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Entscheidungen OLG Düsseldorf (2022) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf (2022)


Entscheidungen OLG Düsseldorf (2022) - OLGDsseldorf


Erbrecht; Nottestament: Drei-Zeugentestament in einem Krankenhaus bei pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen.
Beschluß vom 6. Januar 2022 - I-3 Wx 216/21
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Abstammungsrecht; Recht auf Vaterschaftsanfechtung; Einwand unzulässiger Rechtsausübung.
Beschluß vom 13. Januar 2022 - II-1 WF 184/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Anordnungen in einem gerichtlichen Umgangstitel; zuwiderlaufender Rechtsrat des Jugendamtes; Verschulden im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG; Zuständigkeit des angegangenen Gerichts im Rahmen der Zwangsvollstreckung; maßgeblicher Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung.
Beschluß vom 3. März 2022 - II-5 WF 4/22
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Personenstandsrecht; Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe; Personenstandssache auf Berichtigung des Geburtseintrages für die Kinder aus dem Irak stammender Eltern hinsichtlich des Familiennamens; Aufforderung des Standesamtes zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; vorweggenommene Beweiswürdigung bei Ablehnung der Anforderung einer eidesstattlichen Versicherung; Beweiswert; freie Beweiswürdigung.
Beschluß vom 3. März 2022 - I-3 Wx 136/21
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Festsetzung des Gegenstandswertes für einen ausgeschiedenen Verfahrensbevollmächtigten.
Beschluß vom 9. März 2022 – II-3 WF 5/22
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Erbrecht; Grundbuchsache; Übertragung der Anwartschaft des Nacherben auf den Vorerben; Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks; Zustimmungserfordernis des Ersatznacherben bei Einwilligung des Nacherben in die Übertragung einzelner Nachlaßgegenstände; Eintritt des Ersatznacherbfalles.
Beschluß vom 24. März 2022 - I-3 Wx 130/20
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Erbrecht; Nachlaßsache; Beteiligung des Vermächtnisnehmers an Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers; Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Einsichtnahme in Nachlaßakte.
Beschluß vom 4. April 2022 - I-3 Wx 86/21
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Erbrecht; Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen kinderlos gebliebener Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament; Schlußerbeneinsetzung.
Beschluß vom 11. April 2022 - I-3 Wx 82/21
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Verfahrenskostenhilfe; Einsatz des Vermögens; Auflösung einer Lebensversicherung in Kenntnis der Notwendigkeit eines Scheidungsverfahrens.
Beschluß vom 24. Mai 2022 - 3 WF 166/21


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Erbrecht; Nottestament: Drei-Zeugentestament in einem Krankenhaus bei pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen.
BGB § 2250

Trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament nur dann wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsaktes gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind (§ 2250 Abs. 1 BGB).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. Januar 2022 - I-3 Wx 216/21
FamRZ 2022, 747 = FuR 2022, 339 = NJW-RR 2022, 298 = ZEV 2022, 151 = MDR 2022, 440 = FGPrax 2022, 78 = JuS 2022, 679 = NJW-Spezial 2022, 135 = ZErb 2022, 186 = ErbR 2022, 404 = BWNotZ 2022, 131

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Abstammungsrecht; Recht auf Vaterschaftsanfechtung; Einwand unzulässiger Rechtsausübung.
BGB §§ 242, 1600; FamFG § 76; ZPO § 114

1. Dem Recht auf Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB steht nicht deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, weil der Anfechtende bei Anerkennung der Vaterschaft gewußt hat, daß das Kind von einem anderen Manne abstammt.
2. Die Anfechtung einer bewußt wahrheitswidrig anerkannten Vaterschaft durch den Anerkennenden ist nicht mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Januar 2022 - II-1 WF 184/21
NZFam 2022, 467 = MDR 2022, 707

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Anordnungen in einem gerichtlichen Umgangstitel; zuwiderlaufender Rechtsrat des Jugendamtes; Verschulden im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG; Zuständigkeit des angegangenen Gerichts im Rahmen der Zwangsvollstreckung; maßgeblicher Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung.
BGB § 1684; FamFG §§ 87, 88, 89, 93

