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Entscheidungen OLG Koblenz (2021) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz (2021)


Entscheidungen OLG Koblenz (2021) - OLGKoblenz


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Unterhaltsrecht; Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern; Betreuungsunterhalt; Bemessung des Unterhaltsbedarfs des nicht verheirateten und betreuenden Elternteils.
BGB §§ 1610, 1615l

1. Die Lebensstellung des nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten, nicht verheirateten, betreuenden Elternteils bestimmt sich nach dem zu dem Zeitpunkt der Geburt nachhaltig erzielten Einkommen, das aber nicht unabänderlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben ist, so daß sich beispielsweise durch einen ohne die Geburt zwischenzeitlich erfolgten Abschluß einer Ausbildung ein höherer Bedarf ergeben kann.
2. Von einem hypothetischen Abschluß der Ausbildung kann nicht ausgegangen werden, wenn diese vorgeburtlich längere Zeit nicht mehr konsequent betrieben wurde; vorgeburtliche Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Inanspruchnahme staatlicher Transferleistungen können jedoch gegen ein nachhaltig gesichertes Erwerbseinkommen sprechen.
3. Trotz bestehender Arbeitslosigkeit des betreuenden Elternteils zu dem Zeitpunkt der Geburt ist auf ein früher erzieltes Erwerbseinkommen abzustellen, wenn aufgrund der gesamten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß die Mutter diese Einkünfte auch ohne die Schwangerschaft und die Geburt des Kindes erzielt hätte.
4. Steht die Aufgabe der früheren unbefristeten Tätigkeit außerhalb der Probezeit im Zusammenhang mit dem Umzug zu dem Vater und dem damit verbundenen gemeinsamen Kinderwunsch, ist jedenfalls bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit weniger als ein Jahr vor dem Eintritt der Schwangerschaft noch von einem nachhaltig erzielten Einkommen der Mutter auszugehen.
5. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stehen der Annahme eines nachhaltig gesicherten Einkommens aus einer nicht- bzw. geringqualifizierten Tätigkeit nicht entgegen, weil ein etwaiger Arbeitsplatzverlust durch das im Zuge der Corona-Pandemie zu verzeichnende Entstehen einer Vielzahl neuer Arbeitsstellen in dem nicht- bzw. geringqualifizierten Bereich hätte kompensiert werden können.

OLG Koblenz, Beschluß vom 11. Januar 2021 - 7 UF 462/20
FamRZ 2021, 1369 = FuR 2022, 43 = FamRB 2021, 322

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Kosten und Gebühren; Kostenfestsetzung in Unterhaltsverfahren; Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages wegen Verstoßes gegen das Doppelvertretungsverbot.
ZPO § 104; BRAO § 43a

Der auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot gestützte Einwand der Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrages ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 12. Januar 2021 - 13 WF 20/21
FamRZ 2021, 1309 = JurBüro 2021, 589 = MDR 2021, 968

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Verfahrensrecht; gerichtliche Zustellung eines Beschlusses; Wirksamkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses.
ZPO §§ 130a, 174

Zu der Wirksamkeit eines Empfangsbekenntnisses mittels von einem Gericht für dessen Rücksendung mit der Zustellung zur Verfügung gestellten strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes bedarf es keiner (elektronischen) Unterschrift des Zustellempfängers.

OLG Koblenz, Beschluß vom 13. Januar 2021 - 13 UF 578/20
FamRZ 2021, 1554

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Anfechtung eines Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung; Abtrennung einer Nicht-Folgesache aus dem Scheidungsverbund; Auskunftspflicht nach § 1353 BGB; Falschangaben eines Ehegatten dem anderen gegenüber hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse.
BGB §§ 123, 242, 823, 1353, 1378, 1408; FamFG §§ 113, 117, 137, 261, 266; StGB § 263; ZPO §§ 145, 529, 538

1. Deliktische Ansprüche gegenüber dem Ehepartner wegen Täuschung bei Abschluß eines Ehevertrages stellen eine sonstige Familiensache dar, und können nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden, auch wenn Gegenstand des Ehevertrages eine Folgesache ist.
2. Werden keine Folgesachen darstellende Ansprüche im Scheidungsverbund geltend gemacht, sind diese abzutrennen und in einem separaten Verfahren zu führen. Eine insoweit erstinstanzlich unterlassene Abtrennung kann noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen, wobei die Sache dann auf Antrag an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden kann.
3. Wird mit der Beschwerde eine auf Verfahrensmängel gestützte Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht beantragt, prüft das Beschwerdegericht in Ehe- und Familienstreitsachen das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf schwerwiegende Mängel; hierbei ist es mangels Anwendbarkeit von § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht auf die Prüfung von gerügten Verfahrensmängeln beschränkt.
4. Eine auf § 1353 BGB gegründete Auskunftspflicht besteht längstens bis zu der Rechtskraft der Scheidung. Belegvorlage kann nach § 1353 BGB dabei nicht verlangt werden. Nach dem zeitlichen Ablauf einer auf § 1353 BGB gestützten Auskunftspflicht kommt eine solche zwischen - vormaligen - Eheleuten in engen Grenzen aus § 242 BGB unter dem Aspekt der sich ebenfalls aus § 1353 BGB abgeleiteten Pflicht zu nachehelicher Solidarität in Betracht.
5. Zu dem Schadensersatzanspruch und einen diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch aufgrund von Falschangaben eines Ehegatten dem anderen gegenüber hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse im Zuge des Abschlusses einer wirtschaftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung.

