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Entscheidungen Kammergericht (2021) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht (2021)


Entscheidungen Kammergericht (2021) - Kammergericht


Transsexuellenrecht; Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes.
Beschluß vom 21. Januar 2021 - 1 W 1290/20
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Umgangsverfahren: Kostenentscheidung bei aussichtslosem Antrag eines Elternteils.
Beschluß vom 28. Januar 2021 – 16 WF 1170/20
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Erbrecht; Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament.
Beschluß vom 4. Februar 2021 – 19 W 1118/20
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Erbrecht; Wirksamkeit eines Testamentes bei Zweifeln an Testierfähigkeit.
Beschluß vom 8. Februar 2021 – 19 W 10/20
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Erbrecht; wechselbezügliche Verfügungen bei alleiniger Erbeinsetzung der gemeinsamen Tochter.
Beschluß vom 17. Februar 2021 - 6 W 1071/20
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Versorgungsausgleich; Antrag auf Durchführung des Unterhaltsprivilegs; Aussetzung eines Abänderungsverfahrens wegen Unterhalts des geschiedenen Ehegatten.
Beschluß vom 17. Februar 2021 - 16 WF 1147/20
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Elterliche Sorge; Anwesenheitsrecht einer Begleitperson bei der gutachterlichen Untersuchung eines Elternteils.
Beschluß vom 18. Februar 2021 - 3 UF 1069/20
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Erbrecht; Grundbuchverfahren; Nachweis der Vertretungsmacht des eine transmortale Vollmacht vorlegenden und zugleich als Alleinerbe des Erblassers auftretenden Bevollmächtigten.
Beschluß vom 2. März 2021 - 1 W 1503/20
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Abstammungsrecht; konkrete Normenkontrolle; Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung zur rechtlichen Elternschaft der Ehefrau der Mutter eines nach künstlicher Befruchtung geborenen Kindes.
Vorlagebeschluß vom 24. März 2021 - 3 UF 1122/20
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Versorgungsausgleich; interne Teilung bei einer privaten Altersvorsorge in Form der sog. »Riester-Rente« mit einer Kapitalanlage in Aktienfonds und Rentenfonds.
Beschluß vom 2. April 2021 - 19 UF 3/21
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Erbrecht; Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung von Geschwistern.
Beschluß vom 9. April 2021 - 6 W 1/21
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Gewaltschutzrecht; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Stalking-Opfer wegen Zuwiderhandlung gegen einen familiengerichtlich genehmigten Vergleich; Anfertigung von Fotos des Stalkers zu Beweissicherungszwecken.
Beschluß vom 28. April 2021 – 16 WF 27/21
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Kosten und Gebühren; Berechnung der Vergütung für Nachlaßpfleger.
Beschluß vom 7. Mai 2021 - 19 W 1168/20
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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Unzulässigkeit der pauschalen Ablehnung eines Spruchkörpers.
Beschluß vom 11. Mai 2021 - 1 W 231/21
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Verfahrenskostenhilfe; verspätete Vorlage der Erklärung zu wirtschaftlichen Verhältnissen.
Beschluß vom 2. Juni 2021 - 16 WF 68/21
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Verfahrensrecht; Unbegründetheit einer Anhörungsrüge.
Beschluß vom 4. Juni 2021 - 1 W 231/21
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Haager Kindesentführungsübereinkommen; Beschwerde gegen Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung.
Beschluß vom 8. Juni 2021 - 16 UF 40/21
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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Ablehnung eines Sachverständigen in einer Sorgerechtssache.
Beschluß vom 16. Juni 2021 - 16 WF 82/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes einer Vollstreckungsentscheidung in einem Umgangsverfahren.
Beschluß vom 25. Juni 2021 - 16 WF 79/21
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Gewaltschutzrecht; Verhängung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach Ablauf der im Titel festgesetzten Befristung.
Beschluß vom 30. Juli 2021 - 16 WF 97/21
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Erbrecht; Aufnahme einer Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens in ein Testamentsvollstreckerzeugnis; Geschäfte gemäß ordnungsgemäßer Verwaltung; Begriff des doppelten Vertretergeschäfts.
Beschluß vom 12. August 2021 - 19 W 82/21
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Erbrecht; Erbeinsetzung einer Stiftung vor deren Anerkennung.
Beschluß vom 12. August 2021 - 1 W 305/21
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Elterliche Sorge; kindschaftsrechtliches Verfahren; Bestellung und Entlassung des Verfahrensbeistandes; »advokatorischer Charakter« des Anwalts des Kindes.
Beschluß vom 20. August 2021 - 16 UF 2/21
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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeitsbestimmung; negativer Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts; gesetzliche Sonderzuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten.
Beschluß vom 30. August 2021 - 2 AR 38/21
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Erbrecht; Anordnung der Errichtung einer Nachlaßpflegschaft auf Antrag des Vermieters des Erblassers; Prüfung der Fragen »Erbe unbekannt« bzw. »Annahme der Erbschaft ungewiß«.
Beschluß vom 2. September 2021 - 19 W 120/21
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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; Vollstreckungsschutz im Rahmen der Kindesrückführung; Aussetzung der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung.
Beschluß vom 8. Oktober 2021 - 16 UF 120/21
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Verfahrenskostenhilfe; Einsatz des Vermögens; unpfändbare Vermögensbestandteile; Leistungen aus den »Corona-Soforthilfeprogrammen« des Bundes oder der Länder; selbst erklärte »Vermögensreservate«.
Beschluß vom 9. November 2021 - 16 WF 154/21
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Verfahren nach Beschwerde gegen eine Abhilfeentscheidung.
Beschluß vom 29. November 2021 - 9 W 106/21
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Betreuungsrecht; Pflichtverteidigung für Betreuten.
Beschluß vom 20. Dezember 2021 - (2) 161 Ss 153/21 (35/21)
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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; Anforderungen an die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts; Fehlen von Rückgabehindernissen.
Beschluß vom 22. Dezember 2021 - 16 UF 135/21


