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Entscheidungen OLG München (2022)


Entscheidungen OLG München (2022) - OLGMnchen


Erbrecht; Wirksamkeit eines handschriftlichen Testamentes unter Berücksichtigung eines mit einer erneuten Unterschrift versehenen vorherigen notariellen Testamentes.
Beschluß vom 26. Januar 2022 - 31 Wx 441/21
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Erbrecht; Tod des Vollmachtgebers; Umwandlung der transmortalen Vollmacht in eine Vollmacht für die Erben; Befugnis der Verfügung über das Nachlaßvermögen in Vertretung der Erben innerhalb der Vertretungsmacht; Aufhebung einer den Eintragungsantrag zurückweisenden Entscheidung; Entscheidung des Beschwerdegerichts.
Beschluß vom 10. Februar 2022 - 34 Wx 431/21
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Erbrecht; Erbscheinsverfahren; Erstattung notwendiger Aufwendungen der übrigen Beteiligten bei »kostenpflichtiger« Zurückweisung eines Erbscheinantrages.
Beschluß vom 16. Februar 2022 - 31 Wx 66/21
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Elterliche Sorge; Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchführung einer Corona-Schutzimpfung auf einen Elternteil.
Beschluß vom 23. Februar 2022 – 2 UF 60/22
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Vormundschaft und Pflegschaft; Testamentsvollstrecker; Kindesvater als Miterbe; Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne Ausschluß der Verwaltung gemäß § 1638 Abs. 1 BGB.
Beschluß vom 3. Juni 2022 - 2 WF 232/22
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Erbrecht; Erbengemeinschaft; gesetzlicher Inhalt der Grundschuld; Abtretung einer Grundschuld; Zuschlag Zwangsvollstreckung; Darlehensnehmer; Sicherungsabrede; Besorgnis der Befangenheit; dingliches Recht.
Urteil vom 20. Juli 2022 - 7 U 6031/20


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Erbrecht; Wirksamkeit eines handschriftlichen Testamentes unter Berücksichtigung eines mit einer erneuten Unterschrift versehenen vorherigen notariellen Testamentes.
BGB §§ 2232, 2247, 2254, 2258

1. Die erneute Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift eines wirksam widerrufenen notariellen Testamentes stellt kein formwirksames öffentliches Testament im Sinne des § 2232 BGB, und auch kein formwirksames eigenhändiges Testament im Sinne des § 2247 BGB dar: Ein durch ein nachfolgendes privatschriftliches Testament widerrufenes notarielles Testament erlangt nicht dadurch (erneute) Wirksamkeit, indem es durch den Erblasser (erneut) mit Datumsangabe unterschrieben wird.
2. Wurde ein späteres Testament nicht vernichtet oder verändert, soll der Widerruf vielmehr durch eine erneute Unterschriftsleistung auf dem früheren Testament zum Ausdruck kommen, dann müssen auch die Anforderungen an eine erneute letztwillige Verfügung (in Form eines Widerrufstestamentes im Sinne des § 2254 BGB) erfüllt sein.

OLG München, Beschluß vom 26. Januar 2022 - 31 Wx 441/21
FamRZ 2022, 829 = FGPrax 2022, 85 = Rpfleger 2022, 257 = ZEV 2022, 150 = ZErb 2022, 198 = ErbR 2022, 500 = BWNotZ 2022, 137

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Erbrecht; Tod des Vollmachtgebers; Umwandlung der transmortalen Vollmacht in eine Vollmacht für die Erben; Befugnis der Verfügung über das Nachlaßvermögen in Vertretung der Erben innerhalb der Vertretungsmacht; Aufhebung einer den Eintragungsantrag zurückweisenden Entscheidung; Entscheidung des Beschwerdegerichts.
BGB §§ 168, 170 ff, 672, 675, 925, 1922; GBO §§ 35, 39, 40

1. Mit dem Tode des Vollmachtgebers wandelt sich die transmortale Vollmacht in eine Vollmacht für die Erben um (§ 1922 BGB). Mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte aufgrund der Ermächtigung der Erblasserin die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zu dem Nachlaß gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen.
2. Der Bevollmächtigte muß weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen. Eine Nachforschungspflicht statuieren §§ 170 bis 172 BGB gerade nicht: Die Bejahung eines allgemeinen Zustimmungszwangs liefe dem Zweck der über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkenden Vollmacht zuwider, den Auftrag und seine Verwirklichung gerade von dem Willen späterer Erben unabhängig zu machen.
3. In dem Falle der Aufhebung einer den Eintragungsantrag zurückweisenden Entscheidung hat das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt eine Zwischenverfügung zu erlassen, oder das Grundbuchamt zu der Eintragung anzuweisen.