OLG Koblenz, Beschluß vom 15. Januar 2021 - 7 UF 385/20
FamRZ 2021, 1306 = FamRB 2021, 270 = NJW-Spezial 2021, 484

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Erbrecht; Pflichtteilsrecht; Berücksichtigung einer nach Immobilienveräußerung in Spanien anfallenden »Gewinnsteuer«; zusätzliche Rechtsanwaltskosten für die Erstellung des Nachlaßverzeichnisses bei der Berechnung des Pflichtteils.
BGB §§ 2312, 2313, 2314, 2325

1. Veräußert der Erbe erst acht Jahre nach dem Erbfall eine von ihm in der Zwischenzeit weiter genutzte Immobilie in Spanien, dann kann er die bei dem Verkauf anfallende »Gewinnsteuer« nicht nachträglich als Passivposition bei der Berechnung des dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Pflichtteils geltend machen.
2. Ist bereits ein Notar mit der Erstellung des Nachlaßverzeichnisses beauftragt, können die Kosten des Erben für die zusätzliche Einschaltung eines Rechtsanwalts in der Regel bei der Pflichtteilsberechnung nicht nachlaßmindernd in Ansatz gebracht werden.

OLG Koblenz, Beschluß vom 18. Januar 2021 - 12 U 1356/20
FamRZ 2022, 70 = ZEV 2021, 702 = ErbR 2021, 1078

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Unterhaltsrecht; Wegfall der Leistungsfähigkeit; Zulässigkeit einer Geltendmachung im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage.
FamFG §§ 114, 120, 238, 239; ZPO § 767

1. Soweit sich ein Unterhaltsschuldner gegenüber der Inanspruchnahme aus einer notariellen Urkunde auf seine infolge Arbeitslosigkeit beschränkte Leistungsfähigkeit beruft, handelt es sich nicht um eine nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO erhebliche Einwendung, sondern der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit ist inhaltlich als Abänderungsantrag nach § 239 FamFG zu qualifizieren, nicht aber als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO.
2. Umstände, die die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entfallen lassen oder zeitlich begrenzen, sind im Wege des Abänderungsverfahrens nach §§ 238 ff FamFG geltend zu machen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 5. Februar 2021 - 7 WF 82/21
FuR 2022, 58 = FamRB 2021, 362

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Vorleistung der Unterhaltsvorschußkasse; (teilweise) Einstellung der Zwangsvollstreckung; Pflichten des Unterhaltsgläubigers bezüglich erhaltener Unterhaltsvorschußleistungen.
FamFG §§ 114, 120, 238, 239; ZPO § 767

1. Wenn und soweit die Unterhaltsvorschußkasse bei der Zahlung des Kindesunterhalts in Vorleistung getreten ist, rechtfertigt dies nicht die (teilweise) Einstellung der Zwangsvollstreckung.
2. Vorbehaltlich eines erfolgreichen Abänderungsverfahrens kann der titulierte laufende Unterhalt weiterhin uneingeschränkt vollstreckt werden; lediglich für die Vergangenheit wäre der Unterhaltsgläubiger verpflichtet, die erhaltenen Unterhaltsvorschußleistungen bei der Rückstandsberechnung zu berücksichtigen, bzw. die vereinnahmten Beträge insoweit an die Unterhaltsvorschußkasse auszukehren.

OLG Koblenz, Beschluß vom 23. Februar 2021 - 7 WF 82/21

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf einer Ferienregelung; Statthaftigkeit einer Beschwerde zur Erwirkung einer generellen Umgangsregelung.
BGB §§ 140, 1684; FamFG §§ 59, 62

1. In Amtsverfahren begründet eine materielle Beschwer (subjektive Rechtsbeeinträchtigung) durch die angefochtene Entscheidung die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG, auch wenn das Familiengericht antragsgemäß entschieden hat.
2. Die die Beschwerdebefugnis begründende materielle Beschwer (subjektive Rechtsbeeinträchtigung) muß aus der durch die angefochtene Entscheidung getroffenen Regelung resultieren. Eine Abänderung dieser Entscheidung muß mit dem Rechtsmittel angestrebt werden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich diese Entscheidung in dem erstinstanzlichen Verfahren lediglich zu einem konkreten Umgang (zum Beispiel diesjähriges Weihnachten oder diesjährige Sommerferien) verhält, dieser mittlerweile vorüber ist (Erledigung der Hauptsache führt zu der Unzulässigkeit der Beschwerde), und mit der Beschwerde nun zusätzlich eine generelle Umgangsregelung begehrt wird.
3. Ein das Feststellungsinteresse nach § 62 FamFG begründender schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt in fehlerhaften Umgangsentscheidungen mit Ausnahme einer nachhaltigen Versagung oder Einschränkung des Umgangs grundsätzlich nicht vor (zum Beispiel nicht bei rechtswidriger Regelung des diesjährigen Weihnachtsumgangs oder eines konkreten Ferienumgangs).

