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Entscheidungen OLG Braunschweig (2021)


Entscheidungen OLG Braunschweig (2021) - OLGBraunschweig


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Nachlaßrichters in streitigen Erbscheinsangelegenheiten in Niedersachsen.
Beschluß vom 13. Januar 2021 - 3 W 118/20
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Adoptionsrecht; Adoption Volljähriger; Beschwerdeverfahren; vorläufiger Verfahrenswert.
Beschluß vom 2. März 2021 - 1 WF 24/21
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Erbrecht; Klage einer Erbengemeinschaft auf Rechnungslegung; Auftragsverhältnis zwischen Mutter und Sohn bei erteilter Vorsorgevollmacht; Auskunfts- und Zahlungsanspruch der Gemeinschaft.
Urteil vom 28. April 2021 - 9 U 24/20
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Höferecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; keine Zuständigkeit des Nachlaßgerichts bei Hofvermerk im Grundbuch.
Beschluß vom 30. Juni 2021 - 3 W 32/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Großeltern; Kindeswohldienlichkeit des Großelternumgangs.
Beschluß vom 30. Juni 2021 - 2 UF 47/21
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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Beschluß vom 7. Juli 2021 - 3 W 30/21
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschleunigungsbeschwerde in einer Kindschaftssache.
Beschluß vom 16. August 2021 – 1 WF 97/21
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Kosten und Gebühren; Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands; Nichterhebung der Kosten des Verfahrensbeistands in einer Umgangssache.
Beschluß vom 11. Oktober 2021 - 1 WF 106/21
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Elterliche Sorge; Feststellung einer Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung.
Beschluß vom 14. Oktober 2021 - 2 UF 74/21
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Erbrecht; Beschwerde gegen den Beschluß eines deutschen Nachlaßgerichts durch einen ausländischen (hier: österreichischen) Verfahrensbevollmächtigten; »dienstleistender europäischer Rechtsanwalt« iSd § 25 Abs. 1 S. 1 EuRAG; Formerfordernis des § 64 FamFG; sogenannte »Rubrumsunterschrift« eines österreichischen Rechtsanwalts.
Beschluß vom 1. November 2021 - 3 W 59/21
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Erbrecht; Zuständigkeit der Gerichte; funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Feststellung des Fiskuserbrechts auch in streitigen Fällen; Fiskuserbschaft neben Erben dritter Ordnung.
Beschluß vom 20. Dezember 2021 - 3 W 48/21


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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Nachlaßrichters in streitigen Erbscheinsangelegenheiten in Niedersachsen.
RPflG §§ 3, 16, 19; FamFG §§ 70, 81, 342, 352e; GNotKG § 61

1. Werden gegen die Einziehung eines Erbscheins Einwände erhoben, dann hat der Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 S. 2 Nds. ZustVO-Justiz dem Nachlaßrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
2. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben, und die Sache an das Nachlaßgericht zurückzuverweisen; sie ist zugleich dem Richter vorzulegen.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 13. Januar 2021 - 3 W 118/20
Rpfleger 2021, 292 = ZErb 2021, 113 [159] = ErbR 2021, 357 = FamRZ 2021, 988 [Ls] = ZEV 2021, 197 [Ls] = ZAP EN-Nr. 125/2021 [Ls]

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Adoptionsrecht; Adoption Volljähriger; Beschwerdeverfahren; vorläufiger Verfahrenswert.
FamGKG §§ 42, 55, 58

1. Bei einer Volljährigenadoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG; der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG ist nur bei Fehlen von Anhaltspunkten für die Wertfestsetzung anzusetzen.
2. Die besondere Bedeutung der Adoption rechtfertigt einen Verfahrenswert von 25% bis 50% des Reinvermögens der Annehmenden; daneben kann auf deren Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
3. Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also zusammen mit der richterlich angeordneten Vorschußanforderung angegriffen werden.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 2. März 2021 - 1 WF 24/21
FamRZ 2021, 1233 = FuR 2022, 153 = JurBüro 2021, 193 = NZFam 2021, 320 = FF 2021, 174 [Ls]

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Erbrecht; Klage einer Erbengemeinschaft auf Rechnungslegung; Auftragsverhältnis zwischen Mutter und Sohn bei erteilter Vorsorgevollmacht; Auskunfts- und Zahlungsanspruch der Gemeinschaft.
BGB §§ 158, 167, 662, 666, 1896, 1922, 2027, 2038, 2039; ZPO § 254

