Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Brandenburg (2021) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Brandenburg (2021)


Entscheidungen OLG Brandenburg (2021) - OLG_Brandenburg


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings; Rüge verspäteten Vortrags im Beschwerdeverfahren; Kfz-Kredit und Erwerbstätigenbonus.
Beschluß vom 6. Januar 2021 - 13 UF 104/15
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Abschluß und Abänderung einer außergerichtlichen Vereinbarung über Trennungsunterhalt.
Beschluß vom 7. Januar 2021 - 9 UF 132/20
_______________

Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; Bestreitung der Verfahrenskosten aus das Schonvermögen übersteigenden Geldbeträgen; fiktive Zurechnung weggegebenen Vermögens.
Beschluß vom 7. Januar 2021 - 13 WF 222/20
______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung von durch Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsverpflichtungen; Sicherung des Mindestunterhalts von Kindern; Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung; gesteigerte Unterhaltspflicht; Einsatz des Vermögensstammes; Ersparnisse in dem Haushalt des umgangsberechtigten Unterhaltsschuldners; Ersparnis wegen gemeinsamer Haushaltsführung (sog. Generalunkostenersparnis).
Beschluß vom 8. Januar 2021 - 13 UF 92/18
_______________

Verfahrensrecht; Anfechtbarkeit von Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren.
Beschluß vom 11. Januar 2021 - 9 UF 207/20
_______________

Umgangsrecht; Umgang des noch sehr kleinen Kindes mit den Eltern; Gefahr einer Überforderung des Kindes; Anforderungen an die Anordnung der Ausweitung des Umgangsrechts.
Beschluß vom 13. Januar 2021 - 13 UF 95/20
_______________

Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Wertberechnung eines Scheidungsverbundverfahrens; Berücksichtung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse.
Beschluß vom 13. Januar 2021 - 13 WF 198/20
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Ordnungsgeld bei Verstoß gegen titulierten Umgangsvergleich.
Beschluß vom 15. Januar 2021 - 9 WF 8/21
_______________

Kosten und Gebühren; Statthaftigkeit einer isolierten Kostenanfechtung gegen unanfechtbaren Beschluß in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Beschluß vom 20. Januar 2021 – 13 WF 215/20
_______________

Amtshaftung eines Landkreises in Brandenburg; unterbliebene Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ein anspruchsberechtigtes Kind; Ausschluß der Ersatzpflicht wegen unterlassener Inanspruchnahme eines verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.
Urteil vom 21. Januar 2021 - 2 U 104/20
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; praktizierte Umgangsvereinbarung und Kindeswohl.
Beschluß vom 21. Januar 2021 - 9 UF 237/20
_______________

Erbrecht; Lebensversicherungen; Wegfall eines vertraglich vorgesehenen Bezugsrechts des Versicherungsnehmers mit Eintritt des Todes; Übergang des Bezugsrechts auf andere Bezugsberechtigte; Hinterlegung der Versicherungsleistung bei Zweifel der Versicherung an der Bezugsberechtigung des Begünstigten.
Urteil vom 27. Januar 2021 - 11 U 128/20
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Umstellung eines Antrages bei Forderungsübergang aufgrund Sozialleistungsbezug; fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Verfahrenskostenvorschuß.
Beschluß vom 28. Januar 2021 - 9 UF 167/20
_______________


******************************************************************************************************

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings; Rüge verspäteten Vortrags im Beschwerdeverfahren; Kfz-Kredit und Erwerbstätigenbonus.
BGB § 1361; EStG § 10

1. Die Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings trifft den Unterhaltsschuldner nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, oder soweit dieser rechtskräftig feststeht, oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.
2. Eine Partei ist mit als verspätet gerügtem Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen, weil § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Familienstreitsachen mangels entsprechenden Verweises in § 117 FamFG keine Anwendung findet, und weil das Rechtsmittel der Beschwerde in Familienstreitsachen insgesamt als volle unbeschränkte Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, auf die gemäß § 68 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über das Verfahren in erster Instanz unter Geltung des Beibringungsgrundsatzes anzuwenden sind.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 6. Januar 2021 - 13 UF 104/15

Speichern Öffnen bra-2021-01-06-104-15.pdf (72,61 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Abschluß und Abänderung einer außergerichtlichen Vereinbarung über Trennungsunterhalt.
BGB § 1361

1. Eine konkludente Vereinbarung über die Zahlung von Trennungsunterhalt kann dadurch zustande kommen, daß ein Ehegatte dem anderen über längere Zeit hinweg Trennungsunterhalt zahlt, und dieser ihn entgegennimmt.
2. Die Abänderbarkeit einer solchen Vereinbarung richtet sich nach ihrem Inhalt, und gegebenenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 7. Januar 2021 - 9 UF 132/20
FuR 2021, 662 = NZFam 2021, 465 = NJW-Spezial 2021, 293

Speichern Öffnen bra-2021-01-07-132-20.pdf (115,68 kb)
_______________

Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; Bestreitung der Verfahrenskosten aus das Schonvermögen übersteigenden Geldbeträgen; fiktive Zurechnung weggegebenen Vermögens.
ZPO § 115

1. Einem Antragsteller ist es zuzumuten, die Verfahrenskosten aus dem den Schonvermögensbetrag übersteigenden Teil seines Vermögens zu bestreiten, auch wenn ihm ein die Schonvermögensgrenze übersteigender Geldbetrag aktuell möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die Verringerung seines Vermögens auf ein unter der Schonvermögensgrenze liegendes Guthaben selbst herbeigeführt hat, und ihm klar sein mußte, daß Verfahrenskosten auf ihn zukommen können.
3. Ein Antragsteller muß aus seinem Vermögen Rücklagen zu der Führung eines absehbaren Prozesses bilden. Handelt er dem zuwider, dann muß er sich das weggegebene Vermögen fiktiv zurechnen lassen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 7. Januar 2021 - 13 WF 222/20

Speichern Öffnen bra-2021-01-07-222-20.pdf (49,94 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung von durch Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsverpflichtungen; Sicherung des Mindestunterhalts von Kindern; Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung; gesteigerte Unterhaltspflicht; Einsatz des Vermögensstammes; Ersparnisse in dem Haushalt des umgangsberechtigten Unterhaltsschuldners; Ersparnis wegen gemeinsamer Haushaltsführung (sog. Generalunkostenersparnis).
BGB §§ 1601, 1602, 1603

1. Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die sie verpflichtet, alle verfügbaren Mittel mit den Kindern zu teilen. Daraus folgt, daß den/die Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Zumutbaren Obliegenheiten treffen, sich so zu verhalten, daß der Unterhaltsanspruch nicht zulasten des Berechtigten verändert wird; dazu gehört die Obliegenheit zur Ausnutzung von Steuervorteilen.
2. Steuerlichen Manipulationen zum Nachteil des Berechtigten, zum Beispiel durch Unterlassung der Eintragung von Freibeträgen oder die Wahl einer den Berechtigten benachteiligenden Steuerklasse, kann dadurch entgegengewirkt werden, daß - fiktiv - höhere Einkünfte des Schuldners zugrunde gelegt werden, die sich bei einer für den Berechtigten günstigeren Steuerklasse ergeben. Gleiches gilt auch bei Unterlassen einer zeitnahen Abgabe der Steuererklärung.
3. Zur Sicherung des Mindestunterhalts von Kindern kann auch der Vermögensstamm einzusetzen sein.
4. Grundsätzlich können bei nicht in der Ehe angelegtem Wohnwert von Abzahlungsleistungen nur die Zinsen berücksichtigt werden. Auch wenn es sich bei den Tilgungsleistungen um grundsätzlich anzuerkennende Altersvorsorge in Höhe von höchstens 4% des Bruttoerwerbseinkommens handelt, können sie im Mangelfall den Kindern nicht entgegengehalten werden, denn Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung sind unterhaltsrechtlich dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn andernfalls der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht aufgebracht werden kann.
5. Eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle kommt bereits dann nicht in Betracht, wenn lediglich Mindestunterhalt geschuldet wird.
6. Die Verpflegung eines Kindes während einiger Tage in dem Haushalt des umgangsberechtigten Unterhaltsschuldners führt nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils.
7. Die Ersparnis wegen gemeinsamer Haushaltsführung mindert auch den notwendigen Selbstbehalt mit 10%.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. Januar 2021 - 13 UF 92/18

Speichern Öffnen bra-2021-01-08-092-18.pdf (101,71 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Anfechtbarkeit von Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren.
FamFG § 57

Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren sind grundsätzlich nicht anfechtbar, erst recht dann, wenn das Verfahren bereits beendet worden ist.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 11. Januar 2021 - 9 UF 207/20

Speichern Öffnen bra-2021-01-11-207-20.pdf (40,73 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des noch sehr kleinen Kindes mit den Eltern; Gefahr einer Überforderung des Kindes; Anforderungen an die Anordnung der Ausweitung des Umgangsrechts.
BGB §§ 1684, 1697a; FamFG § 69

1. Die Anordnung der Ausweitung des bisherigen Umgangs nach Ablauf von sechs Monaten regelmäßiger Durchführung des Umgangs muß auch eine Regelung zu Tag, Ort und Zeit des zukünftigen Umgangs treffen. Das Amtsgericht kann dies nicht dem Jugendamt überlassen, da es sonst eine unzulässige Teilentscheidung trifft.
2. Bei einem noch sehr kleinen Kind kann ein mehrmals wöchentlicher Kontakt mit einem nicht vertrauten Vater die Gefahr einer Überforderung des Kindes bergen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13. Januar 2021 - 13 UF 95/20

Speichern Öffnen bra-2021-01-13-095-20.pdf (62,04 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Wertberechnung eines Scheidungsverbundverfahrens; Berücksichtung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse.
FamGKG §§ 43, 44

1. Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen als ein Verfahren. Der Verfahrenswert ist dabei in der Weise zu ermitteln, daß zunächst die Einzelwerte aller in den Verbund einbezogenen Verfahren zu ermitteln, und danach zu addieren sind.
2. Der Verfahrenswert für die Ehesache bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen des Gerichts.
3. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sowie der Umfang und die Bedeutung der Sache sind als Bewertungskriterien gleichrangig in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
4. Der Betrag des beiderseitigen Vermögens der Ehegatten wird nur in der Höhe berücksichtigt, in der es einen Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte übersteigt. Für die bei Verfahrensbeginn minderjährigen Kinder der Beteiligten sind dem Freibetrag weitere Freibeträge von je 10.000 € hinzuzusetzen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13. Januar 2021 - 13 WF 198/20

Speichern Öffnen bra-2021-01-13-198-20.pdf (57,49 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Ordnungsgeld bei Verstoß gegen titulierten Umgangsvergleich.
FamFG § 89

1. Die Vereitelung eines Umgangs ist pflichtwidrig, wenn das Umgangsrecht des Berechtigten besteht, bzw. wenn gegen eine getroffene Umgangsregelung verstoßen wird. Einem Elternteil steht kein einseitiges Recht auf Festlegung abweichender Umgangsregelungen zum Urlaub zu.
2. Bei einem Verstoß gegen den titulierten und gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € auferlegt werden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 15. Januar 2021 - 9 WF 8/21

Speichern Öffnen bra-2021-01-15-008-21.pdf (46,17 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Statthaftigkeit einer isolierten Kostenanfechtung gegen unanfechtbaren Beschluß in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
FamFG §§ 57, 68

1. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstreckt sich die Unanfechtbarkeit einer Hauptsache auf die Nebenentscheidungen, wie etwa die Kostenentscheidung.
2. Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nur in den in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Fällen - zu denen ein Verfahren mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zählt - anfechtbar.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 20. Januar 2021 – 13 WF 215/20

Speichern Öffnen bra-2021-01-20-215-20.pdf (49,90 kb)
_______________

Amtshaftung eines Landkreises in Brandenburg; unterbliebene Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ein anspruchsberechtigtes Kind; Ausschluß der Ersatzpflicht wegen unterlassener Inanspruchnahme eines verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.
BGB § 839; § 24 SGB VIII; GG Art. 34; StHG §§ 1, 2; brandKitaG § 12; VwGO § 123

