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Entscheidungen OLG Rostock (2021)


Entscheidungen OLG Rostock (2021) - OLGRostockindex


Versorgungsausgleich; Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen des Erhalts der Mütterrente.
Beschluß vom 3. Februar 2021 - 11 UF 91/20
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Erbrecht; Ehegattentestament; Testamentsnachweis durch Kopie; Testamentswiderruf.
Beschluß vom 19. März 2021 - 3 W 13/18
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Kosten und Gebühren; Anwaltshonorar für Nachlaßpfleger.
Beschluß vom 22. April 2021 - 3 W 70/18
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Kosten und Gebühren; Festsetzung der Jahresgebühr für gerichtliche Betreuungsleistungen.
Beschluß vom 6. Mai 2021 - 7 W 33/21
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Erbrecht; Nichteheliche Lebensgemeinschaft und § 2077 BGB.
Beschluß vom 13. Juli 2021 – 3 W 80/20
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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; Schutzzwecke des HKÜ.
Beschluß vom 14. Oktober 2021 - 10 UF 88/21
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Erbrecht; Bindungswirkung eines Ehegattentestaments nach dem ZGB/DDR.
Beschluß vom 26. Oktober 2021 - 3 W 147/20
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Vormundschaft und Pflegschaft; Beschwerderecht der durch letztwillige Verfügung als Vormund benannten, bei der Benennung übergangenen Person.
Beschluß vom 1. Dezember 2021 - 10 UF 104/21
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Elterliche Sorge; Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchführung einer Corona-Schutzimpfung bei Kindern auf einen Elternteil; dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung.
Beschluß vom 10. Dezember 2021 - 10 UF 121/21
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Unterbringungsrecht; geschlossene Unterbringung des Versicherungsnehmers nach dem PsychKG MV bzw. § 1906 BGB; Leistungsfreiheit des privaten Krankenversicherers.
Beschluß vom 15. Dezember 2021 - 4 W 31/21


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Versorgungsausgleich; Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen des Erhalts der Mütterrente.
VersAusglG §§ 31, 51; FamFG § 225

1. Soll eine nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangene Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeändert werden, dann bestimmt sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen.
2. Nach § 51 Abs. 5 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 4 FamFG kommt eine Abänderung nur in Betracht, wenn die Wertänderung eines Anrechts für die Erfüllung der Wartezeit kausal geworden ist.
3. Im Rahmen der Günstigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 5 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 5 FamFG ist auf die Gesamtausgleichsbilanz abzustellen; § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG bleibt hierbei außer Betracht.

OLG Rostock, Beschluß vom 3. Februar 2021 - 11 UF 91/20
FamRZ 2021, 847 = NJW-RR 2021, 455 = NZFam 2021, 273 = BetrAV 2021, 379

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Erbrecht; Ehegattentestament; Testamentsnachweis durch Kopie; Testamentswiderruf.
BGB § 2255

1. Eine Kopie des Originaltestamentes, welches nicht mehr auffindbar ist, kann als Nachweis genügen, wenn damit die formgerechte Errichtung des Originaltestamentes nachgewiesen werden kann.
2. Gemäß § 2255 BGB kann ein Testament dadurch widerrufen werden, daß der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet, oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, wird vermutet, daß er die Aufhebung des Testamentes beabsichtigt hat.
3. Beweisbelastet für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist derjenige, der seine Rechte aus der gesetzlichen Erbfolge herleiten will.

OLG Rostock, Beschluß vom 19. März 2021 - 3 W 13/18
FamRZ 2022, 139 = Rpfleger 2021, 721 = NotBZ 2022, 154 = NJW-Spezial 2021, 616 = ZEV 2021, 666 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Anwaltshonorar für Nachlaßpfleger.
BGB §§ 669, 670, 1835, 1836, 1915

1. Ein zum Nachlaßpfleger bestellter Rechtsanwalt kann ein Anwaltshonorar für solche Tätigkeiten abrechnen, für die ein anderer Pfleger einen Rechtsanwalt beauftragen würde.
2. Ein solches Geschäft ist auch die Überprüfung des notariellen Entwurfs eines Grundstückskaufvertrages.

OLG Rostock, Beschluß vom 22. April 2021 - 3 W 70/18
FamRZ 2022, 64 = NJW-Spezial 2021, 647 = ZEV 2021, 688

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Kosten und Gebühren; Festsetzung der Jahresgebühr für gerichtliche Betreuungsleistungen.
BGB § 1896; GNotKG §§ 8, 9, 36, 46, 63

1. Die Festsetzung der Jahresgebühr für die gerichtliche Betreuungsleistung nach Vorbemerkung 1.1 in Verbindung mit Nr. 11101 GNotKG-KV erfordert eine stichtagsbezogene Ermittlung des Reinvermögens.
2. Der auf den Betreuten entfallende Anteil des stichtagsbezogen zu ermittelnden Nachlaßvermögens ist mit dem vollem Wert zu berücksichtigen; die im Rahmen eines sogenannten Behindertentestamentes verbundenen Beschränkungen des nichtbefreiten Vorerben und der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung bleiben dabei außer Betracht.

