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Entscheidungen OLG Düsseldorf (2021)


Entscheidungen OLG Düsseldorf (2021) - OLGDsseldorf


Erbrecht; Grundbuchsache; Eintragung einer durch einen transmortal Bevollmächtigten bestellten Finanzierungsgrundschuld.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Januar 2021 - I-25 W 58/20
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Erbrecht; Grundbuchsache; Eintragung einer durch einen transmortal Bevollmächtigten bestellten Finanzierungsgrundschuld.
BGB §§ 167, 1922; GBO §§ 39, 40

Bei der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch einen transmortal Bevollmächtigten bedarf es analog § 40 Abs. 1 GBO keiner Voreintragung der Erben im Grundbuch.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Januar 2021 - I-25 W 58/20
FamRZ 2021, 1675

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Erbrecht; Auslegung des die Erbeinsetzung der Nichte und des Neffen verfügenden notariellen Testaments einer unverheirateten kinderlosen Erblasserin nach dem Vorversterben des Neffen.
BGB §§ 133, 242, 2069, 2094

Setzt eine unverheiratete, kinderlose Erblasserin in einem notariellen Testament im Jahre 1997 ihre Nichte und ihren Neffen, die Kinder ihrer Halbschwester, zu gleichen Teilen als Miterben ein (§ 1), trifft Grabpflegeanordnungen (§ 2), und erklärt sie, weiter habe sie nichts zu bestimmen (§ 3), so ergibt die Auslegung mangels Anwendbarkeit der Zweifelsregel des § 2069 BGB sowie entsprechender Anhaltspunkte nicht, daß die Erblasserin ihren Neffen »als Ersten seines Stammes« und demnach bei seinem »Ausfall« dessen Kinder als Ersatzerben berufen wollte, sondern eine erstrebte Alleinerbenstellung der Nichte infolge Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 S. 1 BGB).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Januar 2021 – I-3 Wx 132/20
FamRZ 2021, 807 = FuR 2021, 276 = ErbR 2021, 423 = ZErb 2021, 283 = Rpfleger 2021, 418 = ZEV 2021, 473 [Ls]

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Erbrecht; Nachlaßverfahren; Erstattung notwendiger Aufwendungen der übrigen Beteiligten; Bedeutung der »kostenpflichtigen« Zurückweisung eines Erbscheinsantrages.
FamFG §§ 80, 81, 82; ZPO § 103

Die Entscheidung des Nachlaßgerichts, daß der von den Beteiligten gestellte Erbscheinsantrag »kostenpflichtig« zurückgewiesen werde, trifft eine Kostengrundentscheidung lediglich hinsichtlich der Gerichtskosten, ordnet dagegen nicht zugleich eine Verpflichtung zu der Erstattung notwendiger Aufwendungen der übrigen Beteiligten an, mit der Folge, daß die Entscheidung keine Basis für einen Antrag auf Festsetzung der außergerichtlichen Kosten darstellt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Januar 2021 – I-3 Wx 205/20
FamRZ 2021, 880 = NZFam 2021, 321 = Rpfleger 2021, 422 = MDR 2021, 427 = NJW-Spezial 2021, 189 = ZErb 2021, 161 = ZEV 2021, 263 = FGPrax 2021, 85 = ErbR 2021, 446

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; vorläufige Meinungsäußerungen eines Richters; Äußerungen zur Erfolgsaussicht eines Antrages oder zum möglichen Verfahrensausgang (Verfahren wegen Übertragung des elterlichen Sorgerechts).
FamFG § 6; ZPO § 42

1. Vorläufige Meinungsäußerungen, durch die sich der Richter noch nicht abschließend festgelegt hat, wie etwa Äußerungen zu den Erfolgsaussichten eines Antrages oder zu dem möglichen Verfahrensausgang bzw. zu Rechtsansichten können regelmäßig keinen Ablehnungsgrund bilden. Nicht die Eindeutigkeit der Meinungsäußerung, sondern allenfalls die sie begleitenden Umstände, welche auf eine unsachliche Haltung des Richters hinweisen, können gegebenenfalls eine Ablehnung rechtfertigen.
2. Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn der Richter eindeutig und unmißverständlich zu erkennen gibt, er werde von der eingenommenen Haltung, völlig unabhängig von dem weiteren Verlaufe des Verfahrens, nicht mehr abrücken.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Januar 2021 - 3 WF 162/20

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Personenstandsrecht; Berichtigung des Vornamens eines türkischen Kindes im Geburtenregister.
PStG §§ 47, 48

Entspricht der bei der Geburtseintragung des Standesamtes angegebene (zweite) Vorname eines türkischen Kindes (»Hatiçe«) nach dem - zu der Überzeugung des Senats (unter anderem beabsichtigte Benennung des Kindes nach dem durch Personalausweis belegten Vornamen seiner Großmutter, sowie Einladung zu der Gebetssprechung) - geführten Nachweis nicht dem Vornamen, den die Eltern dem Kind gegeben haben (»Hatice«), so hat das Standesamt die Eintragung in dem Geburtenregister nach §§ 47, 48 PStG zu berichtigen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Januar 2021 – I-3 Wx 165/19
FamRZ 2021, 1463 = NZFam 2021, 377 = StAZ 2021, 307

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Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Vergütung des berufsmäßigen Nachlaßpflegers; Einwand mangelhafter Amtsführung; Maßgeblichkeit der gesicherten Kenntnis des Nachlaßpflegers vom Kreis der Erben.
BGB §§ 1836, 1915; VBVG § 3

