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Entscheidungen OLG Köln (2021) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln (2021)


Entscheidungen OLG Köln (2021) - OLGKln



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Gewaltschutzrecht; einstweilige Anordnung in einem Gewaltschutzverfahren; Vermutung der Dringlichkeit; Bestreiten des Antragsgegners.
GewSchG §§ 1 ff; FamFG §§ 51, 214

1. Die Dringlichkeit als Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung ist nach § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG indiziert, wenn eine Tathandlung nach § 1 GewSchG glaubhaft gemacht ist.
2. Der Antragsgegner kann diese Vermutung durch den Nachweis fehlender Dringlichkeit entkräften. Bestreitet er lediglich pauschal weitere tatbestandliche Handlungen, dann geht die Nichterweislichkeit des Fehlens weiterer Taten zu seinen Lasten.

OLG Köln, Beschluß vom 4. Januar 2021 - II-10 UF 168/20
FamRZ 2021, 1228 = FF 2021, 373 [Ls]

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Erbrecht; Erbengemeinschaft; Teilauseinandersetzung; in den Nachlaß fallender Miteigentumsanteil an einem Grundstück.
BGB § 2042

1. Mit Einverständnis aller Miterben kann die Auseinandersetzung über den Nachlaß auf einzelne Nachlaßgegenstände beschränkt werden, und der restliche Nachlaß einstweilen ungeteilt bleiben.
2. Haben sich die Parteien im Wege der Teilauseinandersetzung abschließend über die Verwendung und Verteilung eines nach dem Verkauf eines in den Nachlaß fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück verbleibenden Kaufpreises geeinigt, kann ein Miterbe dem sich hieraus ergebenden Anspruch eines anderen Miterben keine ihm etwaig zustehenden Forderungen gegen den Nachlaß entgegenhalten; diese Forderungen können nur im Rahmen einer vollständigen Auseinandersetzung zwischen den Miterben über den gesamten Nachlaß berücksichtigt werden.

OLG Köln, Urteil vom 7. Januar 2021 - 24 U 62/20

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Erbrecht; Pflichtteilsrecht; Höhe des Pflichtteilsanspruchs unter Berücksichtigung eines Erbverzichts; Bemessung des Nachlaßwertes.
BGB §§ 2303, 2310, 2311, 2348, 2351

1. Für die Aufhebung eines Erbverzichts ist ein Vertragsschluß zwischen den Beteiligten erforderlich, die den ursprünglichen Verzichtsvertrag geschlossen haben, der aufgrund des Verweises auf § 2348 BGB der notariellen Beurkundung bedarf.
2. Die Annahme eines Angebotes auf Abschluß eines Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages ist nach dem Tode des Erblassers nicht mehr möglich, was gleichermaßen für die Annahme des Angebotes auf Aufhebung eines solchen Vertrages gelten muß.
3. Latente Steuern mindern den Wert eines Nachlaßgegenstandes nicht, wenn er nach dem Ertragswert (Fortführungswert) ermittelt, und nicht in engem Zusammenhang mit dem Erbfall veräußert oder aufgegeben wird.
4. Grabpflegekosten zählen nicht zu dem Passivbestand des Nachlasses.

OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 2021 - 24 U 48/20
NJW-Spezial 2021, 391 = ErbR 2021, 715 = RNotZ 2021, 414 = BWNotZ 2021, 299 = ZEV 2021, 635 [626 - Ls]

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Erbrecht; notarielles Testament; Pflichtteilsentziehung für einen Sohn wegen strafrechtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung.
BGB §§ 2303, 2333

1. Daß eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder gar die Addition mehrerer (Gesamt-)Freiheitsstrafen, die in der Summe zu mindestens einem Jahr führen, für § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausreichend wäre, läßt sich weder dem Wortlaut dieser Norm entnehmen, noch mit deren Zweck vereinbaren.
2. Das schwere sozialwidrige Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten muß sich gerade in der konkreten (Einzel-)Tat niedergeschlagen haben.

