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Entscheidungen OLG Bamberg (2022) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg (2022)


Entscheidungen OLG Bamberg (2022) - OLGBamberg


Erbrecht; Erbscheinverfahren; Kostentragungspflicht weiterer Beteiligter bei Veranlassung einer Begutachtung zu der Feststellung der Echtheit oder Wirksamkeit eines Testamentes gemäß § 81 FamFG; Kostentragung in Erbscheinverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament; Haftung des Veranlassers des Verfahrens für die Kosten; Maß des Obsiegens oder Unterliegens.
Beschluß vom 10. Januar 2022 - 2 W 30/21
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Auslegung einer nicht statthaften Beschwerde gegen die Endentscheidung eines Rechtspflegers als Rechtspflegererinnerung.
Beschluß vom 10. Januar 2022 - 7 UF 263/21
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Herausgabe eines Kindes; einstweilige Anordnung der Kindsherausgabe gegenüber Nichteltern mit zusätzlichen Durchführungsanordnungen; Statthaftigkeit der Beschwerde.
Beschluß vom 11. Januar 2022 - 2 UF 192/21
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Verfahrenskostenhilfe; Vorsorgeleistungen; Verwendung von für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens zu der Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen; Berücksichtigungsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen.
Beschluß vom 13. Januar 2022 – 2 UF 123/21
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Elterliche Sorge; Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch bei großer räumlicher Entfernung zwischen den Eltern.
Beschluß vom 25. Januar 2022 - 7 UF 261/21
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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit; Erstausbildung eines 45-jährigen Unterhaltsschuldners; Umgangskosten.
Beschluß vom 9. Februar 2022 - 7 UF 196/21
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anforderungen an die elektronische Einreichung einer Beschwerdeschrift; aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs durch die Deutsche Rentenversicherung Bund als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Beschluß vom 17. Februar 2022 - 2 UF 8/22
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Elterliche Sorge; Antrag auf Anordnung einer gerichtlichen Vormundschaft; Aufklärung eines Status als Flüchtling von Amts wegen; Unerreichbarkeit von Eltern in Syrien; Amtsermittlungspflicht zum Flüchtlingsstatus und zur Unerreichbarkeit der Kindseltern.
Beschluß vom 10. März 2022 - 7 UF 27/22
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Elterliche Sorge; Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse von Kindern; berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften; schwerwiegende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern oder Schutzbefohlenen.
Beschluß vom 14. März 2022 - 2 UF 29/22
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Erbrecht; Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung; Antragsbefugnis für Nachlaßgläubiger in Erbscheinserteilungsverfahren.
Beschluß vom 21. März 2022 - 2 W 35/21
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Elterliche Sorge; erneuter Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse nach rechtskräftiger Zurückweisung eines vorangegangenen Sorgerechtsantrages.
Beschluß vom 22. März 2022 - 7 UF 21/22
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Elterliche Sorge; Gefährdung des Kindeswohles; einstweiliges Anordnungsverfahren in Kindschaftssachen; Auflagen und Gebote für den allein sorgeberechtigten Elternteil; Auflagen zur Mitwirkung bei Urinkontrollen; Statthaftigkeit der Beschwerde; Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen.
Beschluß vom 28. März 2022 - 2 UF 10/22
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Verfahrensrecht; Versorgungsausgleich; Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG; Urkundenvorlagepflicht Dritter im Rahmen des Bankgeheimnisses.
Beschluß vom 28. März 2022 - 2 WF 119/21
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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; unterhaltsrechtlicher Einkommenscharakter der Corona-Überbrückungshilfe.
Beschluß vom 31. März 2022 – 2 UF 23/22
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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben; unbillige Härte.
Beschluß vom 1. April 2022 - 2 UF 11/22
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Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei einer Abfindung zum Ausgleich eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung; Korrektur eines offensichtlichen Schreib- oder Diktatversehens.
Beschluß vom 11. April 2022 - 2 UF 37/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Anspruch gegen den betreuenden Elternteil auf Überlassung eines Fotos des Kindes; Ablehnung des Kindes.
Beschluß vom 13. April 2022 - 7 UF 52/22
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Ehescheidung; Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts zulasten eines gemeinsamen Kindes.
Beschluß vom 28. April 2022 - 7 UF 66/22
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; elektronische Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht; Weiterleitung des Rechtsmittels.
Beschluß vom 2. Mai 2022 - 2 UF 16/22
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Kosten und Gebühren; Vergütungsanspruch des gerichtlich beauftragten Sachverständigen bei krankheitsbedingtem Begutachtungsabbruch.
Beschluß vom 27. Juni 2022 - 2 WF 79/22