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Transsexuellenrecht; Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes.
BGB § 1591; EGBGB Art. 7, Art. 14, Art. 17b, Art. 19; TSG §§ 1, 5, 8, 10, 11; PStG § 21; PStV § 42

1. Ein österreichischer Frau-zu-Mann-Transsexueller, dessen Name in Österreich geändert, und dessen Geschlecht in dem dortigen Zentralen Personenstandsregister berichtigt wurde, ist im Rechtssinne Mutter des von ihm in Deutschland geborenen Kindes.
2. Er ist in dem Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem aktuell geführten Vornamen und dem Geschlecht »männlich« einzutragen.

Kammergericht, Beschluß vom 21. Januar 2021 - 1 W 1290/20
FamRZ 2021, 762 = NJW-RR 2021, 387 = StAZ 2021, 81 = NZFam 2021, 183 = FF 2021, 262 [Ls]

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Umgangsverfahren: Kostenentscheidung bei aussichtslosem Antrag eines Elternteils.
BGB § 1684; FamFG § 81

Da es in einem Amtsverfahren wie dem Umgangsverfahren keinen verfahrenseinleitenden Antrag gibt, kann die Entscheidung, mit der einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, nicht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und darauf gestützt werden, daß der »Antrag« des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, und der betreffende Beteiligte dies erkennen mußte.

Kammergericht, Beschluß vom 28. Januar 2021 – 16 WF 1170/20
FamRZ 2021, 1143 = FuR 2021, 323 = NJ 2021, 180 = FF 2021, 376 [Ls]

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Erbrecht; Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament.
BGB §§ 2265, 2267, 2269, 2270

