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Entscheidungen OLG Karlsruhe (2021) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe (2021)


Entscheidungen OLG Karlsruhe (2021) - OLGKarlsruhe


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Ehewohnung und Hausrat; einstweilige Anordnung in einer Ehewohnungssache; Bemessung des Verfahrenswertes.
FamFG §§ 200, 266; FamGKG §§ 41, 48

Der Verfahrenswert einer Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist auch dann nach § 48 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG zu bemessen, wenn das Familiengericht das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG betrieben hat.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Januar 2021 - 5 WF 150/20
FamRZ 2021, 1231 = NZFam 2021, 230 = JurBüro 2021, 306 = FamRB 2021, 406 = NJW-Spezial 2021, 92

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Unerlaubte Handlungen; Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach Verkehrsunfall mit Personenschaden; Anforderungen für die Anwendbarkeit des Familienprivilegs auf einen getrennt lebenden Elternteil.
SGB X § 116

1. Lebt das Kind überwiegend bei dem anderen Elternteil, und befindet es sich nur während der Umgangszeiten bei dem schädigenden Elternteil, so findet das Familienprivileg nur Anwendung, wenn das Verhältnis des Schädigers zu dem Kind dadurch geprägt ist, daß er im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernimmt, und häufigen Umgang mit dem Kind hat, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten in dem Haushalt des Elternteils umfaßt.
2. Der getrennt lebende Elternteil muß Barunterhalt zu Händen des betreuenden Elternteils zahlen, und während der Umgangszeiten direkt für das Kind aufkommen und ihm entsprechende Zuwendungen machen, sich also in jeder Hinsicht idealtypisch verhalten, und allen Pflichten nachkommen.
3. Auch bezüglich der Ausübung des Umgangsrechts ist ein »idealtypisches« Verhalten erforderlich. Daran fehlt es, wenn der getrennt lebende Elternteil den ihm eingeräumten Umgangsumfang nicht »voll ausschöpft« bzw. während der Umgangszeiten nicht er, sondern die Großmutter des Kindes sich um dieses kümmert.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Januar 2021 - 4 U 97/20

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Elterliche Sorge; vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts; Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
BGB §§ 1666, 1666a; FamFG §§ 49, 57

1. Die vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts ist gerechtfertigt, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Gefährdung der seelischen Gesundheit des Kindes bereits eingetreten ist, und beide Eltern - die Mutter infolge einer psychischen Erkrankung, der Vater jedenfalls wegen andauernder Inhaftierung - ihren Versorgungs- und Erziehungsaufgaben nicht nachkommen können.
2. Verfahrenskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn lediglich hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Verfahren besteht, ohne daß der Erfolg schon sicher sein muß.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Januar 2021 - 20 UF 146/20
FuR 2022, 265 = FF 2021, 173 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Passivlegitimation für einen Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners.
BGB § 1629; FamFG § 238

1. Mit der Beendigung der Verfahrensstandschaft ist der Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners gegen das anspruchsberechtigte minderjährige Kind als Antragsgegner auch dann zu richten, wenn der Unterhaltstitel nicht auf das berechtigte Kind umgeschrieben worden ist.
2. Die Sachdienlichkeit der Beteiligtenänderung ist immer dann zu verneinen, wenn ein Antrag unzulässig ist, denn ein unzulässiger Klageantrag kann nicht sachdienlich sein, da er eine Sachentscheidung verhindert.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. Januar 2021 - 16 WF 174/20
FuR 2022, 57 = FamRZ 2021, 874 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Einbeziehung einer sog. »Kinderrentenversicherung«.
VersAusglG § 2

1. Dient eine sogenannte Kinderrentenversicherung nicht der Altersversorgung des Ehegatten als Versicherungsnehmer, sondern allenfalls der des versicherten Kindes, dann unterliegt sie nicht dem Versorgungsausgleich.
2. Eine aufgeschobene private Rentenlebensversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherter Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Kind für den Erlebensfall bezugsberechtigt ist, und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 4. Februar 2021 - 20 UF 145/20
FamRZ 2021, 839 = NJW-RR 2021, 1159 = NZFam 2021, 274 = FamRB 2021, 367 = MDR 2021, 755 = NJW-Spezial 2021, 230 = BetrAV 2021, 579