1. Die Nichterfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung durch den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die unter den weiteren Voraussetzungen von § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sowie § 1 Abs. 1 StHG einen Anspruch betroffener Eltern auf Ersatz eines hierdurch verursachten Verdienstausfallschadens begründen kann.
2. Die Ersatzpflicht tritt aber dann nicht ein, wenn die betroffenen Eltern es unterlassen, um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, obwohl absehbar ist, daß sie den beantragten Betreuungsplatz nicht - rechtzeitig - erhalten werden (§ 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG). Darauf, ob der beklagte Landkreis gemessen an seinen Kapazitäten und den weiteren Anträgen auf Betreuung in der Lage gewesen wäre, diesen Anspruch zu erfüllen, kommt es für den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht an, da der Anspruch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht, und daher durch eine etwaige Kapazitätserschöpfung nicht berührt wird.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Januar 2021 - 2 U 104/20

Speichern Öffnen bra-2021-01-21-104-20.pdf (88,69 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; praktizierte Umgangsvereinbarung und Kindeswohl.
BGB § 1697a; FamFG § 89

1. Umgangsvereinbarungen dienen dem Zweck, die Eltern des Streits über die Frage zu entheben, ob in jedem Einzelfall ein von einem Elternteil als wichtiger empfundener Grund oder Anlaß Vorrang haben, und dem Umgang deshalb entgegenstehen soll; zugleich indiziert eine praktizierte Umgangsregelung, daß diese dem Kindeswohle entspricht, erst recht, wenn die Umgangsvereinbarung auch tatsächlich umgesetzt worden ist bzw. wird.
2. Handelt es sich um eine vollstreckbare Umgangsregelung, ist von dem Gericht ein Warnhinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilen.
3. Ein solcher Warnhinweis bezieht sich nicht auf Erklärungen der Kindeseltern betreffend den individuell abzustimmenden Feiertags- und Urlaubsumgang, die als Absichtserklärungen anzusehen sind.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 21. Januar 2021 - 9 UF 237/20

Speichern Öffnen bra-2021-01-21-237-20.pdf (56,76 kb)
_______________

Erbrecht; Lebensversicherungen; Wegfall eines vertraglich vorgesehenen Bezugsrechts des Versicherungsnehmers mit Eintritt des Todes; Übergang des Bezugsrechts auf andere Bezugsberechtigte; Hinterlegung der Versicherungsleistung bei Zweifel der Versicherung an der Bezugsberechtigung des Begünstigten.
BGB §§ 372, 378

1. Von einer Versicherungsgesellschaft, die über ausreichenden juristischen Sachverstand zu der Prüfung rechtlicher Fragen verfügt, kann grundsätzlich erwartet werden, daß sie ihre Leistung erst dann nach § 372 S. 2 BGB wegen Ungewißheit über die Person des Gläubigers hinterlegt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage noch objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben. Angesichts des Risikos, im Falle einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen andererseits nicht überspannt werden.
2. Für den Versicherer ist auch nach sorgfältiger Prüfung nicht immer hinreichend sicher zu prognostizieren, wie in dem Einzelfall bei sich aufdrängenden Auslegungsproblemen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abschließend gerichtlich entschieden werden wird.
3. Um in solchen Fällen den Auslegungsproblemen zu begegnen, die sich gegebenenfalls erst nach der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zwischen den Prätendenten aufklären lassen, und die das Insolvenzrisiko des Bezugsberechtigten im Falle der fehlerhaften Auszahlung der Versicherungssumme auf den Versicherer verlagern könnten, eröffnet das Gesetz die Hinterlegungsmöglichkeit nach §§ 378, 372 BGB.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2021 - 11 U 128/20
NLPrax 2021, 100 = ZEV 2021, 276 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-01-27-128-20.pdf (78,97 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Umstellung eines Antrages bei Forderungsübergang aufgrund Sozialleistungsbezug; fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Verfahrenskostenvorschuß.
BGB §§ 1601 ff, 1612a; UVG § 7; SGB II § 33; ZPO § 265

1. Bei in laufenden Verfahren aufgrund Sozialleistungsbezug übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist der Antragsteller zu der Umstellung seines Antrages auf Zahlung an den insoweit neuen Berechtigten, also den Leistungsträger, befugt, und zwar auch dann, wenn der Antragsgegner mit dem Leistungsträger hinsichtlich der übergegangenen Unterhaltsansprüche ein Schuldanerkenntnis abgegeben, und eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen hat.
2. Ob der auf die Unterhaltsvorschußkasse übergegangene Unterhaltsanspruch auf einer fiktiven Leistungsfähigkeit des Antragsgegners beruht, ist ohne Belang, weil auch in diesem Fall ein gesetzlicher Forderungsübergang erfolgt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 28. Januar 2021 - 9 UF 167/20
NZFam 2021, 425 = FamRZ 2021, 1137 [Ls] = NJ 2021, 215 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-01-28-167-20.pdf (97,54 kb)
_______________

Elterliche Sorge; gerichtliche Sorgerechtsmaßnahmen zur Sicherstellung des Erscheinens eines Jugendlichen zum Hauptverhandlungstermin eines Jugendstrafverfahrens.
BGB §§ 1666, 1666a; JGG § 50

1. Die Eltern eines Jugendlichen sind nach der Systematik des Jugendstrafverfahrensrechts nicht für das Erscheinen ihres Kindes in der Hauptverhandlung verantwortlich, sondern haben nur ein unter Umständen eingeschränktes Recht zu der Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Anders als etwa bei der Einhaltung der Schulpflicht wird ein mangelndes Hinwirken der Eltern auf das Erscheinen des Jugendlichen in der Hauptverhandlung auch nicht bußgeldrechtlich sanktioniert.
2. Sorgerechtliche Maßnahmen des Gerichts allein zu dem Zweck, die Durchführung einer jugendgerichtlichen Hauptverhandlung zu sichern, sind nicht durch § 1666 BGB gerechtfertigt: Nach § 1666 BGB zu treffende Schutzmaßnahmen haben allein den Interessen des Kindeswohles zu dienen; sie statt dessen als strafverfahrensrechtliche Sanktion gegen einen Elternteil heranzuziehen, wäre bereits im Ansatz gänzlich verfehlt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 1. Februar 2021 - 13 UF 125/20

Speichern Öffnen bra-2021-02-01-125-20.pdf (62,75 kb)
_______________

Ehescheidung; unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe; erneute Anhörung des Antragsgegners; Scheidungsverbundverfahren; Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund bei außergewöhnlicher Verfahrensverzögerung; dilatorische Verfahrensführung.
BGB § 1566; FamFG §§ 128, 140

1. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB, wenn die Eheleute unstreitig länger als drei Jahre getrennt leben.
2. Eine erneute Anhörung des Antragsgegners ist nicht erforderlich, wenn die gemäß § 128 FamFG gebotene Anhörung vor dem Familiengericht bereits stattgefunden hat, und ein Sachverhalt, der einer weiteren Aufklärung durch eine erneute Anhörung des Antragsgegners bedurfte, nicht gegeben ist.
3. Die Folgesache Versorgungsausgleich kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Verzögerung des Verfahrens (hier: fast fünf Jahre) aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt werden.
4. Eine dilatorische Verfahrensführung durch den Antragsgegner in Gestalt einer Verletzung seiner Verfahrensförderungspflicht begründet ebenso einen Härtegrund.
5. Das persönliche Anhörungserfordernis des § 128 Abs. 2 FamFG gilt nicht für die Folgesache Versorgungsausgleich.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 3. Februar 2021 - 13 UF 67/20

Speichern Öffnen bra-2021-02-03-067-20.pdf (65,13 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Sorgerechtsentzug bei Tötung der Mutter vor den Kindern.
BGB §§ 1666, 1666a

1. Einem Vater ist das Sorgerecht vollständig zu entziehen, wenn er die Mutter vor den Augen seiner Kinder in einem brutalen Gewaltakt von längerer Dauer getötet hat, insbesondere dann, wenn er auch danach die notwendige Empathie für seine Kinder vermissen läßt und glaubt, eine Bitte um Entschuldigung sei ausreichend.
2. In diesem Zusammenhang sind die Ergebnisse des laufenden Strafverfahrens zu seiner Schuldfähigkeit und zu den Beweggründen nicht relevant.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 3. Februar 2021 - 9 UF 232/20
NZFam 2021, 1068

Speichern Öffnen bra-2021-02-03-232-20.pdf (63,75 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Ausschluß nach der Tötung der Mutter vor den Kindern.
BGB §§ 1666, 1666a, 1684

Einem Vater ist das Umgangsrecht vollständig zu entziehen, wenn er die Mutter vor den Augen seiner Kinder in einem brutalen Gewaltakt von längerer Dauer getötet hat. In diesem Zusammenhang sind die Ergebnisse des laufenden Strafverfahrens zu seiner Schuldfähigkeit und zu den Beweggründen nicht relevant.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 3. Februar 2021 - 9 UF 233/20
FamRZ 2022, 275 = NZFam 2021, 1023

Speichern Öffnen bra-2021-02-03-233-20.pdf (65,72 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Kostenwiderspruch gegen einstweilige Verfügung; Entscheidungskompetenz des Proberichters als Einzelrichter im ersten Probejahr; Zuständigkeit für Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters.
ZPO §§ 348, 348a, 568; GVG § 75

1. Der nicht zum originären Einzelrichter berufene Richter auf Probe kann für diejenigen Sachen, die ihm in seinem ersten Zivilrichterjahr als Berichterstatter zufallen, nur dadurch als Einzelrichter zur Entscheidung berufen werden, daß ihm die vollbesetzte Zivilkammer die Sache überträgt.
2. Über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Einzelrichters ist - ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der Einzelrichterbesetzung - der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zur Entscheidung berufen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 9. Februar 2021 - 7 W 100/20
FamRZ 2021, 1140 = NJW-RR 2021, 448 = MDR 2021, 640 = NJ 2021, 176 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-02-09-100-20.pdf (54,94 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; interne Teilung eines zur Sicherheit abgetretenen Anrechts.
VersAusglG §§ 5, 10

1. Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden.
2. Durch die Teilung wird das neue Anrecht mit der Sicherungsabtretung belastet.
3. Einer besonderen Erwähnung des bestehenden Sicherungsrechts als solches in der Beschlußformel bedarf es nicht, da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 10. Februar 2021 - 13 UF 194/20

Speichern Öffnen bra-2021-02-10-194-20.pdf (49,42 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei dem Verfahrenswert einer Ehesache.
FamGKG § 43

1. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 FamGKG sind für den Verfahrenswert der Ehesache die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sowie der Umfang und die Bedeutung der Sache als Bewertungskriterien gleichrangig in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
2. Es widerspräche Wortlaut, Sinn und Zweck der Wertvorschrift des § 43 FamGKG, nur einzelne Aspekte der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten wie das Einkommen in die Wertermittlung einfließen, und andere wie das Vermögen generell unberücksichtigt zu lassen.
3. Der Betrag des beiderseitigen Vermögens der Ehegatten ist nur in derjenigen Höhe zu berücksichtigen, in der es einen Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte und 10.000 € pro minderjährigem Kind übersteigt.
4. Von dem nach Abzug des Freibetrages verbleibenden Restvermögen wird ein prozentualer Anteil von 5% ermittelt, der dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten hinzugerechnet wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 12. Februar 2021 - 13 WF 123/20

Speichern Öffnen bra-2021-02-12-123-20.pdf (57,29 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Einwendungen im Vereinfachten Unterhaltsverfahren; Kindergeldabzug bei dem auf den Grundsicherungsträger übergegangen Anspruch auf Minderjährigenunterhalt.
BGB § 1612b; FamFG §§ 251, 252, 256; SGB II § 33; ZPO § 418