1. Ein gemeinschaftliches Testament liegt auch dann vor, wenn beide Eheleute einzeln eine letztwillige Verfügung verfaßt haben, jedoch auf einer einheitlichen Urkunde unter der gemeinsamen Überschrift »Testament des Ehepaars- … auf Gegenseitigkeit« mit einer gemeinschaftlichen Schlußerbenbestimmung.
2. Von einer Wechselbezüglichkeit ist auszugehen, wenn dem einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten eine Zuwendung gemacht, und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist, oder die ihm sonst nahesteht. Dies ist anzunehmen wenn ein Ehepartner den anderen als Alleinerben eingesetzt hat, und beide bestimmt haben, daß nach ihrem gemeinsamen Ableben die Tochter eines Ehepartners Universalerbin werden soll.
3. Eine Wechselbezüglichkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ehegatten bestimmen, daß der andere Ehegatte allein erbe, und dann »über die Verwendung frei verfügen« könne: Damit wird regelmäßig nur ausgedrückt, daß der erbende Ehegatte ermächtigt ist, über den Nachlaß unter Lebenden frei zu verfügen.
4. Eine Wechselbezüglichkeit ist trotz eines großen Altersunterschiedes zwischen Ehegatten anzunehmen. Zwar mag es in diesen Fällen voraussehbar sein, welcher der Ehegatten den anderen überlebt, und es mag auch wahrscheinlich sein, daß der Erblasser seinen Ehepartner nicht nur für kurze Zeit, sondern für einen längeren Zeitraum überlebt. Diese statistische Betrachtung greift jedoch zu kurz, und läßt nicht den auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützten zwingenden Schluß zu, daß die Ehegatten von einer unverhältnismäßig langen Bindung des überlebenden Ehegatten ausgegangen sind, und eine solche nicht gewollt hätten.

Kammergericht, Beschluß vom 4. Februar 2021 – 19 W 1118/20
ErbR 2022, 233 = ZEV 2021, 729 [Ls]

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Erbrecht; Wirksamkeit eines Testamentes bei Zweifeln an Testierfähigkeit.
BGB § 2229

1. Ein Testament ist als wirksam anzusehen, wenn sich nicht mit der erforderlichen Gewißheit feststellen läßt, daß der Erblasser bei seiner Errichtung testierunfähig war.
2. Ob Testierunfähigkeit vorliegt, ist regelmäßig in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag (diagnostische Ebene); sodann ist zu prüfen, ob eine festgestellte geistige Störung den Ausschluß der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte (psychopathologische Ebene).
3. Bei der Prüfung der Testierfähigkeit muß das Gericht die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufklären, danach Klarheit über den medizinischen Befund schaffen, und hieraus die entsprechenden Schlüsse ziehen. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
4. Grundsätzlich ist ein Rückschluß von einem geistigen Zustand, der zu einem Zeitpunkt nach der Testamentserrichtung vorlag, auf den Zustand in dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung vor allem dann möglich, wenn ein krankhafter Zustand mit Ausschluß der freien Willensbestimmung auch für einen Zeitpunkt vor der Testamentserrichtung belegt ist. Es muß dann bereits vor der Testamentserrichtung ein- oder mehrmalig in Krankenakten ein entsprechend kritischer Geisteszustand festgestellt werden.

Kammergericht, Beschluß vom 8. Februar 2021 – 19 W 10/20
ErbR 2021, 854 = ZEV 2021, 625

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Erbrecht; wechselbezügliche Verfügungen bei alleiniger Erbeinsetzung der gemeinsamen Tochter.
BGB §§ 133, 2270, 2271

Setzen die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament ihre gemeinsame Tochter zu ihrer Alleinerbin ein, bedarf es für die Feststellung der Wechselbezüglichkeit dieser Verfügung im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zusätzlicher, durch individuelle Auslegung zu ermittelnder Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen beider Ehegatten zu dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung, daß die Verfügung des einen nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen sein würde.

Kammergericht, Beschluß vom 17. Februar 2021 - 6 W 1071/20
ErbR 2021, 1042 = ZErb 2021, 475 = ZEV 2021, 790 [Ls] = DNotZ 2022, 123 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Antrag auf Durchführung des Unterhaltsprivilegs; Aussetzung eines Abänderungsverfahrens wegen Unterhalts des geschiedenen Ehegatten.
BGB §§ 1569 ff; VersAusglG §§ 33, 34; FamFG §§ 113, 238; ZPO § 148

Die Aussetzung eines Abänderungsverfahrens zum nachehelichen Unterhalt bei gleichzeitig gestelltem Antrag auf Durchführung des Unterhaltsprivilegs gemäß §§ 33, 34 VersAusglG ist nicht zulässig, da beide Verfahren unterschiedliche Zwecke in zwei verschiedenen Verfahrensarten verfolgen, und ihre in verschiedenen Verfahrensarten erzielten Ergebnisse weder maßgeblich noch bindend für die jeweilige Entscheidung sind.

