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Entscheidungen OLG Celle (2021)


Entscheidungen OLG Celle (2021) - OLGCelle


Erbrecht; Voraussetzungen der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers; Sittenwidrigkeit eines zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines »Seniorenbetreuers« errichteten notariellen Testaments.
Urteil vom 7. Januar 2021 - 6 U 22/20
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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bedürftigkeit; Umfang der Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten und Elternteils im Hinblick auf den coronabedingten Wegfall des Präsenzunterrichts.
Beschluß vom 19. Februar 2021 - 12 UF 218/20
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Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Regelungen zum Ausschluß des Zugewinnausgleichs und zum Versorgungsausgleich mit Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.
Beschluß vom 9. März 2021 - 17 UF 172/20
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Erbrecht; Kosten und Gebühren; Vergütung des Nachlaßverwalters.
Beschluß vom 18. März 2021 - 6 W 27/21
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Erbrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; erweiterter Gerichtsstand bei güterrechtlicher Lösung; Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen Erben bzw. Erbeserben des Erblassers.
Beschluß vom 23. März 2021 - 17 AR 3/21
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Abstammungsrecht; konkrete Normenkontrolle zur Mit-Mutterschaft kraft Gesetzes; abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils bei Geburt eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen; Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch die Eltern des Kindes; gesetzlicher Wertungsplan; personeller Schutzbereich des Elternrechts.
Vorlagebeschluß vom 24. März 2021 - 21 UF 146/20
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Erbrecht; Anforderungen an die Erstellung eines notariellen Nachlaßverzeichnisses.
Beschluß vom 25. März 2021 – 6 U 74/20
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Erbrecht; Umfang der Erbenermittlungspflicht des Nachlaßgerichts vor der Feststellung des Fiskuserbrechts.
Beschluß vom 21. April 2021 – 6 W 60/21
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Versorgungsausgleich; Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis oder aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Anwartschaftsphase; nachehezeitliche Entscheidung eines geschiedenen Ehegatten zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags; Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle einer verlängerten Dienstzeit.
Beschluß vom 12. Mai 2021 - 21 UF 201/20
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Elterliche Sorge; teilweiser Entzug des Sorgerechts bei beharrlich verweigertem Schulbesuch minderjähriger Kinder.
Beschluß vom 2. Juni 2021 - 21 UF 205/20
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Erbrecht; Beschwerde in einem Erbscheinserteilungsverfahren; Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins; Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung; Grundsätze für eine ergänzende Testamentsauslegung.
Beschluß vom 7. Juni 2021 - 6 W 81/21
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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche; Hemmung der Verjährung; Verhandlung zwischen Ehegatten; wiederholt eindeutig abgelehnte Vergleichsangebote.
Beschluß vom 8. Juni 2021 - 10 UF 222/20
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Unterbringungsrecht; Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Notwendigkeit der Beauftragung eines psychologischen Sachverständigen mit forensisch-psychiatrischer Sachkunde; Vertrauen auf Eingang eines Beschwerdeschreibens innerhalb der üblichen Postlaufzeit.
Beschluß vom 9. Juli 2021 - 2 Ws 194/21
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Elterliche Sorge; Herausgabe eines Kindes; Erziehungsfähigkeit eines Elternteils bei Herbeiführung und Inkaufnahme besonders belastender Herausgabesituationen für ein Kind.
Beschluß vom 14. Juli 2021 - 10 UF 245/20
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Haager Kindesentführungsübereinkommen; Schutzzweck; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts; Integration in ein soziales und familiäres Umfeld; Annahme eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes; Bleibewillen (animus manendi).
Beschluß vom 6. August 2021 - 15 UF 58/21
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Abstammungsrecht; Anordnung der Vorführung einer zu untersuchenden Person mit unmittelbarem Zwang; Verneinung eines Unterhaltsanspruchs in einem Unterhaltsverfahrens des nichtehelichen Kindes auf der Grundlage einer nach §§ 1708, 1717 Abs. 1 BGB a.F. fingiertem Vaterschaft; keine materielle Rechtskraft dieser Feststellung als Begründungselement der Entscheidung; Zulässigkeit eines späteren Verfahrens auf Vaterschaftsfeststellung; Vorrang des Abstammungsverfahrens.
Beschluß vom 11. Oktober 2021 - 21 WF 133/21
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Kosten und Gebühren; isolierte Beschwerde gegen gemischte Kostenentscheidungen; Kostenentscheidung im Falle der Feststellung der Vaterschaft und einer Unterhaltssache in einem Verfahren.
Beschluß vom 15. November 2021 - 21 UF 187/21
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Herausgabe eines Kindes; Rückführung nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; keine hohen Anforderungen an die tatsächliche Ausübung des Mitsorgerechts durch einen Elternteil; restriktive Auslegung des Art. 13 Abs. 1b HKÜ im Hinblick auf den Zweck des Übereinkommens; Verhältnis von Rückführungsanordnung und Sorgerecht; strenge Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 13 Abs. 1b HKÜ; Widersetzen des Kindes gegen seine Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ.
Beschluß vom 19. November 2021 - 15 UF 116/21