OLG Köln, Beschluß vom 21. Januar 2021 - I-24 U 144/20
FamRZ 2021, 1764 = ErbR 2021, 889 = ZErb 2021, 143 = ZEV 2021, 474 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Berücksichtigung der kostenfreien Nutzung einer Wohnung bei der Einkommensberechnung des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1601, 1606

1. Ein dem Unterhaltsschuldner durch den neuen Lebenspartner gewährtes freies Wohnen ist unterhaltsrechtlich nicht als ein das Einkommen erhöhender Wohnwert zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine freiwillige und nicht berücksichtigungsfähige Leistung eines Dritten handelt.
2. Eine einkommensrelevante Zurechnung an den Unterhaltsschuldner erfolgt erst dann und nur in dem Umfang, wie die Wohnungsgewährung nicht als freiwillige Leistung eines Dritten, sondern als Entgelt für Haushaltstätigkeit erfolgt.

OLG Köln, Beschluß vom 21. Januar 2021 - II-10 UF 160/20
FamRZ 2021, 1529 = FuR 2022, 44

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Elterliche Sorge; kindesschutzrechtliches Eilverfahren; dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bei lebensbedrohlicher Verletzung eines Säuglings.
BGB §§ 1666, 1666a; FamFG § 49

1. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden setzt voraus, daß ein Abwarten bis zu der Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, weil diese zu spät käme, um die zu schützenden Interessen (hier: das Kindeswohl) zu wahren.
2. Nicht ausreichend ist, daß die Entziehung des Sorgerechts dem Kindeswohle »am besten entsprechen« würde; vielmehr muß das Kindeswohl ohne den Sorgerechtsentzug nachhaltig gefährdet sein.
3. Hat der bereits eingetretene Schaden zu lebensbedrohlichen Verletzungen eines Säuglings geführt, dann sind an die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts nur geringere Anforderungen zu stellen.

OLG Köln, Beschluß vom 21. Januar 2021 - 14 UF 162/20

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Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Vergütung des als Berufsnachlaßpfleger tätigen Rechtsanwalts.
BGB §§ 1836, 1915

Für Personen mit einer einem Rechtsanwalt vergleichbaren Qualifikation ist in der Regel ein Stundensatz von 90 € (einfache) bis 110 € (mittlere) bis 130 € (schwierige Nachlaßabwicklung) angemessen.

OLG Köln, Beschluß vom 10. Februar 2021 – I-2 Wx 294/20
FamRZ 2021, 897 = JurBüro 2021, 209 = MDR 2021, 426 = FGPrax 2021, 88 = Rpfleger 2021, 586 = ZEV 2021, 435 = ZEV 2021, 340 [Ls] = ErbR 2021, 462 [Ls] = RNotZ 2022, 179 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Unterhalt; Abtretbarkeit von Ansprüchen auf rückständigen Kindesunterhalt.
BGB §§ 400, 1601 ff; ZPO § 850b

1. Unterhaltsrechtliche Ansprüche sind nicht der Pfändung unterworfen, und können nicht abgetreten werden. Ein Abtretungsverbot ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 400 BGB nicht anzunehmen, wenn der Zessionar seinerseits dem Zedenten die Leistungen erbringt, deren Erhalt das Pfändungsverbot sicherstellen will.
2. Grundsätzlich besteht eine Vermutung dafür, daß ein Abtretungsempfänger den Barbedarf des Kindes in Höhe seines Unterhaltsanspruchs gedeckt hat, wenn das Kind bei ihm gelebt hat, und der Barbedarf nach der niedrigsten - ersten - Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen war.

OLG Köln, Beschluß vom 11. Februar 2021 - II-14 UF 88/20
FamRZ 2021, 1530 = FuR 2021, 544 = NZFam 2021, 698

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Erbrecht; Pflichtteilsrecht; Pflicht zur Auskunfterteilung durch den Erben; Darlegungsanforderungen zur Erfüllungsuntauglichkeit eines Wertermittlungsgutachtens; Zwangsmittelverfahren.
BGB § 2314; ZPO §§ 91a, 567, 888

Die Vorlage eines unzureichenden Wertermittlungsgutachtens (hier: für eine Nachlaß-immobilie) durch den Erben berechtigt den Pflichtteilsberechtigten nicht ohne Weiteres zu der Einreichung eines Zwangsmittelantrages; vielmehr muß der Pflichtteilsberechtigte bei Beanstandung darlegen, warum er von der Erfüllungsuntauglichkeit des Gutachtens ausgeht. Andernfalls trägt der Pflichtteilsberechtigte die Kosten des Zwangsmittelverfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung.

