Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Bamberg (2021) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg (2021)


Entscheidungen OLG Bamberg (2021) - OLGBamberg


Verfahrenskostenhilfe; Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen.
Beschluß vom 31. März 2021 - 2 WF 44/21
_______________

Bürgerliches Gesetzbuch; Allgemeiner Teil; Rechtsgeschäfte; Geschäftsfähigkeit; selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäftes; Genehmigung des Familiengerichts für den selbständigen Betrieb eines zweiten Erwerbgeschäftes durch einen Minderjährigen.
Beschluß vom 12. April 2021 - 7 WF 64/21
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Prüfung der Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrages im Verfahrenskostenhilfeverfahren; Leistungsfähigkeit; Erwerbsobliegenheiten; Berücksichtigung von Fahrtkosten und Schulden.
Beschluß vom 12. Mai 2021 - 7 WF 121/21
_______________

Elterliche Sorge; gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles; Rechtsweg; Maskenpflicht nach der Infektionsschutzverordnung; familiengerichtliche Verweisung einer Anregung auf Einleitung eines Amtsverfahrens wegen Kindeswohlgefährdung.
Beschluß vom 18. Mai 2021 - 7 WF 124/21
_______________

Kosten und Gebühren; Verfahrenskostenhilfe bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im laufenden Scheidungsverfahren.
Beschluß vom 10. Juni 2021 - 2 WF 61/21
_______________

Elterliche Sorge; gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles; Rechtsweg; Maskenpflicht nach der Infektionsschutzverordnung; Ablehnung der Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens durch das Familiengericht gegen Corona-Maßnahmen im Schulbetrieb.
Beschluß vom 14. Juni 2021 - 2 UF 80/21
_______________

Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen; Einbenennung eines Kindes; Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung bei einer Patchwork-Familie aus fünf Personen mit drei verschiedenen Namen.
Beschluß vom 12. Juli 2021 - 7 WF 139/21
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; sofortige Beschwerde gegen Zwangsmittelfestsetzung in der Folgesache Versorgungsausgleich; Anwaltszwang.
Beschluß vom 15. Juli 2021 - 2 WF 1/21
_______________

Erbrecht; Erbscheinsverfahren; Festsetzung des Gegenstandswertes; Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit.
Beschluß vom 19. Juli 2021 - 7 W 18/21
_______________

Elterliche Sorge; Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge im Rahmen einer einstweiligen Anordnung; Entscheidungsbefugnis der Eltern für die Teilnahme an Covid-19-Schnelltests in Schulen sowie mögliche Teilnahme des Kindes an einer Corona-Impfung; Ablehnung der Zustimmung zur Teilnahme eines minderjährigen Kindes an einem schulisch veranlaßten COVID-19-Schnelltest.
Beschluß vom 26. Juli 2021 - 7 UF 84/21
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; unzulässige Teilentscheidung; Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Wiederherstellung des (Rest-)Verbunds hinsichtlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht auch bei rechtskräftigem Scheidungsausspruch.
Beschluß vom 24. August 2021 - 7 UF 123/21
_______________

Elterliche Sorge; Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Vorliegen einer Vollmacht eines im Ausland lebenden Elternteils für Teilbereiche des Sorgerechts.
Beschluß vom 18. Oktober 2021 - 7 UF 185/21
_______________

Elterliche Sorge; Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung; Kindeswohlgefahr bei Schulverweigerung.
Beschluß vom 22. November2021 - 2 UF 220/20
_______________

Elterliche Sorge; Entzug von Teilbereichen der Personensorge wegen Interessengegensatz zwischen Kind und Elternteil.
Beschluß vom 13. Dezember 2021 - 7 UF 238/21
_______________

Versorgungsausgleich; keine Pflicht zum Abschluß einer Verrechnungsabrede bei beamtenrechtlicher Versorgung einerseits und Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits.
Beschluß vom 14. Dezember 2021 - 7 UF 194/21
_______________

Ehescheidung; unzumutbare Härte; Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel.
Beschluß vom 15. Dezember 2021 - 7 UF 211/21
_______________

Erbrecht; Erbscheinsverfahren; Aufklärung des Berufungsgrundes in Erbscheinsverfahren bei fehlender Relevanz für den Erbscheinsinhalt.
Beschluß vom 23. Dezember 2021 - 2 W 5/21
_______________

Verfahrensrecht; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Verfahrens; Pflicht zur Anhörung.
Beschluß vom 29. Dezember 2021 - 7 UF 175/21


******************************************************************************************************

Prozeßkosten-/Verfahrenskostenhilfe; Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen.
ZPO § 115; BKGG § 6a

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist im Rahmen der Prozeßkosten-/Verfahrens-kostenhilfe als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, soweit zu der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes der Freibetrag für das Kind in voller Höhe von dem Einkommen des Elternteils in Abzug gebracht wird.