1. In dem Verfahren der Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlaßpflegers ist der Einwand mangelhafter Amtsführung grundsätzlich unerheblich, soweit nicht ausnahmsweise eine schwere, zu der Verwirkung des Vergütungsanspruchs führende Pflichtverletzung des Nachlaßpflegers vorliegt, oder seine Tätigkeit aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist, als die bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erforderliche Mühewaltung.
2. Bei der für eine mögliche Reduzierung der Nachlaßpflegervergütung relevanten Beurteilung, ob der Nachlaßpfleger mit Blick auf seine Kenntnislage die Erbenermittlung bei pflichtgemäßem Handeln bereits deutlich früher hätte abschließen können bzw. müssen, ist nicht allein auf die Kenntnis des Nachlaßpflegers von der Existenz des Erbprätendenten und seiner Anschrift abzustellen, sondern auf die zuverlässige, einen Erbscheinsantrag ermöglichende Kenntnis des Nachlaßpflegers von dem Erbgang insgesamt, namentlich die gesicherte Kenntnis des Kreises der Erben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Januar 2021 – I-3 Wx 236/19
FamRZ 2021, 900 = NJW-RR 2021, 390 = ZErb 2021, 201 = ErbR 2021, 450 = Rpfleger 2021, 364 = NJW-Spezial 2021, 136 = NLPrax 2021, 104 = ZEV 2021, 339 [Ls] = BtPrax 2021, 159 [Ls]

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Erbrecht; gemeinschaftliches Testament; Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der »gesetzlichen Erben« als Schlußerben im Hinblick auf eine Erbfolgeregelung im späteren notariellen Einzeltestament des wiederverheirateten, überlebenden Ehegatten.
BGB §§ 133, 242, 2066, 2269, 2270, 2271

Verfügen der Erblasser und seine vorverstorbene erste Ehefrau, die fünf Kinder haben, in einem gemeinschaftlichen Testament, mit welchem sie einander zu Alleinerben einsetzen, »Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten.«, und setzt der Erblasser sodann in einem späteren notariellen Testament seine zweite Ehefrau zu ½-Anteil und die Kinder zu je 1/10-Anteil zu seinen Erben ein, so steht der Erteilung eines dem notariellen Einzeltestament entsprechenden Erbscheines keine Bindungswirkung durch das frühere gemeinschaftliche Testament entgegen, weil die Einsetzung der »gesetzlichen Erben« als Schlußerben durch den überlebenden Erblasser im Verhältnis zu dessen Einsetzung als Alleinerbe der vorverstorbenen Ehefrau nicht als wechselbezüglich im Sinne von § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Januar 2021 - I-3 Wx 245/19
FamRZ 2021, 1250 = FuR 2021, 275 = ErbR 2021, 421 = ZEV 2021, 513 = NJW-Spezial 2021, 135 = Rpfleger 2021, 514 = MittBayNot 2021, 488 = RNotZ 2021, 439 [Ls]

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Erbrecht; Formwirksamkeit der nachträglichen Ergänzung eines handschriftlichen Testaments auf der Rückseite ohne gesonderte Unterschrift.
BGB §§ 133, 242, 2136, 2209, 2247

Ergänzt die Erblasserin ihr handschriftliches Testament, mit dem sie ihren Ehemann als von allen Beschränkungen befreiten Vorerben, und dessen Tochter sowie ihre beiden Nichten zu ihren Nacherben und zugleich als Ersatzvorerben zu je 1/3-Anteil eingesetzt, und Testamentsvollstreckung angeordnet hat, später auf der Rückseite eines Blattes des Ursprungstextes durch die nicht gesondert mit ihrer Unterschrift versehene Anordnung einer Erweiterung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgabe um die Verfügung einer Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des der Tochter zugewendeten Anteils, so hängt die Formwirksamkeit davon ab, ob die Auslegung ergibt, daß die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift die nachträgliche Ergänzung deckt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Januar 2021 - I-3 Wx 194/20
FamRZ 2021, 1248 = NJW-RR 2021, 522 = ErbR 2021, 545 = FGPrax 2021, 122 = ZEV 2021, 404 [Ls]

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Verfahrenskostenhilfe; mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit.
FamFG § 113; ZPO §§ 114, 115

Ein Antragsteller hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, wenn er in Kenntnis eines laufenden Verfahrens und der hieraus absehbaren Kostenbelastung Geld, das ihm zur Verfügung stand, ohne Rücklagenbildung für die Verfahrenskosten ausgegeben hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. Januar 2021 - 3 WF 60/20

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Kosten und Gebühren bei Vergleichen in mehreren parallelen Verfahren; Vergleichsabschluß für familienrechtliche Parallelverfahren; Bemessung der anwaltlichen Einigungsgebühr.
RVG §§ 2, 33, 56; RVG-VV Nr. 1000, Nr. 1003

Ist in mehreren taggleich verhandelten Parallelverfahren derselben Beteiligten zu jeder einzelnen Sache ein Vergleich geschlossen worden, dann entsteht in jedem dieser Verfahren eine Einigungsgebühr nach dem Wert des jeweiligen Gegenstandes, und nicht lediglich für sämtliche verhandelte Verfahren eine nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnende Gesamteinigungsgebühr.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Februar 2021 - II-1 WF 184/20
FamRZ 2021, 1311 = JurBüro 2021, 362 = MDR 2021, 584

