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Entscheidungen OLG Nürnberg (2021) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg (2021)


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Kosten und Gebühren; Vergütung des Nachlaßpflegers; Bemessungskriterien; Tätigkeit eines als Nachlaßpfleger bestellten Rechtsanwalts bei nicht mittellosem Nachlaß.
BGB §§ 1836, 1915; VBVG § 3

1. Die Höhe der Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlaßpflegers bei nicht mittellosem Nachlaß bemißt sich abweichend von § 3 VBVG gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 BGB nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und dem Umfang und der Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts.
2. Der Senat hält einen Stundensatz von 110 € für die Tätigkeit eines als Nachlaßpfleger bestellten Rechtsanwalts bei einer Nachlaßpflegschaft mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad für angemessen.
3. Ein höherer Stundensatz kann - ähnlich wie bei der Erhöhung der anwaltlichen Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus - nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig war; der Umfang der von dem Nachlaßpfleger geleisteten Tätigkeit wird hingegen - anders als bei Überschreitung der anwaltlichen Regelgebühr - regelmäßig keinen höheren Stundensatz rechtfertigen, da er schon zu einer entsprechenden Erhöhung der konkret abzurechnenden Stundenzahl, und damit der zu beanspruchenden Vergütung führt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Januar 2021 - 1 W 3353/20
ZEV 2022, 54 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Tenorierung bei externer Teilung eines fondsbezogenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung.
FamFG § 222; VersAusglG §§ 5, 14

Wird ein fondsbezogenes Anrecht extern geteilt, dann genügt die Tenorierung den Anforderungen an die Vollstreckbarkeit gemäß § 222 Abs. 3 FamFG durch Nennung von Zugangsdaten einer der Berechnung des Zahlungsanspruchs dienenden zuverlässigen Website des Versorgungsträgers.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. Januar 2021 - 11 UF 1171/20
FuR 2021, 369 = NZFam 2021, 176 = MDR 2021, 451 = FamRZ 2021, 592 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Abänderungsverfahren; Anwendbarkeit der §§ 31, 51 VersAusglG über den Tod eines Ehegatten.
VersAusglG §§ 31, 51; FamFG § 225

1. In einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden.
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht mehr statt, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 4 VersAusglG die Abänderung beantragt.
3. Allein die fiktive Erfüllung einer Wartezeit nach § 51 Abs. 5 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 4 FamFG eröffnet dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten aber keinen Zugang zu dem Abänderungsverfahren.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Januar 2021 - 11 UF 827/20
FamRZ 2021, 849 = FF 2021, 203 = MDR 2021, 492

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Besorgnis der Befangenheit bei Verwandtschaftsverhältnis eines Richters zu dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei.
ZPO § 42

1. Steht ein Richter in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei (hier: Rechtsanwalt ist Cousin eines Richters), so besteht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann, wenn zu der bloßen Verwandtschaft ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwalt hinzukommt.
2. Daß der verwandte Rechtsanwalt lediglich in einem früheren Verfahrensstadium, in welchem der betreffende Richter noch nicht mit dem Verfahren befaßt war, als Prozeßbevollmächtigter tätig war (hier: anwaltliche Tätigkeit nur in erster Instanz, verwandter Richter in dem Berufungsverfahren), steht der Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht entgegen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25. März 2021 - 13 U 1810/20
FamRZ 2021, 1136 [Ls] = FA 2021, 158 [Ls]

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Regelung des Umgangsrechts in Abhängigkeit von einer Impfung gegen das Corona-Virus bzw. eines Tests auf Infektion.
BGB § 1684; CoronaImpfV § 1

1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, daß die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist.
2. Umgangskontakte könne unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, daß sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. April 2021 - 10 UF 72/21
FamRZ 2021, 1123 = FuR 2021, 371 = NJW 2021, 2052 = FamRB 2021, 330 = NZFam 2021, 562 = MDR 2021, 820 = NJW-Spezial 2021, 420 = FF 2021, 262 [Ls]