Kammergericht, Beschluß vom 17. Februar 2021 - 16 WF 1147/20
FamRZ 2021, 1193

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Elterliche Sorge; Anwesenheitsrecht einer Begleitperson bei der gutachterlichen Untersuchung eines Elternteils.
BGB §§ 1666, 1666a; ZPO § 404a

Bei der psychologischen Untersuchung eines Elternteils in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist die Anwesenheit einer Begleitperson nicht zu gestatten.

Kammergericht, Beschluß vom 18. Februar 2021 - 3 UF 1069/20
FamRZ 2021, 1226 = FuR 2022, 101 = NZFam 2021, 416 = ZKJ 2021, 313 = FF 2021, 374 [Ls]

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Erbrecht; Grundbuchverfahren; Nachweis der Vertretungsmacht des eine transmortale Vollmacht vorlegenden und zugleich als Alleinerbe des Erblassers auftretenden Bevollmächtigten.
BGB §§ 164, 167, 172, 173; GBO §§ 19, 29, 35, 39, 40

Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf dann keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO.

Kammergericht, Beschluß vom 2. März 2021 - 1 W 1503/20
FamRZ 2021, 1672 = NJW-Spezial 2021, 200 = ZEV 2021, 332 = MDR 2021, 556 = ZErb 2021, 191 [221] = Rpfleger 2021, 405 = ErbR 2021, 705 = FGPrax 2021, 99 = DNotZ 2021, 703 = NotBZ 2021, 420 = BWNotZ 2021, 152 = RNotZ 2021, 193 = notar 2021, 308 = ZAP EN-Nr. 233/2021 [Ls] = ZfIR 2021, 553 [Ls]

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Abstammungsrecht; konkrete Normenkontrolle; Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung zur rechtlichen Elternschaft der Ehefrau der Mutter eines nach künstlicher Befruchtung geborenen Kindes.
BGB §§ 1591, 1592, 1600d; GG Art. 3, Art. 6 GG, Art. 80, Art. 100

Der Senat hält es für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass ein Kind, das nach einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB von einer in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden Mutter geboren wird, kraft Gesetzes nur einen rechtlichen Elternteil hat.

Kammergericht, Vorlagebeschluss vom 24. März 2021 - 3 UF 1122/20
FamRZ 2021, 854 = StAZ 2021, 142 = FamRB 2021, 247 = ZKJ 2021, 371 = Streit 2021, 115 = JAmt 2021, 272 [Ls]

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Versorgungsausgleich; interne Teilung bei einer privaten Altersvorsorge in Form der sog. »Riester-Rente« mit einer Kapitalanlage in Aktienfonds und Rentenfonds.
VersAusglG § 11; AltZertG § 1

Sieht ein Versorgungsträger zulässig als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung nicht Fondsanteile, sondern einen Kapitalwert in seiner Teilungsordnung vor, und hält diese Teilungsordnung einer Prüfung nach § 11 VersAusglG stand, dann besteht für das Familiengericht kein Anlaß, von dem Teilungsvorschlag abzuweichen, und stattdessen Fondsanteile hälftig zu teilen.

Kammergericht, Beschluß vom 2. April 2021 - 19 UF 3/21

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Erbrecht; Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung von Geschwistern.
BGB §§ 133, 2069

Hat der Erblasser seine Geschwister zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt, dann kann die individuelle Auslegung eines Testamentes auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2069 BGB und ohne ausdrückliche Anordnung ergeben, daß der Erblasser deren Kinder stillschweigend zu Ersatzerben berufen hat; daß der Erblasser neben seinen Geschwistern auch Schwägerinnen zu (Ersatz-)Erben berufen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen.

Kammergericht, Beschluß vom 9. April 2021 - 6 W 1/21
FamRZ 2022, 390 = ErbR 2021, 8020 = ZEV 2021, 756 = RNotZ 2022, 228 [Ls]

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Gewaltschutzrecht; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Stalking-Opfer wegen Zuwiderhandlung gegen einen familiengerichtlich genehmigten Vergleich; Anfertigung von Fotos des Stalkers zu Beweissicherungszwecken.
GewSchG §§ 1, 4; FamFG §§ 48, 86, 87, 95, 214a; ZPO §§ 794, 890; StGB §§ 17, 238

1. Das Opfer eines Stalkers hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Gewaltschutzsache zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren mit der Folge, daß der mit diesem Handeln objektiv verwirklichte Verstoß gegen das auch von dem Opfer zugesagte, in dem Vergleich vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot gerechtfertigt ist, und gegen das Opfer keine Ordnungsmittel festzusetzen sind.
2. Der Beschluß, mit dem in einem Ordnungsmittelverfahren der Antrag zurückgewiesen wurde, wegen eines behaupteten Verstoßes gegen einen vorliegenden Gewaltschutzbeschluß gegen den Täter Ordnungsmittel zu verhängen, stellt keine Endentscheidung mit Dauerwirkung dar, die nach einer Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 48 Abs. 1 FamFG abgeändert werden könnte.