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Datenschutzrecht; unerlaubte Handlungen; Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung: allgemeines Persönlichkeitsrecht; Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung von Inhalten aus einem Sachverständigengutachten in einem familienrechtlichen Verfahren; Schadensersatzanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung; Störereigenschaft eines Sachverständigen.
BGB §§ 253, 823; GG Art. 1, Art. 2; EUV 2016/679 Art. 82 (DSGVO)

1. Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO erfaßt nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte, in denen die Art der Informationserlangung gerügt wird, und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum steht, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht. Knüpft die Beeinträchtigung dagegen an das Ergebnis des Kommunikationsprozesses, nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung der personenrelevanten Daten, an, so ist allein der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen; eine Anwendung des Art. 82 DSGVO kommt nicht in Betracht.
2. Die Verantwortlichkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen endet mit der Weiterleitung des Gutachtens entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an das Gericht. Bei einem Sachverständigen, dem eine Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung seines Gutachtens (hier: Verbreitung darin enthaltener Angaben über soziale Netzwerke) nicht möglich ist, scheidet eine Haftung als mittelbarer Störer aus.
3. Aus den zivilprozessualen Vorschriften ergibt sich kein generelles Gebot zu der Anonymisierung in gerichtlichen Gutachten.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Februar 2021 - 16 U 269/20
FamRZ 2022, 269 = ZD 2022, 47

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Erbrecht; Grundbuchsache; Zurückstellung von Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs bei berechtigten Gründen; Aufhebung eines Beschlusses im Beschwerdeverfahren wegen veränderter Umstände.
GBO §§ 40, 75, 82; FamFG § 65

1. Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs - vor allem aufgrund Erbgangs - unrichtig geworden, und hat das Grundbuchamt deshalb dem jetzigen Eigentümer - mithin dem/den Erben - nach § 82 S. 1 GBO die Verpflichtung auferlegt, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen, und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, so soll das Grundbuchamt auf die (unbeschränkte) Grundbuchbeschwerde eines Miterben gegen die gerichtliche Entschließung hin Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs nach § 82 S. 2 GBO zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen (namentlich, wenn der Erbe mit Blick auf einen nach Eingang des Rechtsmittels vorgelegten, notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag durch seine Eintragung mit im Hinblick auf § 40 GBO entbehrlichen Kosten belastet würde).
2. Zu der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses nach § 65 Abs. 3 FamFG wegen veränderter Umstände mit Blick auf im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende neue Tatsachen (hier: notariell beurkundeter Vermächtniserfüllungs- und Auseinandersetzungsvertrag).
3. Tritt in dem Beschwerdeverfahren eine Änderung des Sachverhalts ein, dann ist der angegriffene Beschluß des Grundbuchamtes aufzuheben; das Berichtigungszwangsverfahren ist nicht als in der Hauptsache erledigt anzusehen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. März 2021 - I-3 Wx 192/20
FamRZ 2021, 1767 = ErbR 2021, 811 = Rpfleger 2021, 487 = NotBZ 2021, 469 = ZEV 2021, 474 [Ls]

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Verfahrensrecht; Polizeirecht; Verfahren betreffend Kontakt- und Aufenthaltsverbot; Statthaftigkeit der Beschwerde des Adressaten nach Ablauf der befristeten Eilanordnung; Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsausspruchs; Voraussetzung eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtsverletzung.
PolG NW § 34b; FamG §§ 62, 422; GG Art. 2, Art. 14

1. Die Beschwerde des Adressaten eines im Verfahren nach dem Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen als Eilanordnung für die Dauer von einem Monat bei sofortiger Wirksamkeit ausgesprochenen, von dem Amtsgericht bestätigten Kontakt- und Aufenthaltsverbots, ist nicht mehr statthaft und damit unzulässig, wenn die Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel wegen Zeitablaufs keine Wirkung mehr entfalten würde.
2. Ein Ausspruch durch den Senat wegen Fortsetzungsfeststellung ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer nicht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtsverletzung durch die angefochtene - erledigte - Entscheidung zukommt.
3. Ein solches Interesse ist regelmäßig zu bejahen bei schwerwiegenden (fortwirkenden) Grundrechtseingriffen ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht aber bei einer bloßen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit (hier: durch die Anordnung eines befristeten Kontakt- und Aufenthaltsverbots), sowie bei konkret zu erwartender Wiederholungsgefahr (von der hier ohne Anhalt für eine drohende Rechtsbeeinträchtigung durch künftig zu erwartende Entscheidungen desselben Gerichts nicht auszugehen ist).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. März 2021 - I-3 Wx 226/20
FamRZ 2021, 1218 = FGPrax 2021, 190

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Versorgungsausgleich; Durchführung der externen Teilung zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Transferverlustes.
VersAusglG §§ 5, 14, 17; FamFG §§ 220, 222

1. Die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers ergibt sich daraus, daß ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Behandlung, wozu auch die Nichtberücksichtigung eines zu teilenden Anrechts zählt, erfahren hat, ohne daß es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist. Jeder im Gesetz nicht vorgesehene Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers führt zu einer Beschwer, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt.
2. Eine grundrechtswidrige Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist dann anzunehmen, wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren dazu führen würde, daß der aus dem neu begründeten Anrecht erwartbare Ertrag im Vergleich zu dem Ertrag bei interner Teilung und im Vergleich zu der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person in nicht mehr hinzunehmender Weise verringert wäre. Ein Transferverlust bis zu 10% ist hinnehmbar.
3. Die externe Teilung nach § 17 VersAusglG kann in verfassungskonformer Weise derart durchgeführt werden, daß der Ausgleichswert für die externe Teilung erhöht festzusetzen ist, damit übermäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Transferverluste verhindert werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. März 2021 – II-6 UF 50/20
FamRZ 2021, 1111

