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Entscheidungen OLG Frankfurt (2021)


Entscheidungen OLG Frankfurt (2021) - OLGFrankfurt


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung.
Beschluß vom 22. Januar 2021 - 4 UF 84/20
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Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung in Kindschaftssachen; Erhebung der Kosten eines Verfahrensbeistandes.
Beschluß vom 22. Januar 2021 - 4 WF 199/20
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Elterliche Sorge; Vereinfachtes Sorgerechtsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Beschluß vom 9. Februar 2021 - 6 WF 166/20
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Elterliche Sorge; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung des Wechselmodells.
Beschluß vom 9. Februar 2021 - 6 UF 172/20
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Kosten und Gebühren; Anwaltshonorar bei Vertretung in einer Familiensache; Vergütungsvereinbarung; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen über eine Abfindung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Klageänderung im zweiten Rechtszug.
Urteil vom 10. Februar 2021 – 28 U 6/19
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Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung bei Großelternumgangsregelung; Umgangsverfahren als Amtsverfahren; Überprüfung der Billigkeitsentscheidung durch das Beschwerdegericht.
Beschluß vom 10. Februar 2021 – 8 UF 175/20
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Personenstandsrecht; Eintragung im Geburtenregister; Namenserteilung für ein Kind bei nicht geklärter Identität der Kindeseltern.
Beschluß vom 11. Februar 2021 - 20 W 165/20
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Personenstandsrecht; Anordnung der Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister auf Antrag des Standesamtes; voller Beweis der Unrichtigkeit der vorhandenen und der Richtigkeit der beantragten Eintragung; Reiseausweis für Ausländer als anerkanntes Paßersatzpapier; Reiseausweis als Beweismittel für den Nachweis der Identität des Inhabers.
Beschluß vom 16. Februar 2021 - 20 W 295/19
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Versorgungsausgleich; Abänderungsverfahren; Zulässigkeit eines Abänderungsantrages des überlebenden Ehegatten.
Beschluß vom 17. Februar 2021 - 2 UF 176/20
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Versorgungsausgleich; Bereicherungsansprüche nach § 30 VersAusglG als Familienstreitsachen.
Beschluß vom 19. Februar 2021 - 2 WF 286/20
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Elterliche Sorge; Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung zum Umgang unter Aufhebung eines Wechselmodells.
Beschluß vom 23. Februar 2021 - 8 UF 188/20
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Namensrecht; Änderung des Familiennamens der Kinder in den Namen der Pflegefamilie.
Beschluß vom 2. März 2021 - 6 UF 147/17
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Personenstandsrecht; Personenstandsverfahren; Anerkennung der Entscheidung eines polnischen Gerichts zum Namen eines Kindes.
Beschluß vom 2. März 2021 - 20 W 276/19
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Elterliche Sorge; Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Durchführung von Schutzimpfungen bei einem Kind auf einen Elternteil.
Beschluß vom 8. März 2021 - 6 UF 3/21
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Kosten und Gebühren; Vergütung des Ergänzungspflegers; Erstattung von Reisekosten; Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV.
Beschluß vom 9. März 2021 - 2 WF 228/20
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Unterhalt bei Teilerwerbstätigkeit wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes; Darlegung kindbezogener Gründe; Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes; Betreuung und Erziehung des Kindes als überobligationsmäßige Belastung; weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend; Zuwendung, Pflege und Erziehung bei einem erkrankten Kind; zusammengesetzte Anspruchsgrundlage bei Teilerwerbstätigkeit; Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit; Corona-Soforthilfe und Einkommensrückgang durch Corona.
Beschluß vom 26. April 2021 - 8 UF 28/20
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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung.
BGB §§ 1365, 1385, 1386; ZPO § 256

1. Der Trennungszeitpunkt stellt selbst kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar, sondern bildet lediglich die tatsächliche Voraussetzung des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens.
2. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann verlangt werden, wenn die Zugewinnausgleichsforderung gefährdet ist, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen durch unentgeltliche Zuwendung eines Hausgrundstücks an die gemeinsame Tochter zu vermindern beabsichtigt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Januar 2021 - 4 UF 84/20
FamRZ 2021, 1870 = FuR 2021, 676 = NJW-RR 2021, 1161 = NZFam 2021, 734 = FamRB 2021, 404 = NJW-Spezial 2021, 517

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Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung in Kindschaftssachen; Erhebung der Kosten eines Verfahrensbeistandes.

