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Entscheidungen OLG Schleswig (2021)


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Unterhaltsrecht; abgewiesener Auskunftsantrag im Rahmen eines Stufenverfahrens; Vorlage der Einkommensteuererklärung; Beschwerdewert; auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung.
Beschluß vom 8. Januar 2021 - 15 UF 184/20
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Verfahrensrecht; Unzulässigkeit einer verdeckten Teilentscheidung bei Nichtberücksichtigung eines anhängigen Widerantrages; Mehr-/Sonderbedarf in der Türkei; Ermittlung von Kaufkraftparitätenermittlung durch Eurostat.
Beschluß vom 11. Januar 2021 - 10 UF 211/20
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Verfahrensrecht; mündliche Erörterung iSd §§ 57 S. 2, 32 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Beschluß vom 28. Januar 2021 - 15 UF 204/20
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Unterhaltsrecht; abgewiesener Auskunftsantrag im Rahmen eines Stufenverfahrens; Vorlage der Einkommensteuererklärung; Beschwerdewert; auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung.
FamFG §§ 61, 243; ZPO §§ 3, 9

1. Eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung ist jedenfalls in Familienstreitsachen zulässig.
2. Der Beschwerdewert eines abgewiesenen Auskunftsantrages richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der die Auskunft begehrende Beteiligte an der Auskunft hat. Bei der Schätzung nach § 3 ZPO bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt; dabei ist anhand des Tatsachenvortrages der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat.
3. Nach § 9 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit einem Bruchteil des Leistungsanspruchs zu bewerten.

OLG Schleswig, Beschluß vom 8. Januar 2021 - 15 UF 184/20

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Verfahrensrecht; Unzulässigkeit einer verdeckten Teilentscheidung bei Nichtberücksichtigung eines anhängigen Widerantrages; Mehr-/Sonderbedarf in der Türkei; Ermittlung von Kaufkraftparitätenermittlung durch Eurostat.
FamFG § 113; ZPO §§ 33, 139, 297, 301

1. Die Nichtberücksichtigung eines anhängigen Widerantrages in einer Entscheidung des Familiengerichts führt dazu, daß das Familiengericht lediglich eine (verdeckte) Teilentscheidung getroffen hat.
2. Diese Teilentscheidung ist unzulässig, weil mit ihr gegen den gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 301 ZPO geltenden Grundsatz der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Endentscheidung verstoßen worden ist.
3. Das Familiengericht hat durch eine Nachfrage zu klären, ob der Widerantrag gestellt werden soll oder nicht; andernfalls liegt eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 139 ZPO vor.

OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Januar 2021 - 10 UF 211/20
FamRZ 2021, 769

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Verfahrensrecht; mündliche Erörterung iSd §§ 57 S. 2, 32 Abs. 1 S. 1 FamFG.
GewSchG § 1; FamFG §§ 32, 57

Eine mündliche Erörterung im Sinne der §§ 57 S. 2, 32 Abs. 1 S. 1 FamFG liegt zwar auch dann vor, wenn ein Beteiligter nicht zum Termin erscheint, obgleich er ordnungsgemäß geladen worden ist, und daher lediglich eine einseitige mündliche Erörterung mit dem erschienenen Beteiligten stattfindet. Erscheint zu dem von dem Familiengericht anberaumten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung jedoch keiner der Beteiligten, dann liegt auch keine mündliche Erörterung vor.

OLG Schleswig, Beschluß vom 28. Januar 2021 - 15 UF 204/20

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