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Erbrecht; Zurückweisung eines Antrages der gesetzlichen Erben auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge nach Beschluß über die Feststellung der zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen; nicht feststellbare Vernichtung des Originaltestaments mit Widerrufsabsicht.
BGB §§ 2247, 2255, 2361

1. Das Nachlaßgericht ist an der Zurückweisung eines Antrages der gesetzlichen Erben auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge nicht dadurch gehindert, daß es zuvor in seinem (formell) rechtskräftigen Feststellungsbeschluß die zu der Begründung des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge erforderlichen Tatsachen (Vernichtung des Originaltestaments in Aufhebungsabsicht bei lediglich vorhandener Kopie) für festgestellt erachtet hat.
2. Ergeben die Feststellungen des Nachlaßgerichts (hier: nach Anhörung eines Beteiligten durch das Beschwerdegericht), daß der vorgelegten Kopie ein von dem Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt zugrunde liegt, und läßt sich nicht feststellen, daß der Erblasser das Original des Testaments mit Widerrufsabsicht vernichtet hat, dann bleibt das Rechtsmittel gegen die den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge zurückweisende Entscheidung des Nachlaßgerichts ohne Erfolg.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. März 2021 – I-3 Wx 151/20
FamRZ 2021, 1160 = NJW-RR 2021, 734 = ErbR 2021, 600 = Rpfleger 2021, 511 = FGPrax 2021, 178 = NJW-Spezial 2021, 327 = ZEV 2021, 542 [Ls] = RNotZ 2021, 558 [Ls]

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Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; eheliche Lebensgemeinschaft; Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten gegen den in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartner auf Mitwirkung an der Wohnungskündigung.
BGB §§ 426, 1353

1. Der Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner, an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, besteht nur subsidiär.
2. Der Nachrang folgt daraus, daß durch eine Kündigung des Mietverhältnisses auch dem anderen Partner und etwaigen bei diesem verbleibenden Kindern die Mietwohnung als Lebensmittelpunkt genommen wird; vorrangig ist daher der Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen auf Umgestaltung des Mietverhältnisses in der Weise, daß der ausziehende Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Diese Umgestaltung erfolgt während der Trennungszeit im Einvernehmen der Eheleute nur mit Zustimmung des Vermieters.
3. Selbst wenn der Vermieter zu der Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietverhältnis nicht bereit ist, so ist es diesem, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte alleine die Miete weiterzahlt, und somit keine finanziellen Belastungen entstehen, zuzumuten, mit der Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zu der Rechtskraft der Scheidung zu warten, da in diesem Falle die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. März 2021 – II-6 UF 204/20
FamRZ 2021, 1273 = NZFam 2022, 307 = FamRB 2022, 86

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Erbrecht; Auslegung eines privatschriftlichen Testaments mit dem Ergebnis einer Einsetzung der Ehefrau des Erblassers zu seiner Vorerbin und seiner Tochter als deren Nacherbin; Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft durch Erben der Vorerbin.
BGB §§ 157, 242, 1944, 1953; FamFG § 27

1. Zu der Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, mit dem der Erblasser bestimmt, seine Ehefrau solle die Wohnung einschließlich der Einrichtung erhalten, und außerdem über sein gesamtes Vermögen verfügen können. … Nach dem Ableben seiner Ehefrau solle die Tochter des Erblassers aus einer früheren Ehe alles erhalten, was noch verblieben sei, als Einsetzung der Ehefrau des Erblassers zu seiner Vorerbin und seiner Tochter als deren Nacherbin.
2. Ein im Rahmen des § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB beachtlicher, einen späteren Beginn der Ausschlagungsfrist für die Anfechtung der Annahme der Vorerbschaft bzw. Ausschlagung der Erbschaft (hier: der Erben der Vorerbin wegen Beschränkung deren Erbes durch die Nacherbschaft der Tochter des Erblassers) auslösender Rechtsirrtum ist nicht anzunehmen, wenn der Erbe subjektiv zweifelt, die Rechtslage sich indes bei objektiver Beurteilung als völlig eindeutig darstellt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. März 2021 - I-3 Wx 197/20
FamRZ 2021, 1246 = ErbR 2021, 603 = Rpfleger 2021, 590 = NotBZ 2021, 470 = NJW-Spezial 2021, 296 = ZEV 2021, 541 [Ls]

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Erbrecht; Wirksamkeit der Bestellung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker; Einreichung eines privatschriftlichen Nachtrags mit der Testamentsvollstreckerernennung zu dem vom Notar beurkundeten Erbvertrag; Verwahrung des Nachtrages zusammen mit der Haupturkunde; Zulassung der Rechtsbeschwerde.
BGB §§ 125, 2232, 2276, 2368; FamFG §§ 68, 70; BeurkG §§ 7, 27, 30, 44; NotDO §§ 16, 18, 30