OLG Bamberg, Beschluß vom 31. März 2021 - 2 WF 44/21
FamRZ 2021, 1394 = FuR 2021, 553

Speichern Öffnen ba-2021-03-31-044-21.pdf (55,76 kb)
_______________

Bürgerliches Recht; Allgemeiner Teil; Rechtsgeschäfte; Geschäftsfähigkeit; selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäftes; Genehmigung des Familiengerichts für den selbständigen Betrieb eines zweiten Erwerbgeschäftes durch einen Minderjährigen.
BGB § 112

1. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nach § 112 BGB ist, daß der Minderjährige über seine Jahre hinaus gereift ist, sich in dem Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger benehmen kann, und dies seiner Veranlagung nach auch tun wird.
2. Ein Minderjähriger kann in dem Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen einem Volljährigen gleichgestellt werden, wenn er aufgrund seiner Erfahrungen als Selbständiger erheblich das Wissen und auch die Organisationsfähigkeit Gleichaltriger übertrifft.
3. Aus einem schon bestehenden Betrieb kann gefolgert werden, daß der Betroffene auch gegenüber der Allgemeinheit gewillt ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, wenn der Betrieb beanstandungsfrei geführt wird, und bereits Gewinne abwirft.

OLG Bamberg, Beschluß vom 12. April 2021 - 7 WF 64/21
NZFam 2022, 126 = FamRB 2022, 148 = Rpfleger 2022, 126

Speichern Öffnen ba-2021-04-12-064-21.pdf (67,02 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Prüfung der Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrages im Verfahrenskostenhilfeverfahren; Leistungsfähigkeit; Erwerbsobliegenheiten; Berücksichtigung von Fahrtkosten und Schulden.
BGB § 1603; FamFG § 113; ZPO § 114

1. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange einem Unterhaltsschuldner aufgrund der bestehenden Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB fiktive Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung in der Freizeit zugerechnet werden können mit der Folge, daß er im Hinblick auf den titulierten Unterhalt weiterhin als leistungsfähig anzusehen ist, kann nicht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren beantwortet werden.
2. Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten und Schulden das Einkommen des Unterhaltsschuldners mindern; auch insoweit müssen im Rahmen einer Entscheidung in der Hauptsache stets die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 12. Mai 2021 - 7 WF 121/21

Speichern Öffnen ba-2021-05-12-121-21.pdf (56,19 kb)
_______________

Elterliche Sorge; gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles; Rechtsweg; Maskenpflicht nach der Infektionsschutzverordnung; familiengerichtliche Verweisung einer Anregung auf Einleitung eines Amtsverfahrens wegen Kindeswohlgefährdung.
BGB § 1666; FamFG § 24; GVG § 17a

1. Die Rechtswegverweisung eines bei einem Familiengericht angeregten und auf Maßnahmen gegen eine Grundschule gerichteten Amtsverfahrens nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB kommt nicht in Betracht.
2. Nach einer Anregung hat das Familiengericht gemäß § 24 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigender Anlaß besteht; andernfalls sind die Vorermittlungen zu beenden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 18. Mai 2021 - 7 WF 124/21
FamRZ 2021, 1539

Speichern Öffnen ba-2021-05-18-124-21.pdf (69,96 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Verfahrenskostenhilfe bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im laufenden Scheidungsverfahren.
FamFG § 149; RVG § 48

1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG ist es unerheblich, ob ein Einigungsvertrag außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird; entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich nach § 149 FamFG. Unerheblich ist ferner, ob die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Regelungsgegenstände in dem Verfahren anhängig sind oder nicht.
2. Unerheblich ist weiter, daß der Scheidungsantrag nach Abschluß eines Einigungsvertrages zurückgenommen worden ist: § 48 Abs. 3 RVG setzt lediglich voraus, daß nach der Beiordnung in einer Ehesache ein Einigungsvertrag über einen der dort genannten Gegenstände geschlossen worden ist.
3. Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages kraft Gesetzes ein, ohne daß ein Erstreckungsantrag notwendig ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 10. Juni 2021 - 2 WF 61/21
FamRZ 2021, 1652 = NZFam 2021, 752 = JurBüro 2021, 462 = FamRB 2022, 8

