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Entscheidungen OLG Dresden (2021)


Entscheidungen OLG Dresden (2021) - OLGDresden2


Verfahrenskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Ehescheidungsverfahren; Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf einen Vergleich.
Beschluß vom 14. Januar 2021 – 20 WF 936/20
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Unterhaltsrecht; Vereinfachtes Verfahren; Anforderungen an Einwand der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Vereinfachten Unterhaltsverfahren.
Beschluß vom 21. Januar 2021 – 20 WF 1016/20
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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Leistungspflicht; Ersatzhaftung; Verweisung auf Großeltern als leistungsfähige Verwandte iSd § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB.
Beschluß vom 8. Februar 2021 - 23 UF 474/20
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Grundbuchrecht; Eintragung einer Vorlöschungsklausel bei Nießbrauchsrecht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung für Schenkung eines vermieteten Grundstücks an einen Minderjährigen (hier: Eintritt des beschenkten Minderjährigen mit der Beendigung des Nießbrauchs in die bestehenden Mietverhältnisse).
Beschluß vom 10. Februar 2021 – 17 W 73/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten Wechselmodells.
Beschluß vom 19. Februar 2021 – 21 UF 32/21
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Darlehensrecht; Einwand der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages mangels Vorliegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; Umfang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Grundschuldbestellung; Vollstreckungsgegenklage.
Beschluß vom 19. April 2021 – 4 W 109/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern im Wechselmodell; Kindeswohl als maßgebendes Kriterium.
Beschluß vom 7. Juni 2021 - 21 UF 153/21
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Unerlaubte Handlungen; Unterlassungsanspruch des Stiefvaters gegen den Kindesvater bezüglich des Aufspielens einer Überwachungssoftware (FamilyApp) auf die der Tochter überlassenen mobilen Internetgeräte; hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages; jederzeitiger Zugriff auf den Positionsstandort eines Smartphones; nicht ausreichendes Löschen einer das Nutzungsrecht beeinträchtigenden Software.
Beschluß vom 15. Juni 2021 – 4 U 993/21
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Elterliche Sorge; Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben; Umgang des Kindes mit den Eltern; Auslandsreise in die USA als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Beschluß vom 28. Juni 2021 – 21 UF 350/21
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Erbrecht; Verfügung zugunsten Dritter; Klausel zur Obliegenheit der Übermittlung einer schriftlichen Widerrufserklärung an Bank bei Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall.
Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 276/21
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Elterliche Sorge; Äußerungen und Angriffe des Sorgerechts-Vollmachtgebers gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter; konkludenter Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht.
Beschluß vom 16. Juli 2021 – 21 WF 451/21
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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Zusammenrechnung von Streitwerten nacheinander geltend gemachter Ansprüche in demselben Verfahren.
Beschluß vom 4. August 2021 – 22 W 169/21
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Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe; Berücksichtigung von Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.
Beschluß vom 10. September 2021 - 20 WF 697/21
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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Voraussetzungen der Annahme eines paritätischen unterhaltsrechtlichen Wechselmodells.
Beschluß vom 30. September 2021 – 20 UF 421/21
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Vormundschaft und Pflegschaft; kein Vorrang zwischen Vereins- und Amtsvormundschaft; vorrangige Bestellung eines geeigneten ehrenamtlichen Einzelvormunds.
Beschluß vom 21. Oktober 2021 – 23 UF 399/21
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Personenstandsrecht; Berichtigung des Eintrags eines indischen Staatsangehörigen im Geburtenregister als Vater des Kindes einer afghanischen Mutter nach rechtskräftiger Ehescheidung und rechtskräftig festgestellter Vaterschaft eines anderen Beteiligten mit afghanischer Staatsangehörigkeit.
Beschluß vom 1. November 2021 – 21 W 152/21
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Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; Ermittlung des Einkommens; Sachbezug in Form der Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung; Ermittlung des geldwerten Vorteils.
Beschluß vom 3. Dezember 2021 - 22 WF 888/21


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Verfahrenskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Ehescheidungsverfahren; Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf einen Vergleich.
ZPO §§ 114 ff; RVG § 48

§ 48 Abs. 3 S. 1 RVG erstreckt nicht nur die Beiordnung des anwaltlichen Bevollmächtigten, sondern auch die in der Ehesache bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe kraft Gesetzes auf die dort genannten Vertragsgegenstände, und zwar unabhängig davon, ob und zu welchem Zeitpunkt diese Erstreckung ausdrücklich beantragt wird.