1. Reichen Eheleute, deren Erbvertrag der Notar beurkundet hat, bei diesem einen privatschriftlichen »Nachtrag« ein, in dem sie den Notar als Testamentsvollstrecker einsetzen, ohne daß er die in dem Nachtrag enthaltenen Erklärungen oder die Übergabe des Nachtrags als letztwillige Verfügung beurkundet, so stehen der Wirksamkeit der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker §§ 7, 27 BeurkG in Verbindung mit § 125 BGB nicht entgegen.
2. Die Verwahrung des »Nachtrages« zusammen mit der Haupturkunde oder Anheftung an diese führt nicht dazu, daß nunmehr eine einheitliche Urkunde vorliegt, und die Urkundstätigkeit des Notars sich dann auch auf den an die Haupturkunde angeklebten oder angehefteten und in ihr verwahrten privatschriftlichen »Nachtrag« erstreckt.
3. Die Rechtsbeschwerde ist zu der Klärung der Frage des Vorliegens einer Urkundstätigkeit oder eines Umgehungstatbestandes bei der Bestellung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker zuzulassen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. April 2021 - I-3 Wx 61/20
FamRZ 2021, 1415 = MDR 2021, 756 = ZEV 2021, 512 = ErbR 2021, 680 = NJW-Spezial 2021, 328 = RNotZ 2021, 371 = NotBZ 2021, 342 = MittBayNot 2022, 175 = BWNotZ 2021, 297 = Rpfleger 2021, 516 = FGPrax 2021, 237

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Erbrecht; Formunwirksamkeit eines von beiden Ehegatten abwechselnd niedergeschriebenen und von beiden unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments bei Verfügungen nur eines Ehegatten; Umdeutung in ein wirksames Einzeltestament.
BGB §§ 133, 140, 242, 2247, 2267; FamFG §§ 58 ff, 68

1. Ein von Eheleuten abwechselnd niedergeschriebenes und von beiden unterzeichnetes privatschriftliches Testament mit aus der Sicht des Erblassers in der »Ich-Form« formuliertem Haupttext, in dem der Erblasser unter weiteren Anordnungen zu den im einzelnen aufgeführten Vermögenspositionen bestimmt, seine zweite Ehefrau solle 75% und sein Enkelsohn 25% des in dem Testament näher aufgeführten Vermögens erben, ist als gemeinschaftliches Testament wegen Formmangels unwirksam, wenn die Auslegung ergibt, daß dasselbe nicht auch eine eigene letztwillige Verfügung des (mit-)schreibenden Ehegatten enthält.
2. Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, daß das Testament lediglich Verfügungen eines Ehegatten enthält, dann kann bei Vorliegen einer von dem Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebene Erklärung - gegebenenfalls im Wege der Umdeutung - ein wirksames Einzeltestament anzunehmen sein.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. April 2021 - I-3 Wx 219/20
FamRZ 2021, 1416 = NJW-RR 2021, 662 = Rpfleger 2021, 517 = ErbR 2021, 796 = FGPrax 2021, 220 = NotBZ 2021, 424 = JuS 2021, 1079 = ZEV 2021, 473 [Ls]

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Erbrecht; Berliner Testament; Auslegung der Erbeinsetzung »im Falle eines gemeinsamen Ablebens«.
BGB §§ 133, 157, 2084, 2247, 2269

Setzen Eheleute einander gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen Erben, und »im Falle eines gemeinsamen Ablebens« die namentlich bezeichneten Nichten der Ehefrau (hier: zu 60% bzw. zu 40%) als Erben ein, so kann der in letzterer Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Erblasserwille im Sinne einer Schlußerbeneinsetzung ausgelegt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. April 2021 – I-3 Wx 193/20
FamRZ 2021, 1756 = Rpfleger 2021, 584 = ErbR 2021, 793 = ZEV 2021, 602 [Ls]

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Betreuungsrecht; Akteneinsicht eines Dritten; rechtliches Interesse eines Rechtsanwalts an Einsicht in die Betreuungsakte eines von ihm angeregten Betreuungsverfahren zwecks Verfolgung von eigenen Ansprüchen auf Schadensersatz und zur Verteidigung gegen Angriffe auf seine Ehre sowie in einem gegen ihn gerichteten anwaltsgerichtlichen Verfahren.
EGGVG §§ 23 ff; FamFG §§ 13, 274

1. Wer die Voraussetzungen des § 274 FamFG nicht erfüllt, wird nicht dadurch zum Beteiligten in einem Betreuungsverfahrens, daß er dieses angeregt hat; sein Gesuch um Einsicht in die Betreuungsakten ist deshalb als Antrag eines Dritten gemäß §§ 23 ff EGGVG zu behandeln.
2. Zu dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einsicht eines Rechtsanwalts in die Akten des von ihm angeregten Betreuungsverfahrens, in dem das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers abgelehnt hat, zu dem Zwecke der Verfolgung von eigenen Ansprüchen auf Schadensersatz und Feststellung wegen Beleidigungen, Verleumdungen und übler Nachreden im Internet sowie der Verteidigung in einem gegen ihn gerichteten berufsrechtlichen/anwaltsgerichtlichen Verfahren.
3. Für die Annahme eines berechtigten Interesses an einer Akteneinsicht im Sinne von § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG genügt jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das über bloße Neugier hinausgeht. Befindet sich der Einsicht Suchende jedoch bereits in dem Besitze aller notwendigen Informationen, und ist nicht ersichtlich, daß die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, fehlt insoweit das berechtigte Interesse.
4. Hat der Antragsteller Kenntnis von dem verfahrenseinleitenden Beschluß des Betreuungsgerichts in dem von ihm angeregten Betreuungsverfahren, kennt er die Ergebnisse der von dem Betreuungsgericht veranlaßten Ermittlungen, ist ihm das Datum des Beschlusses bekannt, mit dem das Gericht eine Betreuerbestellung ablehnt hat, und äußert er selbst mehrfach ausdrücklich, in der Betreuungsakte befänden sich keine ärztlichen Stellungnahmen oder sonstigen Erklärungen zu dem Gesundheitszustand des Betroffenen, dann ist nicht ersichtlich, auf welche Weise er weitere Erkenntnisse mit Bezug zu dem von ihm geltend gemachten Einsichtinteresse zu erhalten hofft.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Mai 2021 - I-3 Va 10/19
FamRZ 2021, 1748 = BtPrax 2021, 198 [Ls]