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Erbrecht; Erbscheinverfahren; Kostentragungspflicht weiterer Beteiligter bei Veranlassung einer Begutachtung zu der Feststellung der Echtheit oder Wirksamkeit eines Testamentes gemäß § 81 FamFG; Kostentragung in Erbscheinverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament; Haftung des Veranlassers des Verfahrens für die Kosten; Maß des Obsiegens oder Unterliegens.
FamFG § 81; GNotKG § 22

1. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens stellt lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eingestellt werden kann.
2. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ausschließlich auf Antrag eingeleitet werden, gilt nach § 22 Abs. 1 GNotKG der auch sonst maßgebliche Grundsatz, daß der Veranlasser des Verfahrens für die Kosten haftet.
3. Auch bei der Kostentragungspflicht gemäß § 81 FamFG ist diese Wertung des § 22 GNotKG zu berücksichtigen.
4. Soweit sich ein Einwendungsführer ohne eine eigene Antragstellung auf die Darstellung Zweifel an der Echtheit des Testamentes begründender objektiver Umstände beschränkt, wird es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen, ihm die Kosten eines Schriftgutachtens aufzuerlegen. Hierfür spricht auch die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende umfassende gerichtliche Aufklärungspflicht.

OLG Bamberg, Beschluß vom 10. Januar 2022 - 2 W 30/21
FGPrax 2022, 34 = ErbR 2022, 314 = ZErb 2022, 117 = ZEV 2022, 153

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Auslegung einer nicht statthaften Beschwerde gegen die Endentscheidung eines Rechtspflegers als Rechtspflegererinnerung.
BGB § 1774; FamFG §§ 24, 59, 151; RPflG § 11; GG Art. 19

1. Steht einem Beteiligten gegen einen Beschluß kein Recht zur Beschwerde nach § 59 FamFG zu, dann kann seine Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ausgelegt werden.
2. Um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen, soll einem »beschwerten« Beteiligten - den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend - die Möglichkeit eröffnet werden, die Entscheidung eines Richters herbeizuführen.
3. Anders als für die Beschwerdebefugnis reicht es für die Erinnerungsbefugnis aus, daß der Beteiligte ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat.

OLG Bamberg, Beschluß vom 10. Januar 2022 - 7 UF 263/21

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Herausgabe eines Kindes; einstweilige Anordnung der Kindsherausgabe gegenüber Nichteltern mit zusätzlichen Durchführungsanordnungen; Statthaftigkeit der Beschwerde.
BGB § 1632; FamFG §§ 49, 57, 59

1. Richtet sich das Verlangen auf Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil in einer einstweiligen Anordnung gegen einen Dritten, so eröffnet § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG nicht den Beschwerdeweg.
2. Enthält die einstweilige Anordnung zu ihrer Durchsetzung flankierende Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 2 S. 3 FamFG - wie etwa eine Durchsuchungserlaubnis und die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs -, dann sind diese nicht außerhalb der für die Anfechtung der einstweiligen Anordnung geltenden Vorschriften isoliert anfechtbar.
3. Nicht sorgeberechtigte Großeltern sind durch eine einstweilige Übertragung der elterlichen Sorge von der Kindsmutter auf den Kindsvater nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.

OLG Bamberg, Beschluß vom 11. Januar 2022 - 2 UF 192/21
FamRZ 2022, 805 = NZFam 2022, 175 = FamRB 2022, 143 = ZKJ 2022, 145

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Verfahrenskostenhilfe; Vorsorgeleistungen; Verwendung von für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens zu der Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen; Berücksichtigungsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen.
FamFG § 113; ZPO § 115; EStG § 82; SGB XII § 82

