößerter Fenster) investieren, damit sowohl der zweite Rettungsweg als auch die Belichtung der aktuellen Bauordnung entspricht, und damit die Vermietbarkeit der Dachgeschoßwohnung wieder herstellen. Es existiert auch ein Mietvertrag; demnach schuldet der Vater der Antragsgegnerin einen monatlichen Mietzins in Höhe von 150 €. Da die Eheleute Miteigentümer zu ½ sind, steht ihnen dieser Betrag gemeinsam zu.

Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Bereinigtes Einkommen des Ehemannes (6/7 x 3.416,77 € =) 2.928,66 € + bereinigtes Einkommen der Ehefrau [(6/7 x 1.066,85 € =) 914,44 € + Mietwert 481 € =] 1.395,44 €. Von dem Gesamteinkommen in Höhe von 4.324,10 € steht der Ehefrau die Hälfte in Höhe von 2.162,05 € zu; hierauf hat sie sich eigene Einkünfte in Höhe 1.395,44 € anrechnen zu lassen. Ihr offener Bedarf beträgt 766,61 € und übersteigt den austenorierten Unterhaltsbetrag erster Instanz. Die Sättigungsgrenze in Höhe von 2.200 € (Thüringer Leitlinien [Stand: 01.01.2009] Ziff. 15.3) wird nicht überschritten.

Allein der (bestrittene) Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe einen Lebenspartner, reicht zur Prüfung des § 1579 Nr. 2 BGB nicht aus, da dort eine »verfestigte Lebensgemeinschaft«, die erst nach einer gewissen Zeitdauer festgestellt werden kann, gefordert wird.

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf 500 € bis zum 31. Juli 2010 und auf 250 € bis zum 31. Juli 2012 befristet. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 8. Juni 2009 (Montag), einen Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung am 7. Mai 2009, eingetreten. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofes, der der Senat (Urteil vom 27. August 2009 - 1 UF 123/09 - www.Familienrecht-Deutschland.de) sich angeschlossen hat, ist bei der Subsumtion unter § 1578b BGB nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach der früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BGH FamRZ 2008, 1508 = FuR 2008, 438 mwN).

Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (BGH aaO).

Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH FamRZ 2007, 793, 799 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (BGH FamRZ 2008, 134, 135 f = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32).

Weil § 1578b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Dr. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (BGH FamRZ 2008, 134, 136 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32).

Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Der Antragsgegnerin sind durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen. Die Antragsgegnerin war bereits im Zeitpunkt der Eheschließung Krankenschwester und ist aufgrund ihrer Berufsausbildung in einer kinderchirurgischen Praxis tätig. Der Senat geht weiter davon aus, daß die Antragsgegnerin, die derzeit 28 Stunden/Woche arbeitet, bei gehörigen Bemühungen einen Ganztagsjob finden könne. Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin iSv § 1578b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, daß die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen abweichenden Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflußten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.

Soweit ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin während der Ehe durch die Kindererziehung eingetreten sind, werden diese im Versorgungsausgleich ausgeglichen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2008, 1508 = FuR 2008, 438) muß sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren; vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, daß der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in denen er (wie hier) seit vielen Jahren erwerbstätig ist, regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.

Der Bundesgerichtshof hat in dem oben genannten Fall eine Überlegungsfrist von vier Jahren ab der rechtskräftigen Scheidung für ausreichend und angemessen erachtet. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall lediglich eine Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung angenommen und zudem innerhalb dieses Zeitraums noch eine Herabsetzung vorgenommen. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt der Antragsgegnerin ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren drei Jahren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es zu ermöglichen, sich von den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten und die Lebensführung den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anzupassen. Dem steht auch die Höhe der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen. Die Verkürzung auf drei Jahre ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Parteien zuvor bis zur Rechtskraft der Ehescheidung fünf Jahre getrennt gelebt haben.

Auch greift nur der Antragsteller das Urteil erster Instanz mit der Berufung an. Anhaltspunkte dafür, eine weitere Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin vorzunehmen, sind nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht hat eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach einer Übergangszeit vorgenommen. Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 580). Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte (Wendl/Pauling, aaO Rdn. 582). Derartige Gründe sind auch im vorliegenden Fall nicht ansatzweise ersichtlich, da die Parteien lange verheiratet waren, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist, und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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