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Strafrecht; Anforderungen an Gefahrenprognose bei mehr als zehn Jahre dauernder Unterbringung im psychiatrischem Krankenhaus.
StGB § 67d

1. Die bloße Möglichkeit der Begehung rechtswidriger Taten, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden, kann die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über zehn Jahre hinaus nicht rechtfertigen.
2. Der Unsicherheit bei der Gefahrenprognose ist bei der Ausgestaltung der mit der Erledigung der Unterbringung eintretenden Führungsaufsicht Rechnung zu tragen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 4. Februar 2021 – 2 Ws 217/20
RuP 2021, 183 = BtPrax 2021, 118 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Zwangsgeldfestsetzung gegen den Schuldner bei Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlaßverzeichnisses und Untätigkeit des Notars.
BGB §§ 412, 2314; ZPO § 888; BNotO §§ 15, 67, 93

1. Mit der Verurteilung zu der Erstellung eines notariellen Nachlaßverzeichnisses ist der Schuldner verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Soweit dieser Erfolg von der Tätigkeit des Notars abhängt, ist er verpflichtet, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um auf den Notar einzuwirken, und diesen zu einer Erledigung des Auftrages anzuhalten. Die unterlassene Einwirkung auf den Notar rechtfertigt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO.
2. Wenn ein Notar den Auftrag zu der Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses angenommen hat, obliegt es ihm, seine Zeit für die Bearbeitung und Erledigung des Auftrages einzuplanen; eine Überlastung durch andere Aufträge rechtfertigt die Untätigkeit des Notars grundsätzlich nicht: Ein Notar ist nicht verpflichtet, beliebig viele Aufträge anzunehmen, die zu einer Überlastung führen können; vielmehr kann bzw. muß er Beurkundungsaufträge ablehnen, wenn er andere Amtsgeschäfte sonst nicht in angemessener Zeit erledigen kann.
3. Da der Schuldner alles in seiner Kraft tun muß, um für eine Erstellung des Nachlaßverzeichnisses zu sorgen, ist er verpflichtet, folgende Maßnahmen - gleichzeitig und kumulativ - zu ergreifen:
a) Einlegung einer Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO; eine solche Beschwerde ist nicht nur bei einer ausdrücklichen Verweigerung des Notars möglich, sondern auch bei Untätigkeit;
b) Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts (vgl. § 93 Abs. 1 BNotO);
c) Einlegung einer Beschwerde an die Notarkammer (§ 67 Abs. 1 S. 2 BNotO), die neben der Aufsicht durch die Justizverwaltung für eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Notars sorgen kann.
4. Für die Verhängung eines Zwangsgeldes reicht es aus, daß der Schuldner die in Betracht kommenden und gebotenen Möglichkeiten zu der Einwirkung auf den Notar nicht genutzt hat; auf eigenes Verschulden kommt es hingegen nicht an.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. Februar 2021 - 9 W 58/20
NJW-RR 2021, 1499 = ZEV 2021, 577 = ErbR 2021, 879 = BWNotZ 2022, 33

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Erbrecht; Vermögen des Betreuten; Dauertestamentsvollstreckung; Berücksichtigung des Wertes eines Nachlasses; Erhebung der Jahresgebühr.
GNotKG-KV Nr. 11101

Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei der Erhebung der Jahresgebühr gemäß Nr. 11101 GNotKG-KV kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer über die Vermögenswerte verfügen kann; auch der Wert eines Nachlasses, bezüglich dessen Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, wirkt sich werterhöhend aus.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Februar 2021 - 14 W 69/20 (Wx)
FamRZ 2021, 882 = JurBüro 2021, 195 = ZEV 2021, 186 = ZErb 2021, 192 = MDR 2021, 518 = ErbR 2021, 558 [Ls] = BtPrax 2021, 118 [Ls]

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Versorgungsausgleich; verfassungsgemäße externe Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung.
VersAusglG §§ 15, 17

1. Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine unangemessene und daher verfassungswidrige Verringerung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person nicht vor, wenn diese bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte, als bei der auszugleichenden Quellversorgung.
2. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung wählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Februar 2021 – 20 UF 103/20
FamRZ 2022, 263 = FamRB 2022, 53 = FF 2022, 128 [Ls]

