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Entscheidungen OLG Braunschweig (2022)


Entscheidungen OLG Braunschweig (2022) - OLGBraunschweig


Erbrecht; rechtliche Stellung des Erben; Aufgebot der Nachlaßgläubiger; notwendige Angaben in einem Aufgebot zur Ausschließung noch unbekannter Nachlaßgläubiger.
Beschluß vom 26. Januar 2022 - 3 W 68/21
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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Abänderung des Verfahrenswertes von Amts wegen bei unzulässiger Beschwerde.
Beschluß vom 25. Mai 2022 - 2 WF 67/22
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Versorgungsausgleich; ehezeitlich erworbene »Entgeltpunkte für langjährige Versicherung« als gesondert im Versorgungsausgleich zu betrachtende Anrechte.
Beschluß vom 30. Mai 2022 - 2 UF 66/22
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung bei verweigerter Wiederaufnahme von Kontakten nach einer mehr als zweijährigen Umgangspause.
Beschluß vom 20. Juli 2022 - 1 WF 165/21
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Elterliche Sorge; einheitlicher, unteilbarer Verfahrensgegenstand; wiederholte unwahre Angaben eines Kindes gegenüber einem Elternteil; Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung; ungeprüfte Übernahme auch unplausibler Angaben; Einschränkung der elterlichen Feinfühligkeit; Verweigerung des Umgangs mit dem anderen Elternteil durch das Kind; Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils; Erziehungsfähigkeit und Wechsel des Lebensmittelpunktes; außergewöhnlich und überraschend hohe Gutachtenkosten in hochstreitigen Sorgerechtsverfahren; Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Beschluß vom 22. Juli 2022 - 1 UF 180/20


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Erbrecht; rechtliche Stellung des Erben; Aufgebot der Nachlaßgläubiger; notwendige Angaben in einem Aufgebot zur Ausschließung noch unbekannter Nachlaßgläubiger.
BGB §§ 1970, 1973; FamFG §§ 434, 441; ZPO §§ 186, 187, 188

1. In einem Aufgebot ist gemäß § 434 Abs. 2 S. 2 FamFG unter anderem anzugeben, daß etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-)Gericht anzumelden sind. Fehlt diese Angabe, dann liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Aufgebotsbeschlusses zur Folge hat.
2. In dem Falle der öffentlichen Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG in Verbindung mit §§ 186 bis 188 ZPO bedarf es keines Bewilligungsbeschlusses im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 26. Januar 2022 - 3 W 68/21
FamRZ 2022, 978 = FuR 2022, 393 = FGPrax 2022, 90 = Rpfleger 2022, 201 = ErbR 2022, 346 = ZEV 2022, 208 = ZAP EN-Nr. 190/2022

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Abänderung des Verfahrenswertes von Amts wegen bei unzulässiger Beschwerde.
FamGKG §§ 55, 59; RVG § 32

1. Die dem Rechtsmittelgericht gesetzlich eingeräumte Befugnis, eine von ihm als unzutreffend erkannte Verfahrenswertfestsetzung zu korrigieren (§ 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG), entfällt nicht, wenn die eingelegte Verfahrenswertbeschwerde unzulässig ist.
2. Das dem Rechtsmittelgericht in § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG eingeräumte Ermessen zu der Abänderung des Verfahrenswertes ist jedoch im Lichte und unter Beachtung von § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG eingeschränkt.
3. Das Rechtsmittelgericht kann die Festsetzung des Verfahrenswertes in dem Falle einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde von Amts wegen deshalb nur ändern, wenn die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert den Wert von 200 € übersteigt.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 25. Mai 2022 - 2 WF 67/22

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Versorgungsausgleich; ehezeitlich erworbene »Entgeltpunkte für langjährige Versicherung« als gesondert im Versorgungsausgleich zu betrachtende Anrechte.
VersAusglG §§ 10, 18; SGB VI § 120f; FamGKG §§ 50, 55

1. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI in dem sogenannten »Grundrentengesetz« sind in der Ehezeit erworbene Anrechte in Gestalt von »Entgeltpunkten für langjährige Versicherung« als gesonderte Anrechte neben anderen Anrechten aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge zu betrachten, daß keine Zusammenrechnung erfolgen darf.
2. Für ein so ermitteltes Anrecht sind bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Kriterien zu der Betrachtung gleichartiger Versorgungen im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG zu der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zu beachten.
3. Eine Befassung des Gerichts mit den »Entgeltpunkten für langjährige Versicherung« wirkt verfahrenswerterhöhend im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 30. Mai 2022 - 2 UF 66/22
FamRB 2022, 256

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung bei verweigerter Wiederaufnahme von Kontakten nach einer mehr als zweijährigen Umgangspause.
BGB § 1684; FamFG § 89

1. Lehnt der betreuende Elternteil die Wiederaufnahme titulierter Umgangskontakte nach einer über zweijährigen Umgangspause generell ab, so genügt der umgangsberechtigte Elternteil seiner Darlegungslast, wenn er auf die im Rahmen von Gesprächen bei dem Jugendamt zum Ausdruck gebrachte Verweigerungshaltung des anderen Elternteils verweist.
2. Der aus einem Umgangstitel verpflichtete Elternteil kann sich nicht durch den Hinweis auf die Kindeswohlwidrigkeit der Umsetzung der titulierten Umgangskontakte entlasten, wenn auf diese Umstände nicht auch ein Antrag auf Abänderung des Umgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 20. Juli 2022 - 1 WF 165/21

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Elterliche Sorge; einheitlicher, unteilbarer Verfahrensgegenstand; wiederholte unwahre Angaben eines Kindes gegenüber einem Elternteil; Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung; ungeprüfte Übernahme auch unplausibler Angaben; Einschränkung der elterlichen Feinfühligkeit; Verweigerung des Umgangs mit dem anderen Elternteil durch das Kind; Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils; Erziehungsfähigkeit und Wechsel des Lebensmittelpunktes; außergewöhnlich und überraschend hohe Gutachtenkosten in hochstreitigen Sorgerechtsverfahren; Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
BGB §§ 1666, 1671; FamFG §§ 70, 81

1. Die elterliche Sorge ist ein einheitlicher unteilbarer Verfahrensgegenstand, unabhängig davon, ob Maßnahmen nach § 1666 oder nach § 1671 BGB zu prüfen sind.
2. Sieht ein Kind sich wiederholt veranlaßt, einem Elternteil gegenüber unwahre Angaben zu machen, kann dies ein Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung sein; die ungeprüfte Übernahme auch unplausibler Angaben weist auf eine Einschränkung der elterlichen Feinfühligkeit hin.
3. Beruht die Verweigerung des Umgangs mit dem anderen Elternteil durch das Kind auf der Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils, spricht dies zumindest bei Vorliegen weiterer Bedenken gegen dessen Erziehungsfähigkeit für einen Wechsel des Lebensmittelpunktes.
4. Ob die in dem Verfahren entstandenen Gutachtenkosten außergewöhnlich und überraschend hoch sind, so daß im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 81 Abs. 1 FamFG das Absehen von der Kostenerhebung in Betracht kommt, hängt von der Schwierigkeit der Sache und dem erforderlichen Aufwand der Begutachtung ab. Jedenfalls in hochstreitigen Sorgerechtsverfahren mit mehreren Terminen zu der Erläuterung des Gutachtens können Gutachterkosten zwischen 10.000 € und 20.000 € erwartbar sein.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 22. Juli 2022 - 1 UF 180/20

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