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Erbrecht; Voraussetzungen der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers; Sittenwidrigkeit eines zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines »Seniorenbetreuers« errichteten notariellen Testaments.
BGB §§ 138, 1936, 1964, 2229

1. Zu der Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers.
2. Testierfähigkeit setzt voraus, daß der Erblasser in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen, insbesondere auch über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden, und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.
3. Eine Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit.
4. Es gibt keine relative oder partielle Testierfähigkeit: Die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben, oder sie fehlt ganz.
5. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, daß Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines »Seniorenbetreuers« sittenwidrig sein, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluß auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflußbaren Erblasser einzuwirken, und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.
6. Daß als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB zugunsten der eingesetzten Erben nicht.

OLG Celle, Urteil vom 7. Januar 2021 - 6 U 22/20
FamRZ 2021, 1153 = NJW 2021, 1681 = FamRB 2022, 109 = NZFam 2021, 474 = Rpfleger 2021, 356 = ZEV 2021, 386 = ErbR 2021, 536 = ZErb 2021, 267 = NLPrax 2021, 76 = NdsRpfl 2021, 342 = NJW-Spezial 2021, 232 = MittBayNot 2021, 619 = Seniorenrecht aktuell 2021, 93 = RdLH 2021, 204 = BtPrax 2021, 118 [Ls] = RNotZ 2021, 374 [Ls]

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bedürftigkeit; Umfang der Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten und Elternteils im Hinblick auf den coronabedingten Wegfall des Präsenzunterrichts.
BGB §§ 1361, 1570

1. Vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen in dem Bereich der Schulen kann eine durchgehend schulpräsente Betreuung von Kindern nicht als gewährleistet angesehen werden. Daher kann einem Ehegatten, der gegenüber dem anderen getrennt lebenden Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, und der zwei schulpflichtige Kinder betreut, für die Vergangenheit auch ein darauf bezogener Vorwurf des unterhaltsrechtlichen Verstoßes als Voraussetzung jeglicher Fiktion nicht gemacht werden.
2. Mit dem weiteren Abklingen der Pandemie und gewährleisteter, durchgehender Präsenzbetreuung in der Schule wird sich der Ehegatte allerdings darauf einzustellen haben, seiner Erwerbsobliegenheit (hier: im Umfang von etwa 30 Stunden wöchentlich, gegebenenfalls auch durch Aufstockung ihrer Stundenzahl bei dem aktuellen Arbeitgeber) nachkommen zu müssen.
3. Die abschließende Klärung muß insoweit einem Abänderungsverfahren überlassen werden, weil derzeit nicht hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, wie sich die Auswirkungen der Pandemie auf die schulische Betreuung und auf den Arbeitsmarkt entwickeln werden.

OLG Celle, Beschluß vom 19. Februar 2021 - 12 UF 218/20
FamRZ 2021, 1367

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Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Regelungen zum Ausschluß des Zugewinnausgleichs und zum Versorgungsausgleich mit Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.
BGB §§ 138, 1578b

1. Die Sittenwidrigkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegt nahe, wenn sich ein Ehegatte, wie bereits bei Abschluß des Vertrages geplant oder verwirklicht, der Betreuung gemeinsamer Kinder gewidmet, und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe, auch weitgehend, verzichtet hat.
2. Die unangemessene Begrenzung von Betreuungsunterhalt kann die Unwirksamkeit der gesamten Unterhaltsvereinbarung nach sich ziehen.