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Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Abschluß eines sittenwidrigen Ehevertrages erst mehrere Monate nach der Heirat.
BGB §§ 138, 1408; GG Art. 6; VersAusglG § 6

Daß ein Ehevertrag erst mehrere Monate nach der Heirat geschlossen wird, steht dessen Beurteilung als sittenwidrig aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände nicht grundsätzlich entgegen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31. März 2021 - 5 UF 125/20
FamRZ 2021, 1526 = FuR 2021, 434 = NZFam 2021, 461 = NJW-RR 2021, 654 = RNotZ 2021, 366 = NJW-Spezial 2021, 389 = MittBayNot 2022, 242

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Verfahrensrecht; fehlerhafte Gerichtsgutachten; Vorrang Primärrechtsschutz vor Sekundärrechtsschutz; Schadensersatzansprüche gegen Sachverständige; Zumutbarkeit einer Beschwerde des Geschädigten gegen angeblich fehlerhafte Entscheidung des Familiengerichts; Zurechnung von fahrlässigem Verhalten des Rechtsanwalts im Ausgangsprozeß.
BGB §§ 278, 839

1. Nach dem Willen des Gesetzgebers gibt es bei fehlerhaften Gerichtsgutachten einen Vorrang des Primärrechtsschutzes vor einem Sekundärrechtsschutz (§ 839a Abs. 2 BGB). Der Geschädigte muß in dem Ausgangsverfahren sämtliche möglichen und zumutbaren Behelfe ausschöpfen, wenn er einen Ausschluß von Schadensersatzansprüchen gegen den Sachverständigen vermeiden will.
2. Bei einem nach der Auffassung des Geschädigten fehlerhaften psychologischen Gutachten in einem Sorgerechtsverfahren können im Rahmen des Primärrechtsschutzes schriftsätzliche Einwendungen in Verbindung mit der Stellungnahme eines Privatgutachters in Betracht kommen; die später für den Schadensersatzprozeß eingeholte Stellungnahme des Privatgutachters legt den Schluß nahe, daß die Einholung der Stellungnahme bereits in dem Ausgangsverfahren sinnvoll und zumutbar gewesen wäre. Außerdem ist im Rahmen des Primärrechtsschutzes in der Regel eine Beschwerde des Geschädigten gegen die nach seiner Auffassung fehlerhafte Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts zumutbar.
3. Für den Vorrang des Primärrechtsschutzes gegenüber einem Schadensersatzanspruch kommt es auf ein eigenes Verschulden des Geschädigten nicht an, wenn er in dem Ausgangsprozeß anwaltlich vertreten war; vielmehr ist gemäß § 278 BGB ein fahrlässiges Verhalten des Rechtsanwalts in dem Ausgangsprozeß im Rahmen von § 839a Abs. 2 BGB dem Geschädigten zuzurechnen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13. April 2021 - 9 W 20/21
FamRZ 2021, 1818 = MedR 2021, 1043 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Begründung eines Anrechts als konventionelle Rentenversicherung bei interner Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
VersAusglG § 11

Der Halbteilungsgrundsatz ist verletzt, wenn bei interner Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung ein Anrecht in Gestalt einer konventionellen Rentenversicherung begründet werden soll.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. April 2021 - 5 UF 112/20
NZFam 2021, 516 = NJW-Spezial 2021, 454 = ZAP EN-Nr. 387/2021 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Vereinfachtes Unterhaltsverfahren; Geltendmachung der Einwendung der Verwirkung sowie der Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren.
FamFG §§ 252, 254, 256

Erhebt der Antragsgegner in dem Vereinfachten Unterhaltsverfahren in zulässiger Weise die Einwendung der Verwirkung, nicht aber den weiteren Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit, dann ergeht über die zulässige Einwendung eine Sachentscheidung, wohingegen hinsichtlich der unzulässigen Einwendung lediglich in den Gründen der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen wird, daß diese nach § 256 S. 2 FamFG nicht vorgebracht werden kann.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. April 2021 - 20 WF 35/21
FamRZ 2021, 1987 = NZFam 2021, 747 = FF 2021, 371 [333 - [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtswegverweisung nach Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen Infektionsmaßnahmen bei Schulkindern in der Corona-Pandemie.
BGB § 1666; FamFG § 24; GVG § 17a; VwGO § 40

