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Entscheidungen OLG Hamburg (2022)


Entscheidungen OLG Hamburg (2022) - OLGHamburg


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Hauptantrag auf Aufhebung der Ehe und Hilfsantrag auf Ehescheidung.
Beschluß vom 4. Januar 2022 - 2 WF 96/21
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Abstammungsrecht; Begründung einer eine Anfechtung ausschließenden sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind im Laufe eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens; Kostenentscheidung.
Beschluß vom 15. Januar 2022 - 12 WF 160/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Rechtsmittel; Anfechtung der Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht; verkürzte zweiwöchige Beschwerdefrist.
Beschluß vom 1. Februar 2022 - 12 WF 8/22
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Versorgungsausgleich; interne Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersvorsorge bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Beschluß vom 3. Februar 2022 - 7 UF 25/21
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Verfahrensrecht; Sorge- und Umgangssachen; Billigkeitsentscheidung zu den Kosten des Verfahrens; Kostenentscheidung in Umgangsverfahren.
Beschluß vom 31. März 2022 - 12 UF 32/22
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; mittels beA gestellter Antrag zur Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist; Versendung eines elektronischen Dokuments eigenhändig vom Verfahrensbevollmächtigten.
Beschluß vom 6. Mai 2022 - 12 UF 208/21


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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Hauptantrag auf Aufhebung der Ehe und Hilfsantrag auf Ehescheidung.
BGB §§ 1314, 1318, 1565; FamFG § 126; FamGKG § 39

1. Für einen Antrag auf Eheaufhebung (Hauptantrag) einerseits und Ehescheidung (Hilfsantrag) andererseits sind jeweils gesonderte Verfahrenswerte anzusetzen, die nicht aufeinander anzurechnen sind.
2. Aufgrund der erheblich voneinander abweichenden Voraussetzungen für die Eheaufhebung einerseits und den Ausspruch der Ehescheidung andererseits sowie die voneinander abweichenden Folgen von Eheaufhebung und Ehescheidung liegt nicht derselbe Gegenstand vor, auch wenn die Ehe nur entweder aufgehoben oder geschieden werden kann.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Januar 2022 - 2 WF 96/21
NZFam 2022, 323 = NJW-Spezial 2022, 187

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Abstammungsrecht; Begründung einer eine Anfechtung ausschließenden sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind im Laufe eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens; Kostenentscheidung.
FamFG §§ 18, 58, 81

Es entspricht der Billigkeit, daß sämtliche Beteiligten - mit Ausnahme des Kindes - die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben, wenn erst im Laufe eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die eine Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet wird.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. Januar 2022 - 12 WF 160/21
FamRZ 2022, 888

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Rechtsmittel; Anfechtung der Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht; verkürzte zweiwöchige Beschwerdefrist.
BGB § 1684; FamFG §§ 54, 57, 63

1. Eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zu der Regelung des Umgangs getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar: Es gilt der Grundsatz, daß die Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, wenn die Hauptsache nicht anfechtbar ist.
2. Die verkürzte zweiwöchige Beschwerdefrist gilt auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Auch wenn hinsichtlich der Kostenentscheidung keine Eilbedürftigkeit besteht, spricht für eine einheitliche Frist der Gedanke der Rechtsmittelklarheit.

OLG Hamburg, Beschluß vom 1. Februar 2022 - 12 WF 8/22
FamRZ 2022, 877 = NZFam 2022, 370

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Versorgungsausgleich; interne Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersvorsorge bei Insolvenz des Arbeitgebers.
BGB §§ 1228, 1276; VersAusglG § 14

1. Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem von dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrages im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen.
2. Ein an dem Anrecht aus der Rückdeckungsversicherung begründetes Pfandrecht ist entsprechend dem Ausgleich zu teilen, wenn das Anrecht, für das die Rückdeckungsversicherung besteht, ausgeglichen wird.

OLG Hamburg, Beschluß vom 3. Februar 2022 - 7 UF 25/21
FamRZ 2022, 863 = FamRB 2022, 218 = RuS 2022, 164 = ZInsO 2022, 1075 = ZRI 2022, 375 = BetrAV 2022, 341 = ArbR 2022, 133 = ZAP EN-Nr. 196/2022 = FA 2022, 77 [Ls]

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Verfahrensrecht; Sorge- und Umgangssachen; Billigkeitsentscheidung zu den Kosten des Verfahrens; Kostenentscheidung in Umgangsverfahren.
BGB §§ 1671, 1684; FamFG § 81

1. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit gemäß § 81 Abs. 1 FamFG, die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig zu teilen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.
2. Ein Umgangsverfahren wird von Amts wegen geführt, so daß die Kostenregelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein nicht anwendbar ist.
3. In einem Umgangsverfahren können die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vorliegen, wenn ein Beteiligter über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 31. März 2022 - 12 UF 32/22

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; mittels beA gestellter Antrag zur Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist; Versendung eines elektronischen Dokuments eigenhändig vom Verfahrensbevollmächtigten.
ZPO §§ 130a, 130d

1. Ein mittels beA gestellter Antrag zu der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache muß von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten verantwortet, und mit seinem Wissen und Wollen eingereicht werden.
2. §§ 130a Abs. 3 und 4 Nr. 2, 130d ZPO erfordert, daß ein elektronisches Dokument eigenhändig von dem Verfahrensbevollmächtigten versandt wird.

OLG Hamburg, Beschluß vom 6. Mai 2022 - 12 UF 208/21

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