OLG Koblenz, Beschluß vom 23. Februar 2021 - 11 UF 704/20

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Versorgungsausgleich; Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer »Totalrevision«.
VersAusglG §§ 31, 51; FamFG § 225

1. Es genügt, daß hinsichtlich eines Anrechts die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VersAusglG vorliegen, und die Wertgrenzen überschritten werden, auch wenn es sich dabei um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat. Der Weg zu einer Totalrevision ist damit eröffnet.
2. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG sind die Vorschriften über den Tod eines Ehegatten uneingeschränkt anzuwenden: § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, daß der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerstattet erhält.

OLG Koblenz, Beschluß vom 25. Februar 2021 - 11 UF 11/21
FamRZ 2021, 1191 = NJW-Spezial 2021, 390

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Bürgerliches Recht; Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden; Haushaltsführungsschaden unter Berücksichtigung der Haustierhaltung; Schmerzensgeld bei Dauerschaden.
BGB §§ 249, 251, 253, 254; StVG § 7

1. Haushaltsspezifische Beeinträchtigungen in einer Größenordnung von 10% können bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens unberücksichtigt bleiben, wenn im Einzelfall von dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verlangt werden kann, daß er derartige Beeinträchtigungen durch technische Hilfsmittel, sowie durch Umorganisation und Umverteilung der Haushaltstätigkeiten auf andere Mitglieder des Haushalts kompensiert.
2. Die Berücksichtigung der Versorgung eines in dem Haushalt des Geschädigten lebenden Haustieres bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens kommt grundsätzlich in Betracht.
3. Kann der Geschädigte den zu dem Familienhaushalt gehörenden Hund nach dem Unfall täglich nur noch 75 Minuten - anstelle von zuvor 90 Minuten - ausführen, liegt hierin kein erstattungsfähiger Schaden.
4. Die Versorgung von - »gezüchteten« - Fischen und Hasen stellt eine reine »Liebhaberei« dar, die nicht zu einer Ersatzfähigkeit im Rahmen des Haushaltsführungsschadens führt, allerdings - wenn diese »Liebhaberei« infolge des Unfalles aufgegeben werden muß - bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein kann. Entsprechendes gilt für ein in »Vollpension« untergebrachtes Pferd.

OLG Koblenz, Urteil vom 1. März 2021 - 12 U 1297/20
FamRZ 2021, 1333 = NJW-RR 2021, 1466 = MDR 2021, 683 = NZV 2021, 423 = ZAP EN-Nr. 186/2021

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Berechnung des Einkommens einer barunterhaltspflichtigen Mutter; Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim; Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung; coronabedingter Kinderbonus.
BGB §§ 556, 1603; CoronaStHG Art. 11

1. Daß ein Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim als Einkommen zu berücksichtigen ist, gilt nur, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige, nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen.
2. Eine barunterhaltspflichtige Mutter, die in ihrer neuen Familie die Kindererziehung übernommen hat, wird im allgemeinen wenigstens eine Nebentätigkeit in dem Umfange einer geringfügigen Beschäftigung aufnehmen müssen, um weiterhin zu dem Unterhalt eines Kindes aus der früheren Ehe beitragen zu können.
3. Der coronabedingte Kinderbonus ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 9. März 2021 - 7 UF 613/20
FamRZ 2021, 1037 = FuR 2021, 416 = FamRB 2021, 232 = NJW-Spezial 2021, 292 = MDR 2021, 690

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Erbrecht; Mitwirkung an erbvertraglich ausgesetztem (Voraus-)Vermächtnis.
BGB §§ 2046, 2059

1. Ist ein Miterbe Nachlaßgläubiger, so genügt ein gegen die übrigen Miterben erwirkter Titel als Grundlage einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlaß.
2. Dem Miterbengläubiger ist die Gesamthandsklage gegen die übrigen Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses regelmäßig nicht versagt.
3. Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe kann die Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs auch schon vor der Erbauseinandersetzung aus dem ungeteilten Nachlaß verlangen, und zwar unabhängig davon, ob er mit beschwert ist. Sein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft ist Nachlaßverbindlichkeit und gemäß dem auch zwischen Miterben geltenden § 2046 BGB schon vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen. Auch die Gläubigerstellung des mit einem Vorausvermächtnis bedachten Miterben ist kein Hindernis für die Erhebung der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB.
4. Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozeß nur dann zulässig, wenn deren Inhalt von dem Prozeßbevollmächtigten verantwortet wird. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt den von seiner Partei selbst verfaßten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ohne Abgabe von Erklärungen überreicht, oder ihn entsprechend anderweitig übermittelt.

OLG Koblenz, Beschluß vom 11. März 2021 - 12 U 1634/20
ZEV 2021, 789 [Ls]

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Recht zur Totenfürsorge; Befugnis zur Pflege und Gestaltung einer Grabstätte; Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen.
BGB §§ 164, 1922, 1968

1. Der Totenfürsorgeberechtigte kann von dem Verstorbenen selbst bestimmt werden; dessen individuelle Festlegungen und persönliche Anordnungen sind dann grundsätzlich vorrangig, und binden auch den »gesetzlichen« Inhaber des Totenfürsorgerechts.
2. Für die Festlegung des Totenfürsorgeberechtigten durch den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und dessen Anordnungen gegenüber dem bestimmten Totenfürsorgeberechtigten ist keine besondere Form vorgeschrieben.
3. Die Totenfürsorge versetzt den Berechtigten grundsätzlich auch in die Lage, die Bestimmung hinsichtlich der Gestaltung und der Festlegung des Erscheinungsbildes der Grabstätte vorzunehmen.
4. Durch lebzeitigen Abschluß eines »Dauer-(Legat-)Grabpflegevertrag, Treuhandvertrag« kann die Grabpflege rechtswirksam von der Totenfürsorge ausgenommen, und auf einen Dritten, beispielsweise eine Gärtnerei, übertragen werden.
5. Hat der Verstorbene den Grabpflegeauftrag zu Lebzeiten einer bestimmten Gärtnerei erteilt, dann ist anzunehmen, daß dieser Auftrag auch nach der Fortführung des Unternehmens durch einen Nachfolger Bestand behalten soll.