FamFG §§ 81, 83, 158; GG Art. 103

1. In Kindschaftsverfahren entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, von der Erhebung der Kosten eines Verfahrensbeistandes abzusehen, wenn den Eltern vor der Bestellung rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen, und sich die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes dadurch erübrigt hätte.
2. Die Gewährung rechtlichen Gehörs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG zweifelhaft, und kein besonderes Eilbedürfnis gegeben ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Januar 2021 - 4 WF 199/20
FamRZ 2021, 879 = FuR 2021, 498 = FamRB 2021, 241

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Elterliche Sorge; Vereinfachtes Sorgerechtsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts.

BGB § 1626a; FamFG §§ 78, 155a

Trägt die Mutter in einem Vereinfachten Sorgerechtsverfahren nach § 155a FamFG rechtlich erhebliche Umstände vor, die gegen die Herstellung der gemeinsamen Sorge sprechen, dann ist im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Vater nach § 78 FamFG geboten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Februar 2021 - 6 WF 166/20
FamRZ 2021, 967 = NJW-RR 2021, 323 = NZFam 2021, 276

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Elterliche Sorge; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung des Wechselmodells.

BGB § 1671

1. Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nach der Trennung um den Aufenthalt des Kindes, und haben beide Anträge nach § 1671 Abs. 1 BGB gestellt, dann kann ein Wechselmodell auch sorgerechtlich derart angeordnet werden, daß einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Herstellung bzw. der Fortführung eines Wechselmodells übertragen wird, wenn diese Betreuungsform dem Wohle des Kindes am besten entspricht.
2. In Ausnahmefällen kann jedenfalls bei noch nicht eingeschulten Kindern ein Wechselmodell auch bei weiter Entfernung der Elternwohnsitze (hier: Südhessen und Brandenburg) angeordnet werden, wenn erhöhte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten der Eltern bestehen, das Wechselmodell zu der Deeskalation des Elternkonflikts beiträgt, und das Kind dazu imstande ist, sich entsprechend anzupassen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Februar 2021 - 6 UF 172/20
FamRZ 2021, 1120 = NJW 2021, 2442 = NZFam 2021, 514

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Kosten und Gebühren; Anwaltshonorar bei Vertretung in einer Familiensache; Vergütungsvereinbarung; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen über eine Abfindung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Klageänderung im zweiten Rechtszug.

FamGKG § 51; ZPO §§ 263, 533; RVG §§ 15, 23

1. Eine Klageänderung im zweiten Rechtszug ist insbesondere dann unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu der Vermeidung eines weiteren Prozesses als sachdienlich anzusehen, wenn sie Folge eines Hinweises des Berufungsgerichts auf seine von der Auslegung der Klägerin und des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Auslegung einer Vereinbarung ist (hier: über ein Stundenhonorar, mindestens aber eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
2. Als Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen über eine Abfindung eines (als wiederkehrende Leistung geltend gemachten) nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist der sich aus § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG ergebende Jahreswert des geltend gemachten Unterhalts in Ansatz zu bringen, und nicht der Wert der im Rahmen der Verhandlungen geforderten Abfindung.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 28 U 6/19
NZFam 2022, 81 = FamRZ 2022, 48 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung bei Großelternumgangsregelung; Umgangsverfahren als Amtsverfahren; Überprüfung der Billigkeitsentscheidung durch das Beschwerdegericht.

BGB § 1685; FamFG §§ 80, 81

1. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Kostenentscheidung unterliegt einer vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht.
2. Ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
3. Auch in Umgangsverfahren nach § 1685 BGB entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten zu teilen, und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.
4. Das Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG findet in Umgangsverfahren keine Anwendung, weil die Vorschrift nur für Antragsverfahren gilt, Umgangsverfahren aber Amtsverfahren sind.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Februar 2021 – 8 UF 175/20
FamRZ 2021, 1142 = FuR 2021, 622 = NZFam 2021, 323 = FF 2021, 376 [Ls]

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Personenstandsrecht; Eintragung im Geburtenregister; Namenserteilung für ein Kind bei nicht geklärter Identität der Kindeseltern.