1. Wird ein bisher in Form eines Sparbuchs angelegtes Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt war, zu der Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen verwendet, dann ist dieses Vermögen nicht einzusetzen, da die Verwendung einen billigenswerten Zweck darstellt.
2. Beiträge für die Altersvorsorge sind als Einkommensabzugsbeträge nur berücksichtigungsfähig bei Pflichtbeiträgen zu der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII), bei geförderten Beiträgen zu der Altersvorsorge nach § 82 EStG innerhalb der dort festgelegten Grenzen, oder bei Beiträgen zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben, oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Einzahlungen auf ein Sparbuch fallen nicht unter diese Regelung.
3. Vorsorgeleistungen sind abschließend in § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII geregelt, und können nicht als besondere Belastung im Sinne der § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eingeordnet werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Januar 2022 – 2 UF 123/21
FuR 2022, 220 = NZFam 2022, 327 = JurBüro 2022, 160 = FamRZ 2022, 538 [Ls]

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Elterliche Sorge; Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch bei großer räumlicher Entfernung zwischen den Eltern.
BGB §§ 1619, 1626a, 1678

1. Eine große räumliche Entfernung zwischen den Eltern ist kein Grund, die gemeinsame elterliche Sorge nicht anzuordnen: Kommunikation kann in der heutigen Zeit elektronisch, schriftlich oder auch telefonisch stattfinden, und notwendige Dokumente können im Eilfall eingescannt und per E-Mail oder auf sonstigen elektronischen Übermittlungswegen sofort zur Verfügung gestellt und unterschrieben zurückgeleitet werden.
2. Auch die Pandemielage und die Befürchtung der Mutter, mit größerem organisatorischen Aufwand betraut zu sein, hindern die gemeinsame elterliche Sorge nicht.

OLG Bamberg, Beschluß vom 25. Januar 2022 - 7 UF 261/21

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit; Erstausbildung eines 45-jährigen Unterhaltsschuldners; Umgangskosten.
BGB §§ 1601, 1603

1. Der Erstausbildung eines 45-jährigen Unterhaltspflichtigen, der seit vielen Jahren als ungelernte Kraft arbeitet, ist gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB kein Vorrang einzuräumen.
2. Soweit es um den gesetzlichen Mindestunterhalt geht, sind bei den Umgangskosten allein die tatsächlich anfallenden Benzinkosten zu berücksichtigen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 9. Februar 2022 - 7 UF 196/21
FamRZ 2022, 943 = FuR 2022, 376 = NZFam 2022, 368 = FamRB 2022, 254

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anforderungen an die elektronische Einreichung einer Beschwerdeschrift; aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs durch die Deutsche Rentenversicherung Bund als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
FamFG §§ 14, 14b, 64; ZPO § 130a; EUV 910/2014 Art. 3 Nrn. 10, 12

1. Nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG ist eine Beschwerdeschrift zwingend zu unterschreiben.
2. Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG durch § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 und Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO dahingehend modifiziert, daß die als elektronisches Dokument eingelegte Beschwerde von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen, oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muß.
3. Die einfache Signatur erfordert an dem Ende des Schriftstücks die Wiedergabe des Namens der Person, die damit die Verantwortung für das Dokument übernehmen will. Eine Grußformel ohne Namensangabe genügt dem nicht.
4. Die einfache Signatur ist auch bei Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) erforderlich, wenn das Schriftstück nicht qualifiziert signiert ist.
5. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 14b Abs. 1 FamFG.

OLG Bamberg, Beschluß vom 17. Februar 2022 - 2 UF 8/22
FuR 2022, 277 = NJW 2022, 1260 = NZFam 2022, 278 = MDR 2022, 789

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Elterliche Sorge; Antrag auf Anordnung einer gerichtlichen Vormundschaft; Aufklärung eines Status als Flüchtling von Amts wegen; Unerreichbarkeit von Eltern in Syrien; Amtsermittlungspflicht zum Flüchtlingsstatus und zur Unerreichbarkeit der Kindseltern.
BGB § 1674; FamFG §§ 26, 159

1. Der Mündel muß persönlich angehört werden. Das Alter und gegebenenfalls der Flüchtlingsstatus sind von Amts wegen umfassend aufzuklären. Sollte die notwendige Aufklärung mit sonstigen Mitteln nicht möglich sein, so kommt ein forensisches Gutachten in Betracht.
2. Es ist auch zu prüfen, ob die Eltern eines Mündels in Syrien tatsächlich nicht erreichbar sind. Insoweit sind Feststellungen zu treffen, ob das Sorgerecht in dem konkreten Einzelfall gleichwohl unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel möglich ist, oder ob die tatsächlichen konkreten Hindernisse eine Kommunikation der Eltern für Sorgerechtsentscheidungen unmöglich machen. Auf die dem Amtsgericht bekannten anderen Fälle kommt es dabei nicht an, sondern auf die tatsächliche konkrete Kommunikationsmöglichkeit der Eltern in dem konkreten Einzelfall.