1. Durch eine Anregung auf Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens wird noch kein Verfahrensrechtsverhältnis begründet, das einer Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG zugänglich wäre; es sind lediglich Vorermittlungen einzuleiten.
2. Ergibt die Prüfung, daß kein Anlaß für die Einleitung eines Verfahrens besteht, dann sind die Ermittlungen einzustellen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. April 2021 - 20 WF 70/21
NJW 2021, 2054

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Bürgerliches Recht; Schadensersatz; unzutreffende Rentenauskunft einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.
BGB § 280; ZPO § 287

1. Eine unzutreffende (zu hohe) Rentenauskunft einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes begründet keinen Erfüllungsanspruch des Versicherungsnehmers; Die Rentenauskunft ist weder ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung, noch eine zivilrechtliche Willenserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses.
2. Eine unzutreffende Rentenauskunft einer Zusatzversorgungskasse ist eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB. Sie kann einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auslösen, wenn die Auskunft ursächlich für eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung des Versicherungsnehmers ist, beispielsweise wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft für ein Altersteilzeitmodell oder für eine vorgezogene Altersrente ab 63 Jahren entscheidet.
3. Für einen Schadensersatzanspruch nach einer fehlerhaften Rentenauskunft kommt es darauf an, wie sich der Versicherungsnehmer bei einer zutreffenden Auskunft verhalten hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für seine fiktive Entscheidung bei korrekter Auskunft obliegt dem Versicherungsnehmer, jedoch mit der Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO (überwiegende Wahrscheinlichkeit).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2021 - 9 U 30/18
NJW-RR 2021, 1395 = VersR 2021, 1586 = Seniorenrecht aktuell 2021, 163 = ArbR 2022, 25 = VuR 2021, 400 [Ls] = ZAP EN-Nr. 549/2021 [Ls]

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Verfahrensrecht; überlange Verfahrensdauer; Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers und der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.
GVG § 198; ZPO §§ 261, 696; GKG § 12; GG Art. 2, Art. 19, Art. 20; MRK Art. 6

1. Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, daß die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluß zu bringen, verletzt ist.
2. Eine unangemessene Verzögerung kann darin liegen, daß ein Gericht in einem Zeitraum von etwa sieben Monaten keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.
3. Eine Verzögerungsrüge muß für jede Instanz gesondert erhoben werden.
4. Eine schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer kann in Verfahren ausreichen, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zu der Verzögerung beigetragen hat, oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt. Ebenfalls kann von Bedeutung sein, ob die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten hatte.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2021 - 16 EK 1/21
FamRZ 2021, 1401 [Ls]

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; gleichzeitige Teilnahme des betreuenden und des umgangsberechtigten Elternteils an Veranstaltungen mit dem Kind während der Umgangszeit.
BGB § 1684

1. Der betreuende Elternteil kann für die Umgangszeit nicht auf seiner Anwesenheit bestehen; die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung (zum Beispiel wichtige Ereignisse des Kindes wie musikalische Aufführungen, Sportwettkämpfe, Einschulungs- und sonstige Schulfeiern) ist jedoch auch bei getrennt lebenden Elternteilen, sowohl dem betreuenden als auch dem umgangsberechtigten, möglich.
2. Ein Teilnahmeverbot ist für den betreuenden wie auch für den umgangsberechtigten Elternteil ist nur in dem Falle einer Kindeswohlgefährdung denkbar.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. Mai 2021 - 2 UF 181/20
FamRZ 2021, 1804 = NZFam 2021, 1112 = FamRB 2022, 184

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Elterliche Sorge; Entbehrlichkeit eines (Teil-)Sorgerechtsentzugs in Kinderschutzverfahren bei Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils.
BGB §§ 167, 168, 1666, 1666a, 1671; FamFG §§ 49, 57, 58, 63

1. Auch in Verfahren nach §§ 1666 ff BGB kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils eine Übertragung des Sorgerechts - als kinderschutzrechtliche Maßnahme - ganz oder teilweise entbehrlich machen (vgl. zu dem Regelungsbereich des § 1671 BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 = FuR 2020, 532).
2. In der mehrfach ausgedrückten Ablehnung der Fremdunterbringung des Kindes durch einen Elternteil kann nicht ohne weiteres auch der vollständige oder teilweise Widerruf einer dem anderen Elternteil umfassend erteilten Sorgerechtsvollmacht gesehen werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Mai 2021 - 20 UF 18/21
FamRZ 2022, 115 = NZFam 2021, 700 = ZKJ 2021, 461 = FF 2021, 333 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
VersAusglG §§ 44, 51; 52; FamFG §§ 225, 226; BeamtVG § 6; BeamtVG BW § 108