BGB § 1617a; PStG § 48

Zu der Frage der Eintragung in dem Geburtenregister im Falle einer Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB, wenn die Identität von Kindesmutter und Kindesvater nicht zweifelsfrei geklärt ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Februar 2021 - 20 W 165/20

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Personenstandsrecht; Anordnung der Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister auf Antrag des Standesamtes; voller Beweis der Unrichtigkeit der vorhandenen und der Richtigkeit der beantragten Eintragung; Reiseausweis für Ausländer als anerkanntes Paßersatzpapier; Reiseausweis als Beweismittel für den Nachweis der Identität des Inhabers.

BGB §§ 1617, 1617a; PStG §§ 21, 48, 54; PStV § 35

1. Für die Anordnung der Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG ist der volle Beweis der Unrichtigkeit der vorhandenen und der Richtigkeit der beantragten Eintragung erforderlich. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt dabei der jeweilige Antragsteller auch dann, wenn die Eintragung aus formal-rechtlichen Gründen von vornherein in der nun beantragten Weise hätte vorgenommen werden müssen.
2. Begründen Standesamt und Standesamtsaufsicht ihren Berichtigungsantrag lediglich mit Zweifeln bezüglich der Identität des Vaters, zeigt dies gerade, daß die Eintragungen nicht feststellbar unrichtig, und die beantragten Änderungen zweifelsfrei und richtig sind.
3. Ein Ausweis mit dem Vermerk »Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers« ist nicht geeignet, Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Personenangaben zu erbringen. Anderes gilt jedoch, wenn der einschränkende Zusatz auf dem Reiseausweis des Betroffenen zwischenzeitlich gestrichen worden ist.
4. Ein ohne diesen Zusatz ausgestellter deutscher Reiseausweis für Ausländer ist ein anerkanntes Paßersatzpapier, das als Beweismittel für den Nachweis der Identität des Inhabers herangezogen werden kann.
5. Bei der dem Gericht in Personenstandsverfahren obliegenden umfassenden Aufklärungspflicht kommt dem Reiseausweis danach Bedeutung zu, wenn die sonst ermittelten Umstände und die von dem Betroffenen in zumutbarer Weise zu beschaffenden Unterlagen für die Richtigkeit der darin enthaltenen Personenangaben sprechen.
6. Der in dem Geburtenregister ohne einschränkenden Hinweis eingetragene Name nimmt an der Beweiskraft des Registers teil.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Februar 2021 - 20 W 295/19

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Versorgungsausgleich; Abänderungsverfahren; Zulässigkeit eines Abänderungsantrages des überlebenden Ehegatten.

VersAusglG §§ 31, 51, 52; FamFG § 225

1. Der Abänderungsantrag eines überlebenden Ehegatten in Bezug auf den Versorgungsausgleich kann an der Vorschrift des § 225 Abs. 5 FamFG scheitern, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken muß.
2. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Durchführung des Abänderungsverfahrens in einem Gesamtvergleich wegen einer gegenläufigen Wertänderung eines Anrechts des antragstellenden Ehegatten, dessen Werterhöhung den Wert des Anrechts des verstorbenen Ehegatten deutlich übersteigt, unmittelbar zu dem Nachteil des Antragstellers auswirkt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Februar 2021 - 2 UF 176/20
FamRZ 2021, 1362

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Versorgungsausgleich; Bereicherungsansprüche nach § 30 VersAusglG als Familienstreitsachen.

BGB § 816; FamFG §§ 58, 113, 217, 266; VersAusglG § 30; ZPO §§ 91a, 567

1. Bereicherungsansprüche nach § 30 Abs. 3 VersAusglG, § 816 Abs. 2 BGB sind Familienstreitsachen gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, und keine Versorgungsausgleichssachen gemäß § 217 FamFG.
2. Gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist daher die sofortige Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 567 ff, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO, und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG das statthafte Rechtsmittel.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Februar 2021 - 2 WF 286/20
FamRZ 2021, 1292 = FuR 2021, 548 = FamRB 2021, 186 = NZFam 2021, 515

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Elterliche Sorge; Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung zum Umgang unter Aufhebung eines Wechselmodells.