1. Setzt das Gericht den Unterhalt geringer als beantragt fest, enthalten die Regelungen in § 256 und § 252 FamFG hierzu keine Zulässigkeitseinschränkungen.
2. Geht der Anspruch auf Minderjährigenunterhalt nach § 33 SGB II auf den Grundsicherungsträger über, dann ist auf den dem Kind zustehenden Unterhaltsbetrag gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB (nur) das hälftige Kindergeld anzurechnen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 15. Februar 2021 - 13 WF 193/20

Speichern Öffnen bra-2021-02-15-193-20.pdf (58,17 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Prozeßvollmacht; Widerruf der Bestellung eines früheren Prozeßbevollmächtigten durch Bestellung eines neuen Bevollmächtigten in einer Familiensache.
ZPO § 87; FamFG § 113

1. In der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin erkennbar und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll.
2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsmittel einlegt, und ausschließlich sich selbst als Verfahrensbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Verfahrensbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Rechtsmittel eingelegt hatte.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 16. Februar 2021 - 9 WF 28/21
FamRZ 2021, 1142 = FuR 2021, 497 = NJ 2021, 177

Speichern Öffnen bra-2021-02-16-028-21.pdf (50,08 kb)
_______________

Erbrecht; Nachlaßverwaltung; Frist für das Beschwerderecht eines übergangenen und nicht beteiligten Miterben.
BGB §§ 1981, 2062; FamFG § 63

1. Miterben können die Nachlaßverwaltung nur gemeinschaftlich beantragen.
2. Dem übergangenen Miterben steht grundsätzlich die Beschwerde gegen einen die Nachlaßverwaltung anordnenden Beschluß zu; das Beschwerderecht ist jedoch an die Frist gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG gebunden.
3. § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG ist zumindest entsprechend anwendbar, wenn der Miterbe tatsächlich nicht an dem Verfahren beteiligt, und ihm der instanzabschließende Beschluß nicht bekanntgegeben worden ist.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Februar 2021 - 3 W 129/20
NJW-Spezial 2021, 168 = ErbR 2021, 615 = ZEV 2021, 237 = FGPrax 2021, 142

Speichern Öffnen bra-2021-02-17-129-20.pdf (59,51 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Vereinfachtes schriftliches Verfahren; Verfahrensfehler bei unterbliebener persönlicher Kindesanhörung in Sorgerechtsverfahren.
BGB § 1626a; FamFG §§ 155a, 159

Die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes ist in den Fällen der § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB, § 155a Abs. 3 S. 1 FamFG, dem sogenannten »Vereinfachten schriftlichen Verfahren« zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, nicht entbehrlich. Wird hiergegen verstoßen, dann liegt ein Verfahrensfehler vor.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Februar 2021 - 13 UF 176/20
NZFam 2021, 271

Speichern Öffnen bra-2021-02-17-176-20.pdf (52,41 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunftspflicht im Zugewinn; strenge Anforderungen an ein Abweichen von den gesetzlichen Stichtagen.
BGB §§ 242, 1379, 1384

Ein Abweichen von den für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gesetzlich bestimmten Stichtagen ist auch im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB nur unter engen Voraussetzungen nach § 242 BGB möglich; alleine eine längere Unterbrechung des Scheidungsverfahrens und eine mögliche verfrühte Antragstellung genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 18. Februar 2021 - 9 UF 168/20 u.a. (9 UF 169/20)
FamRZ 2021, 1524 = NZFam 2021, 317 = NJW-Spezial 2021, 357

Speichern Öffnen bra-2021-02-18-168-20.pdf (76,30 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Anrechts aus einem Dienstverhältnis als Zeitsoldat bzw. Berufssoldat.
VersAusglG § 44

Wird ein Zeitsoldat nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat, dann ist anstelle der externen Teilung eine interne Teilung bei dem Dienstherrn durchzuführen, wobei gemäß § 44 Abs. 4 VersAusglG derjenige Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ehezeitende ergäbe, für den Versorgungsausgleich maßgeblich ist.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 18. Februar 2021 - 13 UF 198/20

Speichern Öffnen bra-2021-02-18-198-20.pdf (49,71 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte bei Drittwiderspruchsantrag eines Ehegatten gegen die Teilungsversteigerung bei rechtshängigem Scheidungsverfahren; Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung.
BGB § 1365; FamFG §§ 113, 266; ZVG § 180; ZPO § 36

1. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt eine Zuständigkeitsbestimmung voraus, daß sich die beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungen, aus denen sich die beiderseitige Kompetenzleugnung ergibt, den Verfahrensbeteiligten auch bekannt gemacht worden sind.
2. Einem Abgabebeschluß kommt keine Bindungswirkung zu, wenn die Entscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen ist.
3. Zu den sonstigen Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gehören auch Streitigkeiten zwischen Ehegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft an einem Hausgrundstück. Hierunter fällt auch ein Drittwiderspruchsantrag, mit dem ein Ehegatte sich gegen die von dem anderen Ehegatten beantragte Teilungsversteigerung wendet.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19. Februar 2021 - 9 AR 1/21

Speichern Öffnen bra-2021-02-19-001-21.pdf (57,78 kb)
_______________

Gewaltschutzrecht; Verlängerung einer im einstweiligen Gewaltschutzverfahren abgeschlossenen befristeten Vereinbarung.
GewSchG § 1

1. Allein die Rechtmäßigkeit der in der Vergangenheit ergangenen Gewaltschutzanordnung spricht nicht dafür, daß auch zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung dieser Anordnungen die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen noch vorliegen; aus Anlaß des Verlängerungsantrages ist deshalb zu prüfen, ob die Anordnung von Schutzmaßnahmen gerade für die Zukunft gerechtfertigt sein kann.
2. Dies setzt, basierend auf den Verletzungshandlungen und Drohungen, die der zu verlängernden Anordnung zugrunde gelegt worden sind, die Befürchtung weiterer Verletzung solcher Rechtsgüter voraus, deren Schutz das Gewaltschutzverfahren dient. Daneben bedarf es der Feststellung, ob die in der zu verlängernden Anordnung festgesetzten Beschränkungen gegenüber dem Antragsgegner auch weiterhin als verhältnismäßig beurteilt werden können.
3. Mit der Anordnung der Befristung einer Vereinbarung durch Beschluß wird auch die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Anordnung eröffnet.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19. Februar 2021 - 9 UF 13/21
FamRZ 2021, 1214

Speichern Öffnen bra-2021-02-19-013-21.pdf (67,76 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auslegung eines Ehevertrages (sog. »Andeutungstheorie«); Ausschluß von Betriebsvermögen; Auskunfts- und Belegverpflichtungen im Stufenverfahren zur Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs.
BGB §§ 157, 1379

1. Zu der Auslegung eines Ehevertrages sowie der Zulässigkeit des Ausschlusses von Betriebsvermögen in einem Ehevertrag.
2. Zu den Auskunfts- und Belegverpflichtungen im Stufenverfahren zu der Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19. Februar 2021 - 13 UF 36/20

Speichern Öffnen bra-2021-02-19-036-20.pdf (73,19 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
ZPO §§ 513, 520

1. Eine Berufungsbegründung muß unter anderem die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, bzw. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen, und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, beinhalten.
2. Der Berufungskläger ist zwar nicht gehalten, den gesamten Streitstoff des bisherigen Verfahrens zu repetieren; erforderlich ist aber eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er für unrichtig hält, und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im einzelnen entgegensetzt.
3. Eine Berufungsbegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn der Berufungskläger das angefochtene Urteil, das sich hinsichtlich beider in der Berufung noch relevanten Streitgegenstände auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, jeweils nur hinsichtlich einzelner Erwägungen angreift.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 24. Februar 2021 - 7 U 162/20

Speichern Öffnen bra-2021-02-24-162-20.pdf (65,82 kb)
_______________

Abstammungsrecht; Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung bei Antrag auf Feststellung der Vaterschaft.
FamFG §§ 81, 169

1. Bei Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG.
2. Hat der Antragsgegner eingeräumt, noch in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, dann haben beide Beteiligten das Abstammungsverfahren veranlaßt. Dies führt dazu, daß die Mutter und der Antragsgegner dann die Gerichtskosten hälftig zu tragen haben.
3. Etwas anderes kann aber für die Kosten für ein Abstammungsgutachten gelten.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 1. März 2021 - 9 WF 34/21

Speichern Öffnen bra-2021-03-01-034-21.pdf (55,27 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Unverzüglichkeit der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
ZPO §§ 43, 44

Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch im Regelfall spätestens drei bis vier Tage nach der Entstehung des Ablehnungsgrundes anzubringen. Entsteht dagegen der Ablehnungsgrund durch das Verhalten des Richters in der mündlichen Verhandlung, dann muß das Ablehnungsgesuch sogar sogleich angekündigt, und spätestens bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden; die Verhandlung darf also nur unter Vorbehalt fortgesetzt werden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 4. März 2021 - 9 WF 58/21
FamRZ 2021, 1136 = RuS 2021, 424 = NJ 2021, 269

Speichern Öffnen bra-2021-03-04-058-21.pdf (56,35 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anteilshaftung der Eltern; Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt; Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils (hier: Chefärztin).
BGB §§ 145 ff, 1601, 1603; UVG § 7

1. Der betreuende Elternteil kommt als barunterhaltspflichtiger Elternteil in Betracht, wenn er in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen.
2. Eine anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes setzt voraus, daß ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils an dem Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde.
3. Wenn der betreuende Elternteil über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, daß der betreuende Elternteil den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufzubringen hat.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 5. März 2021 - 9 UF 141/18
FamRB 2021, 272

Speichern Öffnen bra-2021-03-05-141-18.pdf (82,26 kb)
______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Ordnungsgeld gegen Kindesmutter wegen Beschränkung des Umgangs mit minderjährigem Kind bei Mißbrauchsverdacht durch den Kindesvater; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gerichtlich getroffenen oder gebilligten Umgangsregelung im Vollstreckungsverfahren.
BGB § 1684; FamFG §§ 89, 93

1. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gerichtlich getroffenen oder gebilligten Umgangsregelung in Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich nicht mehr statt.
2. Ausnahmsweise können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zu der Wahrung des Kindeswohles entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist.
3. Begründet die Mutter ihr umgangsverweigerndes Verhalten mit von ihr beobachteten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die in ihr den Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens des Vaters haben entstehen lassen, und wird sie in ihrem Verhalten durch alle beteiligten Fachkräfte über Monate gestützt, dann liegt in dem Festhalten an dem ihr angeratenen Umgangsausschluß (noch) kein schuldhafter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung mit der Folge, daß gegen sie kein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. März 2021 - 9 WF 264/20
FamRZ 2022, 552 = FamRB 2021, 416

Speichern Öffnen bra-2021-03-08-264-20.pdf (66,71 kb)
_______________

Erbrecht; Ausschlagung der Erbschaft; Beschwerdebefugnis eines minderjährigen Erben gegen die Versagung der Genehmigung.
BGB §§ 1643, 1829, 1831; FamFG § 59

1. Die Beschwerde eines minderjährigen Erben gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zu der Ausschlagung der Erbschaft ist unzulässig, weil er durch die Entscheidung nicht beschwert ist.
2. Mit der Beschwerde kann im Ergebnis nur erreicht werden, daß die Genehmigung zu der Ausschlagung der Erbschaft erteilt wird. Das hat jedoch nicht zur Folge, daß die Erbschaft, falls sie angefallen ist, damit ausgeschlagen ist; vielmehr stünde es dem Sorgerechtsinhaber frei, ob er von der Genehmigung gegenüber dem Nachlaßgericht Gebrauch macht oder nicht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 10. März 2021 - 13 WF 14/21
NJW-Spezial 2021, 456 = ErbR 2021, 610 = ZEV 2021, 510

Speichern Öffnen bra-2021-03-10-014-21.pdf (52,60 kb)
_______________

Verfahrenskostenhilfe; Verteidigung gegen einen Unterhalts-Stufenantrag.
FamFG § 113; ZPO § 114

