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Erbrecht; Auslegung einer letztwilligen Zuwendung als Erbeinsetzung.
Beschluß vom 8. Februar 2022 – 3 W 143/20

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Erbrecht; Auslegung einer letztwilligen Zuwendung als Erbeinsetzung.
BGB § 2087

1. Der Umstand, daß zugewandte Gegenstände das Vermögen des Erblassers erschöpfen, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Erbeinsetzung, sondern ist nur besonderer Anlaß für die Prüfung, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliegt.
2. Die Auslegung wird dabei zu fragen haben, ob die Rechtsstellung des Bedachten nach dem Willen des Erblassers Merkmale aufweisen sollte, die derjenigen eines Vermächtnisnehmers fremd, aber mit der Erbenstellung verbunden sind. Auszugehen ist insoweit von den Vorstellungen, die der Erblasser in dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses, und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat.
3. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muß im Einzelnen darlegen und beweisen, daß der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat.

OLG Rostock, Beschluß vom 8. Februar 2022 – 3 W 143/20
FGPrax 2022, 138 = MDR 2022, 505 = ZErb 2022, 151

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