1. Verläßt sich ein betreuender Elternteils auf einen den Anordnungen in einem gerichtlichen Umgangstitel zuwiderlaufenden Rechtsrat des Jugendamtes, fehlt es dennoch nicht an einem Verschulden im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG.
2. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kommt es für die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung an.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. März 2022 - II-5 WF 4/22
NZFam 2022, 611

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Personenstandsrecht; Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe; Personenstandssache auf Berichtigung des Geburtseintrages für die Kinder aus dem Irak stammender Eltern hinsichtlich des Familiennamens; Aufforderung des Standesamtes zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; vorweggenommene Beweiswürdigung bei Ablehnung der Anforderung einer eidesstattlichen Versicherung; Beweiswert; freie Beweiswürdigung.
PStG §§ 9, 48; PStV § 33; EGBGB Art. 10, Art. 11, Art. 13; StGB § 156; BeurkG § 38

1. Lassen sich die für einen Personenstandsregistereintrag relevanten Tatsachen nicht oder nicht vollständig durch öffentliche (§ 48 Abs. 1 PStG) oder andere Urkunden (§ 9 Abs. 2 S. 1 PStG) nachweisen, dann hat das Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Beteiligten gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 PStG zu der Abgabe einer eigenen eidesstattlichen Versicherung und/oder zu der Vorlage eidesstattlicher Versicherungen dritter Personen auffordert.
2. Da eine vorweggenommene Beweiswürdigung nach allgemeinen rechtsstattlichen Grundsätzen verboten ist, kann die Anforderung eidesstattlicher Versicherungen nicht mit dem Argument unterbleiben,
a) solchen Erklärungen sei ohnehin kein Glauben zu schenken, weil der Beteiligte beispielsweise bei seiner Einreise oder in dem anhängigen Berichtigungsverfahren gefälschte Unterlagen vorgelegt habe, oder
b) der verfahrensbeteiligten Familie dürfe nicht ermöglicht werden, die eigene Identität durch eigene eidesstattliche Versicherungen nachzuweisen.
3. Eingeholte eidesstattliche Versicherungen sind von dem Standesamt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände des Falles zu würdigen.
a) An den Nachweis der eintragungsrelevanten Tatsachen sind strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.
b) Bestehen keine vernünftigen, ernsthaft in Betracht kommenden Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung, dann ist die begehrte Berichtigung des Registereintrages vorzunehmen.
c) Verbleiben dem Standesamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung, dann hat es nach pflichtgemäßem Ermessen eine Anhörung der Beteiligten zu der Klärung seiner Glaubhaftigkeitsbedenken zu erwägen.
d) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist im Allgemeinen von maßgeblicher Bedeutung, ob ein Motiv der Beteiligten dafür zu erkennen ist, dem Standesamt gegenüber unter Kriminalstrafe stehende unzutreffende Angaben zu den eintragungsrelevanten Tatsachen zu machen.
e) Den Betroffenen ist es im Allgemeinen nicht zumutbar, eine Berichtigung des Personenstandsregisters zurückzustellen, bis in ihrem Herkunftsland eine Überprüfung einer Urkunde wieder möglich ist.
4. Für den Beweiswert einer dem Standesamt vorgelegten eidesstattlichen Versicherung kommt es nicht auf § 38 BeurkG, sondern alleine darauf an, ob die Erklärung unter den Straftatbestand des § 156 StGB fällt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. März 2022 - I-3 Wx 136/21

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Festsetzung des Gegenstandswertes für einen ausgeschiedenen Verfahrensbevollmächtigten.
FamGKG § 55; RVG § 33

1. Scheidet ein Verfahrensbevollmächtigter während eines laufenden Verfahrens aus, dann hat das Gericht auf seinen Antrag hin den Gegenstandswert seiner Tätigkeit gesondert festzusetzen.
2. Eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes steht dem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes in diesem Falle nicht entgegen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. März 2022 – II-3 WF 5/22
NZFam 2022, 464

