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Entscheidungen OLG Brandenburg (2022)


Entscheidungen OLG Brandenburg (2022) - OLG_Brandenburg


Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung in einer Kindschaftssache (hier: Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einer schulischen Angelegenheit); grobes Verschulden iSd § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Beschluß vom 3. Januar 2022 - 13 WF 195/21
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Adoptionsrecht; rechtzeitige Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle.
Beschluß vom 4. Januar 2022 - 9 UF 206/21


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Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung in einer Kindschaftssache (hier: Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einer schulischen Angelegenheit); grobes Verschulden iSd § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
FamFG §§ 81, 83

1. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlaß für das Verfahren gegeben hat.
2. Für ein grobes Verschulden muß der Antrag (hier: in einem Verfahren zu der Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einer schulischen Angelegenheit) zu dem Zeitpunkt der Antragstellung objektiv erkennbar aussichtslos gewesen sein, was der Antragsteller erkennen mußte. Die Aussichtslosigkeit muß anhand des Einzelfalles in einer ex-ante-Betrachtung beurteilt werden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 3. Januar 2022 - 13 WF 195/21
FamRZ 2022, 890

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Adoptionsrecht; rechtzeitige Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle.
AdVermiG § 9a; FamFG § 196a

1. Dem Antrag auf Annahme als Kind kann nur dann stattgegeben werden, wenn die erforderliche Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle vor der Abgabe der notwendigen notariellen Erklärungen und Anträge stattgefunden hat; eine Nachholung der Beratung nach der Abgabe der Erklärungen und nach Antragstellung ist nicht möglich.
2. Wenn die zwingend erforderliche Beratung nicht vor der Abgabe der notariellen Erklärungen erfolgt ist, muß der Antrag auf Annahme als Kind abgewiesen werden. Eine Heilung des Mangels ist entsprechend dem Zweck des Gesetzes auch in der Beschwerdeinstanz nicht zulässig.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 4. Januar 2022 - 9 UF 206/21

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