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Erbrecht; Teilerbauseinandersetzung; Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung; Zeitpunkt der Berechnung des Wertersatzes für den durch die anfechtbare Rechtshandlung des Insolvenzschuldners weggegebenen Gegenstand.
BGB § 818; InsO §§ 129, 134

Jedenfalls dann, wenn sich der durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Insolvenzschuldners weggegebene Gegenstand noch in dem Vermögen des Anfechtungsgegners befindet, ist für die Berechnung des Wertersatzes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, auch wenn der Anfechtungsgegner schon zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch Wertersatz geschuldet hatte.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15. April 2021 - 5 U 1524/17
ZIP 2021, 1117 = ZInsO 2021, 1220 = ZRI 2021, 544 = NZI 2021, 677 = ZVI 2021, 275 = InsbürO 2021, 421 = EWiR 2021, 497 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei uneinheitlicher Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts; einheitliche Entscheidung bezüglich Grundbeihilfe und Ergänzungsbeihilfe.
FamFG §§ 59, 63; VersAusglG §§ 18, 19

1. Die uneinheitliche Behandlung eines aus mehreren rechtlich selbstständigen Teilversorgungen bestehenden Anrechts beschwert den Versorgungsträger im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
2. Ist der Anspruch aus einer Ergänzungsbeihilfe von dem Anspruch einer Grundbeihilfe abhängig, ist insgesamt eine einheitliche Entscheidung bezüglich beider Anrechte geboten.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21. April 2021 - 9 UF 206/21
FamRZ 2021, 1703 = FF 2021, 333 [Ls]

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Erbrecht; Grundbuchsache; Zwischenverfügung zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Eintragung von Amts wegen; Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung der Erben.
BGB §§ 892, 2211; GBO §§ 18, 39, 40, 52

1. Es ist unzulässig, mittels einer Zwischenverfügung die Gelegenheit zu der Schaffung der Voraussetzungen für eine Eintragung von Amts wegen zu geben.
2. Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung des Erben ist im Hinblick auf § 52 GBO unzulässig.
3. Soweit § 40 GBO in Erbfällen von dem Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, der auf die Eintragung des Erben mit der Folge des § 52 GBO gerichtet wäre, dispensiert, gilt dies allerdings nicht: Durch diese Einschränkung wird auch der Gutglaubenserwerb von dem Erben verhindert, der aufgrund einer trans- oder postmortalen Vollmacht des Erblassers vertreten wird, soweit diese dem Bevollmächtigten lediglich eine Verfügungsbefugnis gibt, die derjenigen des Erben in Anbetracht einer angeordneten Testamentsvollstreckung entspricht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. April 2021 - 15 W 987/21
NJW-RR 2021, 876 = FGPrax 2021, 111 = ErbR 2021, 687 = ZErb 2021, 327 = ZEV 2021, 696 = NotBZ 2022, 71 = BWNotZ 2021, 325

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Elterliche Sorge; Eilverfahren wegen Kindeswohlgefährdung; Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung in Schulen; fehlende Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber der Schulbehörde; Rechtswegverweisung bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren.
BGB § 1666; GVG §§ 13, 17a; ZPO §§ 567 ff; CoronaVV BY; VwGO § 40

1. Für die gerichtliche Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung (hier: Maskenpflicht, Distanzgebot, Corona-Testpflicht in Schulen) besteht keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
2. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles gegenüber »Dritten« nach § 1666 Abs. 4 BGB erfassen nicht Maßnahmen gegenüber Trägern staatlicher Gewalt; daher besteht keine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber der Schulbehörde oder gegenüber einzelnen Lehrern.
3. Bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren und Anregungen auf ein Einschreiten von Amts wegen kommt eine Rechtswegverweisung (hier: an die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. April 2021 - 9 WF 342/21
FamRZ 2021, 935 = FuR 2021, 381 = MDR 2021, 834

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Elterliche Sorge; Eilverfahren wegen Kindeswohlgefährdung; Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung in Schulen; fehlende Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber der Schulbehörde; Rechtswegverweisung bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren.
BGB § 1666; GVG §§ 13, 17a; ZPO §§ 567 ff; CoronaVV BY; VwGO § 40