OLG Bamberg, Beschluß vom 10. März 2022 - 7 UF 27/22

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Elterliche Sorge; Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse von Kindern; berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften; schwerwiegende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern oder Schutzbefohlenen.
BGB § 1686

1. Ein berechtigtes Interesse zu der Erlangung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes im Sinne des § 1686 BGB besteht in der Regel dann, wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Belange des Kindes zu unterrichten.
2. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solches berechtigtes Interesse tatsächlich gegeben ist, wenn das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten scheint, und der Antragsteller mit seinem Begehren vielmehr die Aufhebung bestehender Kontaktverbote und die Rückkehr zu der Familie geltend macht.
3. Eine Auskunfterteilung widerspricht dem Kindeswohl, wenn die zwischenzeitlich jugendlichen Kinder einer Auskunft nachhaltig widersprechen, und der Antragsteller sich schwerwiegender Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern bzw. Schutzbefohlenen (hier: mehrfacher sexueller Mißbrauch und Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) schuldig gemacht hat, zumal wenn Opfer seiner Taten auch eigene Kinder waren.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. März 2022 - 2 UF 29/22
NZFam 2022, 454 = FamRB 2022, 262 = FamRZ 2022, 966 [Ls]

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Erbrecht; Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung; Antragsbefugnis für Nachlaßgläubiger in Erbscheinserteilungsverfahren.
BGB §§ 1945, 1955, 1960; ZPO § 792

1. Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde bei dem Nachlaßgericht.
2. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlaßgericht reicht zu der Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
3. Einem Nachlaßgläubiger steht gemäß § 792 ZPO eine Antragsbefugnis zu der Erteilung eines Erbscheines nur dann zu, wenn er einen titulierten Anspruch gegen den Nachlaß hat.

OLG Bamberg, Beschluß vom 21. März 2022 - 2 W 35/21
NJW-RR 2022, 727 = FGPrax 2022, 73 = Rpfleger 2022, 329 = ZErb 2022, 182 = NJW 2022, 2054 [Ls] = ZEV 2022, 374 [Ls]

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Elterliche Sorge; erneuter Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse nach rechtskräftiger Zurückweisung eines vorangegangenen Sorgerechtsantrages.
BGB §§ 1626a, 1696

1. Eine gerichtliche Anordnung kann auch in einer vorangegangenen Entscheidung gesehen werden, mit der der Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse zurückgewiesen wurde.
2. Es gibt keinen Grund, die Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse eines Kindes nur dann zu schützen, wenn die abzuändernde Entscheidung ihrerseits eine Veränderung des vorherigen Zustandes bewirkt hatte; vielmehr muß § 1696 BGB seine Stabilisierungsfunktion auch dann entfalten, wenn mit dem neuen Antrag die Korrektur einer zuvor ablehnenden Entscheidung begehrt wird.
3. Aus der Sicht eines Kindes und des dieses betreuenden Elternteils macht es keinen Unterschied, ob die Kontinuität und Stabilität, auf die sie vertrauen wollen und dürfen, Folge einer positiven Entscheidung des Familiengerichts ist, oder darauf beruht, daß ein Antrag des Vaters auf Änderung des Sorgerechts (hier: Alleinsorge der Mutter nach § 1626a Abs. 3 BGB) durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 22. März 2022 - 7 UF 21/22

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Elterliche Sorge; Gefährdung des Kindeswohles; einstweiliges Anordnungsverfahren in Kindschaftssachen; Auflagen und Gebote für den allein sorgeberechtigten Elternteil; Auflagen zur Mitwirkung bei Urinkontrollen; Statthaftigkeit der Beschwerde; Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen.
BGB § 1666; FamFG §§ 57, 95; ZPO § 888