Kammergericht, Beschluß vom 28. April 2021 – 16 WF 27/21
FamRZ 2021, 1800 = FuR 2021, 556 = NZFam 2021, 501 = MDR 2021, 1070 = NJ 2021, 305 = Streit 2021, 181 = NJW-Spezial 2021, 422

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Kosten und Gebühren; Berechnung der Vergütung für Nachlaßpfleger.
BGB § 1960

1. Die Höhe der Vergütung für den Nachlaßpfleger bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, sowie nach dem Umfang und nach der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte; gebilligt wird insoweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensatz.
2. Eine Festsetzung der Vergütung anhand eines pauschalen Prozentsatzes von dem Nachlaßwert wird in der Regel nicht anerkannt.

Kammergericht, Beschluß vom 7. Mai 2021 - 19 W 1168/20
ErbR 2022, 331 = ZEV 2022, 54 [Ls]

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Unzulässigkeit der pauschalen Ablehnung eines Spruchkörpers.
ZPO §§ 40, 41, 43, 44

1. Die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers ist rechtsmißbräuchlich, und damit unbeachtlich.
2. Die namentliche Bezeichnung der abgelehnten Richter ist nicht erforderlich, wenn sie aus dem Gesuch heraus individualisierbar und zweifelsfrei bestimmbar sind.
3. Eine Vorbefassung des abgelehnten Richters mit früheren Verfahren eines Beteiligten als solche ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.

Kammergericht, Beschluß vom 11. Mai 2021 - 1 W 231/21

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Verfahrenskostenhilfe; verspätete Vorlage der Erklärung zu wirtschaftlichen Verhältnissen.
ZPO §§ 114, 118

Es kann keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden, wenn zwar während der Anhängigkeit des Verfahrens ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, jedoch keine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt, und eine solche Erklärung auch nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist nachgereicht wird, sondern erst während des Beschwerdeverfahrens, und das Verfahren sodann durch Antragsrücknahme beendet wird: In dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist deswegen kein Hauptsacheverfahren mehr anhängig, in dem der Beteiligte seine Rechte verfolgen könnte.

Kammergericht, Beschluß vom 2. Juni 2021 - 16 WF 68/21
FuR 2021, 674 = NZFam 2021, 648 = NJ 2021, 364

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Verfahrensrecht; Unbegründetheit einer Anhörungsrüge.
FamFG § 44; GBO § 81

Eine Anhörungsrüge ist dann nicht begründet, wenn der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen, und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

Kammergericht, Beschluß vom 4. Juni 2021 - 1 W 231/21

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Haager Kindesentführungsübereinkommen; Beschwerde gegen Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung.
BGB §§ 1626, 1631; HKÜ Art. 3, Art. 12, Art. 15; IntFamRVG §§ 40, 41

1. Das Familiengericht hat den Beschluß, mit dem die Widerrechtlichkeitsbescheinigung erteilt wird, den Beteiligten förmlich zuzustellen.
2. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn ein Elternteil ein Kind zu den Großeltern in das Ausland bringt und dort läßt, obwohl der andere Elternteil nur einem befristeten Aufenthalt im Ausland zugestimmt hatte.
3. Gegen die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ durch das Familiengericht ist die Beschwerde statthaft.