OLG Dresden, Beschluß vom 14. Januar 2021 – 20 WF 936/20
FamRZ 2021, 972 = NZFam 2021, 649 = JurBüro 2021, 187 = NJ 2021, 369 = ZAP EN-Nr. 147/2021 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Vereinfachtes Verfahren; Anforderungen an Einwand der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Vereinfachten Unterhaltsverfahren.
FamFG § 252

1. Der Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist in dem Vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht in zulässiger Form erhoben, wenn der Antragsgegner gegenüber dem Familiengericht zu seinem Vermögen keine, und zu seinen Einkünften nur eine unvollständige Auskunft erteilt hat.
2. Wenn der Antragsgegner die erforderlichen Auskünfte zu seinem Vermögen und zu weiteren Einkünften in dem Beschwerdeverfahren nachholt, können diese bei der Beschwerdeentscheidung keine Berücksichtigung mehr finden, weil sie nur in dem erstinstanzlichen Verfahren bis zu dem Erlaß des Festsetzungsbeschlusses nachgeholt werden können.

OLG Dresden, Beschluß vom 21. Januar 2021 – 20 WF 1016/20
FamRZ 2022, 542 = NZFam 2021, 173 = JA 2021, 216

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Leistungspflicht; Ersatzhaftung; Verweisung auf Großeltern als leistungsfähige Verwandte iSd § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB.
BGB §§ 1601, 1603, 1607

1. Ein Unterhaltsschuldner kann gegenüber dem Kind, dessen Unterhaltsanspruch gemäß § 7 UVG auf das Land übergegangen ist, gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, indem er auf die Unterhaltspflicht der Großeltern verweist: Deren Ersatzhaftung tritt nicht erst dann ein, wenn die Eltern den notwendigen Selbstbehalt unterschreiten.
2. Auf die Frage, ob die Großeltern mütterlicherseits neben den Großeltern väterlicherseits als weitere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB in Betracht kommen, kommt es nicht an, denn für den Ausschluß der erweiterten Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB genügt es, wenn dieser mindestens einen anderen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nachweisen kann: Die Vorschrift formuliert eindeutig dahingehend, daß die gesteigerte Unterhaltspflicht dann nicht eintritt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden sei. Welche Großeltern den Unterhalt leisten müssen, ist nicht zu klären.

OLG Dresden, Beschluß vom 8. Februar 2021 - 23 UF 474/20
FamRZ 2021, 932 = FuR 2021, 663 = NZFam 2021, 792 = JAmt 2021, 532

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Grundbuchrecht; Eintragung einer Vorlöschungsklausel bei Nießbrauchsrecht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung für Schenkung eines vermieteten Grundstücks an einen Minderjährigen (hier: Eintritt des beschenkten Minderjährigen mit der Beendigung des Nießbrauchs in die bestehenden Mietverhältnisse).
BGB §§ 1056, 1643, 1821; GBO §§ 23, 24

1. Hat sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus zwei Gesellschaftern, ein Nießbrauchsrecht auf die Lebensdauer des Längerlebenden der beiden Gesellschafter vorbehalten, dann steht der Eintragung einer Vorlöschungsklausel, wonach zu der Löschung des Rechts der Nachweis des Ablebens der beiden Gesellschafter genügt, kein Eintragungshindernis entgegen.
2. Es bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB, wenn ein Schenkungsvertrag für das Grundstück den Hinweis enthält, daß die beschenkten Minderjährigen (Enkelkinder) mit der Beendigung des Nießbrauchs nach der gesetzlichen Regelung des § 1056 BGB in die bestehenden Mietverhältnisse eintreten.

