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Entscheidungen OLG Naumburg (2022)



Entscheidungen OLG Naumburg (2022) - OLGNaumburg


Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Eröffnung eines Sparkontos für die unbekannten Erben; Anlage der Erlöse aus der Verwertung von Nachlaßgegenständen auf diesem Sparkonto; Hinterlegung des kontozugehörigen Sparbuchs beim Amtsgericht als hinreichende Sicherung des Nachlasses; keine Notwendigkeit der zusätzlichen Hinterlegung des Kontoguthabens.
Beschluß vom 3. Januar 2022 - 2 VA 1/21
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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses; kein Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten; Notwendigkeit eines Abzugsverbotes.
Beschluß vom 3. Februar 2022 - 11 Wx 11/21


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Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Eröffnung eines Sparkontos für die unbekannten Erben; Anlage der Erlöse aus der Verwertung von Nachlaßgegenständen auf diesem Sparkonto; Hinterlegung des kontozugehörigen Sparbuchs beim Amtsgericht als hinreichende Sicherung des Nachlasses; keine Notwendigkeit der zusätzlichen Hinterlegung des Kontoguthabens.
HintG LSA § 7

1. Wird im Rahmen einer Nachlaßpflegschaft ein Sparkonto für die unbekannten Erben eröffnet, und werden die Erlöse aus der Verwertung der Nachlaßgegenstände auf diesem Sparkonto angelegt, so wird mit der Hinterlegung des kontozugehörigen Sparbuchs bei dem Amtsgericht eine hinreichende Sicherung des Nachlasses bewirkt.
2. Für eine (zusätzliche) Hinterlegung des Kontoguthabens besteht regelmäßig kein Hinterlegungsgrund im Sinne von § 7 HintG LSA 2010.

OLG Naumburg, Beschluß vom 3. Januar 2022 - 2 VA 1/21
Rpfleger 2022, 398 = NJ 2022, 272

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses; kein Abzug von Nachlaßverbindlichkeiten; Notwendigkeit eines Abzugsverbotes.
GNotKG §§ 38, 46, 115

Bei der Berechnung des Geschäftswertes eines notariellen Nachlaßverzeichnisses sind die Passiva nicht in Ansatz zu bringen: Verbindlichkeiten sind bereits nach dem Sprachgebrauch keine »Gegenstände« im Sinne des § 115 GNotKG.

OLG Naumburg, Beschluß vom 3. Februar 2022 - 11 Wx 11/21
ZEV 2022, 209 = NotBZ 2022, 273

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