Kammergericht, Beschluß vom 8. Juni 2021 - 16 UF 40/21
FamRZ 2021, 1910 = NJW-RR 2021, 1089 = NZFam 2021, 654 = FF 2021, 367 = MDR 2021, 881 = NJ 2021, 356 = NJW-Spezial 2021, 549

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Ablehnung eines Sachverständigen in einer Sorgerechtssache.
FamFG §§ 30, 411; ZPO § 406

1. Ein Sachverständiger im familiengerichtlichen Verfahren kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Beschlusses über seine Ernennung abgelehnt werden.
2. Eine spätere Ablehnung ist nur zulässig, wenn der betreffende Beteiligte glaubhaft macht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
3. Ablehnungsgründe, die aus dem Inhalt eines Gutachtens selbst hergeleitet werden, sind innerhalb einer von dem Gericht nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme geltend zu machen.
4. Ablehnungsgründe, die sich in dem Termin zu der mündlichen Erörterung des Gutachtens ergeben, sind sofort geltend zu machen.

Kammergericht, Beschluß vom 16. Juni 2021 - 16 WF 82/21
FamRZ 2021, 1906 = FuR 2022, 276 = NJW 2021, 2894 = MDR 2021, 1155 = NJ 2021, 406

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes einer Vollstreckungsentscheidung in einem Umgangsverfahren.
FamFG §§ 87, 89; RVG §§ 25, 33; ZPO §§ 567, 568, 569

1. In gerichtlichen Verfahren, in denen ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert fehlt, setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß fest.
2. In gerichtlichen Verfahren wie einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsentscheidung in einem Umgangsverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag von dem Gericht festgesetzt, weil ein für die Gerichtsgebühren maßgeblicher Wert fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG).
3. Der danach festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Vollstreckungsverfahren über den Umgang orientiert sich nicht an dem Betrag des beantragten oder festgesetzten Ordnungsgeldes, sondern an dem Vollstreckungsinteresse.
4. Im Regelfall ist ein Gegenstandswert von bis zu 1.000 € für die anwaltliche Tätigkeit in Verfahren über die Beschwerde in (Umgangs-)Vollstreckungsverfahren angemessen, aber auch ausreichend.

Kammergericht, Beschluß vom 25. Juni 2021 - 16 WF 79/21
FamRZ 2022, 48 = NZFam 2021, 893 = FamRB 2021, 496 = JurBüro 2022, 29 = NJ 2021, 412

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Gewaltschutzrecht; Verhängung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach Ablauf der im Titel festgesetzten Befristung.
GewSchG § 1; FamFG § 96; ZPO § 890

Der Verstoß gegen das in einem familiengerichtlich gebilligten Vergleich enthaltene Unterlassungsgebot kann auch noch nach Ablauf der in dem Titel festgesetzten Befristung durch die Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden, wenn der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist begangen worden ist.

Kammergericht, Beschluß vom 30. Juli 2021 - 16 WF 97/21
FuR 2022, 283 = NZFam 2022, 87 = NJ 2021, 450 = FF 2021, 467 [Ls]

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Erbrecht; Aufnahme einer Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens in ein Testamentsvollstreckerzeugnis; Geschäfte gemäß ordnungsgemäßer Verwaltung; Begriff des doppelten Vertretergeschäfts.
BGB § 2368

1. In einem Testamentsvollstreckerzeugnis sind nicht nur Beschränkungen, sondern auch Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers anzugeben, sofern sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind, und sich nicht in bloßen Verwaltungsanordnungen für das Innenverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben erschöpfen.
2. Die in das Testamentsvollstreckerzeugnis eingetragenen Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers nehmen auch an der Vermutungswirkung des Testamentsvollstreckerzeugnisses teil.
3. Nach diesen Kriterien ist auch die Befreiung des Testamentsvollstreckers von dem Verbot des Selbstkontrahierens in dem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.

Kammergericht, Beschluß vom 12. August 2021 - 19 W 82/21
ErbR 2022, 325

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Erbrecht; Erbeinsetzung einer Stiftung vor deren Anerkennung.
BGB §§ 80, 84, 1923, 2096, 2101, 2106; BeurkG § 17; GBO §§ 18, 19, 35, 71, 74, 75

1. Stellt sich nach dem Erlaß einer Zwischenverfügung heraus, daß mit den darin aufgezeigten Abhilfemitteln der Nachweis der Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses nicht beseitigt werden kann (hier: Anerkennung einer als Erbin eingesetzten Stiftung durch die Stiftungsaufsicht in dem Zeitpunkt des Erbfalles), dann ist die Zwischenverfügung aufzuheben. Erscheinen nun andere Mittel zu der Beseitigung des Eintragungshindernisses geeignet, dann ist dem Antragsteller mit einer weiteren Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben, die Beseitigung nachzuweisen.
2. Hat der Erblasser in einem öffentlichen Testament für den Fall, daß eine von ihm als Erbin bestimmte Stiftung in dem Erbfall noch nicht anerkannt sein sollte, einen Dritten (hier: den Stifter) zum Ersatzerben bestimmt, dann ist eine Auslegung dahin, die Stiftung solle tatsächlich Nacherbin sein, und der Nacherbfall in dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung eintreten, zwar nicht ausgeschlossen. Müssen hierzu aber weitere Ermittlungen erfolgen, kann zum Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheines erforderlich sein.