OLG Rostock, Beschluß vom 6. Mai 2021 - 7 W 33/21
FamRZ 2021, 1734 = JurBüro 2021, 419 = FGPrax 2021, 187 = ErbR 2021, 813 = ZEV 2021, 543 [Ls] = BtPrax 2021, 158 [Ls]

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Erbrecht; Nichteheliche Lebensgemeinschaft und § 2077 BGB.
BGB §§ 2077, 2279, 2084

1. § 2077 Abs. 1 BGB enthält keine widerlegliche Vermutung, sondern eine dispositive Auslegungsregel.
2. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Erbvertrag geschlossen, oder hat der Erblasser zugunsten seines Partners ein Testament errichtet, und heiraten die Partner später, dann findet auch im Falle der Scheidung vor dem Tod § 2077 BGB keine entsprechende Anwendung.

OLG Rostock, Beschluß vom 13. Juli 2021 – 3 W 80/20
FamRZ 2022, 137 = NJW 2021, 3665 = FamRB 2022, 65 = MDR 2021, 1399 = ZEV 2021, 709 = FGPrax 2021, 232 = ErbR 2021, 1040 = NotBZ 2022, 194 = MittBayNot 2022, 252 = BWNotZ 2022, 37 = NJ 2021, 510 [Ls] = RNotZ 2022, 54 [Ls]

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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; Schutzzwecke des HKÜ.
HKÜ Art. 3, Art. 4, Art. 12

Einer Rückführung eines Kindes gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ in einen anderen Vertragsstaat als den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes stehen im Regelfall die Schutzzwecke des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung entgegen, so daß eine solche nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

OLG Rostock, Beschluß vom 14. Oktober 2021 - 10 UF 88/21
FamRZ 2022, 373 = NJW 2022, 1108 = NZFam 2022, 139

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Erbrecht; Bindungswirkung eines Ehegattentestaments nach dem ZGB/DDR.
BGB §§ 1923, 2069, 2270; ZGB/DDR §§ 385, 388, 389, 390, 391; EGBGB Art. 235 § 2

1. Ist ein Ehegattentestament in den neuen Bundesländern zu der Zeit der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR errichtet worden, dann richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit und der Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten nach den Regelungen dieses Gesetzes.
2. Auf die Wechselbezüglichkeit kommt es bei einem solchen Testament für die Bindungswirkung nicht an, da das Zivilgesetzbuch der DDR keine Wechselbezüglichkeit kannte.

OLG Rostock, Beschluß vom 26. Oktober 2021 - 3 W 147/20
FGPrax 2022, 85 = ZEV 2022, 249 [Ls]

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Vormundschaft und Pflegschaft; Beschwerderecht der durch letztwillige Verfügung als Vormund benannten, bei der Benennung übergangenen Person.
BGB §§ 1776, 1777, 1778; FamFG § 59

Der gemäß §§ 1776, 1777 BGB durch eine letztwillige Verfügung als Vormund benannten Person steht im Falle, daß diese bei der Benennung übergangen wird, ein Beschwerderecht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.

OLG Rostock, Beschluß vom 1. Dezember 2021 - 10 UF 104/21
FamRZ 2022, 279 = NZFam 2022, 177 = JAmt 2022, 106 = FGPrax 2022, 29 = NJ 2022, 75 [Ls]; ErbR 2022, 272 [Ls]; RNotZ 2022, 227 [Ls]

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Elterliche Sorge; Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchführung einer Corona-Schutzimpfung bei Kindern auf einen Elternteil; dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung.
BGB § 1628; FamFG § 49

1. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zustimmung zu Impfungen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung einer Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und mangels entgegenstehender besonderer Impfrisiken bei dem Kind auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet.
2. Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Wege einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, daß mit der Durchführung der Impfungen die Hauptsache vorweggenommen wird, soweit ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden notwendig ist: Dies ist grundsätzlich im Hinblick auf die sogenannte vierte Infektionswelle zu bejahen. Allerdings ist unabhängig von der Frage des Bestehens einer Impfempfehlung für eine eventuelle spätere Auffrischungsimpfung (sogenannte Booster-Impfung) das Eilbedürfnis zu verneinen.

OLG Rostock, Beschluß vom 10. Dezember 2021 - 10 UF 121/21
FamRZ 2022, 192 = NZFam 2022, 69 = MDR 2022, 248 = FF 2022, 128 [Ls] = MedR 2022, 266 [Ls]

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Unterbringungsrecht; geschlossene Unterbringung des Versicherungsnehmers nach dem PsychKG MV bzw. § 1906 BGB; Leistungsfreiheit des privaten Krankenversicherers.
BGB § 1906; VVG § 192; MB/KK § 5; PsychKG MV §§ 11, 44

Eine geschlossene Unterbringung des Versicherungsnehmers nach dem PsychKG MV bzw. nach § 1906 BGB führt nicht zwangsläufig zu einer Leistungsfreiheit des privaten Krankenversicherers, wenn die Versicherungsbedingungen eine solche für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung vorsehen; es bedarf vielmehr der Prüfung, ob der Aufenthalt im Einzelfall durch die Notwendigkeit einer entsprechenden Heilbehandlung bedingt ist.

OLG Rostock, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - 4 W 31/21
NJW-RR 2022, 323 = VersR 2022, 425 = BtPrax 2022, 66 = RuS 2022, 218

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