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Entscheidungen OLG Frankfurt (2022)


Entscheidungen OLG Frankfurt (2022) - OLGFrankfurt


Elterliche Sorge; Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei geplantem Umzug des betreuenden Elternteils.
Beschluß vom 4. Januar 2022 - 7 UF 117/21
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Versorgungsausgleich; Gleichartigkeit von Anrechten aus Zusatzversorgungen des kirchlichen und öffentlichen Dienstes.
Beschluß vom 18. Januar 2022 - 6 UF 238/17


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Elterliche Sorge; Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei geplantem Umzug des betreuenden Elternteils.
BGB §§ 1626, 1671, 1684; GG Art. 6

1. Zu der Berücksichtigung des Kindeswohles und zu der Abwägung der Elternrechte bei der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn der betreuende Elternteil einen Umzug in einen weiter entfernten Ort plant oder durchführt, in dessen Folge der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind erschwert wird.
2. Die Motive eines Elternteils für einen Umzugsentschluß stehen grundsätzlich nicht zu der Überprüfung des Gerichts: Die Frage, ob der Elternteil triftige Gründe für den Umzug hat, ist nur bei der Beurteilung des Kindeswohles zu berücksichtigen.
3. Einem Umzug des betreuenden Elternteils mit dem Kind steht nicht ohne Weiteres die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen, wonach zu dem Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört: Auch wenn durch den Umzug der Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil wesentlich erschwert werden sollte, ergibt sich daraus allein weder eine generelle, noch eine vermutete Schädlichkeit für das Kindeswohl.
4. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kindesmutter mit dem Umzug (auch) den Zweck verfolgt, das Umgangsrecht des Kindesvaters zu vereiteln. Davon ist gerade nicht auszugehen, wenn die Kindesmutter in die Nähe ihrer Familie zieht, und zudem an dem ursprünglichen Wohnort von dem Kindesvater sehr bedrängt worden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 4. Januar 2022 - 7 UF 117/21
NZFam 2022, 413

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Versorgungsausgleich; Gleichartigkeit von Anrechten aus Zusatzversorgungen des kirchlichen und öffentlichen Dienstes.
VersAusglG § 18

In Umlageverfahren und in Kapitaldeckungsverfahren geführte Anrechte aus der Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes (hier: kommunale Zusatzversorgungskasse Abrechnungsverband I und Evangelische Zusatzversorgungskasse) sind nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, weil in der Anwartschaftsphase die Beiträge, und in der Leistungsphase die Rente unterschiedlich besteuert werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Januar 2022 - 6 UF 238/17
FamRZ 2022, 953 = NJW-RR 2022, 513 = NZFam 2022, 226 = FamRB 2022, 139 = BetrAV 2022, 245

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