1. Zu der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages auf Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mit dem Ziel einer Umkehr der Ausgleichsrichtung durch Übertragung von Anrechten des verstorbenen Ehegatten auf den vormals Ausgleichspflichtigen.
2. Daß für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden sind, besagt noch nichts abschließend darüber, welche Zeitanteile auf die Ehezeit entfallen, und welche bei der Berechnung der Gesamtzeit zugrunde zu legen sind; maßgebend hierfür sind vielmehr die jeweils einschlägigen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen (hier: BeamtVG, LBeamtVG Baden-Württemberg).
3. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung können auf der Grundlage der beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen im Versorgungsausgleich sowohl bei der Berechnung des Ehezeitanteils, als auch der Gesamtzeit nur mit der Teilzeitquote berücksichtigt werden.
4. Werden Zeiten eines während der Ehezeit geleisteten Grundwehrdienstes sowohl als Pflichtbeitragszeit bei der Wertermittlung eines Anrechts auf eine gesetzliche Rente, als auch als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Wertermittlung eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung berücksichtigt, und beide Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen, liegt darin auch dann keine ungerechtfertigte »Doppelberücksichtigung«, wenn die gemäß § 108 LBeamtVG vorzunehmende Anrechnungsprüfung zu keiner ehezeitbezogenen Kürzung des Anrechts auf die beamtenrechtliche Versorgung wegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgung führt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. Mai 2021 - 20 UF 62/20
FamRZ 2022, 23 = NZFam 2021, 840 = FamRB 2021, 412

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Verfahrenskostenhilfe; Überprüfungsverfahren in Familiensachen; Erfordernis der förmlichen Zustellung der Aufforderung zu einer Veränderungsmitteilung.
ZPO §§ 120a, 124, 329; FamFG §§ 15, 113

Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Überprüfungsverfahren für eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, daß die fristgebundene Aufforderung zu der Mitwirkung an den Beteiligten nicht formlos übersandt, sondern in Ehe- und Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO zugestellt, oder bei sonstigen Familiensachen gemäß § 15 Abs. 2 FamFG förmlich bekannt gegeben wird.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. Juni 2021 - 18 WF 14/21
FamRZ 2021, 1722 = FuR 2022, 222

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Verfahrensrecht; selbständiges Beweisverfahren; Einholung eines Sachverständigengutachtens zum gesundheitlichen Zustand einer Person; Streit zwischen zwei Geschwistern über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Mutter; Verweigerung einer medizinischen Untersuchung.
ZPO § 485

1. In selbständigen Beweisverfahren kann die Einholung eines Gutachtens zu dem Gesundheitszustand eines älteren Menschen in Betracht kommen, wenn zwischen zwei Geschwistern Streit über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Mutter besteht, mit möglichen Auswirkungen auf Ansprüche unter den Geschwistern nach dem Tode der Mutter.
2. Der Umstand, daß die Mutter noch lebt, steht der Einholung eines Gutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren zu den Voraussetzungen ihrer Geschäftsfähigkeit nicht entgegen, wenn das Gutachten der Vermeidung eines späteren Rechtsstreits unter den Töchtern dienen kann.
3. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Mutter nicht bereit ist, an einer medizinischen Untersuchung mitzuwirken, und wenn außerdem keine erheblichen anderen Anknüpfungstatsachen für das Gutachten eines Sachverständigen ersichtlich sind.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. Juni 2021 - 9 W 29/21
FamRZ 2022, 536 = ZEV 2022, 184 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Kindschaftsverfahren; Regel der Kostenaufhebung; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern.
FamFG § 81

1. In Kindschaftssachen ist regelmäßig eine hälftige Teilung der Gerichtskosten (Kostenaufhebung) geboten, wenn nicht einer der Fälle von § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, in denen das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem der Beteiligten aufzuerlegen hat; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern sind kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
2. Allein die gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind und der Umstand, daß dessen seit vielen Jahren von der Mutter getrennt lebender Vater im Gegensatz zu dieser über ein Erwerbseinkommen verfügt, gibt keinen Anlaß, im Rahmen von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eine gesamtschuldnerische Haftung der Eltern für die erstinstanzlich angefallenen Gerichtskosten zu begründen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13. Juli 2021 – 18 WF 78/21
FamRZ 2021, 1821 = NZFam 2022, 78