OLG Köln, Beschluß vom 18. Februar 2021 - I-24 W 1/21
ErbR 2021, 713 = ZEV 2021, 790 [Ls]

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Erbrecht; Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten; Pflichten eines Notars bei Erststellung des verlangten Nachlaßverzeichnisses; Verbleib erheblicher Zahlungseingänge.
BGB §§ 260, 2314

1. Ein notarielles Nachlaßverzeichnis, bei dessen Aufnahme das geltend gemachte Hinzuziehungsrecht nicht berücksichtigt wurde, ist nicht erfüllungstauglich.
2. Das aus dem Hinzuziehungsrecht des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB resultierende Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten setzt nur voraus, daß die Auskunftspflicht besteht, und nicht etwa, daß Unregelmäßigkeiten bei der Aufnahme des Verzeichnisses in Abwesenheit des Pflichtteilsberechtigten befürchtet werden müssen. Dem Pflichtteilsberechtigten sind mehrere Terminvorschläge zu unterbreiten, und zwar so rechtzeitig, daß sich der Pflichtteilsberechtigte darauf einstellen kann.
3. Der Notar muß den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln, und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, daß er den Inhalt verantwortet. Er hat diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.
4. Der Notar hat die Pflicht, dem Verbleib erheblicher Zahlungseingänge nachzugehen, wenn zwischen den eingegangenen Beträgen und den in dem Nachlaßverzeichnis angegebenen Kontenständen bei dem Erbfall eine beachtliche Differenz besteht. Er genügt seiner Ermittlungstätigkeit insbesondere dann nicht, wenn er lediglich Überweisungen feststellt, auf denen als Zweckbestimmung »Schenkung« angegeben worden ist, denn lebzeitige Zuwendungen des Erblassers haben nicht selten gerade den Zweck, den späteren Nachlaß zu Lasten vorhandener Pflichtteilsberechtigter zu schmälern.
5. Vor diesem Hintergrund lassen sich auffällige Überweisungen weniger an dem bei der Überweisung angegeben Verwendungszweck, sondern vielmehr an der Höhe des Überweisungsbetrages, an der zeitlichen Nähe zu der Auflösung anderer Vermögenswerte, oder auch an Zweifeln an dem angeblich zugrunde liegenden Kausalgeschäft erkennen.

OLG Köln, Beschluß vom 25. Februar 2021 – I-24 W 50/20
ErbR 2021, 709 = ZEV 2021, 666 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlaß der Geburt; Verlängerung des Basisunterhalts aus kind- und elternbezogenen Gründen; beschränkte Betreuungszeiten der Kindertagesstätte aufgrund der Corona-Pandemie.
BGB §§ 1610, 1615l; FamFG § 238

1. Für eine Verlängerung des Basisunterhalts ab der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes trägt der Unterhaltsgläubiger die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Verlängerung aus kindbezogenen Gründen rechtfertigen. Dazu gehören sowohl die Umstände bezüglich der Person des Kindes, als auch die konkret bestehende oder mögliche Betreuungssituation.
2. Eine Verlängerung aus elternbezogenen Gründen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist.
3. Soweit aufgrund der Corona-Pandemie beschränkte Betreuungszeiten der Kindertagesstätte bestehen, wirkt sich dies nicht auf die Erwerbsobliegenheit des Elternteils aus, denn insoweit treten nur vorübergehende Mehrbelastungen auf, die ausgeglichen werden können.

OLG Köln, Beschluß vom 1. März 2021 - II-25 UF 147/20
FamRZ 2021, 1373

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Erbrecht; erfolgloser Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Kostenentscheidung.
BGB § 2368; FamFG § 81

1. Eine nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG von dem Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich: Sie beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
2. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens stellt im Rahmen der Kostenentscheidung einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung gemäß § 81 Abs. 1 FamFG eingestellt werden kann.

OLG Köln, Beschluß vom 8. März 2021 - I-2 Wx 93/21
NJW-Spezial 2021, 583 = ErbR 2021, 549 = ZEV 2021, 602 [Ls]

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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ] nach Großbritannien; Verstreichen der Jahresfrist.
HKÜ Art. 3, Art. 12

Zu der Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ] nach Großbritannien, und Verstreichen der Jahresfrist.