1. Das eine Rechnungslegungspflicht auslösende Auftragsverhältnis kann nicht schon aus einer bloßen Bevollmächtigung als solcher abgeleitet werden; sie betrifft regelmäßig nur das rechtliche Dürfen nach außen. Erforderlich ist die Einigung darüber, daß jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird, und pflichtgemäß tätig werden muß.
2. Der Grundsatz, wonach Ehegatten regelmäßig kein Auftragsverhältnis untereinander begründen, gilt wegen des die Ehe prägenden besonderen Vertrauensverhältnisses nicht pauschal für andere Angehörigenbeziehungen. Daraus folgt für das Verhältnis der Mutter zu dem von ihr bevollmächtigten Sohn indes auch nicht umgekehrt bereits »automatisch« ein Auftragsverhältnis (nebst Rechnungslegungspflicht); entscheidend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalles.
3. Einigt sich eine Mutter mit ihrem erwachsenen, mit ihr nicht in demselben Haushalt lebenden Sohn darauf, daß, falls sie irgendwann durch Krankheit oder Behinderung vorübergehend oder dauerhaft selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln und ihren Willen zu äußern, der Sohn sich um die Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten kümmern soll, und wird ihm im Zusammenhang mit dieser Einigung von der Mutter eine ausdrücklich nur unter denselben Voraussetzungen geltende Vorsorgevollmacht erteilt, ist regelmäßig von einem zu dem Eintritt der entsprechenden Hilfsbedürftigkeit der Mutter wirksam werdenden Auftragsverhältnis auszugehen; ein solches Auftragsverhältnis verpflichtet den Sohn in der Regel dann auch zur Rechnungslegung.
4. Soweit ein auf die Erben einer Vollmachtgeberin übergegangener Rechnungslegungsanspruch nicht besteht, läßt das etwaige Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Erbengemeinschaft gegen den Bevollmächtigten unberührt.

OLG Braunschweig, Urteil vom 28. April 2021 - 9 U 24/20
FamRZ 2021, 1582 = FuR 2021, 562 = FamRB 2021, 384 = ZErb 2021, 316 = ErbR 2021, 706 = NdsRpfl 2021, 246 = NJW-Spezial 2021, 327 = ZEV 2021, 437 = BtPrax 2021, 159 [Ls] = Rpfleger 2021, 582 [Ls]

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Höferecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; keine Zuständigkeit des Nachlaßgerichts bei Hofvermerk im Grundbuch.
HöfeO §§ 1, 18; HöfeVfO § 5; FamFG §§ 38, 39

1. Führt die Prüfung des Erbscheinsantrages wegen nicht behebbarer Mängel endgültig zu einem negativen Ergebnis, so ist der Antrag durch Beschluß zurückzuweisen; eine - für das Erbscheinsverfahren gesetzlich nicht geregelte - Zwischenverfügung kann allenfalls dann ergehen, wenn sie einen behebbaren Mangel betrifft.
2. Ist zu dem Zeitpunkt des Erbfalles ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, so ist für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag ausschließlich das Landwirtschaftsgericht - und nicht das Nachlaßgericht - zuständig (§ 18 Abs. 2 HöfeO).
3. Allein das formale Kriterium des Hofvermerks begründet auch dann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, wenn zu dem Zeitpunkt des Erbfalles die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs weggefallen war; gegebenenfalls hat das Landwirtschaftsgericht in der Sache bürgerliches Recht anzuwenden.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 30. Juni 2021 - 3 W 32/21
FamRZ 2021, 2002 = ErbR 2021, 896 = FGPrax 2021, 174 = AUR 2021, 298 = RdL 2021, 406 = ZEV 2021, 627

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Großeltern; Kindeswohldienlichkeit des Großelternumgangs.
BGB § 1685

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohle, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, daß das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete, und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern mißachten.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 30. Juni 2021 - 2 UF 47/21
FamRZ 2021, 1981 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
BGB §§ 2303, 2315, 2325; GKG §§ 45, 68; RVG §§ 13, 32

1. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall.
2. Eine Klage auf Pflichtteilsergänzung (§ 2315 BGB) und eine Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) betreffen nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 7. Juli 2021 - 3 W 30/21
FamRZ 2022, 132 = NJW-RR 2021, 1453 = NZFam 2021, 843 = JurBüro 2021, 416 = FamRB 2022, 32 = MDR 2021, 1142 = ErbR 2021, 887 = NJW-Spezial 2021, 540 = ZEV 2021, 626

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschleunigungsbeschwerde in einer Kindschaftssache.
BGB §§ 1666, 1697a; FamFG §§ 155, 155b, 155c

1. Das Beschleunigungsgebot aus § 155 Abs. 1 FamFG gilt in jeder Lage des Verfahrens, und ist unter anderem bei der Anberaumung von Terminen, bei der Fristsetzung für die Abgabe eines Gutachtens oder bei der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten.
2. Maßstab der beschleunigten Verfahrensführung ist das in allen Phasen des Verfahrens vorrangig zu beachtende Gebot der individuellen Orientierung an dem Kindeswohl aus § 1697a BGB.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 16. August 2021 – 1 WF 97/21
FamRZ 2022, 37 = FuR 2021, 675 = NZFam 2021, 894 = NdsRpfl 2021, 372 = FF 2022, 129 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands; Nichterhebung der Kosten des Verfahrensbeistands in einer Umgangssache.
FamFG §§ 26, 155, 158, 159, 162; FamGKG §§ 1, 20, 57, 58, 81