OLG Celle, Beschluß vom 9. März 2021 - 17 UF 172/20
NZFam 2021, 591 = NJW-Spezial 2021, 325

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Erbrecht; Kosten und Gebühren; Vergütung des Nachlaßverwalters; Fälligkeit des Vergütungsanspruchs; Ausschlußfrist des § 2 S. 1 VBVG; Einwendungen gegen die Art der Geschäftsführung; Hemmung der Verjährung; Beschluß zu der Festsetzung des Vergütung als Vollstreckungstitel; Vergütungsantrag des Nachlaßverwalters als Klage auf Leistung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
BGB §§ 204, 1915, 1960, 1961, 1975, 1985, 1987; VBVG § 2; FamFG §§ 86, 95, 168; ZPO § 287

1. Die Ausschlußfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlaßverwalters.
2. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung kann mangels entgegenstehender Bestimmungen in § 1987 BGB auf die in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB für die Vergütung genannten Kriterien, also auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden, weil die Nachlaßverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlaßpflegschaft ist; die Vergütung kann nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden.
3. Daß auf diese Weise der Nachlaßverwalter unter Umständen zu einer höheren Vergütung kommt als ein nach § 1960 oder § 1961 BGB bestellter Nachlaßpfleger, ist durchaus gerechtfertigt, weil die Nachlaßverwaltung sich von der Nachlaßpflegschaft sowohl durch ihren besonderen Zweck (§ 1975 BGB) als auch durch das mit diesem speziellen Zweck verbundene höhere Haftungsrisiko des Verwalters (§ 1985 Abs. 2 BGB) unterscheidet.
4. Es liegt nicht in dem Ermessen des Nachlaßverwalters, in welcher Weise die Abrechnung zu erfolgen hat. Die Ermessensausübung hängt nicht von seiner Antragstellung ab, sondern der Tatrichter hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sein Ermessen auszuüben, etwa dahingehend, daß nach Stunden abzurechnen ist.
5. Weigert sich der Nachlaßverwalter (ungeachtet ihm vorliegender Aufstellungen), nach Stunden abzurechnen, dann ist sein Aufwand entsprechend § 287 ZPO zu schätzen, ohne daß das Gericht gezwungen wäre, statt des Nachlaßverwalters dessen - auch umfangreiche - Unterlagen auszuwerten.
6. Einwendungen gegen die Art der Geschäftsführung sind nicht in dem Verfahren nach § 168 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, sondern vor dem Prozeßgericht geltend zu machen.
7. Der Beschluß zu der Festsetzung des Vergütung ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Vollstreckungstitel, der nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FamFG).
8. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine in dem Festsetzungsverfahren (nach § 168 FamFG) berücksichtigungsfähige Einwendung.
9. Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch aus § 1987 BGB richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
10. Der Vergütungsanspruch des Nachlaßverwalters entsteht nicht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit, sondern er wird - wie bei einem Insolvenzverwalter - erst mit der Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig.
11. Ein Vergütungsantrag bewirkt keine Hemmung der Verjährung, wenn er dem Gericht nicht die erforderliche Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglicht, sondern der Nachlaßverwalter sich darauf beschränkt, die Festsetzung einer angemessenen Vergütung gemäß § 1987 BGB zu beantragen.
12. Der Vergütungsantrag des Nachlaßverwalters ist Klage auf Leistung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

OLG Celle, Beschluß vom 18. März 2021 - 6 W 27/21
FGPrax 2021, 175 = ZErb 2021, 482 = ZEV 2021, 750 = ErbR 2022, 68

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Erbrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; erweiterter Gerichtsstand bei güterrechtlicher Lösung; Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen Erben bzw. Erbeserben des Erblassers.
BGB §§ 1371, 1967, 2058; FamFG §§ 261, 262; ZPO §§ 28, 35, 36

1. Hat eine Ehefrau die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen, dann handelt es sich bei dem von ihr gegen dessen Nachlaß geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (sogenannte güterrechtliche Lösung) um eine Erblasserschuld im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB.
2. Wird ein gegen die Erben bzw. Erbeserben des Erblassers gerichteter Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, dann ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.