OLG Köln, Beschluß vom 11. März 2021 - II-21 UF 29/21

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Befristung des nachehelichen Unterhalts; Verteilung der Darlegungslast hinsichtlich eines ehebedingten Nachteils.
BGB §§ 1573, 1578b; FamFG § 243

1. Ist der Unterhaltsberechtigte in seinem erlernten Beruf als Physiotherapeut mit einer Vollzeitstelle tätig, und damit in einem Fachgebiet, in dem es keine klassischen Aufstiegschancen durch Fort- und/oder Weiterbildungen gibt, da es schon an einem hierarchischen Aufbau innerhalb einer Physiotherapiepraxis fehlt, so bedarf es - ausnahmsweise - keiner weiteren Darlegungen des Unterhaltspflichtigen, warum dem Unterhaltsberechtigten trotz der Kindererziehung und der Haushaltsführung kein ehebedingter Nachteil entstanden sein soll.
2. In einem solchen Falle genügt ein allgemeiner Hinweis des Unterhaltsberechtigten darauf, daß er sich gegebenenfalls hätte selbstständig machen oder eine Tätigkeit in einer großen Klinik hätte aufnehmen können, nicht. Der hypothetische Verlauf eines Erwerbslebens bei hinweggedachter Eheschließung läßt sich zwar kaum darlegen und beweisen; jedenfalls aber ist von dem Anspruchsteller zu verlangen, daß er substantiiert vorträgt, welche beruflichen Möglichkeiten ihm die Ehe genommen hat.

OLG Köln, Beschluß vom 16. März 2021 - II-14 UF 196/19
FuR 2021, 482 = FF 2021, 326 = FamRZ 2021, 1621 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit bei Skiunfall eines minderjährigen Kindes in Österreich; familien- bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit bei Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
BGB § 1629; KSÜ Art. 15; EGV 2201/2003 Art. 8

1. Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind gemäß Art. 8 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind bei der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Die Durchführung eines Klageverfahrens durch ein minderjähriges Kind, das durch seine Eltern vertreten wird, bedarf nach deutschem Recht keiner familiengerichtlichen Genehmigung.
3. Bei einer Klageerhebung des Minderjährigen vor einem österreichischen Gericht und bei dem hierfür bestehenden Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung kann nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ ausnahmsweise ausländisches Recht zur Anwendung kommen, wenn die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Kindes in dem Falle der Nichterteilung der Genehmigung gefährdet wären.
4. Das deutsche Gericht hat eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen, wenn die Klage des aufgrund eines Skiunfalles Schadensersatz und Schmerzensgeld forderndes Kindes ansonsten abgewiesen werden würde.

OLG Köln, Beschluß vom 23. März 2021 - II-21 UF 8/21
FamRZ 2022, 550 = DAR 2021, 563

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anspruch auf rechtliches Gehör.
FamFG § 44

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG macht die Fortsetzung des Verfahrens trotz unanfechtbarer Entscheidung davon abhängig, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
2. Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung bei Gewährung rechtlichen Gehörs anders getroffen worden wäre.
3. Besteht die gerügte Gehörsverletzung nicht im Übergehen tatsächlich gehaltenen Vorbringens, sondern darin, daß nicht ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, so muß der Rügeführer mitteilen, wie er sich geäußert hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, das infolge der Gehörsverletzung nicht erfolgten Vorbringen also nachholen, um damit die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung gemäß § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG darzulegen.

OLG Köln, Beschluß vom 31. März 2021 - 25 UF 191/20

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Elterliche Sorge; Gefahrenabwehr bei einer Gefährdung des Kindeswohles.
BGB §§ 1666, 1671

Der Anwendungsbereich des § 1666 Abs. 1 BGB ist nicht eröffnet, wenn keine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt, welche die Eltern nicht abwenden können bzw. wollen. Demnach sind gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn eine auf eine Kindeswohlschädigung hinauslaufende Entwicklung durch eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 BGB abgewendet werden kann.