OLG Dresden, Beschluß vom 10. Februar 2021 – 17 W 73/21
NJW-RR 2021, 593 = FGPrax 2021, 61 = ZEV 2021, 648 = RNotZ 2021, 265 = NotBZ 2022, 47 = ErbR 2022, 77 = MittBayNot 2022, 238

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten Wechselmodells.
BGB §§ 1671, 1684, 1696

Die Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten Wechselmodells kann nur in einem Umgangsverfahren, und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden.

OLG Dresden, Beschluß vom 19. Februar 2021 – 21 UF 32/21
FamRZ 2021, 691 = FuR 2021, 325 = NZFam 2021, 318 = ZKJ 2021, 311 = NJW-Spezial 2021, 229 = NJ 2021, 176 [Ls] = ZAP EN-Nr. 231/2021 [Ls]

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Darlehensrecht; Einwand der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages mangels Vorliegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; Umfang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Grundschuldbestellung; Vollstreckungsgegenklage.
BGB §§ 138, 1643, 1822; ZPO §§ 767, 794

1. Wer gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde einwendet, ein zugrunde liegender Darlehensvertrag sei mangels einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sittenwidrig, trägt die Beweislast, wenn sich wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr feststellen läßt, ob eine solche Genehmigung erteilt wurde.
2. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung erstreckt sich auch auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden ein enger wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht.
3. Ein durch einen Minderjährigen abgeschlossener Darlehensvertrag ist nicht bereits deswegen als sittenwidrig anzusehen, weil der Minderjährige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unter besonders günstigen Bedingungen zu der Bedienung des Darlehens in der Lage ist.

OLG Dresden, Beschluß vom 19. April 2021 – 4 W 109/21
NJW-RR 2021, 796 = NZFam 2021, 756 = FamRB 2021, 328 = ZAP EN-Nr. 321/2021

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern im Wechselmodell; Kindeswohl als maßgebendes Kriterium.
BGB § 1684

Das Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln; entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohle des Kindes dient.

OLG Dresden, Beschluß vom 7. Juni 2021 - 21 UF 153/21
FamRZ 2021, 1805 = FuR 2021, 549 = NZFam 2021, 749 = NJ 2021, 407

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Unerlaubte Handlungen; Unterlassungsanspruch des Stiefvaters gegen den Kindesvater bezüglich des Aufspielens einer Überwachungssoftware (FamilyApp) auf die der Tochter überlassenen mobilen Internetgeräte; hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages; jederzeitiger Zugriff auf den Positionsstandort eines Smartphones; nicht ausreichendes Löschen einer das Nutzungsrecht beeinträchtigenden Software.
BGB §§ 823, 1004; ZPO §§ 253, 294, 920, 936

1. Ein Unterlassungsantrag, der den Download von Apps auf »sonstigen Endgeräten« eines Dritten begehrt, die diesem von dem Unterlassungsgläubiger überlassen wurden, ist hinreichend bestimmt.
2. Die Installation von Programmen durch einen Dritten, die diesem erlauben, jederzeit auf den Positionsstandort eines Smartphones zuzugreifen, verletzt das Nutzungsrecht des Eigentümers.
3. Eine solche Tathandlung begründet die Wiederholungsgefahr kerngleicher Verletzungshandlungen auf weiteren Geräten, auf die der Verletzer Zugriff hat. Allein durch das Löschen der das Nutzungsrecht beeinträchtigenden Software kann diese Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werden.

OLG Dresden, Beschluß vom 15. Juni 2021 – 4 U 993/21
FamRZ 2022, 364 = FuR 2021, 557 = NZFam 2022, 476 = K&R 2021, 595 = MMR 2021, 813 = DSB 2022, 119

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Elterliche Sorge; Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben; Umgang des Kindes mit den Eltern; Auslandsreise in die USA als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
BGB §§ 1628, 1687, 1697a

Eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem sechsjährigen Sohn zu dem Besuch der dort lebenden hochbetagten Großeltern väterlicherseits stellt jedenfalls nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und der Aufhebung der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar.