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Erbrecht; Grundbuchsache; Übertragung der Anwartschaft des Nacherben auf den Vorerben; Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks; Zustimmungserfordernis des Ersatznacherben bei Einwilligung des Nacherben in die Übertragung einzelner Nachlaßgegenstände; Eintritt des Ersatznacherbfalles.
BGB §§ 894, 2120; GBO § 22

1. Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, dann wird dieser infolge Konfusion Vollerbe des Erblassers; die Übertragung der Anwartschaft bedarf nicht der Zustimmung des Ersatznacherben. Fehlt die Zustimmung des Ersatznacherben, und tritt der Ersatznacherbfall ein, dann endet allerdings die Wirkung der Konfusion, und der Vollerbe wird mit Wirkung ex nunc wieder Vorerbe.
2. Der Nacherbe ist selbst dann befugt, in die Übertragung einzelner Nachlaßgegenstände auf einen Dritten oder auf den Vorerben einzuwilligen, ohne daß es der Zustimmung des Ersatznacherben bedarf, wenn die zu übertragenden Nachlaßgegenstände nahezu den gesamten Nachlaßwert ausmachen.
3. Besteht der Nachlaß aus einem einzigen Gegenstand, und wird dieser Gegenstand mit Zustimmung des Nacherben auf einen Dritten oder auf den Vorerben übertragen, dann hängt die Rechtsbeständigkeit dieses Übertragungsgeschäfts von der Zustimmung des Ersatznacherben ab. Fehlt dessen Zustimmung, dann wird die Übertragung bei Eintritt des Ersatznacherbfalles hinfällig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. März 2022 - I-3 Wx 130/20
FGPrax 2022, 130

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Erbrecht; Nachlaßsache; Beteiligung des Vermächtnisnehmers an Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers; Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Einsichtnahme in Nachlaßakte.
FamFG §§ 13, 59, 345

1. Der Vermächtnisnehmer ist an dem Verfahren des Nachlaßgerichts zu der Ernennung des Testamentsvollstreckers und zu der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zu beteiligen.
2. § 345 Abs. 3 FamFG listet die an jenem Verfahren Beteiligten abschließend auf. Aus der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG folgt kein Anspruch auf Verfahrensbeteiligung.
3. Der Vermächtnisnehmer hat nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FamFG einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Nachlaßakten zu der Ernennung des Testamentsvollstreckers und zu der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. April 2022 - I-3 Wx 86/21
FGPrax 2022, 143 = MDR 2022, 771 = Rpfleger 2022, 405

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Erbrecht; Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen kinderlos gebliebener Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament; Schlußerbeneinsetzung.
BGB §§ 2269, 2270, 2271

1. Setzen sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben, und Verwandte beider Seiten zu Schlußerben ein, dann sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich.
2. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind, ist die Einsetzung der Schlußerben nicht von vornherein nur insoweit wechselbezüglich, wie Verwandte der vorverstorbenen Ehefrau bedacht worden sind; wechselbezüglich sind vielmehr die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben, ebenso die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Berufung von eigenen Verwandten zu Schlußerben, und schließlich auch die Schlußerbeneinsetzung als solche.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. April 2022 - I-3 Wx 82/21

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Verfahrenskostenhilfe; Einsatz des Vermögens; Auflösung einer Lebensversicherung in Kenntnis der Notwendigkeit eines Scheidungsverfahrens.
ZPO §§ 114, 115; FamFG §§ 76, 113; SGB XII §§ 12, 90, 103

1. Nach einem sozialhilferechtlichen Grundsatz ist zu dem Ersatz von Sozialhilfeleistungen verpflichtet, wer die Voraussetzungen für deren Gewährung durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (§ 103 Abs. 1 SGB XII). Nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift ist Sozialwidrigkeit anzunehmen, wenn das maßgebliche Verhalten eine ersatzlose Gewährung von Leistungen zu der Sicherung des Lebensunterhalts aus Steuermitteln als unbillig erscheinen läßt, weil dann die Solidargemeinschaft vorwerfbar entgegen geforderter Eigenbemühungen in Anspruch genommen würde.
2. Sind Rechtsverfolgungskosten absehbar, dann darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muß sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen, und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. Mai 2022 - 3 WF 166/21

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