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Entscheidungen Kammergericht (2022) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht (2022)


Entscheidungen Kammergericht (2022) - Kammergericht


Erbrecht; Testamentsvollstreckung; Umfang der Verfügungsbefugnis des für Vorerbschaft eingesetzten Testamentsvollstreckers.
Beschluß vom 11. Januar 2022 - 1 W 252/21
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Eheschließung; zweite Eheschließung; wirksame Eheschließung im Libanon nach schiitischem Ritus vor dem Dschafariya-Gericht und wenige Monate später in Spanien; Verbot der Doppelehe und wiederholende Eheschließung mit demselben Ehegatten trotz bestehender Ehe; einmalige Scheidung einer wiederholt geschlossenen Ehe.
Beschluß vom 17. Januar 2022 - 16 WF 1/22
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Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Ehesache; Veräußerungswert eines Grundstücks als Grundlage für die Bestimmung des Verfahrenswertes; einheitliche »Rechtsprechungslinie« des Kammergerichts.
Beschluß vom 19. Januar 2022 - 16 WF 4/22
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Personenstandsrecht; Beurkundung der Geburt eines Kindes mit Kindesvater ohne vorherige Anerkennungsentscheidung über Scheidung der Kindesmutter im Westjordanland unter Beteiligung eines Scharia-Gerichts.
Beschluß vom 19. Januar 2022 - 1 W 345/21
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Personenstandsrecht; Berichtigung der Geburtenregistereinträge bezüglich der Kinder einer durch das UNHCR-Resettlement-Programm in Deutschland lebenden Eritreerin.
Beschluß vom 28. Januar 2022 - 1 W 18/21
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Familienvermögensrecht; Verfügung über Vermögen im Ganzen; Verpflichtung zur Mitwirkung im Rahmen der Veräußerung eines das wesentliche Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zu Lasten des Kaufgegenstandes; Nachweis des aktuellen Bestandes der Ehe gegenüber dem Grundbuchamt.
Beschluß vom 4. März 2022 - 1 W 471/21
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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; ordnungsmäßiges Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bindungswirkung eines in Unkenntnis landesrechtlich geregelter - amtsgerichtlicher - Zuständigkeiten ergangenen Verweisungsbeschlusses.
Beschluß vom 15. März 2022 - 1 AR 9/22
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Ehescheidung auf der Grundlage des spanischen Código Civil; Verfahren zur außergerichtlichen einvernehmlichen Ehescheidung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Anerkennung einer notariellen Scheidung.
Beschluß vom 28. April 2022 - 1 VA 2/22
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Personenstandsrecht; Voraussetzungen für eine personenstandsrechtliche Berichtigungsanordnung; Beurkundung von Erklärungen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach einer Aussetzung; Wirksamwerden einer Anerkennung.
Beschluß vom 2. Juni 2022 - 1 W 226/21
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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu einem Zeitpunkt vor der Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2022 ohne konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs allein auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur der begrenzten Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle; Überschreitung eines Unterhaltssatzes von mehr als 200% des Mindestunterhalts; Abänderung einer Urkunde über Kindesunterhalt in Übergangsfällen.
Beschluß vom 10. Juni 2022 - 16 UF 9/22
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Ehescheidung; Scheidungs- bzw. Scheidungswiderantrag; unwiderlegliche Vermutung des Scheiterns der Ehe auch bei Rücknahme eines Scheidungsantrages in einem späteren Termin; Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres aufgrund einseitiger Zerrüttung der Ehe; Prognose der Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse.
Beschluß vom 15. Juli 2022 - 16 UF 65/22


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Erbrecht; Testamentsvollstreckung; Umfang der Verfügungsbefugnis des für Vorerbschaft eingesetzten Testamentsvollstreckers.
BGB §§ 885, 2112, 2113, 2114, 2205, 2208, 2209, 2222, 2365, 2368; FamFG § 354; GBO § 19

1. Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben gegenüber dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind (Fortführung von KG RJA 13, 252; entgegen OLG München FamRZ 2016, 1302).
2. Der Erblasser kann gemäß § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB anordnen, daß der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des (nicht befreiten) Vorerben ausüben, und deshalb der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB unterliegen soll. Eine solche Beschränkung ist gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in einem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.