1. Für die gerichtliche Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung (hier: Maskenpflicht, Distanzgebot, Corona-Testpflicht in Schulen) besteht keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
2. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles gegenüber »Dritten« nach § 1666 Abs. 4 BGB erfassen nicht Maßnahmen gegenüber Trägern staatlicher Gewalt; daher besteht keine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber der Schulbehörde oder gegenüber einzelnen Lehrern.
3. Bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren und Anregungen auf ein Einschreiten von Amts wegen kommt eine Rechtswegverweisung (hier: an die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht in Betracht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. April 2021 9 WF 343/21
FamRZ 2021, 935 = FuR 2021, 381 = FF 2021, 248 = ZKJ 2021, 317 = FamRB 2021, 285

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Versorgungsausgleich; Begründung einer unbilligen Härte bei Auflösung einer bestehenden Altersvorsorge zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages.
VersAusglG §§ 18, 27

Löst ein Ehegatte in dem Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages eine bestehende Altersvorsorge auf, und entzieht diese damit dem Versorgungsausgleich, dann kann dies keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG begründen, wenn die aufgelöste Anwartschaft gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG war.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19. Mai 2021 – 9 UF 812/20
FamRZ 2021, 1960 = NZFam 2021, 703 = FF 2021, 333 [Ls]

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Ehewohnung bei Getrenntleben; Verhältnis zum Gewaltschutzgesetz; Verhandlung und Entscheidung von Anträgen nach § 1361b BGB und § 1 GewSchG; Schlechterstellungsgebot in Ehewohnungssachen.
BGB § 1361b; GewSchG §§ 1, 2

1. Anträge nach § 1361b BGB und § 1 GewSchG können in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden.
2. Hat das Ausgangsgericht einen Antrag gemäß § 1361b BGB nach § 2 GewSchG entschieden, wendet das Beschwerdegericht die durch den Sachverhalt gedeckten Normen zum Erreichen des Anspruchsziels an. In Ehewohnungssachen ist dabei das Schlechterstellungsgebot zu beachten.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Juni 2021 - 11 UF 227/21
FamRZ 2021, 1799 = FuR 2021, 680 = NJW-RR 2021, 1452 = NZFam 2021, 753 = NJW-Spezial 2021, 582 = FamRB 2021, 483 = MDR 2021, 1140 = FF 2021, 373 [Ls]

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Betreuungsrecht; Fortbestand und Kündigung einer Pflegetagegeldversicherung; betreuungsgerichtliche Genehmigung der vom Betreuer eines Versicherungsnehmers erklärten Kündigung einer Pflegetagegeldversicherung.
BGB §§ 1812, 1908i; VVG § 192; ZPO § 258

1. Zu der Zulässigkeit einer Klage auf künftige Entrichtung von Pflegetagegeldleistungen.
2. Eine von dem Betreuer des Versicherungsnehmers erklärte Kündigung einer Pflegetagegeldversicherung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29. Juli 2021 - 8 U 1230/21
FamRZ 2022, 59 = NZFam 2021, 935 = Rpfleger 2021, 703 [2022, 188] = RuS 2021, 521 = ZfSch 2021, 699 = RdLH 2022, 30 = BtPrax 2021, 239 [Ls]

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Umgangsrecht der Wunschmutter bei Leihmutterschaft nach Trennung vom Vater des Kindes.
BGB §§ 1591, 1626a, 1684, 1685