Kammergericht, Beschluß vom 12. August 2021 - 1 W 305/21
FamRZ 2021, 2006 = Rpfleger 2021, 634 = ErbR 2021, 972 = FGPrax 2021, 193 = ZErb 2021, 402 = ZEV 2021, 692 = DNotZ 2022, 223 = BWNotZ 2022, 31 = NotBZ 2022, 143 = ZAP EN-Nr. 560/2021 [Ls]

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Elterliche Sorge; kindschaftsrechtliches Verfahren; Bestellung und Entlassung des Verfahrensbeistandes; »advokatorischer Charakter« des Anwalts des Kindes.
FamFG § 158

1. Auch nach der Neufassung von § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG bleibt es dabei, daß der Beteiligte eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens bei dem Familiengericht die Prüfung anregen kann, ob die Bestellung des Verfahrensbeistandes aufzuheben ist; aus dieser Anregung erwächst dem Familiengericht die Pflicht, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, und hierüber durch Beschluß zu entscheiden.
2. Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabes der »Gefährdung der Kindesinteressen« nach § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG, bei dessen Vorliegen die Bestellung des Verfahrensbeistandes aufzuheben ist, hat das Familiengericht das Spannungsverhältnis zwischen seiner Pflicht, dem minderjährigen Kind zu der Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, und dem Umstand, daß der Verfahrensbeistand ein einseitiger Vertreter des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig, frei von Weisungen wahrnimmt und weder unter der »Oberaufsicht« des Familiengerichts steht, noch zur Objektivität oder Neutralität verpflichtet ist.
3. Dieser »advokatorische Charakter« des Anwalts des Kindes macht es erforderlich, den Prüfungsmaßstab für eine Aufhebung der Bestellung äußerst restriktiv und mit größter Zurückhaltung zu handhaben.

Kammergericht, Beschluß vom 20. August 2021 - 16 UF 2/21
FamRZ 2022, 212 = FuR 2021, 673 = NZFam 2021, 980 = NJW-RR 2022, 149 = FamRB 2021, 452 = FF 2021, 507 = FGPrax 2021, 216 = Rpfleger 2021, 705 = MDR 2021, 1537 = NJ 2022, 30 = ZKJ 2022, 35 [103 - Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeitsbestimmung; negativer Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts; gesetzliche Sonderzuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten.
ZPO § 36; GVG §§ 72, 72a

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.
2. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 6 GVG für erbrechtliche Streitigkeiten ist nicht bereits dann begründet, wenn ein Erbe von einem Gläubiger des Erblassers aufgrund einer Nachlaßverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, jedenfalls dann, wenn die Erbenstellung als solche nicht bestritten ist.

Kammergericht, Beschluß vom 30. August 2021 - 2 AR 38/21
ErbR 2021, 1068 = MDR 2021, 1398 = ZEV 2022, 98 = ZErb 2021, 452 = NJ 2021, 459

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Erbrecht; Anordnung der Errichtung einer Nachlaßpflegschaft auf Antrag des Vermieters des Erblassers; Prüfung der Fragen »Erbe unbekannt« bzw. »Annahme der Erbschaft ungewiß«.
BGB §§ 1960, 1961

Die Frage, ob der Erbe unbekannt oder die Annahme der Erbschaft ungewiß ist, ist von dem Standpunkt des Nachlaßgerichts bzw. des in dem Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts in dem Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen; zeitraubende Beweisaufnahmen zu der Ermittlung der richtigen Erben sind dabei nicht durchzuführen.