OLG Koblenz, Beschluß vom 25. März 2021 - 12 U 1546/20
FamRZ 2022, 66 = ErbR 2021, 1057 = ZErb 2021, 487 = ZEV 2021, 730 [Ls] = RNotZ 2022, 53 [Ls]

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Elterliche Sorge; einstweilige Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge; Fremdunterbringung eines Kindes bis zur Aufklärung des Sachverhalts in dem parallel geführten Hauptsacheverfahren.
BGB §§ 1626, 1632, 1666, 1666a, 1680, 1696; FamFG §§ 54, 57

1. In kindesschutzrechtlichen Eilverfahren kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, daß ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist.
2. Defizite bei der Gesundheitsfürsorge des Kindes, bei seiner altersangemessenen Förderung sowie bei der emotionalen Zuwendung sind grundsätzlich geeignet, eine akute Gefährdungslage für ein erst fünf Monate altes Kind zu begründen.
3. Dem Umstand, daß eine Mutter-Kind-Maßnahme durch dortige Entscheidung deshalb beendet wurde, weil diese sich aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Mutter gleichermaßen als unwirksam wie als unzureichend erwiesen hat, um den Schutz des Kindes sicherzustellen, kommt besondere Bedeutung zu: In einem solchen Falle bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine unbeherrschbare Gefahrenlage bezüglich des Kindes.
4. Defizite in den Erziehungskompetenzen der Mutter entfalten bei einem erst fünf Monate alten Säugling ein weitaus höheres Gefährdungspotential, als dies bei einem älteren Kind der Fall wäre. Dies gilt nicht nur für die körperliche, insbesondere gesundheitliche Grundversorgung, sondern vor allem auch in dem Bereich der kognitiven und seelischen Entwicklung, da in diesen Bereichen Defizite in den ersten Lebensmonaten regelmäßig tiefgreifende und langwierige Folgen nach sich ziehen.
5. Eine Übertragung der elterliche Sorge auf den Kindesvater wegen der Erziehungsdefizite der Kindesmutter verbietet sich dann, wenn die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt führen, und der Kindesvater für die Versorgung des Kindes nicht kontinuierlich zur Verfügung stehen kann, so daß die erhebliche Gefahr besteht, daß das Kind in weiten Teilen der tatsächlichen Obhut der Mutter überlassen bleibt, wodurch die Gefahrensituation, die Gegenstand der Entziehung der mütterlichen Sorge ist, beibehalten bliebe.
6. Für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung zum Sorge- oder Umgangsrecht ist nicht der Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB heranzuziehen; vielmehr richtet sich diese nach § 54 FamFG unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Erstentscheidung.
7. Eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung kann das Beschwerdegericht im Regelfall nur aus schwerwiegenden Gründen abändern, weil das Kind für seine Entwicklung vor allem Kontinuität benötigt.

OLG Koblenz, Beschluß vom 26. März 2021 - 13 UF 111/21
FamRZ 2021, 1306 [Ls]

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Familienvermögensrecht; Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen nach dem Scheitern der Ehe und nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGB §§ 313, 516, 812

1. Zu der Rückforderung von sogenannten Schwiegerelternschenkungen nach dem Scheitern der Ehe und nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
2. Die Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Schenkung (hier: Leben der Ehegatten im mietfreien Eigenheim) für einen erheblichen Zeitraum (hier: zumindest 20 Jahre) erreicht wurde, auch wenn das Surrogat der Schenkung (hier: Miteigentum an der Immobilie) in dem Vermögen des ehemaligen Schwiegerkindes noch vorhanden ist.
3. Für eine für die Schwiegereltern bei der Schenkung erkennbare Trennungsabsicht reichen Streitigkeiten der Ehegatten - auch an Feiertagen - nicht aus, da diese gerade auch in finanziellen Angelegenheiten in vielen Ehen zum Ehealltag gehören.

OLG Koblenz, Beschluß vom 31. März 2021 - 13 UF 698/20
FamRZ 2022, 143-148 = NZFam 2022, 284

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Erbrecht; Beibringung eines notariellen Nachlaßverzeichnisses während der COVID-19-Pandemie; Zwangsvollstreckung.
BGB § 2314; ZPO § 888

1. Auch wenn die Erteilung der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlaßverzeichnisses zu erfolgen hat, handelt es sich um eine unvertretbare, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung. Auch wenn der Schuldner zu der Erfüllung seiner Verpflichtung der Mitwirkung eines Dritten (hier: des Notars) bedarf, handelt es sich immer noch um eine Auskunftsverpflichtung des Schuldners, und nicht um eine solche des Notars.
2. Der Schuldner ist jedoch in dem Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen, und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen - gegebenenfalls einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens - zu ergreifen. Erst wenn feststeht, daß trotz derartigen intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, dann ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar.