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Adoptionsrecht; Kindeswohldienlichkeit einer Stiefkindadoption durch den Bruder des Vaters.
BGB § 1741; StAG § 27

1. Zu der Kindeswohldienlichkeit einer Stiefkindadoption durch den Bruder des Vaters.
2. Nach § 27 S. 3 StAG in der seit dem 20. August 2021 geltenden Fassung verliert das durch einen ausländischen Staatsangehörigen angenommene Kind nicht gemäß § 27 S. 1 StAG seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. September 2021 - 2 UF 118/20
FamRZ 2022, 293

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Justizverwaltung; Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte.
FamFG § 13; GG Art. 20

1. Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte fällt nicht unter § 13 Abs. 2 FamFG, sondern unter die allgemeine Rechtspflicht der Gerichte zur Veröffentlichung publikationswürdiger Entscheidungen.
2. Die Gerichtsverwaltung hat insoweit ein Ermessen, ob und in welchem Umfang bei der Veröffentlichung Schwärzungen vorzunehmen sind, und ob überwiegende Belange eines Beteiligten eine Veröffentlichung insgesamt ausschließen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21
FamRZ 2022, 209 = NZFam 2022, 328 = FGPrax 2022, 96

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Bürgerliches Recht; Schenkungsrecht; Haftung mehrerer Beschenkter gemäß § 528 Abs. 1 BGB.
BGB §§ 528, 529, 812, 818; SGB XII § 93

1. Der Herausgabeanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB ist einerseits durch den Wert der empfangenen Leistung, andererseits durch den jeweiligen Bedarf des verarmten Schenkers begrenzt.
2. Ist fortlaufender Unterhaltsbedarf des Schenkers zu decken, dann ist der Anspruch auf wiederkehrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zu der Erschöpfung des Gegenstandes der Schenkung gerichtet.
3. Jedoch haftet jeder Beschenkte nur in den Grenzen der von ihm erhaltenen Zuwendung, in dem Streitfall also nur bis zu der Höhe seiner Bereicherung durch den geschenkten hälftigen Miteigentumsanteil.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 24 U 7/21
NZFam 2022, 380 = MDR 2022, 418 = FF 2022, 130 [Ls]

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Erbrecht; Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld; Voreintragung der Erben im Grundbuch.
GBO §§ 39, 40 GBO

Für die Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld bedarf es keiner Voreintragung der Erben im Grundbuch.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Oktober 2021 - 19 W 72/21
FGPrax 2022, 5 = BWNotZ 2022, 60 = ZEV 2022, 185 [Ls]

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Bürgerliches Recht; Persönlichkeitsrechtsverletzung beim »Online-Shopping«.
BGB §§ 249, 253, 1004; AGG §§ 3, 20, 21; GG Art. 1, Art. 2

1. Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim »Online-Shopping« nur zwischen den Anreden »Frau« oder »Herr« auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt, und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
2. Es besteht jedoch gegen das die Webseite betreibende Unternehmen kein Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen, wenn die Wiederholungsgefahr durch weitere Maßnahmen, insbesondere die Ergänzung des Anredefelds durch eine geschlechtsneutrale Möglichkeit (»Divers/keine Anrede«), ausgeräumt wird.
3. Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens besteht nicht, wenn die eingetretene Diskriminierung nicht die dafür erforderliche Intensität erreicht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 24 U 19/21
NJW 2022, 791 = MDR 2022, 565 = K&R 2022, 207 = MMR 2022, 301 = BB 2022, 1207 = FF 2022, 129 [Ls]

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Elterliche Sorge; Zurückverweisung im vereinfachten Sorgeverfahren.
BGB § 1626a; FamFG §§ 69, 155a

Entscheidet das Familiengericht unzutreffend im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG, dann fehlt es an einer Entscheidung in der Sache; gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG ist dann auch ohne Antrag eine Zurückverweisung auszusprechen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Dezember 2021 – 5 UF 204/21
NZFam 2022, 272

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