Kammergericht, Beschluß vom 11. Januar 2022 - 1 W 252/21
FamRZ 2022, 904 = FuR 2022, 227 = NJW-RR 2022, 299 = MDR 2022, 318 = RNotZ 2022, 173 = Rpfleger 2022, 182 = ZErb 2022, 144 = ErbR 2022, 327 = BWNotZ 2022, 126 = NJ 2022, 124 [Ls]

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Eheschließung; zweite Eheschließung; wirksame Eheschließung im Libanon nach schiitischem Ritus vor dem Dschafariya-Gericht und wenige Monate später in Spanien; Verbot der Doppelehe und wiederholende Eheschließung mit demselben Ehegatten trotz bestehender Ehe; einmalige Scheidung einer wiederholt geschlossenen Ehe.
BGB §§ 1306, 1314, 1564 ff; EUV 1259/2010; EGBGB Art. 13

1. Schließen Ehegatten, die zunächst im Libanon nach schiitischem Ritus vor dem Dschafariya-Gericht eine wirksame Ehe geschlossen haben, wenige Monate später in Spanien vor dem Standesamt die Ehe, dann handelt es sich bei der zweiten Eheschließung nicht um eine Doppelehe, sondern um eine wiederholende Eheschließung.
2. Das Verbot der Doppelehe steht einer Wiederholung der Eheschließung mit demselben Ehegatten trotz bestehender Ehe nicht entgegen.
3. Eine wiederholt geschlossene Ehe ist nur einmal zu scheiden.

Kammergericht, Beschluß vom 17. Januar 2022 - 16 WF 1/22
FuR 2022, 335 = NZFam 2022, 520 = NJW-RR 2022, 798 = NJ 2022, 170 = FF 2022, 173 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Ehesache; Veräußerungswert eines Grundstücks als Grundlage für die Bestimmung des Verfahrenswertes; einheitliche »Rechtsprechungslinie« des Kammergerichts.
FamGKG § 43

1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Ehesache ist das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist das Vermögen zunächst um den Betrag eventueller, auf ihm lastender Verbindlichkeiten zu bereinigen, und zusätzlich für jeden Ehegatten um einen Freibetrag in Höhe von 25.000 €. Der auf diese Weise errechnete Betrag fließt mit 5% in die Wertfestsetzung mit ein.
2. Der für das Vermögen anzusetzende Betrag reduziert sich nicht um einen weiteren Freibetrag für eventuelle Kinder der Ehegatten.
3. Der für den Vermögensgegenstand (hier: ein Hausanwesen) anzusetzende Wert bestimmt sich nach dem Verkehrswert; das ist derjenige Wert, der bei einer zeitnahen Veräußerung der Immobilie am Markt tatsächlich erzielt wurde, und nicht der in einem Immobilienbewertungsportal im Internet errechnete fiktive Wert.

Kammergericht, Beschluß vom 19. Januar 2022 - 16 WF 4/22

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Personenstandsrecht; Beurkundung der Geburt eines Kindes mit Kindesvater ohne vorherige Anerkennungsentscheidung über Scheidung der Kindesmutter im Westjordanland unter Beteiligung eines Scharia-Gerichts.
PStG §§ 49, 51; FamFG §§ 26, 107; StaatenlÜbk Art. 1, Art. 12; EGBGB Art. 5

1. Bei einer im Westjordanland unter Beteiligung eines Scharia-Gerichts erfolgten Scheidung der Ehe eines dort wohnhaften Palästinensers und einer ebenfalls dort wohnhaften Palästinenserin handelt es sich um eine sogenannte Heimatstaatenentscheidung.
2. Stellt sich bei der Beurkundung eines Personenstandsfalles die Vorfrage, ob eine solche Scheidung im Inland anzuerkennen ist, kann die Beurkundung nicht abgelehnt werden, weil kein Verfahren auf Anerkennung der Scheidung durch die Justizverwaltungsbehörde erfolgt ist. Über die Anerkennung hat der Standesbeamte selbst zu entscheiden.