OLG Koblenz, Beschluß vom 1. April 2021 - 12 W 50/21
ZErb 2021, 394 = ZEV 2022, 55 [Ls]

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Adoptionsrecht; (enge) Voraussetzungen einer Stiefkinderadoption während Zeiten der Minderjährigkeit gegen den Willen des leiblichen Vaters.
BGB § 1748

1. Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eltern-Kind-Verhältnis dar. Die Einwilligung darf daher nur in ganz eindeutigen Fällen ersetzt werden; sie ist an eng begrenzte gesetzliche Voraussetzungen gebunden, und nur dann möglich, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis so sehr von der Norm abweicht, daß die Elternverantwortung als das Korrelat des Elternrechts diesem nicht mehr gegenübersteht. Nur die strikte Orientierung der Entscheidung an dem Erfordernis eines besonders schweren, vollständigen Versagens der Eltern in ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entspricht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zu der Beurteilung derart weitreichender Eingriffe in das Elternrecht nach Art. 6 GG aufgestellt hat.
2. Stiefkindadoption erweisen sich unter dem Blickwinkel der Kindeswohldienlichkeit schon im Allgemeinen als problematisch; Stiefkindadoptionen gegen den Willen des externen Elternteils werfen ganz besondere Probleme auf. Ein Unterbleiben der Annahme gereicht dem Kind bei einer Stiefkindadoption regelmäßig nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil, denn an den konkreten Lebensumständen des Kindes ändert eine Adoption nur wenig: Der Aufenthalt des Kindes in der Familiengemeinschaft aus leiblichen Eltern- und Stiefelternteil ist in der Regel ohnehin gesichert; im übrigen ist dies eher eine Frage des Sorgerechts, und nicht Aufgabe des Adoptionsrechts.
3. Eine Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als Kind ist jedoch nur dann zu befürworten, wenn der zu der Ermittlung des unverhältnismäßigen Nachteils erforderliche Abwägungsprozeß ergibt, daß einer ungewöhnlich schweren langanhaltenden Pflichtverletzung oder einer ausgeprägten, langandauernden Gleichgültigkeit auf der einen Seite ein gegenüber dem Fortbestand des bloßen Stiefkindverhältnisses ungewöhnlich großer Vorteil infolge der Adoption auf der anderen Seite gegenübersteht. Diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, nach der eine Adoption gegen den Willen der leiblichen Eltern nur zulässig ist, um die infolge des Versagens der Eltern bereits eingetretene oder drohende Gefahr für eine gesunde Entwicklung des Kindes abzuwenden, geboten.

OLG Koblenz, Beschluß vom 8. April 2021 - 13 UF 86/21
FamRZ 2022, 295 [Ls]

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Erbrecht; Erfüllung eines erbvertraglichen Vorausvermächtnisses.
BGB §§ 2046, 2059

Zu der Mitwirkung an einem erbvertraglich ausgesetztem (Voraus-)Vermächtnis.

OLG Koblenz, Beschluß vom 23. April 2021 - 12 U 1634/20

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Erbrecht; Unvollständigkeit eines notariellen Nachlaßverzeichnisses; unzureichende Auskunft; Umfang der Auskunftspflicht zu früher erfolgter Geschäftsübernahme; Zwangsvollstreckung gegen den auskunftspflichtigen Erben.
BGB § 2314; ZPO § 888

1. Auch ein unzureichendes notarielles Nachlaßverzeichnis rechtfertigt die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.
2. Nimmt ein notarielles Nachlaßverzeichnis hinsichtlich des aufgeführten Hausrats Bezug auf als Anlage beigefügte Lichtbilder, müssen diese den Hausrat umfassend abbilden, was nicht der Fall ist, wenn die Lichtbilder verschlossene Behältnisse zeigen, deren Inhalt nicht weiter erläutert wird.
3. Schuldet der Erbe den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über »sämtliche ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen der Erblasser zu Lebzeiten, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung«, muß er auch die Vereinbarungen anläßlich einer früher erfolgten Übernahme des »Geschäfts« des Erblassers umfassend darlegen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 26. April 2021 - 12 W 145/21
FamRZ 2022, 141 = ErbR 2021, 1081 = ZErb 2021, 453 = ZEV 2021, 791 [Ls]

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Elterliche Sorge; Vermögenssorge; Schädigung des Kindesvermögens durch Annahme eines überschuldeten Nachlasses; Auswahl eines Ergänzungspflegers insbesondere nach dem Verhältnis Berufs-, Vereins- und Amtsvormundschaft.
BGB §§ 1666, 1779, 1791a, 1791b, 1925