OLG Celle, Beschluß vom 23. März 2021 - 17 AR 3/21
FamRZ 2021, 1324 = FuR 2021, 329 = NJW-RR 2021, 588 = FamRB 2021, 427 = ZErb 2021, 234 = ErbR 2021, 613 = ZEV 2021, 442

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Abstammungsrecht; konkrete Normenkontrolle zur Mit-Mutterschaft kraft Gesetzes; abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils bei Geburt eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen; Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch die Eltern des Kindes; gesetzlicher Wertungsplan; personeller Schutzbereich des Elternrechts.
BGB §§ 1591, 1592; GG Art. 2, Art. 3, Art. 6, Art. 100; BVerfGG § 80

1. § 1592 BGB ermöglicht nicht die abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils, wenn ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frau geboren wird, und ist aus diesem Grunde mit Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
2. Zugleich ist das Grundrecht des betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt.
3. Eine (verfassungskonforme) Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zu der Begründung einer Mit-Mutterschaft ist nicht möglich, da der aus der abstammungsrechtlichen Systematik erkennbare gesetzliche Wertungsplan, der für die Vaterschaft als zweiter Elternstelle eine genetische Abstammung zugrunde liegt, auf eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft nicht übertragbar ist.
4. Von dem personellen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist nach Auffassung des Senats auch die Ehefrau der Mutter des Kindes erfaßt, weil sich die zentralen Begründungselemente der (verfassungsrechtlichen) Elternschaft bei natürlicher Zeugung auf gleichgeschlechtliche Ehegatten oder Partner übertragen lassen, denn sie schenken durch ihre Erklärungen im Rahmen der Reproduktionsbehandlung dem daraus hervorgegangenen Kind das Leben, und dokumentieren zugleich, und daß sie für dieses dauerhaft und verläßlich Verantwortung tragen wollen.

OLG Celle, Vorlagebeschluß vom 24. März 2021 - 21 UF 146/20
FamRZ 2021, 862 = NZFam 2021, 352 = StAZ 2021, 146 = FamRB 2021, 247 = MDR 2021, 947 = FF 2021, 217 [Ls] = JAmt 2021, 272 [Ls]

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Erbrecht; Anforderungen an die Erstellung eines notariellen Nachlaßverzeichnisses.
BGB § 2314; BeurkG § 37

1. Der Notar, der ein Nachlaßverzeichnis aufzunehmen hat, ist regelmäßig auch zu der selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt diese Anforderungen nicht.
2. Inwieweit der Notar bei der Erstellung eines notariellen Nachlaßverzeichnisses zu der Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet ist, insbesondere um zu prüfen, ob in dem Verwendungszweck »Schenkung« oder eine ähnliche Formulierung gebraucht ist, oder ob er die Kontoauszüge auf Auffälligkeiten überprüfen muß, die für eine Schenkung sprechen, läßt sich nur für den konkreten Einzelfall bestimmen.

OLG Celle, Beschluß vom 25. März 2021 – 6 U 74/20
FamRZ 2021, 1584 = FuR 2021, 327 = Rpfleger 2021, 592 = NJW-Spezial 2021, 264 = ZErb 2021, 199 = ErbR 2021, 597 = NdsRpfl 2021, 209 = BWNotZ 2021, 203 = NotBZ 2021, 422 = ZEV 2021, 404 [Ls] = RNotZ 2021, 303 [Ls]

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Erbrecht; Umfang der Erbenermittlungspflicht des Nachlaßgerichts vor der Feststellung des Fiskuserbrechts.
BGB §§ 1936, 1964, 1965; FamFG §§ 26, 342

1. Zu den nicht zu niedrig anzusetzenden Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlaßgerichts vor der Feststellung des Fiskuserbrechts.
2. Aus § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB folgt, daß eine Erbenermittlungspflicht nicht schon dann nicht besteht, wenn der Nachlaß geringwertig oder überschuldet ist.
3. Allein der Umstand, daß ein Erblasser in einer verschmutzten Wohnung aufgefunden wird, reicht zu dieser Annahme nicht aus; Verwahrlosung bedeutet nicht ohne Weiteres, daß der Nachlaß geringwertig oder überschuldet sein muß. Überschuldung bedeutet auch nicht ohne Weiteres, daß Erben sicher die Erbschaft ausschlagen werden.
4. Die Kenntnis des Nachlaßgerichts von der Existenz eines nahen Angehörigen des Erblassers verpflichtet das Gericht zu weiteren Ermittlungen. Jedenfalls als Faustformel wird gesagt werden können, daß mindestens Anfragen an Sterbe-, Ehe- und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden müssen.