1. Beantragt der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Stufenantrag, und erkennt er die Auskunftspflicht an, so bedarf er in diesem Stadium noch keiner staatlichen Mittel im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu der Wahrung seiner Rechte: Es ist ihm zuzumuten, mit seiner Rechtsverteidigung abzuwarten, bis feststeht, ob ein Zahlungsantrag nach der Auskunfterteilung überhaupt gestellt wird, bzw. ob der gestellte Zahlungsantrag nicht nach seinem eigenen Vorbringen zu erfüllen ist.
2. Hat der Antragsgegner den Auskunftsanspruch anerkannt, und ohne detaillierte Darlegung Auskunft über sein Einkommen lediglich unter Vorlage der entsprechenden Belege erteilt, dann läßt sich nicht beurteilen, ob seine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, so daß Verfahrenskostenhilfe zu der Verteidigung gegen den Auskunftsantrag nicht bewilligt werden kann.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 11. März 2021 - 9 WF 62/21

Speichern Öffnen bra-2021-03-11-062-21.pdf (44,16 kb)
_______________

Herausgabe eines Kindes; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Rechtsschutzbedürfnis bei freiwilliger Rückkehr.
BGB § 1632; FamFG § 58

Das Rechtsschutzbedürfnis an einer Herausgabeentscheidung entfällt, wenn ein Jugendlicher freiwillig in den Haushalt des Beschwerdeführers zurückkehrt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 15. März 2021 - 13 UF 142/20

Speichern Öffnen bra-2021-03-15-142-20.pdf (44,86 kb)
_______________

Erbrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Gerichtszuständigkeit in einem Nachlaßverfahren; Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Aufnahme in einem Hospiz.
FamFG §§ 3, 5, 343; ZPO § 281

1. Einfache Rechtsfehler wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht; hinzukommen muß vielmehr, daß die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
2. Diese für § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entwickelten Grundsätze sind auf die gleichartige Regelung in § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG entsprechend anzuwenden.
3. Allein der Umstand, daß eine Person sich in ein Hospiz begeben und dort verstorben ist, läßt die Annahme der Begründung eines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts - noch - nicht zu. An seiner bisherigen Rechtsauffassung, daß angenommen werden könne, daß der Betroffene schon mit der Aufnahme in einem Hospiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dort verlege, hält der Senat nicht fest.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2021 - 1 AR 4/21
FGPrax 2021, 143 = ErbR 2021, 682 = ZEV 2021, 474 [Ls] = RNotZ 2021, 618 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-03-16-004-21.pdf (68,49 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts.
BGB § 1671; FamFG § 49

Vor allem die einstweilige Sicherung der Lebenskontinuität des Kindes stellt eine der wichtigsten Funktionen von einstweiligen Anordnungen dar. Ein Widerruf sorgerechtlicher Erklärungen der Eltern - bezogen auf den Lebensmittelpunkt des Kindes - ist jederzeit möglich. Es bedarf deshalb aus Gründen des Kindeswohles einer gerichtlichen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, und wenn dies von einem Elternteil beantragt wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 22. März 2021 - 9 UF 29/21

Speichern Öffnen bra-2021-03-22-029-21.pdf (50,23 kb)
_______________

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Globalverzicht auf alle aus der Ehe herrührenden Rechte; Anfechtung eines Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung.
BGB §§ 123, 138

1. Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag beruft, muß zum einen Art und Umfang der auszugleichenden Anrechte darlegen, und zum anderen noch verläßliche Angaben zu dem Verlaufe seines Erwerbslebens machen. Jedenfalls im Überblick muß dargestellt werden, welche Versorgungsanrechte auf Seiten des anderen Ehegatten mit welchen ausgleichspflichtigen Ehezeitanteilen vorhanden sind; insoweit stehen entsprechende Auskunftsrechte (§ 4 Abs. 1 VersAusglG, unter Umständen auch gegen den Versorgungsträger, § 4 Abs. 2 VersAusglG) zur Verfügung.
2. Unabhängig von der konkreten Durchführung des Versorgungsausgleichs ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß dann weiterer umfassender Sachvortrag zu der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten erforderlich ist, denn allein aus einem objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einer Verzichtsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich folgen keine Beweiserleichterungen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23. März 2021 - 13 UF 197/20
FamRZ 2021, 1867 = NZFam 2021, 1024 = NJW-Spezial 2021, 484 = RNotZ 2021, 557 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-03-23-197-20.pdf (76,86 kb)
_______________

Scheidung durch richterliche Entscheidung; Auferlegung eines Ordnungsgeldes; Verpflichtung zur Übernahme von Mehrkosten.
BGB § 1564; FamFG § 128; ZPO § 380

1. Wegen der großen Bedeutung der Anhörung der Ehegatten in Scheidungsverfahren sind an die Entschuldigung für das Nichterscheinen hohe Anforderungen zu stellen.
2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes und die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten steht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 128 Abs. 4 FamFG, § 380 Abs. 1 ZPO nicht im Ermessen des Gerichts mit der Folge, daß bei Vorliegen einer einmaligen Fehlleistung, die zu einer Verzögerung der Entscheidung um nur wenige Wochen führte, von der Auferlegung von Ordnungsmitteln abgesehen werden könnte; vielmehr sind deren Festsetzung und die Auferlegung der Mehrkosten - anders als etwa im Falle des § 141 Abs. 3 ZPO - zwingend.
3. Maßgebend für die Höhe des Ordnungsgeldes gemäß § 128 Abs. 4 FamFG ist - der doppelten Zweckbestimmung der Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO als Beugemittel und strafähnliche Sanktion folgend - die Schwere der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Säumnis für die Entscheidung der Rechtssache, und die wirtschaftliche Situation des Betroffenen, da die Sanktion unterschiedlich Bemittelte gleich schwer treffen soll.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 24. März 2021 - 13 WF 36/21

Speichern Öffnen bra-2021-03-24-036-21.pdf (57,43 kb)
_______________

Verfahrens-/Prozeßkostenhilfe; Verwertung von Grundvermögen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.
ZPO §§ 115, 120; SGB XII § 90

1. Gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Grundvermögen nur dann von der Verwertungspflicht ausgenommen, wenn es sich um ein angemessenes, von dem Gesuchsteller (und seinen Angehörigen) selbst genutztes Familienheim handelt.
2. Eine Ausnahme von der Verwertungspflicht gilt nach § 90 Abs. 3 SGB XII nur insoweit, als der Einsatz des Vermögens für die unterhaltsbedürftige Partei eine Härte bedeuten würde, insbesondere für den Fall, wenn unsicher ist, ob durch den Verkauf des Vermögensgegenstandes ein Erlös erzielt wird, der die auf der Sache bestehenden Belastungen und die Kosten des Verkaufs übersteigt. In diesem Falle ist nicht von einem verwertbaren Vermögen auszugehen.
3. Die Beleihung des Miteigentumsanteils an der Immobilie zu der Deckung der Verfahrenskosten durch Kreditaufnahme erscheint zweifelhaft, weil Kreditinstitute derartige Miteigentumsanteile in der Regel nicht als verwertbare Banksicherheit annehmen.
4. Der Vermögenseinsatz ist zuzumuten, wenn entweder laufende Einkünfte aus der Durchsetzung von Nutzungsentschädigungsansprüchen oder zumindest Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung generiert werden können. Das gleiche gilt, wenn die Veräußerung einer - bebaubaren - Teilfläche des Grundstücks möglich ist.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 25. März 2021 - 9 WF 10/21

Speichern Öffnen bra-2021-03-25-010-21.pdf (61,10 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anforderungen an den Einwand der Leistungsunfähigkeit im Vereinfachten Unterhaltsverfahren; Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vereinfachten Unterhaltsverfahrens.
BGB §§ 1601 ff; FamFG §§ 65, 240, 249, 252, 256

1. Der in dem Beschwerdeverfahren erhobene Einwand der Leistungsunfähigkeit unterfällt der Regelung des § 252 Abs. 4 FamFG, und kann in dem Vereinfachten Unterhaltsverfahren nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt, sowie Belege zu den Einkünften vorlegt, bevor der Festsetzungsbeschluß verfügt ist. Bezieht der Unterhaltspflichtige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, so bedarf es der rechtzeitigen Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides.
2. Die Beschwerde kann gemäß § 256 S. 2 FamFG nur dann auf solche Einwendungen nach § 252 Abs. 4 FamFG gestützt werden, sofern diese Einwendungen jeweils in der danach erforderlichen Form bereits vor der Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben waren. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grunde der Antragsgegner die fehlende Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen und belegt hat, soweit er hierzu objektiv die Gelegenheit hatte.
3. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, die Frage der Leistungsfähigkeit nach § 240 FamFG in einem ordentlichen Verfahren klären zu lassen. Soweit er den entsprechenden Abänderungsantrag innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei dem zuständigen Amtsgericht stellt, kann er dabei auch eine rückwirkende Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung erreichen.
4. Die Unterhaltsfestsetzung in einem Vereinfachten Verfahren ist auf den Fall und auf denjenigen Zeitraum beschränkt, daß das Kind nicht in dem Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt, und dieser allein barunterhaltspflichtig ist. Dieser Einwand kann auch noch uneingeschränkt in dem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 25. März 2021 - 9 WF 23/21
FamRB 2021, 409

Speichern Öffnen bra-2021-03-25-023-21.pdf (66,60 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für eine außergerichtliche Beratung im Kostenfestsetzungsverfahren einer Scheidung; Voraussetzungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.
ZPO § 103; RVG §§ 15a, 34

1. Bei Rechtsanwaltsgebühren für eine außergerichtliche Beratung handelt es sich um Kostenpositionen, welche der Festsetzung in dem Verfahren gemäß §§ 103 ff ZPO grundsätzlich nicht zugänglich sind: Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nur für »Prozeßkosten« vorgesehen (§ 103 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwaltsgebühren sind nur insoweit Prozeßkosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren vergüten.
2. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn in einem Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, daß auch die Gebühren eines Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden sollen. Zusätzliche Voraussetzung ist hierfür aber, daß die zu erstattende Geschäftsgebühr auch der Höhe nach in dem Vergleich eindeutig beziffert wird, bzw. der Vergleich zwar keine Bezifferung enthält, dafür aber eine Einigung über den Gebührensatz und den Gegenstandswert.
3. Über die in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Fälle hinaus ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 25. März 2021 - 9 WF 61/21

Speichern Öffnen bra-2021-03-25-061-21.pdf (57,65 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Verletzung der Vermögenssorge; beschränkte Haftung der Eltern.
BGB §§ 1626, 1664

1. Die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren, und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden.
2. Monatliche Geldbeträge von 30 € und später 45 €, die von den Großeltern auf das Konto des Enkels per Dauerauftrag ausdrücklich als Taschengeld überwiesen werden, sollen klassischerweise dem Kind selbst zur Verfügung stehen, sei es zum alsbaldigen Verbrauch, oder zum Ansparen für später zu erfüllende besondere Wünsche.
3. Es besteht keine Berechtigung gegenüber dem Sohn, das diesem gehörende Geld für familiäre Zwecke wegen einer »desolaten finanziellen Lage« bzw. Steuerschulden zu verwenden. Unterhaltspflichten haben die Eltern aus eigenem Vermögen aufzubringen; auch außergewöhnliche Haushaltsaufwendungen sind allein aus dem elterlichen Einkommen und Vermögen zu tragen. Dies gilt erst Recht für aufgelaufene Steuerschulden bei verschwenderischem Verhalten der Eltern.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 25. März 2021 - 9 UF 200/20
FamRB 2021, 415

Speichern Öffnen bra-2021-03-25-200-20.pdf (77,91 kb)
_______________

Bürgerliches Recht; Voraussetzungen der Kündigung eines Kindertagesstätten-Betreuungsvertrages durch den Einrichtungsträger.
BGB §§ 305, 305c, 307, 611, 620, 626, 627

1. Ein Kindertagesstätten-Betreuungsvertrag wird in erster Linie im Interesse der personensorgeberechtigten Eltern des zu betreuenden Kindes abgeschlossen. Er kommt nur mit den Eltern, und nicht zusätzlich mit den Kindern zustande; diesbezüglich liegt auch kein Vertrag zugunsten Dritter vor.
2. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer natürlichen Person im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Betreuungsverhältnis betreffend die Betreuung eines Kindes in einer insgesamt 84 Kinder vom Krippenalter bis zu der Einschulung betreuenden Kindertagesstätte nicht anzunehmen.
3. Die Zuerkennung des Rechts zu der ordentlichen Kündigung eines Kindertagesstätten-Betreuungsvertrages durch den Träger mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats stellt einen Verstoß gegen das Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
4. Nach den Interessen der Vertragsparteien und dem von ihnen verfolgten Zweck ist davon auszugehen, daß die Kindertagesstätten-Betreuungsverträge solange laufen, bis die Kinder die Kindertagesstätte mit Schuleintritt verlassen.
5. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Betreuungsvertrages muß das Interesse des betreuten Kindes an Sicherheit und verläßlichen Beziehungen, und das ebenso schützenswerte Interesse der Eltern bzw. Sorgeberechtigten an einer an diesem Interesse ausgerichteten Betreuung ihres Kindes angemessen berücksichtigen, etwa dadurch, daß weiträumige Kündigungsfristen gelten, die es ermöglichen, das Kind behutsam auf die neue Situation vorzubereiten, und/oder ein Kündigungsrecht nur zu bestimmten Zeitpunkten gestattet ist, in denen ohnehin wegen mehrwöchiger Ferien oder Schließzeiten eine Betreuung in der Kindertagesstätte regelmäßig nicht stattfindet. Eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende berücksichtigt diese Belange nicht.
6. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde erfordert grundsätzlich eine zuvor erteilte Abmahnung. Eine Abmahnung ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sie keinen Erfolg verspricht, unzumutbar ist, oder das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist, daß eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint.