1. Eine Gefährdung des Kindesvermögens kann auch dann vorliegen, wenn die Eltern das Kind nicht vor der Schädigung seines Vermögens durch Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft bewahren.
2. Selbst wenn die Überschuldung des Nachlasses für sich genommen keine Vermögensgefährdung ist, so ist das Vermögen des Kindes dann gefährdet, wenn die Mutter die Ausschlagungsfrist für das Kind versäumt, und ihm so einen Vermögensschaden zufügt, da auch die Nachlaßverbindlichkeiten auf das Kind übergehen.
3. Im Rahmen der Auswahl des Ergänzungspflegers hat das Gericht nach Anhörung des Jugendamtes eine Person auszuwählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zu der Führung der Pflegschaft geeignet ist.
4. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 14. Mai 2021 - 9 UF 669/20
FamRZ 2021, 1889 = FamRB 2021, 497 = Rpfleger 2022, 72 = ZEV 2022, 185 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Berechnung des Kindesunterhalts bei Auszahlung eines Corona-Kinderbonus, Kosten Hausfinanzierung und Kosten Umgangsrecht.
BGB §§ 1360, 1360a, 1603, 1610, 1612b, 1615l

1. Der zusätzlich zu dem Kindergeld ausgezahlte Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.
2. Im Rahmen des Kindesunterhalts ist eine Hausfinanzierung bis zu der Höhe des Wohnwertes auf diesen anzurechnen, da es den einkommenserhöhenden Wohnvorteil ohne die Finanzierung nicht gäbe.
3. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahrnimmt, dann kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten erhöhten Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlaß dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 27. Mai 2021 – 7 UF 689/20
NZFam 2021, 689 = NJW-Spezial 2021, 548 = ZAP EN-Nr. 530/2021 = FamRZ 2021, 1798 [Ls]

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Verfahrenskostenhilfe; Aufhebung eines Bewilligungsbeschlusses aufgrund nicht angegebener Vermögenswerte.
ZPO §§ 117, 124

1. Grob nachlässig im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt der Beteiligte, der bei der Zusammenstellung und Überprüfung seiner selbst oder durch einen Dritten gefertigten Angaben die sich jedermann aufdrängende Sorgfalt vermissen läßt.
2. Ein Antragsteller, der bereits zu dem Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe über Vermögen in Form eines Sparversicherungsvertrages mit einem Wert von rund 20.000 € verfügte, über das er in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei Angaben machte, handelte jedenfalls grob fahrlässig.
3. Grundsätzlich sind Bargeld, Sparguthaben und andere Geldanlagen Vermögenswerte, die zu der Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen sind.

OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Juni 2021 - 9 WF 262/21
FuR 2022, 58

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Erbrecht; Anfechtbarkeit sowie Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilverzichts.
BGB §§ 119, 123, 138, 242, 397

1. Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB ist nicht möglich, wenn der Anfechtende formfrei einen Pflichtteilsverzicht (als Erlaßvertrag nach dem Tode des Erblassers) in der Annahme erklärt hat, dieser Pflichtteilsverzicht sei nicht rechtsverbindlich, wobei seine eigentliche Motivation darin lag, durch diese Erklärung, bei der er davon ausging, daß der Pflichtteilsverpflichtete sie für rechtsverbindlich hielt, eine andere Zahlung des Pflichtteilsverpflichteten, die gleichfalls zwischen diesen beiden Parteien streitig war, zu bewirken.
2. Weder ein »krasses Mißverhältnis« zwischen dem potentiellen Pflichtteil und einem im Gegenzug für den Verzicht angebotenen Betrag, noch eine finanzielle Notlage des Pflichtteilsberechtigten vermögen als solche eine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts zu begründen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 27. Juli 2021 - 12 U 1681/20
FamRZ 2021, 2008 = ErbR 2021, 1056 = ZEV 2022, 56 [Ls]

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Verfahrensrecht; Kostenentscheidung in einer Kindesunterhaltssache; Überprüfung der Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; sofortiges Anerkenntnis bei unzulässiger Zwangsvollstreckung aufgrund von Leistungen der Unterhaltsvorschußkasse.
FamFG § 243; ZPO § 93

1. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Anerkenntnisbeschluß erlassen, und dem Unterhaltsschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt, dann ist das im Rahmen des § 243 FamFG ausgeübte Ermessen nur daraufhin zu überprüfen, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat.
2. War eine Zwangsvollstreckung aufgrund von Leistungen der Unterhaltsvorschußkasse nicht in der geltend gemachten Höhe zulässig, dann hat der Unterhaltsgläubiger dem Unterhaltsschuldner insoweit Veranlassung zu der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gegeben; die Voraussetzungen des § 93 ZPO können dann nicht bejaht werden.

OLG Koblenz, Beschluß vom 29. Juli 2021 - 7 WF 474/21
FamRZ 2022, 44

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Elterliche Sorge; Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über eine Auslandsurlaubsreise.
BGB §§ 1628, 1697a; FamFG § 49

Zu der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über eine Auslandsurlaubsreise in »Coronazeiten« auf einen Elternteil, wenn in dem Zielgebiet (hier: Türkei) deutlich höhere Inzidenzwerte bestehen, und das betroffene Kind nicht geimpft ist.