OLG Celle, Beschluß vom 21. April 2021 – 6 W 60/21
FamRZ 2021, 1578 = NJW-RR 2021, 1015 = NZFam 2021, 708 = ZErb 2021, 329 = ZEV 2021, 511 = NdsRpfl 2021, 287 = NLPrax 2021, 72 = FGPrax 2021, 178 = ErbR 2021, 806 = NotBZ 2021, 467

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Versorgungsausgleich; Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis oder aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Anwartschaftsphase; nachehezeitliche Entscheidung eines geschiedenen Ehegatten zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags; Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle einer verlängerten Dienstzeit.
VersAusglG §§ 5, 16, 40, 41, 51

1. Während für die Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis oder aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Anwartschaftsphase nach § 40 VersAusglG die Bemessungsgrundlagen zu dem Ende der Ehezeit maßgeblich sind, und daher dessen fiktive Höhe bestimmt wird, sind nach § 41 Abs. 2 VersAusglG der Bewertung in der Leistungsphase die tatsächlichen Werte zugrunde zu legen.
2. Die nachehezeitliche Entscheidung eines (geschiedenen) Ehegatten, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags vorzeitig in den Ruhestand zu treten, weist keinen Bezug zu der Ehezeit auf, und wirkt nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurück.
3. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 2012, 769 ff) gilt auch bei der Bewertung einer laufenden Versorgung nach § 41 Abs. 2 S. 2 VersAusglG fort. Hierfür spricht maßgeblich die Gesetzesbegründung, in der auf den fehlenden Bezug zu der Ehezeit abgestellt wird, sowie der Umstand, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der vorzeitigen Inanspruchnahme der Ruhegehaltszahlungen in der Regel nicht partizipieren wird, und von einer anderweitigen Kompensation nicht auszugehen ist. Ebenso wenig führt dies durch die längere Bezugsdauer zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz.
4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem Falle der verlängerten Dienstzeit (BGH FamRZ 2018, 1500; 2019, 1604 ff = FuR 2019, 711) steht dem nicht entgegen.

OLG Celle, Beschluß vom 12. Mai 2021 - 21 UF 201/20
NZFam 2021, 1057 = FamRZ 2022, 352 [Ls]

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Elterliche Sorge; teilweiser Entzug des Sorgerechts bei beharrlich verweigertem Schulbesuch minderjähriger Kinder.
BGB §§ 1666, 1666a

Die beharrliche Weigerung der Kindeseltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stellt sich als Mißbrauch der elterlichen Sorge dar, die das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, und familiengerichtliche Maßnahmen wie den Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB erfordert.

OLG Celle, Beschluß vom 2. Juni 2021 - 21 UF 205/20
FamRZ 2022, 111 = NZFam 2021, 882 = FF 2022, 86 [Ls]

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Erbrecht; Beschwerde in einem Erbscheinserteilungsverfahren; Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins; Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung; Grundsätze für eine ergänzende Testamentsauslegung.
BGB §§ 2084, 2100, 2214, 2216; FamFG § 352e

1. Die ergänzende Testamentsauslegung dient nicht zu dem Ersatz einer geplanten letztwilligen Verfügung, zu der es nicht mehr gekommen ist, sondern zu der Schließung planwidriger Lücken in dem Testament durch Anpassung der letztwilligen Verfügung, setzt also voraus, daß aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar ist, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht; damit beruht sie auf einem realen Erblasserwillen bei Testamentserrichtung.
2. Zu dessen Ermittlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen ein wenn auch geringer Anhaltspunkt in dem Testament selbst erforderlich, auch wenn er dann erst durch Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann.
3. Durch die ergänzende Testamentsauslegung darf kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist, weil ansonsten eine formlose Verfügung von Todes wegen gestattet wäre. Dem Formerfordernis einer Andeutung wird vielmehr durch die Anknüpfung an die dem Testament erkennbar zugrunde liegende Willensrichtung, Motivation und Zielsetzung des Erblassers Genüge getan, so daß sich nicht auch noch für das Ergebnis der Auslegung ein Anhalt in dem Testament finden muß.

OLG Celle, Beschluß vom 7. Juni 2021 - 6 W 81/21
ZEV 2021, 759

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche; Hemmung der Verjährung; Verhandlung zwischen Ehegatten; wiederholt eindeutig abgelehnte Vergleichsangebote.
BGB §§ 203, 204, 1378

