Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Schleswig (2022) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig (2022)


Entscheidungen OLG Schleswig (2022) - OLGSchleswigindex


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; weite Auslegung des § 27 ZPO: Geltendmachung von Vermächtnissen durch den Vermächtnisnehmer und Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung; gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand.
Beschluß vom 6. Mai 2022 - 2 AR 7/22
_______________

Verfahrensrecht; nachträgliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht in Familienstreitsachen.
Beschluß vom 23. Mai 2022 - 15 UF 42/22


******************************************************************************************************

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; weite Auslegung des § 27 ZPO: Geltendmachung von Vermächtnissen durch den Vermächtnisnehmer und Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung; gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand.
ZPO §§ 27, 36

1. § 27 ZPO ist weit auszulegen, um sicherzustellen, daß der Normzweck, alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich an einem sachnahen Gericht zu konzentrieren, erreicht wird.
2. § 27 ZPO erfaßt nicht nur die Geltendmachung von Vermächtnissen durch den Vermächtnisnehmer, sondern auch den Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung.
3. Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist es, die Zuständigkeit abschließend zu klären, und langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Liegt ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand vor, und hat das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes dennoch erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert, dann ist es nach dem Normzweck des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus prozeßökonomischen Gründen in einer solchen Situation geboten, das zuständige, aber zweifelnde Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.

OLG Schleswig, Beschluß vom 6. Mai 2022 - 2 AR 7/22

Speichern Öffnen sl-2022-05-06-007-22.pdf (65,97 kb)
_______________

Verfahrensrecht; nachträgliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht in Familienstreitsachen.
FamFG §§ 64, 116, 120; ZPO §§ 321, 716, 718

1. Trifft das Familiengericht keine Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Endentscheidung in einer Familienstreitsache, dann kann der hierdurch beschwerte Beteiligte gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, §§ 716, 321 ZPO innerhalb von zwei Wochen eine Ergänzung der Endentscheidung beantragen.
2. Eine erstinstanzlich unterbliebene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG kann in einem Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht nicht nachgeholt werden.

OLG Schleswig, Beschluß vom 23. Mai 2022 - 15 UF 42/22

Speichern Öffnen sl-2022-05-23-042-22.pdf (61,27 kb)
_________________________________________________________________________________________________

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.