OLG Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - 4 U 26/21
MDR 2021, 734

Speichern Öffnen bra-2021-03-26-026-21.pdf (122,02 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Kostenverteilung nach Rücknahme eines Antrages im Sorgerechtsverfahren.
BGB § 1671; FamFG §§ 81, 83

Nach der Rücknahme eines Antrages in einem Sorgerechtsverfahren sind die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zurückhaltung regelmäßig hälftig zwischen den Kindeseltern zu teilen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 29. März 2021 - 9 WF 3/21

Speichern Öffnen bra-2021-03-29-003-21.pdf (54,00 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit des Nachlaßgerichts; gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers bei Aufnahme in ein Hospiz.
FamFG §§ 3, 5, 343

1. Verläßt der Erblasser seine Wohnung, und wird er in einem Hospiz in einem benachbarten Gerichtsbezirk aufgenommen, wo er dann verstirbt, dann ist die Annahme des Fortbestandes seines gewöhnlichen Aufenthalts an dem Ort seiner Wohnung selbst dann vertretbar, wenn nach ärztlicher Einschätzung eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt, und nicht damit zu rechnen ist, daß der Betroffene wieder in seine eigene Wohnung zurückkehrt; zu berücksichtigen ist die Frage der Dauer des Aufenthalts und der hiermit einhergehenden sozialen Beziehungen.
2. Für den Fortbestand spricht es, wenn der Erblasser erst relativ kurze Zeit (hier: kaum drei Monate) in dem Hospiz verbracht und seine Wohnung gerade nicht aufgegeben hatte, und über seinen Aufenthaltswillen nichts bekannt ist.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 29. März 2021 - 1 AR 13/21
ZEV 2021, 405 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-03-29-013-21.pdf (62,45 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Teilentscheidung als Endentscheidung; Beschwer bei einer Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich.
FamFG §§ 59, 224

1. Ehegatten sind in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich nur dann beschwert, wenn sie geltend machen, daß die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe, etwa weil zu wenige Anrechte zu ihren Gunsten ausgeglichen worden seien.
2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Beschwer eine Versorgungsanwartschaft betrifft, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, und damit nicht Verfahrensgegenstand der Beschwerde sein kann.
3. Eine Entscheidung im Scheidungsverbund, mit der nach erfolgter Teilabtrennung nur die Anwartschaften der Beteiligten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden, stellt als Teilentscheidung eine Endentscheidung gemäß § 224 Abs. 1 FamFG dar.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 29. März 2021 - 13 UF 126/20

Speichern Öffnen bra-2021-03-29-126-20.pdf (55,45 kb)
_______________

Erbrecht; Auslegung eines Testaments; Schlußerbeneinsetzung des Enkels ohne ausdrückliche Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben.
BGB § 2084

Haben Eheleute mit Testament dahingehend verfügt, daß ihre Enkelkinder - unter Übergehung ihrer Kinder - nach ihrem Tode ihr Haus und Grundstück »erhalten« sollen, läßt sich der letztwilligen Verfügung noch mit hinreichender Klarheit entnehmen, daß die Eheleute sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben des gemeinsamen Nachlasses eingesetzt haben, denn die Einsetzung der gemeinsamen Enkelkinder als Schlußerben des in dem jeweils hälftigen Eigentum stehenden unbeweglichen Nachlasses der Eheleute könnte rechtlich nicht eintreten, wenn diese sich nicht gegenseitig als Alleinerben ihres gemeinsamen Nachlasses eingesetzt hätten: In diesem Falle wäre nämlich nach dem ersten Erbfall der überlebende Ehegatte aufgrund der gesetzlichen Erbfolge gemeinsam mit den Kindern des Erblassers zu dem Erbe berufen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 31. März 2021 - 3 W 38/21
NJW-Spezial 2021, 392 = ErbR 2021, 685 = ZEV 2021, 473 [Ls] = RNotZ 2021, 499 l

Speichern Öffnen bra-2021-03-31-038-21.pdf (55,85 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Geltendmachung von Kindesunterhalt im Vereinfachten Verfahren; Verfahren des Beschwerdegerichts bei Feststellung der Nichtberücksichtigung von Einwendungen in erster Instanz.
FamFG §§ 69, 252, 254, 255

1. Erteilt der Unterhaltsschuldner in dem Vereinfachten Verfahren in erster Instanz vollständig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und er legt dar, daß er den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts nicht zahlen kann, dann bringt er den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nach § 252 Abs. 2 FamFG in zulässiger Weise vor; er muß nicht noch ausdrücklich nach § 252 Abs. 2 FamFG einen konkreten Betrag benennen, zu dessen Leistung er bereit ist, und sich insoweit zu der Erfüllung verpflichten.
2. Wird eine nach § 252 Abs. 2 FamFG zulässige Einwendung in dem Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dann prüft das Beschwerdegericht nur, ob diese Einwendungen bei Erlaß des Festsetzungsbeschlusses berücksichtigt bzw. zu Recht als unzulässig angesehen wurden.
3. Ist eine in erster Instanz erhobene Einwendung bei Erlaß des Festsetzungsbeschlusses zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dann ist in der gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG von dem Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung der Festsetzungsbeschluß aufzuheben, und die Sache zurückzuverweisen. Dies beruht auf den Besonderheiten des Vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiell-rechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist.
4. Nach Zurückverweisung und Eingang der Akten bei dem Familiengericht werden dort die nach § 254 FamFG vorgeschriebenen Hinweise auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens zu erteilen sein.
5. Eine Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, bleibt ausschließlich dem streitigen Verfahren vorbehalten, sofern dessen Durchführung innerhalb der 6-Monatsfrist des § 255 Abs. 6 FamFG beantragt wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. April 2021 - 13 WF 33/21
FamRZ 2022, 543 = NZFam 2021, 561

Speichern Öffnen bra-2021-04-08-033-21.pdf (67,63 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Ablehnung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Ende der Corona-Pandemie.
BGB § 1684; FamFG § 20

In einem Umgangsverfahren darf das Familiengericht den Antrag der Mutter, das Verfahren bis zum Ende der Corona-Pandemie auszusetzen, zurückweisen, wenn das anzuhörende Kind bereits elf Jahre alt ist, denn bei einem Kind diesen Alters kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es zum einen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gewohnt ist und beherrscht, und zum anderen dazu angehalten werden kann, bei seiner persönlichen Anhörung den Mindestabstand zu der Anhörungsperson einzuhalten.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. April 2021 - 13 WF 38/21
FamRZ 2021, 1122 = NZFam 2021, 838

Speichern Öffnen bra-2021-04-08-038-21.pdf (55,31 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Verfahrenskostenhilfe; Antrag des Umgangsberechtigten auf Untersagung des Umzugs des allein sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind.
BGB § 1684; FamFG § 76; ZPO § 114

1. Der Antrag des umgangsberechtigten Elternteils, ihm Verfahrenskostenhilfe für den Antrag zu bewilligen, dem allein sorgeberechtigten Elternteil den Auszug mit dem Kind aus der bisherigen Wohnung zu untersagen, ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, weil eine Anspruchsgrundlage, aufgrund der der allein sorgeberechtigte Elternteil an einer Aufgabe seiner bisherigen Wohnung und an einem Umzug gehindert werden könnte, nicht ersichtlich ist.
2. Die von dem umgangsberechtigten Elternteil angeführte Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Kind ist nicht an die Beibehaltung des derzeitigen Wohnraums gebunden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 9. April 2021 - 13 WF 50/21

Speichern Öffnen bra-2021-04-09-050-21.pdf (44,55 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; maßgeblicher Zeitwert für die Wertberechnung.
GKG § 40; ZPO

1. Für die Berechnung des Wertes der Klage ist der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend; die Schätzung nach § 3 ZPO erfolgt hierbei nach objektiven Anhaltspunkten der Klagebegründung bei Einreichung unter Berücksichtigung der Erwartung des Klägers. Eine spätere geringere Bezifferung als zunächst angenommen ist unerheblich.
2. Eine Herabsetzung des Streitwertes unter diese Vorstellung des Klägers ist nicht mehr möglich, auch wenn sich in dem Laufe des Verfahrens herausstellt, daß die bei Einreichung der Klage vorhandene subjektive Einschätzung objektiv unterschritten wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13. April 2021 - 3 W 25/21
ZEV 2021, 395

Speichern Öffnen bra-2021-04-13-025-21.pdf (51,98 kb)
_______________

Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Anordnung zwecks Geltendmachung des Räumungsanspruchs des Vermieters des Erblassers.
BGB §§ 546, 1960, 1961

1. Das Nachlaßgericht hat in den Fällen des § 1960 BGB unabhängig davon, ob ein sicherungsbedürftiger Nachlaß vorhanden ist, einen Nachlaßpfleger zu bestellen, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, und ein Nachlaßgläubiger die Bestellung zu dem Zwecke der Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlaß beantragt hat.
2. Sind die Erben des Erblassers unbekannt, und ist die Erbenermittlung seitens des Nachlaßgerichts nicht abgeschlossen, dann ist auf Antrag des Vermieters des Erblassers auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 1961 BGB ein Nachlaßpfleger zu bestellen, wenn es ihm darum geht, seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietwohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen den Nachlaß durchzusetzen.
3. Die Bestellung eines Nachlaßpflegers nach § 1961 BGB ist nicht auf den Fall beschränkt, daß der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Nachlaß sogleich gerichtlich geltend machen möchte; vielmehr ist anerkannt, daß es genügt, wenn der Prozeßweg nur notfalls beschritten, zuvor aber mit dem Gegner gütlich verhandelt, und er zu der außergerichtlichen Erfüllung der Ansprüche des Antragstellers bewegt werden soll.
4. Der Anordnung der Nachlaßpflegschaft steht nicht entgegen, daß kein sicherungsbedürftiger Nachlaß existiert, oder daß der Nachlaß aller Voraussicht nach dürftig ist.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13. April 2021 – 3 W 35/21
NJW-Spezial 2021, 392 = ErbR 2021, 686 = ZMR 2021, 877 = MietRB 2021, 226 = ZEV 2021, 472 [Ls] = ZAP EN-Nr. 608/2021 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-04-13-035-21.pdf (59,76 kb)
_______________

Verfahrenskostenhilfe; Umfang der Pflicht zum Einsatz eigenen Vermögens.
ZPO § 115

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind die Vermögenswerte aus einem Wertpapierdepot bzw. einem Bausparvertrag sowie eine Einmalzahlung des Weihnachtsgeldes und eine erhaltene Corona-Prämie einzusetzen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13. April 2021 - 9 WF 97/21