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten auf Zugewinnausgleich sind sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach dem Verständnis der konkreten Ansprüche aus dem Güterrecht rechtlich jeweils selbständig zu beurteilen, und können insbesondere auch hinsichtlich ihrer Verjährung ein grundsätzlich selbständiges Schicksal haben. Insoweit kommt eine Hemmung der Verjährung des Leistungsanspruchs des einen Ehegatten aufgrund der früheren gerichtlichen Geltendmachung des gegenläufigen Leistungsanspruchs des anderen Ehegatten nicht in Betracht.
2. Verhandlungen im Sinne des § 203 S. 1 BGB sind anzunehmen, wenn der Gläubiger klarstellt, daß er einen Anspruch geltend machen, und worauf er ihn stützen will, und sich zum anderen hieran ein ernsthafter Meinungsaustausch anschließt.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn ein derartiger Anspruch von dem Schuldner rundweg und abschließend abgelehnt wird, ohne daß sich insofern für den Gläubiger Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, daß eine in einem früheren Austausch abschließend geklärte und nunmehr lediglich noch einmal wiederholte Position zu der Frage eines Zugewinnausgleichsanspruchs weiter verhandelbar sein könnte.

OLG Celle, Beschluß vom 8. Juni 2021 - 10 UF 222/20
FamRZ 2021, 1874 = NZFam 2021, 635 = FamRB 2021, 360 = NJW-Spezial 2021, 485 = NdsRpfl 2021, 338 = FF 2022, 42 [Ls]

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Unterbringungsrecht; Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Notwendigkeit der Beauftragung eines psychologischen Sachverständigen mit forensisch-psychiatrischer Sachkunde; Vertrauen auf Eingang eines Beschwerdeschreibens innerhalb der üblichen Postlaufzeit.
StGB §§ 63, 67d, 67e; StPO §§ 44, 45, 311, 463

1. Ein Beschwerdeführer darf darauf vertrauen, daß sein Beschwerdeschreiben innerhalb der üblichen Postlaufzeit - das heißt am Werktag nach der rechtzeitigen Einlieferung bei der Post - bei dem Empfänger eingeht; die rechtzeitige Einlieferung ist nachgewiesen, wenn der Brief an dem Tage vor Fristablauf in einem Briefzentrum gestempelt wurde.
2. Das gemäß § 463 Abs. 4 StPO zu der Prüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einzuholende Gutachten ist regelmäßig von einem Arzt für Psychiatrie zu erstellen, wenn bei dem Betroffenen eine paranoide Schizophrenie vorliegt.

OLG Celle, Beschluß vom 9. Juli 2021 - 2 Ws 194/21
RuP 2021, 265 = StraFo 2021, 375 = OLGSt StPO § 44 Nr. 44 = BtPrax 2021, 198 [Ls] = StV 2022, 314 [Ls] = OLGSt StPO § 463 Nr. 7 [Ls]

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Elterliche Sorge; Herausgabe eines Kindes; Erziehungsfähigkeit eines Elternteils bei Herbeiführung und Inkaufnahme besonders belastender Herausgabesituationen für ein Kind.
BGB § 1671

Es ist von einer bestenfalls stark eingeschränkten Erziehungseignung eines Elternteils auszugehen, wenn dieser entgegen der wirksamen Beschlußlage, trotz anwaltlicher Beratung und in Ansehung einer als besonders belastend für die Kinder wahrgenommenen und im Rahmen der Anhörung umfangreich so geschilderten vorhergehenden Herausnahme der Kinder aus dem eigenen Haushalt eine erneute Herausgabesituation zuläßt, die kindeswohlschädigend noch massiv dadurch verstärkt wird, daß der Elternteil um diese Herausgabesituation ein Szenario aufbaut, in dem die Kinder der »Teilnahme« dritter - körperlich anwesender bzw. fernmündlich hinzugezogener - Personen ausgesetzt sind, dabei erleben müssen, daß sich die Presse nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt, und ihr »Schicksal« durch von der Kindesmutter installierte Überwachungskameras auch noch aufgezeichnet werden soll.

OLG Celle, Beschluß vom 14. Juli 2021 - 10 UF 245/20
FamRZ 2022, 611

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Haager Kindesentführungsübereinkommen; Schutzzweck; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts; Integration in ein soziales und familiäres Umfeld; Annahme eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes; Bleibewillen (animus manendi).
HKÜ Art. 3, Art. 4, Art. 12, Art. 13