OLG Koblenz, Beschluß vom 5. August 2021 - 7 UF 407/21
FamRZ 2022, 197 = NZFam 2022, 224

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Richterablehnung; Ablehnung einer Terminsverlegung in einer Sorgerechtssache.
FamFG §§ 6, 155

1. Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise oder auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt werden.
2. Der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten, der trotz des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG eine Terminsverlegung wegen anderer Verfahren erreichen will, muß diese genau bezeichnen, und ihre vorrangige Wichtigkeit darstellen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 6. August 2021 - 7 WF 513/21

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Verfahrenskostenhilfe; Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in zweiter Instanz.
FamFG §§ 17, 63, 76; ZPO § 117

1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel erfordert die Vorlage eines aktuellen und vollständigen Antrages auf Verfahrenskostenhilfe bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Hierzu gehört eine lückenlose Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der Vorlage der dazugehörigen kompletten Nachweise/Belege. Wird dem nicht genügt, muß mit einer Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit gerechnet werden, so daß eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht unverschuldet ist, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
2. Wurde dem Beschwerdeführer in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt, kann er allerdings bei im Wesentlichen gleichen Angaben in seinem zweitinstanzlichen Verfahrenskostenhilfeantrag zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darauf vertrauen, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn ebenfalls als bedürftig ansieht.
3. Setzt das Rechtsmittelgericht trotz Ablaufs der Rechtsmittelfrist eine Frist zu der Vervollständigung unzureichender Verfahrenskostenhilfeunterlagen, darf grundsätzlich auf die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe vertraut werden, wenn der Fristsetzung nachgekommen wird.
4. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch Belege durchzuarbeiten, und dort die für die Verfahrenskostenhilfeerklärung relevanten aktuellen Angaben herauszusuchen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 13. August 2021 - 7 UF 282/21
FamRZ 2022, 33

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Ehewohnung und Hausrat; Nutzungsvergütung; Berücksichtigung eines Wohnvorteils in einem Unterhaltsverfahren/-titel.
BGB §§ 745, 1361b, 1581, 1603

1. Die Berücksichtigung eines Wohnvorteils in einem Unterhaltsverfahren/-titel der Beteiligten kann einem Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 bzw. § 745 Abs. 2 BGB entgegenstehen.
2. Bei einem Kindesunterhaltsverfahren/-titel handelt es sich indes nicht um ein/en solches/n zwischen den an dem Verfahren über Ansprüche nach § 1361b Abs. 3 bzw. § 745 Abs. 2 BGB beteiligten (vormaligen) Ehegatten.

OLG Koblenz, Beschluß vom 25. August 2021 – 13 UF 266/21
FamRZ 2022, 773

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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ].
HKÜ Art. 3, Art. 4, Art. 12, Art. 13; Brüssel IIa-VO

1. Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als gilt als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht in dem Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde und ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Zentrale Voraussetzung des widerrechtlichen Verbringens ist damit die Frage der Verletzung des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts, welches sich nach dem Recht des Staates richtet, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Folglich ist zunächst einmal die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zu klären.
2. Zu der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Kleinkindes darf nicht ausschließlich auf die ursprüngliche Intention der Mutter abgestellt werden.
3. Die von dem elterlichen Willen geprägten Elemente der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes treten hinter die objektiven, den Daseinsmittelpunkt des Kindes bestimmenden Gesichtspunkte zurück.

OLG Koblenz, Beschluß vom 31. August 2021 - 13 UF 377/21
NZFam 2022, 472

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Elterliche Sorge; Maßnahmen nach § 1666 BGB im Wege einer einstweiligen Anordnung; teilweiser Entzug der elterlichen Sorge; kein Rechtsmittel der Beschwerde.
BGB § 1666; FamFG §§ 54, 57

Im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangene Maßnahmen nach § 1666 BGB, die nicht auf einen jedenfalls teilweisen Entzug der elterlichen Sorge gerichtet sind, sind für Adressaten der Maßnahme nicht anfechtbar.

OLG Koblenz, Beschluß vom 1. September 2021 - 7 UF 297/21
FamRZ 2022, 198 = NZFam 2021, 1113 = FF 2022, 129 [Ls]

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Erbrecht; Beerdigungskosten; Ersatzanspruch des Bestattungsberechtigten gegen Erben; Vorwurf des Vollmachtsmißbrauchs; Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
BGB § 1968

1. Trägt der Bestattungsberechtigte die Kosten der Beerdigung, dann begründet § 1968 BGB einen Ersatzanspruch gegen den/die Erben.
2. Der Umfang der Erstattungspflicht wird in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt, und umfaßt diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind.
3. Sieht sich ein zu Lebzeiten von dem Erblasser Bevollmächtigter nicht lediglich einem Verlangen des Erben nach Auskunft und Rechenschaftslegung über die erfolgten Kontobewegungen ausgesetzt, sondern dem klar formulierten - aber in der Sache unberechtigten - unmittelbaren Vorwurf eines von ihm in Benachteiligungsabsicht begangenen Mißbrauchs der Kontovollmacht nebst Rückzahlungsaufforderung, dann darf der Bevollmächtigte zu der Abwehr dieser Ansprüche einen Rechtsanwalt einschalten, und dessen Kosten als Schadensersatz gegenüber dem Erben geltend machen.
4. Für eine negative Feststellungsklage des Bevollmächtigten besteht ein Interesse an der Feststellung, daß ein im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergegangener Zahlungsanspruch nicht besteht.