BGB §§ 1671, 1684; FamFG § 57

1. Die Regelung des § 57 S. 2 FamFG ist abschließend und aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit nicht analogiefähig. Eine in einem Umgangsverfahren ergangene einstweilige Anordnung ist daher auch bei Regelung oder Aufhebung eines Wechselmodells nicht anfechtbar.
2. Die Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells setzt nicht zwingend eine vorherige Klärung des Lebensmittelpunktes des Kindes in einem sorgerechtlichen Verfahren voraus, und kann im Umgangsverfahren geregelt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Februar 2021 - 8 UF 188/20
FamRZ 2021, 948 = FuR 2021, 421 = NZFam 2021, 513 = FF 2021, 456 = FamRB 2021, 418 = ZKJ 2021, 308

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Namensrecht; Änderung des Familiennamens der Kinder in den Namen der Pflegefamilie.
NamÄndG § 2

1. Eine Genehmigung des Antrages auf Änderung des Familiennamens der Kinder in den Namen der Pflegefamilie kann das Familiengericht nur dann verweigern, wenn das Gesetz eine Namensänderung untersagen würde, oder wenn sich offensichtlich nicht hinreichende Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen können.
2. Hierbei hat das Familiengericht auch den voraussichtlichen Fortbestand der Vormundschaft in den Blick zu nehmen. Einer Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes kann nur dann entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht, und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. März 2021 - 6 UF 147/17
FamRZ 2021, 1707 = NJW-RR 2021, 726 = NZFam 2021, 521 = Rpfleger 2021, 497

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Personenstandsrecht; Personenstandsverfahren; Anerkennung der Entscheidung eines polnischen Gerichts zum Namen eines Kindes.
BGB §§ 1617a, 1618; PStG §§ 5, 27, 48, 49; FamFG §§ 108, 109

1. Zu der Frage der verfahrensrechtlichen Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung eines polnischen Bezirksgerichts im Rahmen einer Folgebeurkundung in dem Geburtenregister. Eine Folgebeurkundung ist zu dem Geburtseintrag aufzunehmen, wenn es zu einer Änderung des Personenstandes des Kindes gekommen ist; dazu gehört auch die Änderung des Namens des Kindes. Hierunter fallen grundsätzlich alle Fälle einer Namensänderung, gleichgültig ob diese kraft Gesetzes, durch private Erklärung oder durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung eintritt. Für eine nachträgliche Änderung des Namens des betroffenen Kindes aufgrund einer polnischen Entscheidung bzw. der dortigen diesbezüglich ändernden Registereintragung gilt nichts anderes.
2. Eine bloße Registrierung (hier: Eintragung in dem polnischen Geburtenregister) kann grundsätzlich nicht Gegenstand der Anerkennung einer Entscheidung nach § 108 FamFG sein. Findet allein eine Registrierung statt, kann dieser zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch im Inland eine Beweisfunktion zukommen; einer verfahrensrechtlichen Anerkennung sind solche Behördenmaßnahmen hingegen nicht zugänglich. Erfolgt aber die Registerbeurkundung auf der Grundlage einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung, so ist zwar nicht die dortige Beurkundung, jedoch die ihr zugrunde liegende Entscheidung der Anerkennung zugänglich.
3. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip). Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre.
4. Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist in diesem Zusammenhang nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Maßgeblich ist deshalb, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts in dem konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so daß die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.
6. Ausreichend ist, daß Fragen des Kindeswohles in dem hier maßgeblichen polnischen Gerichtsverfahren zur Sprache gekommen sind; darüber hinaus ist die Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung nicht zu überprüfen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. März 2021 - 20 W 276/19
StAZ 2022, 110

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Elterliche Sorge; Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Durchführung von Schutzimpfungen bei einem Kind auf einen Elternteil.
BGB § 1628

1. Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Abs. 1 BGB.
2. Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil kann grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, daß ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht, und seine Haltung an den Empfehlungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut orientiert, ohne daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen besteht.
3. Eine an den Empfehlungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut orientierte Entscheidung über vorzunehmende Impfungen ist grundsätzlich das für das Kindeswohl bessere Konzept.
4. Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses von dem zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind, und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. März 2021 - 6 UF 3/21
FuR 2021, 370 = NJW 2021, 2051 = NZFam 2021, 373 = FamRB 2021, 240 = MDR 2021, 625 = ZKJ 2021, 315 = ZAP EN-Nr. 325/2021 = GesR 2021, 768 = FamRZ 2021, 853 [Ls] = FF 2021, 261 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Vergütung des Ergänzungspflegers; Erstattung von Reisekosten; Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV.
BGB §§ 1835, 1915; JVEG § 5; GG Art. 2, Art. 3, Art. 20a

1. Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in der Regel weder vollständig, noch anteilsmäßig, noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zu dem Termin und zurück gilt, erstattet werden.
2. Aus der Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dem Staatsziel des Klimaschutzes (Art. 20a GG) und dem Verbot einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nichts anderes.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. März 2021 - 2 WF 228/20
FamRZ 2022, 555 = JurBüro 2021, 378 = MDR 2021, 1223 = DS 2022, 77

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Unterhalt bei Teilerwerbstätigkeit wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes; Darlegung kindbezogener Gründe; Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes; Betreuung und Erziehung des Kindes als überobligationsmäßige Belastung; weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend; Zuwendung, Pflege und Erziehung bei einem erkrankten Kind; zusammengesetzte Anspruchsgrundlage bei Teilerwerbstätigkeit; Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit; Corona-Soforthilfe und Einkommensrückgang durch Corona.
BGB §§ 1570, 1573, 1578, 1581; FamFG §§ 145, 150

1. An die Darlegung kindbezogener Gründe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine überzogenen Anforderungen zu stellen
2. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB kann sich der betreuende Elternteil allerdings nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht, oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. Steht der Umfang einer - möglichen - anderweitigen Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung (einschließlich der Fahrzeiten) vereinbar ist, und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgegebenen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils schließlich - teilweise - entgegenstehen, daß die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, daß am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes oder der Kinder in unterschiedlichem Umfang anfallen können.
3. Die Betreuung eines Kindes beschränkt sich nicht auf das Beaufsichtigen, sondern erfaßt auch die Zuwendung, Pflege und Erziehung; sie ist insbesondere dann persönlich zu erbringen, wenn das Kind erkrankt ist, was gerade in dem vorliegenden Fall häufiger als üblich der Fall ist.
4. Ist der geschiedene Ehegatte durch die Betreuung des Kindes nicht an einer Teilzeiterwerbstätigkeit gehindert, dann beruht der Anspruch nur insoweit auf § 1570 BGB, als er durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert ist: § 1570 BGB gewährt nur einen Anspruch in dem Umfang der verbleibenden Freistellung von der Erwerbsobliegenheit, also bis zur Höhe des Mehreinkommens, das bei voller Erwerbstätigkeit zu erzielen wäre. Reicht der Eigenverdienst zusammen mit dem Teilanspruch aus § 1570 BGB zur Deckung des eheangemessenen Bedarfs (§ 1578 BGB) nicht aus, so besteht hinsichtlich des ungedeckten Restbedarfs ein ergänzender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Insoweit richtet sich der Bedarf gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen; hierzu ist mit dem Stichtag der Rechtskraft der Scheidung das eheprägende Einkommen zu berücksichtigen.
5. Die sogenannte Corona-Soforthilfe dient als zweckgebundene Leistung der Überbrückung von Liquiditätsengpässen des Betriebes; sie steht deshalb nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung, und kann daher den eheangemessenen Lebensbedarf nicht bestimmen.
6. Bei der Ermittlung des laufenden Unterhalts sind kurzfristige Einkommensrückgänge aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht schon bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
7. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie waren nicht vorhersehbar; deshalb konnte und mußte der Unterhaltsschuldner keine Vorkehrungen treffen. Es kann von ihm auch nicht verlangt werden, unmittelbar seine selbständige Tätigkeit aufzugeben.
8. Ob und wann mit einem Wiederaufleben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gerechnet werden kann, ist nicht hinreichend sicher prognostizierbar; die Erfassung künftiger Einkommensverbesserungen ist einem Abänderungsverfahren vorzubehalten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. April 2021 - 8 UF 28/20
FamRZ 2021, 1617 = FuR 2021, 543 = MDR 2021, 946 = NZFam 2021, 697 = FamRB 2021, 321 = FF 2021, 464 [Ls]

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