OLG München, Beschluß vom 10. Februar 2022 - 34 Wx 431/21
MittBayNot 2022, 226

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Erbrecht; Erbscheinsverfahren; Erstattung notwendiger Aufwendungen der übrigen Beteiligten bei »kostenpflichtiger« Zurückweisung eines Erbscheinantrages.
BGB §§ 2353 ff; FamFG §§ 80, 81, 82, 85; ZPO §§ 104, 574

1. Bei Zurückweisung eines Erbscheinsantrages in einem Erbscheinerteilungsverfahren durch das Nachlaßgericht umfaßt die Tenorierung »Der Antragsteller hat die Kosten dieses Antrages zu tragen« nicht per se die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
2. Für eine Auslegung in diesem Sinne bedarf es zumindest Anhaltspunkte in den Gründen der Entscheidung selbst.

OLG München, Beschluß vom 16. Februar 2022 - 31 Wx 66/21
FamRZ 2022, 1127 = NJW-RR 2022, 791 = Rpfleger 2022, 331 = ZEV 2022, 285 = ErbR 2022, 510 = FGPrax 2022, 137 = ZEV 2022, 210 [285] = BWNotZ 2022, 134

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Elterliche Sorge; Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchführung einer Corona-Schutzimpfung auf einen Elternteil.
BGB §§ 1628, 1697a; FamFG § 49

1. Die Entscheidung eines Elternteils, ein Kind gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, kann dem Wohle des Kindes am besten entsprechen.
2. Sowohl die Berücksichtigung des Kindeswillens als auch die Risiko-Nutzen-Abwägung der Impfung können dazu führen, daß die Durchführung der Impfung dem Kindeswohle entspricht.
3. Ein normal entwickelter 13-Jähriger ist in der Lage, sich eine Meinung zu der Frage der Impfung zu bilden.

OLG München, Beschluß vom 23. Februar 2022 – 2 UF 60/22
NZFam 2022, 612 = MDR 2022, 769

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Vormundschaft und Pflegschaft; Testamentsvollstrecker; Kindesvater als Miterbe; Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne Ausschluß der Verwaltung gemäß § 1638 Abs. 1 BGB.
BGB §§ 181, 1629, 1638, 1773, 1795, 1796, 1909, 2215 ff

1. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung muß nicht auch den Ausschluß der Verwaltung gemäß § 1638 Abs. 1 BGB enthalten; ein solcher ist neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung möglich.
2. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zu der Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt, oder ob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, findet im Gesetz keine Stütze.

OLG München, Beschluß vom 3. Juni 2022 - 2 WF 232/22

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Erbrecht; Erbengemeinschaft; gesetzlicher Inhalt der Grundschuld; Abtretung einer Grundschuld; Zuschlag Zwangsvollstreckung; Darlehensnehmer; Sicherungsabrede; Besorgnis der Befangenheit; dingliches Recht.
BGB § 1191

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage kann nicht verneint werden, wenn - wie bei einer notariellen Urkunde - ein nicht der Rechtskraft fähiger Titel vorliegt, und eine Vollstreckungsabwehrklage zu erwarten steht.
2. Verzinsliche Grundschulden sind, weil nicht akzessorisch, in ihrem Bestand nicht von einem korrespondierenden Darlehenszins- oder Darlehensrückzahlungsanspruch abhängig.
3. Dingliche Zinsen bilden einen Teil des dinglichen Rechts (§ 1191 Abs. 2 BGB). Die Teilungsversteigerung läßt den Zinsanspruch ab Zuschlag unberührt. Grundschuldzinsen stellen Lasten des Grundstücks im Sinne von § 103 BGB dar. Für die Teilungsversteigerung ordnen §§ 56 S. 2, 180 Abs. 1 ZVG an, daß mit dem Tag des Zuschlags der Erwerber die Lasten trägt, somit auch die Zinslast aus der Grundschuld.
4. Nach § 1192 Abs. 1a BGB kann im Falle einer Sicherungsgrundschuld der Eigentümer Einreden aus der Sicherungsabrede auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten. Die Vorschrift schützt den (ursprünglichen) Eigentümer gegen einen Wechsel bei der Inhaberschaft der Grundschuld gegen den gutgläubigen Wegerwerb von Einwendungen; er schützt nicht einen späteren Erwerber
5. Nach den Wertungen des Zwangsvollstreckungsrechts soll ein Ersteigerer - unabhängig von den schuldrechtlichen Verhältnissen - in vollem Umfange aus einer von ihm übernommenen Grundschuld (einschließlich dinglicher Zinsen ab Zuschlag) in Anspruch genommen werden; dabei kann dahinstehen, ob ein Gläubiger im Interesse des Darlehensnehmers/Sicherungsgebers - wie tatsächlich nicht - uneingeschränkt einer »Pflicht zur bestmöglichen Verwertung« unterliegt. An der Berechtigung zu der Geltendmachung sämtlicher dinglicher Rechte - einschließlich Zinsen - gegenüber dem Ersteigerer, auch wenn ein Gläubiger im Verhältnis zu seinem Schuldner hierauf keinen Anspruch hat, ist nicht zu zweifeln; das gilt gleichermaßen für den Nominalbetrag des Grundpfandrechts wie für dingliche Zinsen.

OLG München, Urteil vom 20. Juli 2022 - 7 U 6031/20

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