OLG Dresden, Beschluß vom 28. Juni 2021 – 21 UF 350/21
FamRZ 2021, 1474 = FuR 2021, 664 = NZFam 2021, 750 = FamRB 2021, 457 = ZKJ 2021, 467 = NJW-Spezial 2021, 581

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Erbrecht; Verfügung zugunsten Dritter; Klausel zur Obliegenheit der Übermittlung einer schriftlichen Widerrufserklärung an die Bank bei Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall.
BGB §§ 305c, 307, 309, 328, 331, 332, 488, 516, 700

1. Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vorformulierte Klausel, wonach ein Widerruf der Drittbegünstigung bezogen auf das Deckungsverhältnis nur durch eine (schriftliche) Erklärung des Versprechensempfängers gegenüber der Bank erfolgen kann, erweist sich weder als überraschend, noch als unwirksam.
2. Ein Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall kann zu einer sich außerhalb des Erbrechts und damit auch ohne Bindung an die für letztwillige Verfügungen oder an Schenkungsversprechen von Todes wegen geltende qualifizierte Formanforderungen vollziehenden Zuwendung eines Vermögensgegenstandes an einen begünstigten Dritten führen. Der Versprechende (Bank) und der Versprechensempfänger (Erblasser) können zu Lebzeiten vereinbaren, dass ein begünstigter Dritter mit dem Tod des Versprechensempfängers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf eine bestimmte Leistung erwirbt, die er nicht aus dem Nachlass erhält, sondern unmittelbar kraft Vertrages unter Lebenden unmittelbar von dem Versprechenden.
3. Dafür, dass der Bank vor dem Erbfall ein schriftlicher Widerruf zugegangen ist, trägt der Versprechensempfänger (Erblasser) bzw. sein Rechtsnachfolger (Erbe) die Darlegungs- und Beweislast.

OLG Dresden, Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 276/21
NJW-RR 2021, 1573 = NZFam 2021, 939 = ZEV 2021, 628 = ZErb 2021, 404 = ErbR 2022, 84 = NJW-Spezial 2021, 519 = DNotI-Report 2021, 126

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Elterliche Sorge; Äußerungen und Angriffe des Sorgerechts-Vollmachtgebers gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter; konkludenter Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht.
BGB § 1671

Massive Konflikte zwischen den ehemaligen Partnern bzw. Eltern der betroffenen Kinder sowie Angriffe gegen die Erziehungsfähigkeit des Kinder betreuenden Elternteils zeigen einen konkludenten Widerruf der Vollmacht: Wer dem anderen Elternteil kindeswohlgefährdendes Verhalten vorwirft, kann nicht mehr den Willen haben, daß dieser »unfähige« Elternteil sich mit Befugnis zu alleinigem Handeln weiter um die Kinder kümmert; der Vollmachtnehmer kann dann auch nicht mehr davon ausgehen, daß der Vollmachtgeber weiter mit seinem Handeln auch im Namen des Vertretenen agieren darf.

OLG Dresden, Beschluß vom 16. Juli 2021 – 21 WF 451/21
Streit 2022, 38

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Zusammenrechnung von Streitwerten nacheinander geltend gemachter Ansprüche in demselben Verfahren.
GKG § 39

Das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei bei der Auswechslung des Streitgegenstandes beschränkt sich nicht auf die Bescheidung des zuletzt gestellten Antrages; vielmehr sind die Werte sämtlicher jemals in das Verfahren eingeführter Anträge zu berücksichtigen, wie sich dies bei einer Klageänderung ergibt.