Speichern Öffnen bra-2021-04-13-097-21.pdf (48,57 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Drittschuldnerklage wegen der Pfändung von Arbeitseinkommen; Ermittlung und Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners im Rahmen der Lohnpfändung.
BGB §§ 1360, 1606; ZPO § 850c

1. Es ist Sache des Drittschuldners, nach wirksamer Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Unterhaltspflichten des Schuldners zu ermitteln. Hierbei ist auch ein erwachsenes Kind des Schuldners zu berücksichtigen, wenn sich dieses noch in Ausbildung befindet. Die Ehefrau ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie über eigenes Einkommen verfügt, da es nicht Sache des Drittschuldners ist, das Einkommen von Angehörigen zu ermitteln; vielmehr kann der Gläubiger einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO (a.F.) stellen, damit die Ehefrau unberücksichtigt bleibt.
2. Kann der Schuldner die Abtretung des pfändbaren Gehaltsanspruchs an seine Ehefrau vor dem Wirksamwerden der Pfändung nicht nachweisen, und scheint es nicht ausgeschlossen, daß die Abtretung nachträglich gefertigt wurde, ist die Abtretung nicht zu berücksichtigen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 79/20
JurBüro 2021, 383

Speichern Öffnen bra-2021-04-14-079-20.pdf (78,49 kb)
_______________

Erbrecht; Einstellung eines mit der Gesellschafterliste eingereichten Erbscheines in den Registerordner und seine Offenlegung zur Veröffentlichung.
FamFG § 395; HGB §§ 9, 12; GmbHG §§ 16, 40

Ein mit der Gesellschafterliste eingereichter Erbschein darf als nach § 12 Abs. 2 HGB eingereichtes Dokument in den Registerordner nach § 9 Abs. 1 HGB eingestellt und zur Veröffentlichung offengelegt werden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 14. April 2021 - 7 W 89/20
FuR 2021, 506 = NJW-Spezial 2021, 337 = ErbR 2021, 899 = FGPrax 2021, 115 = NotBZ 2021, 388 = BWNotZ 2021, 307 = ZAP EN-Nr. 329/2021 = ZEV 2021, 475 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-04-14-089-20.pdf (55,62 kb)
_______________

Personenstandsrecht; Voraussetzung der Berichtigung eines erläuternden Zusatzes zum Geburtseintrag.
PStG §§ 47, 48; PStV § 35

1. Um die Zurückstellung zu vermeiden und trotz verbleibender Unklarheiten das Recht der Beteiligten auf zügige Beurkundung der Geburt durchzusetzen, sieht § 35 PStV die Aufnahme eines Zusatzes vor, der deutlich werden läßt, daß die von ihm erfaßten Angaben nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen, und diese Angaben trotz der Aufnahme in den Geburtseintrag nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können.
2. Dieser erläuternde Zusatz kann Gegenstand einer Berichtigung sein; das Standesamt darf jedoch ohne gerichtliche Befassung den Zusatz nach § 47 Abs. 1 S. 2 PStG nur berichtigen, wenn der dadurch bewirkte Stand der Eintragung durch Personenstandsurkunden festzustellen ist.
3. Aufgrund selbständiger Prüfung soll das Standesamt die Beweiskraft des zu berichtigenden Eintrages steigern können, indem es ihn auf den Stand der nachträglich hinzugezogenen Personenstandsurkunden bringt, deren Inhalt vor der Berichtigung nicht oder nicht vollständig aufgenommen war.
4. Alle anderen Berichtigungen bedürfen einer gerichtlichen Anordnung (§ 48 Abs. 1 S. 1 PStG), also auch solche, die die Beweiskraft der Eintragung nicht steigern, sondern einschränken, indem Angaben aus dem Eintrag entfernt werden oder ein Zusatz, der einen fehlenden Nachweis ausführt, auf weitere Gegenstände erweitert wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 20. April 2021 - 7 W 7/21
StAZ 2021, 338

Speichern Öffnen bra-2021-04-20-007-21.pdf (68,58 kb)
_______________

Gewaltschutzrecht; Erlaß einer Gewaltschutzanordnung gegen einen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus.
GewSchG § 1; BGB §§ 823, 1004; StGB § 123

1. Der Versuch des Eindringens - etwa durch wiederholte Krafteinwirkung auf eine Wohnungstür - rechtfertigt noch keine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
2. Eine lediglich pauschale Behauptung der Gewaltandrohung ist mangels Darlegung konkreter Einzelheiten unsubstantiiert, und rechtfertigt nicht die Annahme einer Bedrohung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 27. April 2021 - 9 UF 53/21

Speichern Öffnen bra-2021-04-27-053-21.pdf (54,44 kb)
_______________

Adoptionsrecht; Volljährigenadoption; Kindesannahme bei geringem Altersunterschied zwischen Anzunehmendem und Annehmendem.
BGB §§ 1767, 1768

1. Ein geringer Altersunterschied kann zwar gegen die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen; es kommt aber stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
2. Ein Altersunterschied von zwölf Jahren zwischen Anzunehmendem und Annehmendem steht einer Annahme daher nicht zwingend entgegen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 27. April 2021 - 13 UF 186/20

Speichern Öffnen bra-2021-04-27-186-20.pdf (58,70 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund.
FamFG § 140

1. Eine Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund kommt nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG nicht in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte durch eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs nicht ersichtlich ist.
2. Bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, kann auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden: Trägt der Scheidungsantragsteller selbst in nicht unerheblichem Maße zu der Verzögerung der verfahrensmäßigen Erledigung der güterrechtlichen Folgesache bei, dann stellt dies sein vorrangiges Interesse an einem alsbaldigen Abschluß der Scheidungssache in Frage.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 29. April 2021 - 13 UF 173/20
NZFam 2021, 1072 = NJW-Spezial 2021, 454

Speichern Öffnen bra-2021-04-29-173-20.pdf (73,83 kb)
_______________

Scheidung durch richterliche Entscheidung; Vermutung für das Scheitern; Ablauf des Trennungsjahres in der Beschwerdeinstanz; Zurückverweisung nach § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG.
BGB §§ 1564, 1565, 1566; FamFG § 146

1. Hat das Amtsgericht einen Scheidungsantrag wegen Nichtablaufs des Trennungsjahres zurückgewiesen, und läuft das Trennungsjahr dann in der Beschwerdeinstanz ab, dann hat das Beschwerdegericht die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn noch Folgesachen im Verbund zu regeln sind. Eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Scheidungsantrag ist in diesen Fällen nicht möglich.
2. Für diese Zurückverweisung gilt § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG als lex specialis zu § 538 Abs. 2 ZPO. Eine Zurückverweisung an einen anderen Richter des Amtsgerichts kommt nicht in Betracht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30. April 2021 - 9 UF 8/21
NZFam 2021, 644

Speichern Öffnen bra-2021-04-30-008-21.pdf (66,13 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Rechtzeitigkeit von Einwendungen im Vereinfachten Verfahren über Minderjährigenunterhalt.
BGB §§ 1601 ff; FamFG § 252

Für die Rechtzeitigkeit von Einwendungen in dem Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist auf den Eingang bei Gericht abzustellen. Etwaige Verzögerungen oder auch Versäumnisse innerhalb der Gerichtsorganisation, wie eine verzögerte Kenntnis eines Rechtspflegers, können nicht zulasten des Einwendenden gehen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30. April 2021 - 9 WF 39/21

Speichern Öffnen bra-2021-04-30-039-21.pdf (52,17 kb)
_______________

Herausgabe eines Kindes; Anordnung der Kindesrückführung nach einer Sorgerechtsverletzung.
HKÜ Art. 3

1. Bei gemeinsamem Sorgerecht der Kindeseltern ist die Rückführung des Kindes in den Aufenthaltsstaat anzuordnen, wenn ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht durch Verbringen des Kindes nach Deutschland verletzt.
2. Hinsichtlich einer Sorgerechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob eine Entscheidung eines kanadischen Gerichts »in loco parentis« mit der elterlichen Sorge nach deutschem Recht vergleichbar ist; entscheidend ist vielmehr, ob eine solche Entscheidung sorgerechtliche Befugnisse vermittelt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30. April 2021 - 15 UF 64/21

Speichern Öffnen bra-2021-04-30-064-21.pdf (89,09 kb)
_______________

Herausgabe eines Kindes; einstweilige Anordnung der Inobhutnahme eines minderjährigen Kindes zur Sicherung der Rückführung.
HKÜ § 12; IntFamRVG § 15

Das Familiengericht kann zu der Sicherung der Rückführung des minderjährigen Kindes durch einstweilige Anordnung auch dessen Inobhutnahme nach § 15 IntFamRVG anordnen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30. April 2021 - 15 UF 67/21

Speichern Öffnen bra-2021-04-30-067-21.pdf (54,21 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Vermutung der Kausalität von Belehrungsmangel und unverschuldetem Hindernis für die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
FamFG §§ 17, 18; ZPO § 233

1. Bei einer Versäumung der Rechtsmittelfrist wird in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unwiderlegbar vermutet, daß der Belehrungsmangel ein unverschuldetes Hindernis für die rechtzeitige Einlegung darstellt.
2. Daß Antragsgegner wegen vorhandener Rechtskenntnisse keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedürften, liegt bei anwaltlich nicht Vertretenen fern.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 5. Mai 2021 - 13 WF 32/21
NZFam 2021, 705

Speichern Öffnen bra-2021-05-05-032-21.pdf (62,32 kb)
_______________

Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Obliegenheit zu der Wiederherstellung der Arbeitskraft; Pflicht zur Stellungnahme zu geplanten oder bereits erfolglos verlaufenen Therapiemaßnahmen; Darlegungs- und Beweislast für behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit ohne Möglichkeit einer stundenweisen Geringverdienertätigkeit.
BGB § 1572

1. Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung indiziert die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit.
2. Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI setzt allein voraus, daß der Rentenbezieher wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht.
3. Den Unterhaltsberechtigten trifft die Obliegenheit, alles zu der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zu der Behebung der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muß sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt.
4. Der Unterhaltsberechtigte hat zu geplanten oder bereits erfolglos verlaufenen Therapiemaßnahmen Stellung zu nehmen.
5. Ein Unterhaltsberechtigter, der trotz Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit: Er muß in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden, und die sich ergebenden Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen; eine Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute.
6. Eine behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit ist auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch eine Unterhaltspartei darzulegen und zu beweisen, denn die Unterhaltspartei trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sie keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, daß dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung im Mini-Job-Bereich usw. gilt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 6. Mai 2021 - 13 UF 108/20

Speichern Öffnen bra-2021-05-06-108-20.pdf (76,43 kb)
_______________

Aufhebung der Ehe durch richterliche Entscheidung; Voraussetzungen einer Eheaufhebung; Zurückverweisung bei hilfsweise gestelltem Scheidungsantrag trotz Ausschluß des Versorgungsausgleichs.
BGB § 1313

1. Zu den Voraussetzungen einer Eheaufhebung.
2. Die Sache ist auch dann gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG (analog) an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, der Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen wurde, und sich keiner der Beteiligten auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses berufen hat.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 12. Mai 2021 - 13 UF 23/21
FamRZ 2022, 514 = NJW-RR 2021, 867 = NZFam 2021, 643

Speichern Öffnen bra-2021-05-12-023-21.pdf (67,56 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Gerichtsstandbestimmung ohne Kompetenzleugnung einer von zwei beteiligten Zivilkammern.
ZPO § 36

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich in einem rechtshängigen Verfahren mehrere Gerichte bzw. Spruchkörper durch rechtskräftige Entscheidungen für örtlich, sachlich oder funktionell unzuständig erklärt haben, also zumindest eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt.
2. Daran fehlt es, wenn zunächst zwei an dem Kompetenzstreit beteiligten Zivilkammern des Landgerichts ihre entsprechenden Verfügungen den Parteien nicht bekannt gemacht haben; rein gerichtsinterne Vorgänge wie die Rückübersendung von Akten oder interne Vermerke genügen insoweit nicht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Mai 2021 - 1 AR 20/21 (SA Z)
ErbR 2021, 803 = ZEV 2022, 96