OLG Köln, Beschluß vom 8. April 2021 - 26 UF 41/21

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Erbrecht; internationales Privatrecht; Anwendung deutschen Pflichteilerbrechts trotz Rechtswahl des englischen Rechts durch den britischen Erblasser.
BGB §§ 1754, 1755, 2303, 2314; AdG Art. 12 §§ 2, 3; EUV 650/2012; EGBGB Art. 6; GG Art. 6, Art. 14

1. Der Umstand, daß die englische Rechtsordnung nahen Verwandten keinerlei Pflichtteils- oder Noterbrechte an dem Nachlaß zugesteht, führt zu einem mit dem deutschen ordre public unvereinbaren Ergebnis. Gemäß Art. 35 EuErbVO setzt sich damit deutsches Recht gegenüber diesem »Rechtsvakuum« durch. Über den Wortlaut hinaus greift § 35 EuErbVO auch dann ein, wenn keine Anwendung einer ausländischen Vorschrift gegeben ist, was etwa dann der Fall ist, wenn es nach der ausländischen Rechtsordnung überhaupt keinen Pflichtteil gibt.
2. Dem Pflichtteilsrecht kommt die Funktion zu, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie - unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes - über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen. Auf diese Weise sollen die Kinder des Erblassers davor geschützt werden, daß sich die Familienbeziehungen überhaupt nicht oder nur unzulänglich in der Verteilung des Nachlasses widerspiegeln. Mit diesem grundlegenden deutschen Werteverständnis von einer gerechten Nachlaßverteilung ist das englische Recht unvereinbar.
3. Soweit es einer ausreichenden Inlandsbeziehung des Einzelfalles bedarf, damit die Anwendung ausländischen Rechts, die bei einem Inlandsfall grundrechtswidrig wäre, zu der offensichtlichen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts führt, und damit zum Verstoß gegen den ordre public, ist ein solcher Inlandsbezug gegeben, wenn der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, keine Beziehungen zu Großbritannien hat, und der Erblasser, ein britischer Staatsbürger, bis zu seinem Tode mehr als 50 Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, und eine erkennbare Verbindung nach England mehr als drei Jahrzehnte vor seinem Tode nicht mehr bestand.
4. Da das von dem Erblasser gewählte englische Recht überhaupt kein Pflichtteilsrecht kennt, und auch die Regelungen des Inheritance Act 1975 keinen den Anforderungen des Art. 14 GG genügenden Ausgleich schaffen können, muß zu der Gewährleistung einer dem deutschen ordre public entsprechenden Regelung auf die Vorschriften des deutschen Pflichtteilsrechts zurückgegriffen werden.

OLG Köln, Urteil vom 22. April 2021 - I-24 U 77/20
FamRZ 2021, 1492 = ErbR 2021, 883 = ZEV 2021, 698

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Erbrecht; Verzicht des Erben mit Wirkung für eigene Abkömmlinge.
BGB §§ 2289, 2349, 2352; EGBGB Art. 229 § 23

1. Die Bindungswirkung des § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB hindert einen durch Erbvertrag eingesetzten Erben nicht daran, gemäß § 2352 S. 2 und 3 in Verbindung mit § 2349 BGB auch mit Wirkung für seine eigenen Abkömmlinge auf die erbvertragliche Zuwendung zu verzichten.
2. § 2352 S. 3 BGB findet auch auf vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossene Erbverträge Anwendung, sofern der Zuwendungsverzicht nach dem Stichtag abgeschlossen wurde.

OLG Köln, Beschluß vom 2. Juni 2021 - I-2 Wx 145/21
FamRZ 2021, 1926 = FuR 2021, 627 = NJW-RR 2021, 1164 = FGPrax 2021, 183 = ErbR 2021, 877 = ZErb 2021, 413 = ZEV 2021, 642 [625] = Rpfleger 2021, 651 = RNotZ 2021, 488 = BWNotZ 2021, 393 = MittBayNot 2022, 153 = NotBZ 2022, 230

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; eigener Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen; Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
BGB § 1603

1. Die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zu dem eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den er auch bei Verpflichtung zum Mindestunterhalt minderjähriger Kinder grundsätzlich vorrangig bedienen darf.
2. Dieses Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Erstausbildung tritt aber hinter das Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalts zurück, wenn bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen wurden, und der Unterhaltsschuldner in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann.