OLG Koblenz, Beschluß vom 3. September 2021 - 12 U 752/21
FamRZ 2022, 233 = NJW-RR 2022, 374 = ErbR 2022, 71 = MDR 2022, 108 = ZErb 2022, 23 = ZEV 2022, 55 [Ls]

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Verfahrensrecht; Überraschungsentscheidung; richterliche Verfahrensleitung; Antragsabweisung nach richterlichem Hinweis auf die Unschlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs und Wiedereröffnung des Verfahrens.
GG Art. 20, Art. 103; ZPO § 139; FamFG § 113

Weist ein Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die Unschlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs hin, gewährt zu dem Hinweis einen Schriftsatznachlaß, und bestimmt zugleich einen Verkündungstermin, dann darf es den Anspruch nicht ohne einen zuvor erfolgten nochmaligen Hinweis auf die fortbestehende Unschlüssigkeit abweisen, wenn es nach Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes im Hinblick auf diesen die mündliche Verhandlung wieder eröffnet hatte. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenseite auf den nachgelassenen Schriftsatz die fortbestehende Unschlüssigkeit moniert hatte.

OLG Koblenz, Beschluß vom 7. September 2021 - 7 UF 287/21
FamRZ 2022, 296 = NZFam 2021, 1029 = MDR 2022, 58 [144] = FF 2022, 129 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; hälftige Anrechnung des Corona-Kinderbonus auf den Kindesunterhaltsbarbedarf.
BGB § 1612b; FamFG §§ 86, 113; ZPO § 256

1. Der Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.
2. Wird in Höhe dieser Beträge die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluß gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil betrieben, kann dieser einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 22. September 2021 - 13 UF 329/21
JAmt 2021, 639

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Erbrecht; Beerdigungskosten; Ersatzanspruch des Bestattungsberechtigten gegen Erben; Vorwurf des Vollmachtsmißbrauchs; Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
BGB § 1968

1. Trägt der Bestattungsberechtigte die Kosten der Beerdigung, dann begründet § 1968 BGB einen Ersatzanspruch gegen den/die Erben.
2. Der Umfang der Erstattungspflicht wird in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt, und umfaßt diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind.
3. Sieht sich ein zu Lebzeiten von dem Erblasser Bevollmächtigter nicht lediglich einem Verlangen des Erben nach Auskunft und Rechenschaftslegung über die erfolgten Kontobewegungen ausgesetzt, sondern dem klar formulierten - aber in der Sache unberechtigten - unmittelbaren Vorwurf eines von ihm in Benachteiligungsabsicht begangenen Mißbrauchs der Kontovollmacht nebst Rückzahlungsaufforderung, dann darf er zu der Abwehr dieser Ansprüche einen Rechtsanwalt einschalten, und dessen Kosten als Schadensersatz gegenüber dem Erben geltend machen.
4. Für eine negative Feststellungsklage des Bevollmächtigten besteht ein Interesse an der Feststellung, daß ein im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergegangener Zahlungsanspruch nicht besteht.

OLG Koblenz, Beschluß vom 5. Oktober 2021 - 12 U 752/21

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Erbrecht; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen; Kenntnis vom Vorausvermächtnis; Verjährungsfrist.
BGB §§ 119, 1942, 1944, 1954, 2306, 2314

1. Zu der Frage, wann die Frist zu der Anfechtung einer Erbschaftsannahme sowie die Verjährungsfrist zu der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beginnt, wenn den Pflichtteilsberechtigten, die einen eigenen Erbscheinsantrag gestellt haben, ein sie möglicherweise von der Erbfolge ausschließendes Testament bekannt wird, dessen Wirksamkeit und Auslegung aber in Streit stehen.
2. Die testamentarische Zuwendung eines Hausgrundstücks ist nicht als Alleinerbeneinsetzung auszulegen, wenn der Erblasser zu dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch über ein Schweizer Bankkonto mit ähnlichem Wert verfügt.
3. Die »Kenntnis« eines gesetzlichen Erben von einem die Erbmasse aushöhlenden testamentarischen Vorausvermächtnis, die den Beginn der Ausschlagungsfrist in Lauf setzt, setzt ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, aufgrund deren ein Handeln von dem Betroffenen erwartet werden kann.
4. Eine solche Kenntnis kann noch nicht angenommen werden, wenn das Nachlaßgericht angekündigt hat, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zu dem Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung einzuholen.

OLG Koblenz, Beschluß vom 24. November 2021 - 12 U 50/21
FamRZ 2022, 745 = Rpfleger 2022, 195 = ErbR 2022, 249 = ZEV 2022, 216

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Erbrecht; Zwangsgeld bei Nichterteilung erbrechtlicher Auskünfte.
BGB § 2314; ZPO § 888

1. Eine abstrakte Auskunft des Erben, wonach »das Gesamte von der Einzelfirma eingebrachte Anlagevermögen auf die GmbH übertragen worden« sei, erfüllt den titulierten Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten nicht, da diese auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft einen eigenen Leistungsanspruch ermitteln und insbesondere auch beziffern können sollen, wofür die erteilte Auskunft konkrete Zahlen enthalten muß (hier: Einbringung der Einzelfirma gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen als gemischte Schenkung).
2. Ist der Schuldner seiner titulierten Auskunftspflicht sukzessive, aber noch nicht in vollem Umfange nachgekommen, wobei nur noch Restangaben zu präzisieren sind, ist für ein erstmalig angeordnetes Zwangsgeld ein Betrag von 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend, um den für die fehlenden Restangaben erforderlichen Beugezwang zu entfalten.

OLG Koblenz, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - 12 W 412/21
ErbR 2022, 330 = ZEV 2022, 91 = GmbHR 2022, 482 = FamRZ 2022, 656 [Ls]

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