Kammergericht, Beschluß vom 19. Januar 2022 - 1 W 345/21
FamRZ 2022, 807 = NZFam 2022, 232 = NJW-RR 2022, 514 = StAZ 2022, 106 = FamRB 2022, 173 = FF 2022, 264 [Ls]

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Personenstandsrecht; Berichtigung der Geburtenregistereinträge bezüglich der Kinder einer durch das UNHCR-Resettlement-Programm in Deutschland lebenden Eritreerin.
BGB §§ 1592, 1594, 1617, 1617a, 1678; EGBGB Art. 3, Art. 10, Art. 21; KSÜ Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 16; PStG §§ 48, 51; PStV §§ 33, 35; AsylVfG §§ 3, 72; AufenthG §§ 4, 5, 23; FlüAbk Art. 1, Art. 12

1. Resettlement-Flüchtlingen, denen aufgrund der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu der Aufnahme bestimmter Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus dem Sudan und aus dem Libanon vom 24. September 2015 eine Aufnahmezusage erteilt worden ist, kann nicht zugemutet werden, sich einen Reisepaß ihres Heimatstaates (hier: Eritrea) zu beschaffen. Für die Identitätsfeststellung in Personenstandsverfahren kann in diesem Falle ein im Inland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer in Verbindung mit anderen ermittelten Indizien ausreichend sein.
2. Kann die Scheidung einer Ehe nicht nachgewiesen werden, und ist der Aufenthalt des einen Ehegatten unbekannt, dann erhält das Kind nicht von Gesetzes wegen den Namen des anderen Elternteils, der die elterliche Sorge ausübt: Es bedarf auch dann der Bestimmung des Namens durch diesen Elternteil, nachdem ihm das Bestimmungsrecht durch das Familiengericht übertragen worden ist.

Kammergericht, Beschluß vom 28. Januar 2022 - 1 W 18/21
StAZ 2022, 104 = MDR 2022, 572 = Asylmagazin 2022, 171 [Ls]

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Familienvermögensrecht; Verfügung über Vermögen im Ganzen; Verpflichtung zur Mitwirkung im Rahmen der Veräußerung eines das wesentliche Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zu Lasten des Kaufgegenstandes; Nachweis des aktuellen Bestandes der Ehe gegenüber dem Grundbuchamt.
BGB §§ 1364, 1365, 1821; PStG §§ 54, 55; GBO §§ 13, 19, 29

1. Verpflichtet sich ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zu Lasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken, dann kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Vertrag auch die von dem Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen.
2. Der - aktuelle - Bestand der Ehe muß dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem Grundbuchverfahren genügenden - älteren - Eheurkunde ergibt, und nicht ersichtlich ist, daß der veräußernde Ehegatte mit einer anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden Person verheiratet sein könnte.

Kammergericht, Beschluß vom 4. März 2022 - 1 W 471/21
Rpfleger 2022, 314 = RNotZ 2022, 256 = ErbbauZ 2022, 51

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; ordnungsmäßiges Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bindungswirkung eines in Unkenntnis landesrechtlich geregelter - amtsgerichtlicher - Zuständigkeiten ergangenen Verweisungsbeschlusses.
FamFG §§ 3, 5, 342, 343; GVG §§ 13a, 23d; GBO § 1; GerOrgG BW § 6

1. Die Voraussetzungen für ein Verfahren zu der Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor, wenn das in einem Verweisungsbeschluß als zuständig bezeichnete Gericht die Akten lediglich an das verweisende Gericht zurückgibt, ohne seine Entscheidung den Beteiligten bekannt zu geben.
2. Zu der Bindungswirkung eines in Unkenntnis landesrechtlich geregelter - amtsgerichtlicher - Zuständigkeiten ergangenen Verweisungsbeschlusses.

Kammergericht, Beschluß vom 15. März 2022 - 1 AR 9/22
MDR 2022, 788 = BWNotZ 2022, 130 = FamRZ 2022, 973 [Ls]

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Ehescheidung auf der Grundlage des spanischen Código Civil; Verfahren zur außergerichtlichen einvernehmlichen Ehescheidung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Anerkennung einer notariellen Scheidung.
EGV 2201/2003 Art. 1, Art. 2, Art. 21, Art. 46; AEUV Art. 267; FamFG §§ 97, 107; Código Civil/Spanien Art. 82, Art. 87, Art. 89, Art. 90

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
a) Handelt es sich bei der Ehescheidung auf der Grundlage der Art. 82, Art. 87, Art. 89, Art. 90 Código Civil/Spanien um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-VO?
b) Für den Fall der Verneinung der voranstehenden Frage: Ist eine Ehescheidung auf der Grundlage der Art. 82, Art. 87, Art. 89, Art. 90 Código Civil/Spanien entsprechend der Regelung des Art. 46 Brüssel IIa-VO zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?