OLG Köln, Beschluß vom 8. Juni 2021 - II-10 UF 24/21
FamRZ 2022, 524 = FF 2022, 216 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Unterhaltsverfahren; Antrag auf Titulierung eines bislang freiwillig geleisteten Unterhaltsbetrages.
FamGKG §§ 35, 51

Selbst wenn ein Antrag auf Titulierung eines bislang freiwillig geleisteten Unterhaltsbetrages gerichtet ist, berechnet sich der Wert auf der Grundlage der mit dem Antrag geltend gemachten Beträge.

OLG Köln, Beschluß vom 22. Juni 2021 - 14 WF 58/21
FuR 2022, 223

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Erbrecht; Fürsorgebedürfnis für die Bestellung eines Nachlaßpflegers; Widerruf einer transmortalen Vollmacht des Erblassers durch einzelne Miterben.
BGB §§ 1960, 2038

1. Wenn jeder Miterbe einzeln und für seine Person zum Widerruf einer von dem Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht befugt ist, löst der Vollmachtwiderruf kein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1960 BGB für die Bestellung eines Nachlaßpflegers aus, denn dann läßt der Widerruf nur einzelner Miterben das Vertretungsrecht hinsichtlich der übrigen Miterben unberührt.
2. Dies aber hat zur Folge, daß der Bevollmächtigte nicht schlechthin handlungsunfähig wird, sondern für den Nachlaß noch zusammen mit den widerrufenden Miterben handeln kann.

OLG Köln, Beschluß vom 28. Juni 2021 - I-2 Wx 184/21
ErbR 2021, 805 [2022, 169] = ZEV 2022, 80 = ZErb 2022, 76

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Versorgungsausgleich; Ausgleichsreife; hinreichende Verfestigung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung.
VersAusglG § 19

1. Fehlende Ausgleichsreife liegt etwa dann vor, wenn Anrechte dem Grunde und der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
2. Die hinreichende Verfestigung eines Anrechts liegt vor, wenn mit einem Entzug des Anrechts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Fortbestand besteht.
3. Wird der Entzug einer Erwerbsminderungsrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht erfolgen, kann nicht mehr von einer Unsicherheit des Fortbestandes ausgegangen werden.

OLG Köln, Beschluß vom 29. Juni 2021 – 14 UF 120/20
NZFam 2022, 417

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Elterliche Sorge; Gefährdung des Kindeswohles; Anregung der Einleitung eines Verfahrens aufgrund infektionsschutzrechtlicher Regelungen an einer Schule.
BGB §§ 1666, 1666a; FamFG §§ 24, 38, 49

1. Bei der Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 FamFG handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Gerichts, sondern um eine bloße Erklärung, die entsprechend nicht durch Beschluß gemäß § 38 FamFG ergeht.
2. Es besteht keine Zuständigkeit der Familiengerichte zu der Überprüfung von konkreten Anordnungen des Lehrpersonals aufgrund gültiger Verwaltungsakte bzw. öffentlich-rechtlicher Allgemeinverfügungen.

OLG Köln, Beschluß vom 12. Juli 2021 - 14 UF 90/21

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Erbrecht; Erbscheinssache; internationales Privatrecht; Formwirksamkeit einer in Brasilien erklärten Ausschlagung der Erbschaft.
BGB § 1945; EGBGB Art. 11; EUV 650/2012 Art. 28; UrkBefrÜbk Haag Art. 5

1. Die Form einer in Brasilien erklärten Ausschlagung der Erbschaft nach einem in Deutschland verstorbenen Erblasser richtet sich alternativ nach brasilianischem Recht (Ortsform) oder nach deutschem Recht (das anzuwendende Erbrecht).
2. Die notwendige notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Ausschlagenden kann im Wege der Substitution durch die Beglaubigung einer vergleichbaren autorisierten Person des brasilianischen Rechts ersetzt werden.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Juli 2021 - I-2 Wx 119/21
FamRZ 2021, 1835 = FuR 2021, 625 = Rpfleger 2021, 655 = ErbR 2021, 970 = MDR 2021, 1471 = ZErb 2021, 397 = FGPrax 2021, 231 = ZEV 2021, 688 = BWNotZ 2021, 395 = NotBZ 2022, 232 = RNotZ 2021, 558 [Ls] = MittBayNot 2022, 171 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Ausgestaltung eines dynamischen Titels zum Kindesunterhalt; zukunftsbezogene Umrechnung des Mindestunterhalts; auf den Zahlbetrag bezogene Prozentquotelung.
BGB §§ 1603, 1612a