1. Zu dem von dem betreuenden Vater und der in dem Leben des Kindes präsenten (Leih-)Mutter abgelehnten Umgangsrecht der Wunschmutter, bei der es aufgrund der Trennung der (Wunsch-)Eltern ca. sieben bis acht Monate nach der Geburt des Kindes nicht zu der Adoption des Kindes kam.
2. Die Wunschmutter hat kein Umgangsrecht mit dem Kind nach § 1684 BGB, da sie das Kind nicht geboren hat; sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie im Hinblick auf die vereinbarte Leihmutterschaft so zu behandeln sei, als ob sie die leibliche Mutter wäre, auch wenn das Kind genetisch von einer Eizellspenderin abstammt.
3. Der Wunschmutter steht auch kein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 BGB zu, wenn sie nur wenige Monate mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt und für es gesorgt hat.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 2021 - 11 UF 655/20
FamRZ 2021, 1807 = NZFam 2021, 889 = FamRB 2021, 493 = ZKJ 2022, 67

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Elterliche Sorge; Verfahrensrecht; Verfügung des Amtsgerichts; Ablehnung der Anregung zur Einleitung eines Verfahrens wegen Gefährdung des Kindeswohles aufgrund der Maskenpflicht und des Abstandsgebots in der Schule; Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
BGB § 1666; FamFG §§ 24, 38, 58

Gegen eine Verfügung des Amtsgerichts, in der dieses die Anregung eines Vaters ablehnt, aufgrund der Einführung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots in der Schule seiner Kinder ein Verfahren gemäß § 1666 BGB einzuleiten, ist kein Rechtsmittel gegeben.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. August 2021 - 7 WF 657/21
FamRZ 2021, 1635 = FamRB 2021, 455 = MDR 2021, 1287

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Erbrecht; Berücksichtigung des von Betreuten durch ein sog. Behindertentestament erlangten Vermögens bei der Ermittlung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 GNotKG-KV.
BGB §§ 1836c, 2100, 2136, 2209; GNotKG § 81; Nr. 11101 GNotKG-KV

Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 GNotKG-KV ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sogenannten Behindertentestamentes als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat, und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. August 2021 - 8 W 1738/21
FamRZ 2021, 1731 = JurBüro 2021, 598 = ZErb 2021, 399 = FGPrax 2021, 284 = BWNotZ 2021, 378 = ZEV 2021, 730 [Ls] = ErbR 2021, 989 [Ls] = BtPrax 2021, 240 [Ls]

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Internationale Kindesentführung; Sorgerecht bei unverheirateten Eltern nach dem Recht des Bundesstaates Kentucky/USA; Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; Recht des Bundesstaates Kentucky/USA zum Sorgerecht bei unverheirateten Eltern; Auslegung im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der USA.
HKÜ Art. 3, Art. 12

1. Hat eine unverheiratete Mutter ein Kind geboren, ist nach dem Recht des Bundesstaates Kentucky/USA der Name des Vaters in die Geburtsurkunde aufzunehmen, wenn der Vater nach der Geburt durch Abgabe eines sogenannten »Acknowledgement of Paternity« seine Vaterschaft anerkannt hat. Wenn eine Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfolgt ist, entfaltet das »Acknowledgement of Paternity« die gleiche Rechtswirkung wie ein Urteil, das die Elternschaft feststellt.
2. Nach dem Recht des Bundesstaates Kentucky/USA tragen Vater und Mutter eines Kindes die gemeinschaftliche elterliche Sorge, und spiegelt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der USA im Hinblick auf die gemeinschaftliche elterliche Sorge unverheirateter Eltern sowie auf die Rechte des biologischen Vaters wider. Danach ist die gemeinsame elterliche Sorge das zwingende Grundmodell, von dem erst durch eine spätere Sorgerechtsvereinbarung oder durch richterlichen Gestaltungsakt abgewichen werden kann.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. Oktober 2021 - 7 UF 829/21
FamRZ 2022, 531 = FF 2022, 44 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ehezeitende bei Rücknahme des Scheidungsantrages und unterlassener Zustellung des Gegenantrages.
VersAusglG § 3; FamFG §§ 113, 114; ZPO § 261