1. Eine von dem sorgeberechtigten Elternteil anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind im Sinne des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG liegt nicht vor, wenn sie sich darauf beschränkt, dem allein sorgeberechtigten Elternteil Auflagen und Gebote zu erteilen, ohne Teile des Sorgerechts zu entziehen.
2. Auch bei einer Kindeswohlgefährdung gibt § 1666 BGB keine Rechtsgrundlage, körperliche Untersuchungen eines Elternteils anzuordnen.
3. Mit der Abgabe und der Auswertung von Urinkontrollen ist zwar kein körperlicher Eingriff verbunden, jedoch ist bei mangelndem Einverständnis das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils jedoch betroffen, sollte er mit der Maßnahme nicht einverstanden sein.
4. Die Verpflichtung zu der Vornahme nicht vertretbarer Handlungen ist durch Zwangsgeld oder -haft nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 888 ZPO zu vollstrecken, wobei keine Androhung stattfindet (§ 888 Abs. 2 ZPO).

OLG Bamberg, Beschluß vom 28. März 2022 - 2 UF 10/22
FamRZ 2022, 965 [Ls]

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Verfahrensrecht; Versorgungsausgleich; Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG; Urkundenvorlagepflicht Dritter im Rahmen des Bankgeheimnisses.
VersAusglG § 27; FamFG §§ 30, 142, 428; ZPO § 383

1. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, sind zu der Verweigerung des Zeugnisses und einer Urkundenvorlage in Betreff der Tatsachen berechtigt, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. Bezüglich des Bankgeheimnisses bezieht sich dies auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlaß bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung zu dem Kunden bekannt geworden sind, und die der Kunde geheimzuhalten wünscht.
2. Sind die Inhalte der Urkunde in dem Verfahren bereits bekannt, und will ein Beteiligter mit der Vorlageverpflichtung ein Beweismittel erlangen, um seine Behauptung der Urkundenfälschung einem Sachverständigenbeweis zugänglich zu machen, kann sich der Dritte der Vorlagepflicht nicht mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis entziehen.
3. Bei der Unterschrift des Bürgen auf einer Bürgschaftsurkunde bezüglich eines Darlehensrückzahlungsanspruchs handelt es sich nicht um eine Tatsache mit Bezug auf den Darlehensnehmer als Kunden des darlehensgebenden Kreditinstituts.

OLG Bamberg, Beschluß vom 28. März 2022 - 2 WF 119/21
NZFam 2022, 655

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; unterhaltsrechtlicher Einkommenscharakter der Corona-Überbrückungshilfe.
BGB § 1361

1. Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III) sind gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen (Abgrenzung zu OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1617 = FuR 2021, 543 für die in den ersten Monaten der Pandemie ausgezahlte Corona-Soforthilfe).
2. Anders als Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zu dem Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle.
3. Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfaßt nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers, und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten. Demgegenüber diente die Corona-Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.

OLG Bamberg, Beschluß vom 31. März 2022 – 2 UF 23/22
FamRZ 2021, 1617 = FuR 2022, 320 = NJW 2022, 1629 = NZFam 2022, 459 = FamRB 2022, 214 = MDR 2022, 768

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben; unbillige Härte.
BGB § 1361b; GewSchG § 1

1. Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohles (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, daß eine Zuweisung der Ehewohnung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen, und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleib in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen.
2. Die Ursachen für das Scheitern der Ehe sind im Rahmen von § 1361b BGB - entsprechend dem verschuldensunabhängigen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht - grundsätzlich ohne Bedeutung.
3. Ein Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung sowie auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten besteht während des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung nicht.

OLG Bamberg, Beschluß vom 1. April 2022 - 2 UF 11/22
NJW-RR 2022, 724 = NZFam 2022, 522

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Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei einer Abfindung zum Ausgleich eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung; Korrektur eines offensichtlichen Schreib- oder Diktatversehens.
VersAusglG §§ 15, 23, 24; VersAusglKassG § 1

1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt, und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, dann ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG zuständig.
2. Wenngleich nach § 1 VersAusglKassG Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ausschließlich ist, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht dies der von dem Gesetzgeber normierten Zuständigkeit als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.
3. Abfindungszahlung und externe Teilung sind miteinander vergleichbar, und unterscheiden sich lediglich dadurch, daß bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zu der Einzahlung des Ausgleichswertes bei dem Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.
4. Auch die damit einhergehenden Unterschiede in dem Vollstreckungsrisiko rechtfertigen keine andere Beurteilung.