1. Zu der Ausgestaltung eines dynamischen Titels zum Kindesunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB.
2. Die zukunftsbezogene Umrechnung von wegen eines Mangelfalls nur reduzierten Mindestunterhaltsansprüchen in Prozentsätze erfolgt nach der Formel »(Anspruch + hälftiges Kindergeld) : Mindestunterhalt × 100«, um der gebotenen Tenorierung unter getrennter Ausweisung des Prozentsatzes und des Kindergeldabzuges Rechnung zu tragen.
3. Eine (nur) auf den Zahlbetrag bezogene Prozentquotelung könnte zu einer Schlechterstellung des Unterhaltsgläubigers führen, wenn etwa das Kindergeld in der Zukunft stärker ansteigt als der Tabellenunterhalt.

OLG Köln, Beschluß vom 3. August 2021 - II-10 UF 44/21
FamRZ 2022, 449 [Ls]

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Verfahrensrecht; Eilverfahren wegen elterlicher Sorge; keine Beschwerde nach der Erörterung in einem Termin mit Mutter und Jugendamt in Abwesenheit des nicht geladenen Vaters.
FamFG §§ 32, 57

Erörtert das Gericht in einem Eilverfahren der elterlichen Sorge die Sache in einem Termin mit Mutter und Jugendamt in Abwesenheit des Vaters, der nicht nachweisbar geladen wurde, liegt keine »mündliche Erörterung« im Sinne des § 57 FamFG vor, so daß eine Beschwerde gegen die dann getroffene Entscheidung nicht zulässig ist.

OLG Köln, Beschluß vom 3. September 2021 - II-10 UF 99/21
FamRZ 2022, 368

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; unzulässige Teilentscheidung in Umgangsverfahren.
BGB § 1684; FamFG §§ 22, 69, 156

1. Ein Umgangsverfahren kann als Amtsverfahren nicht durch Antragsrücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung, sondern nur durch eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB, die Billigung eines Umgangsvergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG, einen Umgangsausschluß gemäß § 1684 Abs. 4 BGB oder - nach entsprechender Prüfung - durch eine gerichtliche begründete Feststellung, daß es keiner familiengerichtlichen Umgangsregelung (mehr) bedarf, beendet werden.
2. Eine gerichtliche Entscheidung, die nach Erledigungserklärungen der Eltern ohne Nachweis einer inhaltlichen Prüfung nur noch über die Kosten entscheidet, stellt daher eine unzulässige Teilentscheidung dar.

OLG Köln, Beschluß vom 12. Oktober 2021 - II-10 UF 86/21
FamRZ 2022, 369

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Versorgungsausgleich; Wahlrecht hinsichtlich der Auswahl eines Zielversorgungsträgers; Festlegung der konkreten Höhe eines Kapitalbetrages.
VersAusglG §§ 14, 15; FamFG § 222

1. Das von einem Ausgleichsberechtigten in dem Falle eines berechtigten Verlangens des Versorgungsträgers nach einer externen Teilung auszuübende Wahlrecht ist innerhalb einer von dem Gericht zu setzenden Frist unter Vorlage eines Nachweises des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers mit der vorgesehen Teilung auszuüben.
2. Hat das Familiengericht eine solche Frist noch nicht gesetzt, dann ist ein Antragsteller berechtigt, sein Wahlrecht bis zu dem Ende der Tatsacheninstanz, und damit auch noch in der Beschwerdeinstanz auszuüben.
3. § 14 Abs. 4 VersAusglG erlaubt keine »offene Tenorierung«, bei der es dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrages nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen.