Kammergericht, Beschluß vom 2. September 2021 - 19 W 120/21
ErbR 2022, 263 = ZEV 2022, 307 [Ls]

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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; Vollstreckungsschutz im Rahmen der Kindesrückführung; Aussetzung der Vollstreckung der Rückführungsentscheidung.
HKÜ Art. 13; IntFamRVG § 44

1. In dem Verfahren zu der Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ] kann Vollstreckungsschutz nach Maßgabe von § 44 Abs. 3 S. 2 IntFamRVG gewährt werden.
2. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung, das entführte Kind zurückzuführen, kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlaß der Rückführungsentscheidung in einem solchen Ausmaße geändert haben, daß nunmehr in unvorhersehbarer Weise die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ vorliegen.

Kammergericht, Beschluß vom 8. Oktober 2021 - 16 UF 120/21
FamRZ 2022, 222 = FuR 2022, 105 = NJW-RR 2022, 287 = NZFam 2022, 137 = NJ 2021, 554 = FF 2021, 512 [Ls]

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Verfahrenskostenhilfe; Einsatz des Vermögens; unpfändbare Vermögensbestandteile; Leistungen aus den »Corona-Soforthilfeprogrammen« des Bundes oder der Länder; selbst erklärte »Vermögensreservate«.
ZPO § 115

1. Vermögensbestandteile, die unpfändbar sind, gelten nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO; deshalb sind auch Leistungen aus den »Corona-Soforthilfeprogrammen« des Bundes oder der Länder nicht als im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Vermögen anzusehen.
2. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO kennt keine von dem verfahrenskostenhilfebedürftigen Beteiligten selbst erklärten »Vermögensreservate«: Die bloße Absicht des Beteiligten, einen bestimmten, vorhandenen Geldbetrag für einen bestimmten Zweck wie beispielsweise die eigene Altersvorsorge oder eine Baufinanzierung etc. vorhalten zu wollen, führt noch nicht dazu, daß der betreffende Betrag als nicht einzusetzendes Vermögen anzusehen, und dem Beteiligten zu belassen wäre.

Kammergericht, Beschluß vom 9. November 2021 - 16 WF 154/21
FamRZ 2022, 539 = FuR 2022, 151 = FF 2022, 83 = NZFam 2022, 135 = MDR 2022, 199 [414] = Rpfleger 2022, 88 = NJ 2022, 80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Verfahren nach Beschwerde gegen eine Abhilfeentscheidung.
FamFG §§ 58, 68

1. Wird im Ergebnis eines Abhilfeverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 FamFG einer Beschwerde abgeholfen, und erhebt nunmehr ein (anderer) Beteiligter dagegen Beschwerde, dann richtet sich dieses Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung in der Fassung des Abhilfebeschlusses mit der Folge, daß ein erneutes Abhilfeverfahren durchzuführen ist.
2. Wird (auch) dieser Beschwerde abgeholfen, dann ergeht wiederum eine Ausgangsentscheidung in der Fassung des (neuen) Abhilfebeschlusses, die die erste Instanz abschließt, und die wiederum allein mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG angefochten werden kann.

Kammergericht, Beschluß vom 29. November 2021 - 9 W 106/21
Rpfleger 2022, 190 = FamRZ 2022, 547 [Ls]

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Betreuungsrecht; Pflichtverteidigung für Betreuten.
BGB §§ 1896 ff; StPO §§ 140, 338

Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem »Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden« bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Kammergericht, Beschluß vom 20. Dezember 2021 - (2) 161 Ss 153/21 (35/21)
Rpfleger 2022, 283 = BtPrax 2022, 66 = StraFo 2022, 102 = FamRZ 2022, 656 [Ls]

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Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; Anforderungen an die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts; Fehlen von Rückgabehindernissen.
HKÜ Art. 13; IntFamRVG § 44

1. An die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts nach Art. 3 Abs. 1 lit b) HKÜ sind keine hohen Anforderungen zu stellen; es reicht aus, wenn der Antragsteller sich bis zu der Entführung um die Herstellung einer emotionalen und sozialen Bindung zu seinem Kind bemüht hat.
2. Typische, mit jeder Rückführung verbundene Belastungen für das Kind sind keine Rückgabehindernisse im Sinne des Art. 13 HKÜ, insbesondere ist auch der Wechsel einer Kita ein solcher typischer Umstand, der zwingend mit der Rückführung verbunden ist.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Dezember 2021 - 16 UF 135/21

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