OLG Dresden, Beschluß vom 4. August 2021 – 22 W 169/21
JurBüro 2021, 637

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Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; Berücksichtigung von Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.
ZPO § 115

Die Zahlung eines Arbeitgebers zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs ist kein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigendes Einkommen des Arbeitnehmers, zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung vor der Einleitung des Verfahrens erhalten hat, für das er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

OLG Dresden, Beschluß vom 10. September 2021 - 20 WF 697/21
MDR 2022, 271 = NJ 2021, 557 = FamRZ 2022, 33 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Voraussetzungen der Annahme eines paritätischen unterhaltsrechtlichen Wechselmodells.
BGB §§ 1606, 1610, 1612, 1629

1. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines paritätischen unterhaltsrechtlichen Wechselmodells.
2. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgeblichen Voraussetzungen für ein paritätisches Wechselmodell liegen nicht vor, wenn das gemeinsam betreute Kind von einem Elternteil mit einem zeitlichen Anteil von 45% betreut wird.

OLG Dresden, Beschluß vom 30. September 2021 – 20 UF 421/21
FamRZ 2022, 31 = FuR 2022, 219 = NJW-RR 2022, 222 = NZFam 2022, 173 = FF 2022, 41 [Ls]

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Vormundschaft und Pflegschaft; kein Vorrang zwischen Vereins- und Amtsvormundschaft; vorrangige Bestellung eines geeigneten ehrenamtlichen Einzelvormunds.
BGB §§ 1779, 1791a, 1791b; SGB VIII §§ 54, 56

Zwischen Vereins- und Amtsvormundschaft besteht kein Vorrang derart, daß vorrangig ein Vereinsvormund zu bestellen ist; nach § 1791a Abs. 1 BGB ist lediglich ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund vorrangig zu bestellen.

OLG Dresden, Beschluß vom 21. Oktober 2021 – 23 UF 399/21
FamRZ 2022, 277 = NZFam 2021, 1077 = FamRB 2022, 17 = ZKJ 2022, 148 = FF 2022, 128 [Ls]

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Personenstandsrecht; Berichtigung des Eintrags eines indischen Staatsangehörigen im Geburtenregister als Vater des Kindes einer afghanischen Mutter nach rechtskräftiger Ehescheidung und rechtskräftig festgestellter Vaterschaft eines anderen Beteiligten mit afghanischer Staatsangehörigkeit.
BGB §§ 1594, 1600b; EGBGB Art. 19, Art. 20

Zu der Berichtigung des Eintrags eines indischen Staatsangehörigen in dem Geburtenregister als Vater des Kindes einer afghanischen Mutter nach rechtskräftiger Ehescheidung und rechtskräftig festgestellter Vaterschaft eines anderen Beteiligten mit afghanischer Staatsangehörigkeit.

OLG Dresden, Beschluß vom 1. November 2021 – 21 W 152/21
NZFam 2021, 1114

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Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; Ermittlung des Einkommens; Sachbezug in Form der Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung; Ermittlung des geldwerten Vorteils.
ZPO §§ 115, 127, 567, 569; FamFG § 76

1. Soweit ein Antragsteller von seinem Arbeitgeber einen Sachbezug in Form der Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung erhält, ist trotz des Abzugs dieses Wertes in der Gehaltsbescheinigung vor der Auszahlung des Einkommens dieser Sachbezug einkommenserhöhend zu berücksichtigen, denn derartige Sachbezüge sind immer dann als Einkommen nach § 115 ZPO anzusehen, wenn sie zusätzliches Arbeitseinkommen sind, und nicht bloß ein Äquivalent für verauslagte Aufwendungen darstellen. Dem steht nicht entgegen, daß der Gegenwert nicht ausbezahlt wird, denn insoweit hat der Antragsteller ersparte Aufwendungen der privaten Lebensführung, müßte also selbst ein entsprechendes Fahrzeug erwerben und unterhalten.
2. Verfügt der Antragsteller über einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen kann, bei dem aber durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil von dem Nettoeinkommen wieder abgezogen wird, dann beträgt die als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigende (!) Ersparnis aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich (fiktiver) Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.

OLG Dresden, Beschluß vom 3. Dezember 2021 - 22 WF 888/21

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