1. Entsprechend dem Schutzzweck des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung [HKÜ] wird bei einem minderjährigen Kind der gewöhnliche Aufenthalt nicht von dem Aufenthalt oder dem Wohnsitz des Sorgeberechtigten abgeleitet, sondern er ist selbständig zu ermitteln.
2. Weder das HKÜ noch das sonstige internationale Kindschaftsrecht definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Ebenso wie bereits seinerzeit bei dem Haager Minderjährigenschutzabkommen [MSA] in anderen kindschafts- und unterhaltsrechtlichen Haager Übereinkommen, und in Anlehnung an den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) ist darunter im Sinne eines international einheitlichen Verständnisses des HKÜ der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung, der Daseinsschwerpunkt des Kindes zu verstehen.
3. Der regelmäßig vorausgesetzte tatsächliche, mindestens zeitweise physische Aufenthalt soll im Regelfall entweder zu durch eine gewisse Mindestdauer bekräftigten Bindungen geführt haben, oder entsprechend dem objektiv erkennbaren Willen des (allein) Sorgeberechtigten bzw. der gemeinsamen Sorgerechtsinhaber auf eine solche Mindestdauer angelegt sein.
4. Voraussetzung für die Anwendung des HKÜ nach Art. 4 S. 1 HKÜ ist, daß der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor dem ersten geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten in einem anderen Vertragsstaat lag.
5. Eine Integration in ein soziales und familiäres Umfeld wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig jedenfalls dann bejaht, wenn der Aufenthalt des Kindes in dem betreffenden Land bereits sechs Monate andauert, verbunden jedoch mit der Einschränkung, daß es sich dabei lediglich um eine Faustregel handelt, von der im Einzelfall nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.
6. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes bedarf es andererseits für die Annahme eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts nicht notwendig einer bestimmten Zeitdauer; ein gewöhnlicher Aufenthalt kann vielmehr bei entsprechend deutlichen Indizien (endgültige Aufgabe des bisherigen Aufenthalts, dauerhafte Perspektive für längerfristiges Verbleiben an dem neuen Aufenthaltsort, Wechsel oder gar Rückkehr an einen Ort mit bereits bestehenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen etc.) bereits nach kurzer Zeit vorliegen.
7. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im Sinne der genannten kollisionsrechtlichen Bestimmungen wird zwar einerseits nicht von dem seiner Eltern abgeleitet, sondern er ist eigenständig zu bestimmen ist; andererseits kommt es jedoch im Falle eines Umzugs auf den Bleibewillen (animus manendi) an, für den grundsätzlich nicht der Wille des Kindes, sondern derjenige des zu der Aufenthaltsbestimmung berechtigten Elternteils den Ausschlag gibt. Dabei werden an die Dauer des Aufenthalts geringere Anforderungen gestellt, wenn dieser von vorneherein auf längere Dauer angelegt, und die Ausreise rechtmäßig, also mit Zustimmung aller Sorgeberechtigten, erfolgt ist.

OLG Celle, Beschluß vom 6. August 2021 - 15 UF 58/21
NZFam 2022, 231

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Abstammungsrecht; Anordnung der Vorführung einer zu untersuchenden Person mit unmittelbarem Zwang; Verneinung eines Unterhaltsanspruchs in einem Unterhaltsverfahrens des nichtehelichen Kindes auf der Grundlage einer nach §§ 1708, 1717 Abs. 1 BGB a.F. fingiertem Vaterschaft; keine materielle Rechtskraft dieser Feststellung als Begründungselement der Entscheidung; Zulässigkeit eines späteren Verfahrens auf Vaterschaftsfeststellung; Vorrang des Abstammungsverfahrens.
BGB §§ 1599, 1600d, 1708 a.F., 1717 a.F.; FamFG §§ 96a, 169 ff, 178, 184; ZPO §§ 390, 640 a.F., 643 a.F.

1. In einem Abstammungsverfahren kann das Gericht die Vorführung einer zu untersuchenden Person gemäß §§ 178 Abs. 2, 96a FamFG anordnen, wenn diese wiederholt unberechtigt die Untersuchung bzw. Entnahme einer genetischen Probe verweigert hat. Die Anordnung unmittelbaren Zwangs nach § 96a FamFG setzt voraus, daß die Ladung der zu untersuchenden Person förmlich - unter Angabe eines konkreten Termins und des genauen Ortes sowie unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens - durch das Gericht erfolgt ist.
2. Wird in einem Unterhaltsverfahrens eines nichtehelichen Kindes dessen Anspruch auf der Grundlage einer nach §§ 1708, 1717 Abs. 1 BGB a.F. fingiertem Vaterschaft verneint, so erwächst diese Feststellung als Begründungselement der Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft, und steht einem späteren Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung nicht entgegen, zumal das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bereits nach früherem Recht in einem besonderen Verfahren nach § 640 ZPO a.F. mit Wirkung für und gegen alle (§ 643 ZPO a.F.) festgestellt werden konnte.
3. Der Vorrang des Abstammungsverfahrens findet nach geltendem Recht in den besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 169 ff FamFG sowie in der materiell-rechtlichen Rechtsausübungssperre der §§ 1599 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB seine Grundlage, so daß über die Abstammung grundsätzlich nur in diesem Verfahren mit Rechtskraftwirkung (§ 184 Abs. 2 FamFG) entschieden werden kann.