Speichern Öffnen bra-2021-05-17-020-21.pdf (58,67 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Stufenverfahren; Verteilung der Kosten nach § 243 FamFG; Heraufsetzung des Verfahrenswertes in Beschwerdeverfahren.
BGB § 1361; FamFG § 243

1. Das Gericht hat bei der Kostenverteilung in Unterhaltssachen gemäß § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG insbesondere den Umstand berücksichtigen, daß ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und zur Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist; der Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens tritt in diesem Falle regelmäßig hinter das Abwägungskriterium des nicht rechtzeitigen Befolgens einer Aufforderung zur Auskunfterteilung zurück.
2. Ist der Verfahrenswert für die erste Instanz im Beschwerdeverfahren herauszusetzen, dann gilt das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht. § 55 Abs. 3 FamGKG eröffnet dem Beschwerdegericht auch keinen Ermessensspielraum: Ist die Festsetzung des Verfahrenswertes unzutreffend erfolgt, und sind die zeitlichen Grenzen dieser Vorschrift noch nicht verstrichen, dann muß das Beschwerdegericht die Festsetzung des Wertes ändern.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Mai 2021 - 13 WF 23/21
FamRZ 2022, 554

Speichern Öffnen bra-2021-05-17-023-21.pdf (69,34 kb)
_______________

Verfahrenskostenhilfe; Zustellung an Rechtsanwalt im Verfahrenskostenhilfehilfe-Überprüfungsverfahren.
ZPO §§ 120a, 127, 172

Die Zustellung einer Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens an den beigeordneten Rechtsanwalt ist wirksam, da auch das Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren zu dem Rechtszug zählt, für den die Beiordnung erfolgt ist.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Mai 2021 - 13 WF 61/21

Speichern Öffnen bra-2021-05-17-061-21.pdf (46,00 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Mehrbedarf; Besuch einer Privatschule.
BGB §§ 1601 ff, 1610

Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt, und das Übliche derart übersteigt, daß er bei dem Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder nicht vollständig erfaßt werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist. An dem Mehrbedarf muß sich grundsätzlich auch derjenige Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut, und dadurch regelmäßig nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere, wenn er erwerbstätig ist, oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17. Mai 2021 - 9 UF 174/20
FuR 2022, 97 = FamRB 2021, 407

Speichern Öffnen bra-2021-05-17-174-20.pdf (75,48 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; Kostenentscheidung und Verfahrenswert.
BGB §§ 1385, 1386, 1567; FamGKG § 42

1. Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung beruhen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten, und stellen daher unterschiedliche Streitgegenstände dar.
2. Zu der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der Ehewohnung.
3. In dem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist grundsätzlich von dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € auszugehen.
4. Wird der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in erster Instanz abgewiesen, dem Antrag jedoch in zweiter Instanz stattgegeben, weil zwischenzeitlich die dreijährige Trennungszeit abgelaufen ist, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Antragsteller aufzulegen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 19. Mai 2021 - 13 UF 16/21
FamRZ 2021, 1869 = NZFam 2021, 647 = FamRB 2021, 361

Speichern Öffnen bra-2021-05-19-016-21.pdf (71,58 kb)
_______________

Betreuungsrecht; Rechtsmittelbefugnis eines Betreuers.
BGB §§ 1896 ff; StPO § 298

Ein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht; eine Bestellung für die Aufgabenkreise »Vertretung in Rechtsangelegenheiten« und »Vertretung gegenüber Behörden« genügt insoweit nicht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 25. Mai 2021 - 2 Ws 48/21
FamRZ 2021, 1746 [Ls] = BtPrax 2021, 198 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-05-25-048-21.pdf (50,19 kb)
_______________

Elterliche Sorge; gemeinsame elterliche Sorge bei hohem Konfliktpotenzial bei den Eltern.
BGB §§ 1671, 1697a

1. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist grundsätzlich eine auch nach der Trennung fortbestehende Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in die das gemeinsame Kind betreffenden Belange.
2. Dies ist nicht anzunehmen, wenn das Verhältnis der Eltern auch drei Jahre nach ihrer letzten Trennung von großem Mißtrauen und einem hohen Konfliktpotenzial gekennzeichnet ist, beispielsweise dann, wenn die Kommunikation über Schulangelegenheiten etc. weitestgehend nur unter Zuhilfenahme von Rechtsanwälten erfolgen kann, und Meinungsverschiedenheiten immer wieder gerichtliche Verfahren zur Folge hatten.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 26. Mai 2021 - 15 UF 6/21

Speichern Öffnen bra-2021-05-26-006-21.pdf (58,63 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Bemessung des Gegenstandswertes in der Vollstreckung.
ZPO § 788; RVG § 25

1. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, wonach in der Zwangsvollstreckung für die Bemessung des Gegenstandswertes der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung maßgebend sein soll, findet nur Anwendung, wenn die Vollstreckung der Befriedigung des Gläubigers zu dienen bestimmt ist.
2. Ist die Vollstreckung ausschließlich auf vorläufige Sicherung der Gläubigerin vor einem Vermögensverfall des Schuldners gerichtet, dann ist es nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert für die Vollziehung des Arrestes höher anzusetzen als den Wert für die Anordnung des Arrestes.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 26. Mai 2021 - 9 WF 98/21

Speichern Öffnen bra-2021-05-26-098-21.pdf (50,05 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Wechsel des Verfahrensgegenstandes in Kinderschutzverfahren; Änderung des Beschwerdevorbringens.
BGB § 1666; FamFG § 58; GG Art. 6

In Kinderschutzverfahren führt eine Änderung des Beschwerdevorbringens - anders als bei auf Antrag eingeleiteten Kindschaftsverfahren zur elterlichen Sorge oder zum Umgang - nicht zu einem Wechsel des jegliche Eingriffe in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG umfassenden Verfahrensgegenstandes; es wird insbesondere kein den Verfahrensgegenstand auswechselnder neuer Antrag auf Umgangsregelung eingebracht, wenn beanstandet wird, daß der mit dem nicht (mehr) beanstandeten Sorgerechtsentzug verbundene Aufenthaltswechsel unter Wahrung der Belange des Kindeswohles nach Maßgabe von § 1666 BGB zugleich mit einer Umgangsregelung hätte verbunden werden müssen, um einem ansonsten drohenden Beziehungsverlust zwischen Mutter und Kind entgegenzuwirken.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 27. Mai 2021 - 13 UF 145/20

Speichern Öffnen bra-2021-05-27-145-20.pdf (63,50 kb)
_______________

Erbrecht; Wirksamkeit der nachträglichen Einsetzung eines Erben in einem Testament.
BGB § 2247

1. Bei der Abfassung eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testamentes ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testamentes einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben werden: Der Erblasser kann daher zunächst die Unterschrift leisten, und später den Text - auch anstelle eines gestrichenen früheren Textes - darüber setzen.
2. Der Rechtswirksamkeit der Begünstigung von Abkömmlingen (hier: Enkeln) steht es daher nicht entgegen, daß der Name eines Abkömmlings nachträglich zu den bereits in dem ursprünglichen Testament als Erben eingesetzten Beteiligten hinzugefügt wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 1. Juni 2021 - 3 W 53/21
FamRZ 2021, 1924 = MDR 2021, 1014 = ErbR 2021, 790 = FGPrax 2021, 219 = ZEV 2021, 602 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-06-01-053-21.pdf (64,57 kb)
_______________

Abstammungsrecht; Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens zum Verhandlungstermin wegen Erkrankung.
BGB §§ 1599, 1600; FamFG §§ 15, 33

Eine Erkrankung entschuldigt das Fernbleiben von einem Verhandlungstermin nur, wenn dem Betroffenen die Teilnahme an der Verhandlung nach Art und Auswirkung der Erkrankung unzumutbar ist. Bloße Arbeitsunfähigkeit oder bloße Krankheit, die nicht mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit verbunden sind, entschuldigen nicht.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 2. Juni 2021 - 10 WF 16/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-02-016-21.pdf (50,63 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; nicht auszugleichende Versorgungsanrechte wegen geringfügiger Wertdifferenz.
VersAusglG § 18; SGB IV § 18

1. Anrechte sind nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nicht auszugleichen, wenn die Wertdifferenz geringfügig ist.
2. Geringfügig ist ein Wertunterschied, wenn er an dem Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1%, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 2. Juni 2021 - 15 UF 68/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-02-068-21.pdf (54,44 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Rückübertragung der Personensorge auf nicht erziehungsfähige Eltern.
BGB §§ 1666, 1680

1. Eine Rückübertragung der Personensorge auf die Mutter kommt nicht in Betracht, wenn seit dem nahezu vollständigen Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kind lange Zeit vergangen ist (hier: fünf Jahre), denn dies würde das Kindeswohl massiv beeinträchtigen.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erziehungsfähigkeit der Mutter nahezu aufgehoben ist, und weitere Kinder der Mutter in der Zeit ihres Aufenthalts bei ihr starke Zeichen von körperlicher Vernachlässigung und Verhaltensauffälligkeiten gezeigt haben.
3. Auch eine Übertragung der Personensorge auf den Vater kommt nicht in Betracht, wenn dieser ein massiv reduziertes Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse eines Kindes zeigt, und nicht mit dem Jugendamt kooperiert.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 3. Juni 2021 - 13 UF 15/20

Speichern Öffnen bra-2021-06-03-015-20.pdf (73,20 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Ausgleich geringwertiger Versorgungsanrechte; Ermessen.
VersAusglG § 18

1. § 18 VersAusglG soll unter anderem die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den im Ergebnis ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht.
2. Da § 18 Abs. 2 VersAusglG als Sollvorschrift ausgestaltet ist, ist dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt, der den Ausgleich trotz Geringfügigkeit dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zu der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist.
3. Führt das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte in Ausübung dieses Ermessens durch, dann sind die dafür tragenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen darzulegen.
4. Allein der Umstand, daß die Summe der wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen die Bagatellgrenze geringfügig übersteigt (hier: in Höhe von knapp 143 €) genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. Juni 2021 – 15 UF 8/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-08-008-21.pdf (62,80 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Richterablehnungsrecht bei Antragstellung ohne Ablehnungsgesuch.
ZPO §§ 42, 43

1. Ein Recht zu der Ablehnung eines Richters besteht nicht mehr, wenn sich ein Beteiligter in Kenntnis der Umstände, mit denen nunmehr eine Befangenheit des Richters begründet wird, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne daß er den Ablehnungsgrund vorgebracht hat.
2. Eine Antragstellung in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn sich die Partei in einem Verfahren, das eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt, mündlich oder schriftlich mit einem Sachantrag meldet, sofern dieser nicht nur der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dient.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 8. Juni 2021 – 13 WF 85/21
FamRB 2021, 377 = NJ 2021, 364

Speichern Öffnen bra-2021-06-08-085-21.pdf (57,42 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Anforderungen an Darlegung bei außergebührenrechtlichen Einwendungen gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung.
RVG § 11

1. Außergebührenrechtliche Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind soweit zu substantiieren, daß ein Bezug auf den gegenständlichen Rechtsstreit und ihr nichtgebührenrechtlicher Charakter erkennbar wird. Sie müssen jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, daß der Anspruch des Antragstellers unbegründet sein könnte. Offensichtlich unbegründete, halt- oder substanzlose und aus der Luft gegriffene Einwendungen sind unbeachtlich, und hindern die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht.
2. Mittellosigkeit sowie die pauschale Unzufriedenheit mit der Mandatsbearbeitung können dem Vergütungsanspruch nicht entgegenhalten werden.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 14. Juni 2021 - 13 WF 93/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-14-093-21.pdf (58,40 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils zur Förderung der Ausübung des Umgangsrechts.
BGB §§ 241, 1684; FamFG § 89

1. Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Eltern folgt die auch in dem wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, bei der Gewährung des Umgangs auf die Belange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen, und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht zu erschweren.
2. Dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es deshalb, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird.
3. Der betreuende Elternteil hat eine Pflicht zu der Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen; sein Verschulden wird also vermutet.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2021 - 9 WF 129/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-15-129-21.pdf (56,21 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Deckung des Unterhaltsbedarfs durch öffentliche Jugendhilfeleistungen; Anteilshaftung der Eltern für den Barbedarf; Abänderungsverfahren bei Heimunterbringung des Kindes.
BGB §§ 1602, 1606

1. Wird ein Kind durch Dritte betreut, dann haften beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Barunterhalt des Kindes.
2. In Fällen einer Heimunterbringung des Kindes ist jedoch zu beachten, daß der Unterhaltsbedarf des Kindes regelmäßig durch öffentliche Jugendhilfeleistungen abgedeckt ist, und daß die Eltern nur zu Kostenbeiträgen herangezogen werden.
3. Ist einem Elternteil eine Heimunterbringung nicht bekannt, muß der andere, allein sorgeberechtigte Elternteil diese Tatsache in das Abänderungsverfahren einführen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 16. Juni 2021 - 9 WF 3/20

Speichern Öffnen bra-2021-06-16-003-20.pdf (54,23 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Verfahrenskostenhilfe für einen Ordnungsmittelantrag in Zusammenhang mit einem Umgangsbeschluß; Anzahl der einem Ordnungsmittelverfahren zugrunde liegenden Verstöße.
FamFG §§ 76, 87, 89; ZPO § 114; RVG § 25; FamGKG-KV Nr. 1602

1. Eine teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn ein Familiengericht die Erfolgsaussicht eines Ordnungsmittelantrages im Zusammenhang mit einem Umgangsbeschluß bejaht hat.
2. Da das Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, dessen Vollstreckung beantragt wird, selbständig ist, kommt es für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur auf die hinreichende Erfolgsaussicht des Vollstreckungsantrages an.
3. Die Anzahl der einem Ordnungsmittelverfahren zugrunde liegenden Verstöße wirkt sich nicht werterhöhend auf den als Festgebühr gemäß Nr. 1602 FamGKG-KV nicht von dem Gericht festzusetzenden Wert für die Gerichtsgebühren aus. Auch der für die gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens (hier: des Umgangsverfahrens) maßgebliche Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird nicht von der Anzahl der verfahrensgegenständlichen Umgangsverstöße bestimmt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 16. Juni 2021 - 13 WF 96/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-16-096-21.pdf (58,76 kb)
_______________

Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Einschränkung des Umgangsrechts wegen Unlust des Kindes.
BGB § 1684

1. Ein bestehendes Umgangsrecht ist nur dann einzuschränken, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Befürchtung des obhutsberechtigten Elternteils, bei einer Nichtgewährung des geregelten Umgangs Zwangsmitteln ausgesetzt zu sein, genügt nicht.
2. Der obhutsberechtigte Elternteil muß die Durchführung des Umgangsrechts wegen der Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) grundsätzlich auch gegen den Willen des Kindes gewährleisten und durchsetzen. Er muß auf das Kind erzieherisch einwirken, so daß es den persönlichen Umgang nicht als belastend empfindet. Es muß zumindest erkennbar sein, welche erzieherischen Maßnahmen der obhutsberechtigte Elternteil ergreift, damit das Kind das Umgangsrecht bereitwillig wahrnimmt.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 18. Juni 2021 - 9 UF 39/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-18-039-21.pdf (76,19 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Beschwerdefrist des § 63 FamFG; unzulässig vor Erlaß eines Beschlusses eingelegte Beschwerde.
FamFG § 63

Eine vor der Verkündung eines Beschlusses eingelegte Beschwerde ist unzulässig, und bleibt auch unzulässig, wenn der Beschluß hernach noch wirksam erlassen wird.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23. Juni 2021 - 13 UF 62/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-23-062-21.pdf (54,48 kb)
_______________

Unterbringungsrecht; Kostenentscheidung in einem Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung einer minderjährigen Tochter.
BGB § 1631b; FamFG §§ 81, 83

1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Beteiligten, deren widerstreitende Interessen Gegenstand und Anlaß des gerichtlichen Verfahrens bilden, paritätisch mit den Gerichtskosten zu belasten. In Verfahren, in denen die Eltern keine eigenen Interessen verfolgen, ist es jedoch nicht gerechtfertigt, ihnen Gerichtskosten aufzuerlegen.
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Eltern die familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ihrer minderjährigen Tochter nach § 1631b Abs. 1 S. 1 BGB beantragt haben, und sie den Antrag nach Rücksprache mit der Klinik sowie der Verfahrensbeiständin unmittelbar, nachdem die geschlossene Unterbringung der Minderjährigen nicht mehr notwendig war, unverzüglich zurückgenommen haben.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23. Juni 2021 - 15 WF 63/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-23-063-21.pdf (52,78 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Gesamtschuldnerausgleich eines getrennten Paares in Bezug auf einen gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag; Auslegung eines Schuldanerkenntnisses.
BGB §§ 212, 366, 426, 780, 781

1. Welche Wirkungen von einem »Anerkenntnis« des Schuldners ausgehen, hängt von dem Willen der Beteiligten ab, der nur durch Auslegung des in der Schuldurkunde zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt werden kann. Der objektive Erklärungsgehalt bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont; entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Dabei sind vor allem der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage in dem konkreten Fall, und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses bedeutsam. Eine Vermutung dafür, daß die Beteiligten einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten, gibt es nicht.
2. Notwendige Voraussetzung für ein kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis ist ein zwischen den Beteiligten bestehender Streit, eine Ungewißheit oder Unsicherheit über das Bestehen bzw. die Durchsetzung des Rechtsverhältnisses oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nur wenn der Schuldner trotz bestehender Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten, unter Umständen sogar gegen die eigene Überzeugung anerkennt, kann der Sinn der Erklärung darin gefunden werden, das Schuldverhältnis von diesen Unklarheiten zu befreien.
3. Neben dem »abstrakten« Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (vertraglichen) Schuldanerkenntnis gibt es noch einen dritten Grundtatbestand, nämlich ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner vielmehr zu dem Zwecke abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen, und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten, oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern. Die Beteiligten treffen damit keine rechtsgeschäftliche Regelung. Der Schuldner will sich hierdurch nicht verpflichten, sondern bekundet seine Überzeugung von dem Bestehen seiner Verpflichtung, oder von dem Vorliegen bestimmter Tatsachen. Solche Bestätigungserklärungen enthalten keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirken in dem Prozeß allenfalls eine Umkehr der Beweislast, oder stellen ein Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann, das aber jedenfalls durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann.
4. Wenn ein Paar einen gemeinsamen Mietvertrag abschließt, sind die Personen im Verhältnis zueinander als Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Wer sich auf eine anderweitige, von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung beruft, ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet.
5. Das einseitige nicht rechtsgeschäftliche Anerkenntnis führt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu dem Neubeginn der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings nur insoweit erneut, als sie noch nicht abgelaufen ist, nicht also im Hinblick auf Forderungen, deren Verjährung in dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits eingetreten ist. Ein späterer Widerruf des einseitigen nicht rechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses läßt diese Rechtsfolge nicht entfallen.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23. Juni 2021 - 13 UF 83/19
NZFam 2021, 1080

Speichern Öffnen bra-2021-06-23-083-19.pdf (123,78 kb)
_______________

Adoptionsrecht; Volljährigenadoption; kein Erfordernis der Einwilligung der leiblichen Eltern.
BGB §§ 1747, 1767, 1768

1. Im Rahmen einer Adoption ist der Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden, die Annahme des volljährigen Anzunehmenden auszusprechen, begründet, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, weil zwischen beiden seit vielen Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, und sie gemeinsam als Familie zusammengelebt haben.
2. Die Einwilligung der Eltern der volljährigen Anzunehmenden ist nicht erforderlich.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 24. Juni 2021 - 13 UF 47/20

Speichern Öffnen bra-2021-06-24-047-20.pdf (49,59 kb)
_______________

Unterhaltsrecht; Auskunftsverpflichtung des Schuldners in Unterhaltsverfahren; Bemessung des Beschwerdewertes.
FamFG § 61; JVEG § 20

1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunfterteilung ist das Abwehrinteresse des Rechtsmittelführers und Auskunftsschuldners maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
2. Zu der Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozeß nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erhalten würde; diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 4 € und - im Falle von Nachteilen bei der Haushaltsführung - 17 €, jedenfalls dann, wenn der Auskunftsschuldner mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt, noch einen Verdienstausfall erleidet.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 24. Juni 2021 - 13 UF 69/21
NZFam 2021, 1024

Speichern Öffnen bra-2021-06-24-069-21.pdf (59,03 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Familiengerichts bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Schulleitung.
BGB § 1666; FamFG § 151

1. Das Familiengericht ist zuständig für Maßnahmen zu der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen.
2. Zu solchen Maßnahmen gehört ein Erlaß der Schulleitung über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Corona-Pandemie wie eine Maskenpflicht, die Distanzwahrung und die Verpflichtung zu Schnelltests nicht; insoweit fehlt es bereits an einer Weisungsbefugnis des Familiengerichts gegenüber Hoheitsträgern.
3. Die gerichtliche Kontrolle derartigen Behördenhandelns - auch unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung des Kindeswohles - obliegt allein der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 24. Juni 2021 - 9 UF 105/21

Speichern Öffnen bra-2021-06-24-105-21.pdf (57,27 kb)
_______________

Erbrecht; Einziehung eines den Antragsteller als Alleinerben ausweisenden Erbscheines wegen Unrichtigkeit; Auswirkungen auf das Grundbuch; Wegfall der Verfügungsbefugnis des Alleineigentümers eines Grundstücks vor Eigentumsschreibung im Grundbuch.
BGB §§ 883, 891, 892; GBO §§ 20, 22

1. Das Grundbuchamt kann die Umschreibung des Eigentums auf den Antragsteller als Alleineigentümer nicht deswegen ablehnen, weil es hinsichtlich der Eintragung des Antragstellers als Alleineigentümer nach Einziehung des ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins wegen Unrichtigkeit davon ausgeht, daß deswegen auch das Grundbuch insoweit unrichtig ist.
2. Für den gutgläubigen Erwerb bei eingetragenem Widerspruch gilt grundsätzlich nicht § 892 Abs. 2 BGB, weil es in diesem Fall nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Erwerbers von dem eingetragenen Widerspruch ankommt. Der Widerspruch beseitigt die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Erwerbers.
3. Dies gilt indes nicht für den Fall des Erwerbs in Erfüllung eines Anspruchs, der bereits vor der Eintragung des Widerspruchs durch eine - gegebenenfalls gutgläubig erworbene - Vormerkung gesichert war. Wegen § 883 Abs. 3 BGB bestimmt sich der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung die Vormerkung gerichtet ist, in diesem Falle nach der Eintragung der Vormerkung.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 29. Juni 2021 - 5 W 34/21
FGPrax 2021, 246 = NotBZ 2021, 338 = ZEV 2022, 118 [Ls]

Speichern Öffnen bra-2021-06-29-034-21.pdf (73,89 kb)
_______________

Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; Ehewohnung bei Getrenntleben; Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gegen die Schwiegereltern eines Ehegatten.

BGB § 1361b

1. Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern eines Ehegatten mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.
2. Allerdings kann in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht kommen, sofern der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung der Schwiegereltern investiert hatte.
3. In solchen Fällen kommt zwischen den Schwiegereltern und beiden Ehegatten ein Leihverhältnis über die Ehewohnung zustande, welches den Rechtsgrund für die Investitionen und Arbeitsleistungen darstellt. In dieser besonderen Konstellation kommt ein Anspruch auf Nutzungsvergütung in Betracht, weil nur auf diese Weise verhindert werden kann, daß der weichende Ehegatte, der das Leihverhältnis ohne Mitwirkung des anderen nicht beenden kann, auf lange Sicht keinen Ausgleich für seine Investitionen erhält.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 6. Oktober 2021 - 9 WF 238/21
NZFam 2021, 1035

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.