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Erbrecht; Verfahren wegen Erteilung eines Erbscheins; Tod des einen Vorerben-Erbschein begehrenden Vorerben.
BGB § 2353; FamFG § 62

1. Verstirbt der Vorerbe während des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Erteilung eines Vorerben-Erbscheins, so ist die Vorerbschaft beendet, das Begehren eines Ausweises der gegenwärtigen Rechtslage gegenstandslos geworden, und tritt Erledigung der Hauptsache ein mit der Folge, daß das Rechtsmittelverfahren unzulässig wird, sofern der Beschwerdeführer (Rechtsnachfolger) das Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt hat.
2. Nach dem Tode des Vorerben kann der Antrag auf Erteilung eines Vorerben-Erbscheins nicht mit dem Ziel der Erteilung eines Ausweises der früheren Rechtslage umgestellt werden, weil es für einen solchen Antrag, sofern man ihn nicht überhaupt für unzulässig hält, ohne ein besonderes Bedürfnis für die Bekundung einer vergangenen Rechtslage jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Mai 2021 - I-3 Wx 110/20
FamRZ 2021, 1765 = FuR 2021, 624 = Rpfleger 2021, 650 = ErbR 2021, 792 = FGPrax 2021, 180 = ZErb 2021, 431 = ZEV 2021, 542 [Ls]

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Erbrecht; Ausschließung des Grundstückseigentümers im Wege des Aufgebotsverfahrens; Anforderungen an die Darlegung des Eigenbesitzes des Antragstellers.
BGB §§ 857, 866, 872, 927, 943; FamFG §§ 442 ff

1. Zu den Voraussetzungen für die Ausschließung eines Grundstückseigentümers im Wege des Aufgebotsverfahrens nach § 927 Abs. 1 BGB, §§ 442 ff FamFG.
2. Der für die Ausschließung des Grundstückseigentümers im Wege des Aufgebotsverfahrens erforderlichen Feststellung des 30-jährigen Eigenbesitzes des Antragstellers steht nicht entgegen, daß möglicherweise weitere Erben der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer Mitbesitz nach §§ 857, 866 BGB erworben haben.
3. Die Ausübung der Sachherrschaft als Eigenbesitzer im Sinne von § 872 BGB bedarf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Kundgabe des Eigenbesitzwillens, die sich bei Grundstücken nach der Art der Bewirtschaftung richtet. Erforderlich ist eine Bewirtschaftungshandlung, die den Beginn einer auf Dauer angelegten Sachherrschaft kennzeichnen muß.
4. Für die Geltendmachung von Eigenbesitz ist substantiierter Vortrag dazu erforderlich, wie der Eigenbesitz an dem Grundstück in den letzten 30 Jahren konkret ausgeübt worden ist, insbesondere über Maßnahmen zu dem Erhalt des Grundstücks oder zu der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Mai 2021 - I-3 Wx 161/20
Rpfleger 2021, 636 = ErbR 2021, 974

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Erbrecht; Auskunft über den Bestand eines Nachlasses sowie über lebzeitige Zuwendungen im Nachlaßverzeichnis; Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs; Ausschlagung eines Vermächtnisses; konkludenter Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht; Andeutungserfordernis eines durch Auslegung ermittelten Pflichtteilsverzichts; Unzulässigkeit eines Teilurteils.
BGB §§ 2303, 2307, 2180, 2314, 2333, 2339, 2345, 2346, 2347, 2348

1. Es ist umstritten, ob ein konkludenter Verzicht auf das Pflichtteilsrecht möglich ist. Welcher Auffassung zu folgen ist, läßt der Senat offen, weil er dem hier vorliegenden Ehe- und Erbvertrag keinen konkludenten oder stillschweigenden Pflichtteilsverzicht entnehmen kann.
2. Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist generell Zurückhaltung geboten. Dies gilt in besonderer Weise für einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, das - was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt - lediglich bei schweren Verfehlungen des Berechtigten gemäß § 2333 BGB entzogen, oder ein Verzicht gemäß §§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB angefochten werden kann, und auf das gemäß § 2348 BGB nur durch notariell beurkundeten Vertrag verzichtet werden kann, den der Erblasser gemäß § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB persönlich schließen muß. Der Verzicht muß sich aus dem ganzen Inhalt des Vertrages zuverlässig ergeben.
3. Ein Teilurteil ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die Gefahr der Widersprüchlichkeit von Teil- und Schlußentscheidung besteht, was immer dann der Fall ist, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich in dem weiteren Verfahren noch einmal stellen kann ,und dann möglicherweise anders beantwortet werden wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2021 - 7 U 110/20
FamRZ 2022, 830 = ZEV 2022, 280 = ErbR 2022, 312

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Elterliche Sorge; Veröffentlichung von Fotos eines Kindes in sozialen Medien; Erfordernis der Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile; Übertragung der Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung auf einen Elternteil.
BGB §§ 1628, 1687, 1697a; KUG § 22; EUV 2016/679 Art. 6; DSGVO

1. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 BGB.
2. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KUG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.
3. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
4. Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohle am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so daß es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlaßt oder diese zugelassen hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Juli 2021 - II-1 UF 74/21
FamRZ 2021, 1714 = FuR 2021, 665 = NJW-RR 2021, 1343 = NZFam 2021, 839 = JAmt 2022, 39 = FamRB 2021, 494 = ZKJ 2022, 62 = GRURPrax 2021, 565 = MDR 2021, 1397 = RDV 2021, 275 = ZD 2021, 650 = DuD 2021, 699 = FF 2021, 511 [Ls]

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Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Vergütung des Nachlaßpflegers, Einwände gegen die Berücksichtigungsfähigkeit von Stundenzahlen und Auslagenpositionen.
BGB §§ 1835, 1836, 1915, 1961; VBVG § 3

1. In dem Festsetzungsverfahren betreffend die Vergütung eines Nachlaßpflegers hat eine Kontrolle der von dem Nachlaßpfleger entfalteten Tätigkeit und abgerechneten Auslagen auf ihre Zweckmäßigkeit zu unterbleiben.
2. Einwände gegen die Berücksichtigungsfähigkeit von Stundenzahl und Auslagenpositionen sind deshalb nur erheblich, wenn sie dahingehen, daß
a) entweder ein sachlicher Bezug einzelner Maßnahmen zu dem Nachlaß überhaupt,
b) oder zu dem angeordneten Wirkungskreise des Nachlaßpfleger nicht mehr erkennbar ist,
c) oder die Handlungsweise des Nachlaßpflegers zu einem derart übersetzten Zeitaufwand geführt hat, daß er sich durch eine sinnvolle Führung der Nachlaßpflegschaft nicht mehr erklären läßt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. Juli 2021 – I-3 Wx 87/20
Rpfleger 2022, 77 = ErbR 2022, 167 = FGPrax 2022, 77 = ZEV 2022, 54 [Ls]

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Erbrecht; mißbräuchliches Verlangen auf ein privates Nachlaßverzeichnis; Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlaßverzeichnisses; Informationspflicht über »alle Vermögensdispositionen des Erblassers«; hinreichende Bestimmtheit eines Belegvorlageanspruchs.
BGB § 2314; ZPO § 301

1. Ein Verlangen auf ein privates Nachlaßverzeichnis ist in der Regel rechtsmißbräuchlich, wenn der Erbe bereits ein amtliches Verzeichnis vorgelegt hat, weil das notarielle Nachlaßverzeichnis durch die eigene Ermittlungstätigkeit des Notars eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bietet.
2. Ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlaßverzeichnisses kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlaßgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlaß oder Schenkungen fehlen, wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft, oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt hat.
3. Ein Erbe ist nicht verpflichtet, über alle Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren: Eine derartige Verpflichtung wäre eine Rechenschaftslegung nach § 259 BGB, die nach § 2314 BGB, der nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 260 BGB verweist, gerade nicht geschuldet ist.
4. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Die vorzulegenden Belege sind in dem Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, daß sie im Falle einer Zwangsvollstreckung von dem Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können. Hierzu ist es nicht nur erforderlich, daß in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß eine Vollstreckung nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern nach § 888 ZPO erfolgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2021 - I-7 U 13/20
ErbR 2022, 328

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Versorgungsausgleich; Ausschluß des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei ausländischen Anrechten; Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG; Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG; keine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bei Ausgleichssperre.
VersAusglG §§ 19, 25

Bei allen Anrechten, die wegen Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG von dem Wertausgleich ausgeschlossen wurden, besteht nach § 25 Abs. 2 VersAusglG auch für an sich ausgleichsreife Anrechte kein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. August 2021 – II-7 UF 77/21
FamRZ 2022, 689 = NZFam 2022, 179 = FamRB 2021, 485 = BetrAV 2022, 161

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Erbrecht; Grundbuchlöschung eines Nacherbenvermerks: Prüfung der Entgeltlichkeit der Veräußerung eines Nachlaßgrundstücks durch den befreiten Vorerben bei Wertgutachten mit unterschiedlichen Schätzpreisen.
BGB §§ 2113, 2136; GBO §§ 19, 22, 29

1. Ob die Veräußerung einer zu dem Nachlaß gehörenden Immobilie durch den befreiten Vorerben entgeltlich war, ihr also eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand, hat das Grundbuchamt ohne Bindung an die Beweisvorschrift des § 29 Abs. 1 GBO anhand aller Umstände frei zu würdigen.
2. Entgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn die für die Bestimmung des Entgelts maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden und verständlich sowie der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen, und wenn begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind.
3. Die Prüfung der Entgeltlichkeit der Veräußerung beschränkt sich nach allgemeinen Grundsätzen auf die dem Nachlaßgericht vorgelegten Eintragungsunterlagen und sonstige offenkundige Tatsachen. Dem Grundbuchamt ist es verwehrt, eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen.
4. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn der Vorerbe denjenigen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter Anwendung der in dem Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode maximal vertreten läßt: Zweifel an der Pflichtgemäßheit der Übertragung ergeben sich im Allgemeinen nicht alleine aus dem Umstand, daß verschiedene Wertgutachten zu unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. September 2021 – I-3 Wx 125/21
Rpfleger 2022, 63 = RNotZ 2022, 19 = ErbR 2022, 162 = ZErb 2022, 68 = ZEV 2022, 116 [Ls] = ZfIR 2022, 144 [Ls]

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Erbrecht; wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers; Vorliegen einer groben Pflichtverletzung bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses.
BGB § 2227

1. Ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles; dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen Grundes zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt, und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, daß im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, daß sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen.
2. Steht die fachliche Eignung des Testamentsvollstreckers außer Frage, und wird das Entlassungsgesuch von dem Miterben alleine mit dem Vorwurf begründet, der Testamentsvollstrecker habe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses seine Pflichten verletzt, setzt ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB dreierlei voraus:
a) Die zur Last gelegte Pflichtverletzung muß geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben, namentlich die mit seiner Miterbenstellung verbundenen Vermögensinteressen, zu beeinträchtigen;
b) Die Pflichtverletzung muß zudem schuldhaft begangen worden sein (BGH NJW 2017, 2112), und überdies ein solches Gewicht besitzen, daß sie nach den konkreten Umständen des Falles als grobe Verfehlung betrachtet und wertungsmäßig mit der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes auf eine Stufe gestellt werden kann;
c) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Erblassers muß schließlich zu dem Ergebnis führen, daß der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entfernt werden muß;
d) Im Einzelfall kann die Anwendung dieser Grundsätze dazu führen, daß eine Entlassung aus dem Testamentsvollstreckeramt nur dann verlangt werden kann, wenn der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des gesamthänderisch gebundenen Nachlasses zum Nachteil des Antragstellers und in einem Maße grob pflichtwidrig gehandelt hat, daß diesem ein weiteres Tätigwerden des Testamentsvollstreckers nicht zugemutet werden kann.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - I-3 Wx 59/21
ErbR 2022, 142 = ZErb 2022, 13 = ZEV 2022, 116 [Ls]

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Erbrecht; Verfahrensrecht; Überzeugung von der Erbenstellung des Klägers gemäß § 286 ZPO aufgrund notariellen Erbvertrages ohne Erbschein im Zivilprozeß.
BGB § 1922; ZPO §§ 138, 286, 529

Im Zivilprozeß ist das Gericht nicht gehindert, seine Überzeugung von der Erbenstellung eines Klägers gemäß § 286 ZPO auf einen eröffneten notariellen Erbvertrag zu stützen, auch wenn kein Erbschein vorgelegt wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2021 - I-7 U 139/21
MDR 2022, 175 = ErbR 2022, 256 = ZEV 2022, 307 [Ls]

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Erbrecht; Wertfestsetzung in einer Nachlaßsache; Ermittlung des Nachlaßwertes bei von der Grundbucheintragung reklamierter abweichender Eigentumslage eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks; Berücksichtigung eines von Amts wegen eingetragenen Widerspruchs.
GNotKG §§ 40, 83; GBO § 53; FamFG § 21

1. Gehört ein Grundstück zu dem Nachlaß, dann ist bei der Ermittlung des Nachlaßwertes im Ausgangspunkt auf die Eintragung im Grundbuch abzustellen.
a) Nur im Einzelfall kann eine reklamierte abweichende Eigentumslage berücksichtigt werden. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die von der Eintragung abweichenden Eigentumsverhältnisse zwischen allen Beteiligten unstreitig sind, oder sich zweifelsfrei aus öffentlichen Urkunden ergeben.
b) In allen anderen Fällen ist es demgegenüber nicht Aufgabe des Nachlaßgerichts, die streitige materielle Eigentumslage in dem Wertfestsetzungsverfahren selbst zu klären: Ihm obliegt weder eine eigene Ermittlungspflicht, noch hat es vor einer Festsetzung des Verfahrenswertes die Eigentumslage in rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
c) Ist die in Rede stehende abweichende Eigentumslage bereits Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens, das für und gegen den von der Gebührenfestsetzung Betroffenen rechtliche Wirkung entfaltet, dann wird das Verfahren zu der Festsetzung des Verfahrenswertes zu der Vermeidung sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen nach § 21 FamFG bis zu dem Abschluß des vorgreiflichen Prozesses auszusetzen sein.
2. Hat das Grundbuchamt gemäß § 53 Abs. 1 GBO von Amts wegen einen Widerspruch eingetragen, dann darf das Nachlaßgericht seiner Ermittlung des Nachlaßwertes nicht mehr allein die eingetragenen, aber unter Widerspruch stehenden Eigentumsverhältnisse zugrunde legen.
a) Es kann seine Wertfestsetzung bis zu der Klärung der Rechtmäßigkeit des Amtswiderspruchs aufschieben, und im Falle der gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchs auf die eingetragenen Eigentumsverhältnisse zurückgreifen.
b) Das Nachlaßgericht kann alternativ die mit dem Widerspruch verbundenen Zweifel an der eingetragenen Eigentumslage berücksichtigen, und anhand aller Umstände des Falles prüfen, ob das streitbefangene Grundstück in den Nachlaß gefallen ist. Dabei hat es die Eigentumslage nicht abschließend und zu seiner vollen Überzeugung aufzuklären; vielmehr genügt - dem Zweck der Wertfestsetzung folgend - eine bloß summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Oktober 2021 - I-3 Wx 173/21
FamRZ 2022, 397 = ErbR 2022, 171 = ZEV 2022, 118 [Ls]

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Elterliche Sorge; genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte; Rechtsbehelfsverzicht zu einer Grenzfeststellung eines Grundstücks.
BGB §§ 1643, 1821

Ein Rechtsbehelfsverzicht zu einer Grenzfeststellung eines Grundstücks, das an ein Grundstück des Kindes angrenzt, stellt auch eine Verfügung über das angrenzende Grundstück des Kindes dar, und bedarf einer familiengerichtlichen Genehmigung.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. November 2021 - II-6 WF 170/21
Rpfleger 2022, 190

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