OLG Celle, Beschluß vom 11. Oktober 2021 - 21 WF 133/21
FamRZ 2022, 371 = FuR 2022, 101 = NJW-RR 2022, 77 = NZFam 2021, 107 = MDR 2022, 317 = FF 2022, 174 [Ls]

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Kosten und Gebühren; isolierte Beschwerde gegen gemischte Kostenentscheidungen; Kostenentscheidung im Falle der Feststellung der Vaterschaft und einer Unterhaltssache in einem Verfahren.
FamFG §§ 81, 179, 237, 243; FamGKG § 33

1. Bei einer gemischten Kostenentscheidung, für die auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand die Regelungen der §§ 81, 243 FamFG Anwendung finden, ist - unabhängig von dem nach § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG zu bemessenden Verfahrenswert - der auf die Abstammungssache entfallende Anteil mit dem auf die Unterhaltssache entfallenden Wert ins Verhältnis zu setzen.
2. In dem Falle der Feststellung der Vaterschaft sind in der Regel die Gerichtskosten der Mutter des Kindes sowie dem als Vater festgestellten Mann zur Hälfte aufzuerlegen, während sie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben: Durch ihre intime Beziehung in der gesetzlichen Empfängniszeit haben beide Veranlassung für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung gegeben, zumal eine Obliegenheit zu der außergerichtlichen Anerkennung der Vaterschaft allein aufgrund der Angaben der Kindesmutter nicht besteht.
3. Eine isolierte Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung ist nur insoweit zulässig, als sie auf den Verfahrensgegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abstammungssache) bezogen ist.

OLG Celle, Beschluß vom 15. November 2021 - 21 UF 187/21
NZFam 2021, 1105 = FamRZ 2022, 376

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Herausgabe eines Kindes; Rückführung nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; keine hohen Anforderungen an die tatsächliche Ausübung des Mitsorgerechts durch einen Elternteil; restriktive Auslegung des Art. 13 Abs. 1b HKÜ im Hinblick auf den Zweck des Übereinkommens; Verhältnis von Rückführungsanordnung und Sorgerecht; strenge Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 13 Abs. 1b HKÜ; Widersetzen des Kindes gegen seine Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ.
HKÜ Art. 13

1. An die tatsächliche Ausübung des Mitsorgerechts durch einen Elternteil sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
2. Art. 13 Abs. 1b HKÜ ist im Hinblick auf den Zweck des Übereinkommens - Bekämpfung internationaler Kindesentführung und Verwirklichung der Sorgerechtsregelung der Vertragsstaaten - restriktiv auszulegen.
3. Eine Rückführungsanordnung greift nicht unmittelbar in das Sorgerecht ein; durch die Rückführung solle erst die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sorgerechtsentscheidung durch ein Gericht des Herkunftsstaates ermöglicht werden; die von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Anforderungen zu dem Schutze des Kindeswohles finden deshalb grundsätzlich keine Anwendung auf Entscheidungen nach dem HKÜ.
4. An das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 13 Abs. 1b HKÜ sind strenge Anforderungen zu stellen: Die Vorschrift greift nur ein bei absoluten, zwingenden Gründen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 3, Art. 12 HKÜ die Rückführung anzuordnen ist.
5. Erforderlich für ein Widersetzen des Kindes gegen seine Rückführung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist, daß es eine Rückführung mit Nachdruck ablehnt bzw. sich hiergegen in ungewöhnlich starkem Maße sträubt. Das Kind muß hierbei deutlich machen, daß seine ablehnende Haltung ernst gemeint ist und sich verfestigt hat; bloße Unsicherheiten und Befürchtungen sind bei einer solchen Veränderung vollkommen üblich, und gehen über die übliche Belastung für ein zwischen den Elternteilen und verschiedenen Ländern hin- und hergerissenes Kind nicht hinaus.

OLG Celle, Beschluß vom 19. November 2021 - 15 UF 116/21

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