1. Bei dem Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz.
2. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 20 FamGKG ist zulässig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Möglichkeit besteht, von der Erhebung der Kosten abzusehen.
3. Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalles abgeleitete Gefahr, daß die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien - insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamtes - nicht hinreichend gewahrt sind.
4. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist zu erwägen, inwieweit sich die beantragte Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 11. Oktober 2021 - 1 WF 106/21
FamRZ 2022, 474 = JurBüro 2022, 39 = NZFam 2021, 1027 = FamRB 2021, 491 = NdsRpfl 2022, 85 = FF 2021, 512 [Ls]

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Elterliche Sorge; Feststellung einer Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung.
BGB §§ 1666, 1666a; ndsSchulG § 55

1. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, daß das Kind bei einem Verbleiben in oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maße vorhanden ist, daß sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt.
2. Werden Kinder in dem Haushalt der Eltern hochgradig vernachlässigt, und sind unzweifelhaft vorhandene Schädigungen auf physische Entbehrungen und fehlende emotionale Zuwendung zurückzuführen, ist von mangelnder Erziehungseignung auszugehen.
3. Eine Kindeswohlgefährdung, die Anlaß zu einem familiengerichtlichen Eingriff in das elterliche Sorgerecht gibt, kann sich auch aus der Summe einer Vielzahl von Einzelaspekten ergeben.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 14. Oktober 2021 - 2 UF 74/21
FamRB 2022, 100 = NZFam 2022, 319

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Erbrecht; Beschwerde gegen den Beschluß eines deutschen Nachlaßgerichts durch einen ausländischen (hier: österreichischen) Verfahrensbevollmächtigten; »dienstleistender europäischer Rechtsanwalt« iSd § 25 Abs. 1 S. 1 EuRAG; Formerfordernis des § 64 FamFG; sogenannte »Rubrumsunterschrift« eines österreichischen Rechtsanwalts.
BGB § 2361; FamFG § 64; EuRAG §§ 1, 25, 28

1. Legt ein Erbprätendent durch einen ausländischen (hier: österreichischen) Verfahrensbevollmächtigten, der »dienstleistender europäischer Rechtsanwalt« im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 EuRAG ist, Beschwerde gegen einen Beschluß eines deutschen Nachlaßgerichts ein, dann muß die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen des § 64 FamFG genügen.
2. Die nach österreichischem Verfahrensrecht ausreichende und von österreichischen Rechtsanwälten praktizierte sogenannte »Rubrumsunterschrift« - eine Unterzeichnung im Rubrum des Schriftsatzes über der Nennung des Verfahrensbevollmächtigten - genügt auch in einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne Weiteres dem Unterschriftserfordernis des § 64 FamFG.

OLG Braunschweig, Beschluß vom 1. November 2021 - 3 W 59/21
FamRZ 2022, 202 = FGPrax 2021, 287 = ZErb 2022, 30 = MDR 2022, 120 = ErbR 2022, 175 = Rpfleger 2022, 137 = ZEV 2022, 229

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Erbrecht; Zuständigkeit der Gerichte; funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Feststellung des Fiskuserbrechts auch in streitigen Fällen; Fiskuserbschaft neben Erben dritter Ordnung.
BGB §§ 1926, 1936, 1964; FamFG §§ 10, 15, 40, 41, 59, 63, 70, 81, 342; ZPO § 174; RPflG §§ 3, 16, 19; GNotKG §§ 2, 61

1. Für die Feststellung des Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB ist bei dem Nachlaßgericht funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig; der landesrechtliche Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 S. 2 und 1 Nr. 4 ZustVO-Justiz umfaßt das Feststellungsverfahren auch dann nicht, wenn Einwände gegen die Feststellung erhoben worden sind.
2. Eine Fiskuserbschaft kommt neben Erben dritter Ordnung nicht in Betracht. Ist die gesamte Linie eines Großelternpaares weggefallen, tritt gemäß § 1926 Abs. 4 BGB die Linie des anderen Großelternpaares an ihre Stelle, nicht der Fiskus.
3. Ein Abvermerk der Geschäftsstelle stellt keine Aufgabe zur Post im Sinne von § 15 Abs. 2 FamFG dar
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OLG Braunschweig, Beschluß vom 20. Dezember 2021 - 3 W 48/21
ZErb 2022, 63 = Rpfleger 2022, 114 = FGPrax 2022, 36

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