OLG Köln, Beschluß vom 29. Oktober 2021 - 14 UF 132/21

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Familienvermögensrecht; Zugewinnausgleich; Ermittlung des Zugewinns unter Berücksichtigung einer Zuwendung der Mutter eines Ehegatten und von Zuwendungen eines Ehegatten an die gemeinsamen Kinder; Zuordnung eines Wohnwagens.
BGB §§ 1373, 1374, 1375, 1377, 1378, 1624; ZPO § 292

1. Ist kein Verzeichnis aufgenommen, wird gemäß § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, daß das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Ein Ehegatte muß Bestand und Wert seines eigenen Anfangsvermögens beweisen, um diese Vermutung zu widerlegen.
2. Kann ein Ehegatte nicht beweisen, daß eine Zuwendung seiner Mutter allein zu seinen Gunsten und nicht zugunsten beider Ehegatten erfolgt ist, kann nur die Hälfte der Zuwendung als Schenkung zu seinen Gunsten anerkannt, und in sein Anfangsvermögen eingestellt werden.
3. Einseitige Schenkungen eines Ehegatten zugunsten der gemeinsamen Kinder muß der andere nicht zur Hälfte über den Zugewinnausgleich mittragen, wenn die Schenkungen nicht einer sittlichen Pflicht entsprachen.
4. Ein Wohnwagen, der regelmäßig für Urlaube der Familie verwandt wird, und somit einen Teil des laufenden Lebensbedarfs abdeckt, zählt zu den Einkünften.

OLG Köln, Beschluß vom 10. November 2021 - 26 UF 92/20

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Verfahrenskostenhilfe; Widerruf der Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen Nichtzahlung von Raten.
ZPO § 124

Ein Widerruf der Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen Nichtzahlung von Raten kommt nicht in Betracht, wenn die Bewilligungsentscheidung zu Unrecht von einer Ratenzahlungspflicht ausgegangen ist. Dies gilt auch, wenn der Beteiligte diese Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht mit der Beschwerde angegriffen hat.

OLG Köln, Beschluß vom 18. November 2021 - II-10 WF 168/21
FamRZ 2022, 367

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Elterliche Sorge; Sorgerechtsverfahren; Zulässigkeit einer Beschleunigungsbeschwerde.
FamFG §§ 68, 155, 155b, 155c; GG Art. 2, Art. 20; MRK Art. 8, Art. 13

1. Eine Beschleunigungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung fehlt.
2. Der Verfahrenszweck der Beschleunigung kann nicht (mehr) erreicht werden, wenn das Ausgangsgericht zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nichts weiter veranlassen könnte, um dem Verfahren beschleunigt Fortgang zu geben. Verfahren nach §§ 155b, 155c FamFG haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremd untergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen.
3. Haben Vorwürfe nichts mit der Frage einer ausreichend beschleunigten Verfahrenführung zu tun, sondern alleine mit der sachlichen Richtigkeit getroffener Entscheidungen des Erstgerichts, können diese nicht mit der Beschleunigungsbeschwerde erhoben werden.

OLG Köln, Beschluß vom 7. Dezember 2021 - II-14 WF 160/21
FamRZ 2022, 881

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Erbrecht; Erfüllung eines Vermächtnisses; Vollzug eines notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrages; Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Eingreifen einer Kostenprivilegierung; Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit einem Erbfall.
FamFG § 16; ZPO § 222; GNotKG-KV Nr. 14110

Fällt das Ende der Ausschlußfrist der kostenrechtlichen Privilegierung gemäß Nr. 14110 GNotKG-KV auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so genügt es, wenn der Eintragungsantrag an dem nächsten Werktag bei dem Grundbuchamt eingeht; insoweit ist § 16 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO anzuwenden.

OLG Köln, Beschluß vom 20. Dezember 2021 - I-2 Wx 314/21
JurBüro 2022, 148 = Rpfleger 2022, 222 = FGPrax 2022, 46 = BWNotZ 2022, 66 = ZEV 2022, 308 [Ls]

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Verfahrensrecht; Anfechtbarkeit der Ablehnung der Berichtigung einer gerichtlichen Bescheinigung.
FamFG §§ 28, 42, 486; KiAustrG NW

Die Ablehnung der Berichtigung einer in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommenen Niederschrift über die gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung sowie die darüber erteilte gerichtliche Bescheinigung ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Dezember 2021 - I-2 Wx 336/21
Rpfleger 2022, 182 = FGPrax 2022, 48

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