OLG Bamberg, Beschluß vom 11. April 2022 - 2 UF 37/21
FamRB 2022, 261

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Anspruch gegen den betreuenden Elternteil auf Überlassung eines Fotos des Kindes; Ablehnung des Kindes.
BGB § 1686; GG Art. 2, Art. 6

1. Zu dem Inhalt der geschuldeten Auskunft gehört nach herrschender Meinung auch die Überlassung einer Fotografie des gemeinsamen Kindes.
2. Ein »berechtigtes Interesse« an einem Foto ist zweifelsfrei gegeben, wenn der Antragsteller schon seit mehreren Jahren keinen persönlichen Umgang mit dem Kind mehr hatte. Er hat dementsprechend erkennbar keine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung seines Kindes zu informieren.
3. Das Wohl des Kindes ist im Rahmen des § 1686 BGB nicht Maßstab, sondern lediglich Grenze des Auskunftsrechts. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, daß durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt wird, darf die Auskunft verweigert werden.
4. Das dem Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zustehende Elternrecht verdrängt vorliegend das Recht des minderjährigen Kindes am eigenen Bild aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch insoweit ist zu sehen, daß sich der Anspruch aus § 1686 BGB nicht gegen das Kind richtet, sondern gegen den anderen Elternteil. Zum anderen tangiert die Überlassung eines Paßfotos erkennbar nicht die Privat- oder Intimsphäre des Kindes.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. April 2022 - 7 UF 52/22

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Ehescheidung; Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts zulasten eines gemeinsamen Kindes.
BGB §§ 1564, 1565

1. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragsgegners aufgrund der sexuellen Belästigungen der gemeinsamen Tochter stellt erkennbar eine objektive unbillige Härte dar, bei der ein besonnener Ehegatte wohlüberlegt nicht mehr an der Ehe festhalten würde. Das Abwarten des Trennungsjahres ist - wegen der strafrechtlichen Verurteilung zulasten der gemeinsamen Tochter - damit bloßer Formalismus, und daher nicht geschuldet.
2. Unbeachtlich ist, daß die Verurteilung aus einem Verhalten gegen die Tochter, und nicht gegen die Ehefrau resultiert, denn auch eine Zuordnung nach Sphären ist möglich. Belastet ein Verhalten des Antragsgegners unmittelbar einen Angehörigen der Antragstellerin, so kann hierin auch eine unbillige Härte liegen.
3. Es kommt nicht darauf an, ob das Geschehen sich tatsächlich zugetragen hat; allein die rechtskräftige Verurteilung ist ausreichend, um aus objektiver Sicht den Ehepartner nicht an dem Trennungsjahr festzuhalten.

OLG Bamberg, Beschluß vom 28. April 2022 - 7 UF 66/22

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; elektronische Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht; Weiterleitung des Rechtsmittels.
FamFG §§ 64, 113; ZPO §§ 130a, 130d

Zu der elektronischen Einlegung einer Beschwerde bei dem unzuständigen Gericht, und zu der Weiterleitung dieses Rechtsmittels.

OLG Bamberg, Beschluß vom 2. Mai 2022 - 2 UF 16/22

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Kosten und Gebühren; Vergütungsanspruch des gerichtlich beauftragten Sachverständigen bei krankheitsbedingtem Begutachtungsabbruch.
FamFG § 30; ZPO §§ 407, 413; JVEG §§ 8, 8a

1. Aus der Verpflichtung zu der Übernahme eines Gutachtensauftrages gemäß § 407 Abs. 1 ZPO ergibt sich, daß die von dem Sachverständigen in Erfüllung des Auftrages getätigten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten sind. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen.
2. Eine nur teilweise Leistungserbringung kann nicht mit einer mangelhaften Leistung gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG gleichgesetzt werden.
3. Bei Nichterstattung des Gutachtens ist der Sachverständige hinsichtlich seiner Auslagen und seines Zeitaufwands zu vergüten, wenn er die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat, insbesondere auch bei unverschuldet krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Fortführung der Begutachtung; auf die Verwertbarkeit der Teilleistung kommt es hierbei nicht an.

OLG Bamberg, Beschluß vom 27. Juni 2022 - 2 WF 79/22

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