1. Zu dem Ende der Ehezeit bei Rücknahme des Scheidungsantrages sowie bei unterlassener Zustellung des Gegenantrages.
2. Das Ehezeitende richtet sich bei Einreichung mehrerer Scheidungsanträge auch dann nach dem Zeitpunkt desjenigen Scheidungsantrages, der das zu der Ehescheidung führende Verfahren eingeleitet hat, wenn die Ehe nur aufgrund des späteren Antrages des Antragsgegners geschieden wird; Voraussetzung ist lediglich, daß die verschiedenen Anträge in einem einheitlichen Verfahren gestellt worden sind. Maßgeblich ist hierbei, ob der zweite Scheidungsantrag noch im Rahmen des auf den ersten Antrag anhängig gewordenen Scheidungsverfahrens gestellt worden ist, oder ob er ein neues Verfahren in Gang gesetzt hat.
3. Wird der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt, die Ehe aber auf Antrag des Gegners geschieden, hat dies keine Auswirkungen auf die Ehezeit.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. November 2021 - 7 UF 856/21
FamRZ 2022, 521 = FamRB 2022, 178 = FF 2022, 86 [Ls]

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Personenstandsrecht; Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach der Ehescheidung; Vorrang Verfahrensrecht vor Kollisionsrecht; Anwendung inländischen Verfahrensrechts für die Vorfrage über die Wirksamkeit der inländischen Ehescheidung.
BGB § 1355; PStG §§ 16, 51, 53; EGBGB Art. 10; türkZGB Art 173

1. Dem Verfahrensrecht ist Vorrang vor dem Kollisionsrecht einzuräumen.
2. Die verfahrensrechtliche Vorfrage der Wirksamkeit einer inländischen Ehescheidung richtet sich deshalb nicht nach dem hier für die Namensführung berufenen Sachrecht, sondern nach dem inländischen Verfahrensrecht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. November 2021 - 11 W 3906/21
FamRZ 2022, 769 = NZFam 2022, 330 = FamRB 2022, 132 = StAZ 2022, 114 = MDR 2022, 573 = FF 2022, 87 [Ls]

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Erbrecht; Berechtigung des Nachlaßgerichts zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Erbschaftsausschlagung außerhalb eines Erbscheinverfahrens durch Feststellungsbeschluß; Statthaftigkeit der befristeten Beschwerde.
BGB §§ 1945, 1957; FamFG §§ 38, 58 ff

1. Das Nachlaßgericht ist außerhalb eines Erbscheinverfahrens auch im Rahmen der ihm nach dem bayerischen Landesrecht (Art. 37 BayAGGVG) obliegenden Erbenermittlungspflicht mangels einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung deren Annahme durch einen förmlichen Feststellungsbeschluß zu entscheiden.
2. Gegen einen gleichwohl ergangenen Feststellungsbeschluß des Nachlaßgerichts ist die befristete Beschwerde (§§ 58 ff FamFG) statthaft; sie führt zu der Aufhebung eines solchen Beschlusses.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 1. Dezember 2021 - 1 W 3870/21
Rpfleger 2022, 256 = FGPrax 2022, 44 = ErbR 2022, 259 = ZEV 2022, 185 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeitsbestimmung bei extremem Verstoß gegen funktionelle Zuständigkeit; Schadensersatzklage gegen Berufsbetreuer als Familiensache.
GVG § 17a; ZPO § 36; FamFG § 266

1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten in Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit kommt trotz Vorliegens eines unanfechtbar gewordenen Beschlusses nach § 17a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 6 GVG eine deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn dies im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten ist.
2. Die Durchbrechung der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 17a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 6 GVG kommt dann in Betracht, wenn ein extremer Verstoß gegen die die funktionelle Zuständigkeit regelnden materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften vorliegt.
3. Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - 7 AR 1163/21
FamRZ 2022, 651 = NJW-RR 2022, 430 = NZFam 2022, 230 = MDR 2022, 458 = BtPrax 2022, 73 [Ls]

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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in einem HKÜ-Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen.
FamFG § 17; IntFamRVG § 40; HKÜ

Zu der Wiedereinsetzung von Amts wegen bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in einem HKÜ-Verfahren.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21. Dezember 2021 - 7 UF 1091/21
FamRZ 2022, 711 = NJW 2022, 1182 = NZFam 2022, 329

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