Kammergericht, Beschluß vom 28. April 2022 - 1 VA 2/22

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Personenstandsrecht; Voraussetzungen für eine personenstandsrechtliche Berichtigungsanordnung; Beurkundung von Erklärungen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach einer Aussetzung; Wirksamwerden einer Anerkennung.
BGB § 1597a; PStG § 48; AufenthG § 85a

Werden nach einer Aussetzung gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB die Erklärungen zu der Anerkennung der Vaterschaft beurkundet, dann wird die Anerkennung mit der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG wirksam.

Kammergericht, Beschluß vom 2. Juni 2022 - 1 W 226/21

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu einem Zeitpunkt vor der Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2022 ohne konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs allein auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur der begrenzten Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle; Überschreitung eines Unterhaltssatzes von mehr als 200% des Mindestunterhalts; Abänderung einer Urkunde über Kindesunterhalt in Übergangsfällen.
BGB §§ 1602, 1610

1. In Übergangsfällen, in denen im Jahre 2021 zu einem Zeitpunkt vor der Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2022 und ohne konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs allein auf der Basis der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. September 2020 (BGHZ 227, 41) eine familiengerichtliche Entscheidung über Kindesunterhalt in einer Höhe von mehr als 200% des Mindestunterhalts erwirkt wird, ist auf Beschwerde die Unterhaltshöhe auf 200% des Mindestunterhalts zu begrenzen, nämlich auf den höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Prozentsatz des Mindestunterhalts. Anderes gilt, wenn ein höherer Unterhaltsbedarf konkret dargetan wird.
2. In (Übergangs-)Fällen, in denen mit der Beschwerde allein die Überschreitung eines Unterhaltssatzes von mehr als 200% des Mindestunterhalts gerügt wird, und der entsprechende erhöhte Unterhaltsbedarf auch nicht konkret dargelegt worden ist, entspricht es regelmäßig der von § 243 S. 1 FamFG für maßgeblich erklärten Billigkeit, von der Erhebung von gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens abzusehen, und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auszusprechen, daß diese von demjenigen Beteiligten getragen werden, bei dem sie angefallen sind.

Kammergericht, Beschluß vom 10. Juni 2022 - 16 UF 9/22

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Ehescheidung; Scheidungs- bzw. Scheidungswiderantrag; unwiderlegliche Vermutung des Scheiterns der Ehe auch bei Rücknahme eines Scheidungsantrages in einem späteren Termin; Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres aufgrund einseitiger Zerrüttung der Ehe; Prognose der Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse.
BGB §§ 1565, 1566

1. Wenn beide Ehegatten, die seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben, jeweils einen eigenen Scheidungs- bzw. Scheidungswiderantrag anbringen, über die mündlich verhandelt wird, dann wird das Scheitern der Ehe auch dann unwiderleglich vermutet, wenn ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag in einem späteren Termin zurücknimmt und erklärt, an der Ehe weiter festhalten zu wollen, der andere Ehegatte der Rücknahme jedoch nicht zustimmt, und unverändert geschieden werden möchte.
2. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe auch auf die einseitige Zerrüttung hin geschieden werden, wenn die anzustellende Prognose ergibt, daß mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu rechnen ist.
3. Für diese Annahme reicht bereits eine einseitige Zerrüttung aus; es genügt, wenn aus dem Verhalten und den Bekundungen des die Scheidung begehrenden Ehegatten zu entnehmen ist, daß er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden, und die Ehe fortzusetzen. Im Ergebnis gilt eine Ehe damit auch dann als gescheitert, wenn lediglich ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat, und die Scheidung begehrt.

Kammergericht, Beschluß vom 15. Juli 2022 - 16 UF 65/22

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