Speichern Öffnen ba-2021-06-10-061-21.pdf (65,23 kb)
_______________

Elterliche Sorge; gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles; Rechtsweg; Maskenpflicht nach der Infektionsschutzverordnung; Ablehnung der Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens durch das Familiengericht gegen Corona-Maßnahmen im Schulbetrieb.
BGB § 1666; FamFG §§ 24, 57, 58; GVG § 13; VwGO § 40

1. Im Rahmen der Anregung eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens nach § 24 FamFG ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. § 24 FamFG eröffnet die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorprüfung, wobei sich deren Ergebnis als rein interner Akt ohne Außenwirkung darstellt. Diese Außenwirkung wird erst durch die Einleitung des Verfahrens hergestellt. Dies gilt auch für entsprechende einstweilige Anordnungsverfahren.
2. Eine Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist ausnahmsweise statthaft, wenn das Gericht aufgrund der Anregung eine abschließende Endentscheidung als eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung trifft, durch die der jeweilige Beteiligte in eigenen Rechten betroffen wird.
3. Werden Maßnahmen gegen Anordnungen staatlicher Schulen zum Schutze des Kindes von dem Familiengericht abgelehnt, ist ein unmittelbarer Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge durch deren Entzug oder zumindest teilweise Beeinträchtigung nicht erkennbar. Meint ein Elternteil, ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung zu haben, genügt dies nicht, um eine materiell-rechtliche, subjektive Berechtigung und damit eine Beschwerdebefugnis zu begründen.
4. Zu der Überprüfung der für den staatlichen Schulbetrieb angeordneten hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, Anordnungen und Regelungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG, und damit die sachliche Entscheidungsbefugnis des Familiengerichts nicht gegeben.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. Juni 2021 - 2 UF 80/21
NJW 2021, 2521 = FamRZ 2021, 1385 [Ls]

Speichern Öffnen ba-2021-06-14-080-21.pdf (68,86 kb)
_______________

Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen; Einbenennung eines Kindes; Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung bei einer Patchwork-Familie aus fünf Personen mit drei verschiedenen Namen.
BGB § 1618

1. Gegen eine Namensänderung spricht als stets zu beachtender, wichtiger Kindesbelang die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht, und die daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf.
2. Für die zu treffende Entscheidung ist es ohne Belang, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde es bei einer in der Familie lebenden Stiefschwester zu einer Namensänderung gekommen ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 12. Juli 2021 - 7 WF 139/21
NZFam 2022, 273 = Rpfleger 2022, 124

Speichern Öffnen ba-2021-07-12-139-21.pdf (62,78 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; sofortige Beschwerde gegen Zwangsmittelfestsetzung in der Folgesache Versorgungsausgleich; Anwaltszwang.
VersAusglG §§ 1 ff; FamFG §§ 35, 114, 137

Das Verfahren der sofortigen Beschwerde und damit auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwangsmittelfestsetzung wegen Nichtmitwirkung in der Folgesache Versorgungsausgleich im Verbundverfahren unterliegt dem Anwaltszwang.

OLG Bamberg, Beschluß vom 15. Juli 2021 - 2 WF 1/21
FamRZ 2021, 1815 = FuR 2021, 674 = NZFam 2021, 841 = MDR 2021, 1290

Speichern Öffnen ba-2021-07-15-001-21.pdf (59,67 kb)
_______________

Erbrecht; Erbscheinsverfahren; Festsetzung des Gegenstandswertes; Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit.
RVG § 33

1. Für die einem Beteiligten zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den in dem Verfahren verfolgten wirtschaftlichen Interessen.
2. Besteht das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten darin, über den von einem weiteren Beteiligten in dessen Erbscheinsantrag zugestandenen Erbteil von 1/2 hinaus die Stellung als Alleinerbe zu verteidigen, ist lediglich die Hälfte des Nachlaßwertes als Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit für den Beteiligten zugrunde zu legen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 19. Juli 2021 - 7 W 18/21
ZEV 2021, 647 = NJW-Spezial 2021, 604

Speichern Öffnen ba-2021-07-19-018-21.pdf (54,37 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge im Rahmen einer einstweiligen Anordnung; Entscheidungsbefugnis der Eltern für die Teilnahme an Covid-19-Schnelltests in Schulen sowie mögliche Teilnahme des Kindes an einer Corona-Impfung; Ablehnung der Zustimmung zur Teilnahme eines minderjährigen Kindes an einem schulisch veranlaßten COVID-19-Schnelltest.
BGB §§ 1628, 1671, 1687

1. Allein die Ablehnung der Zustimmung zu der Teilnahme eines minderjährigen Kindes an einem schulisch veranlaßten COVID-19-Schnelltest vermag ein dringendes Bedürfnis für die sofortige Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht zu begründen.
2. Die Teilnahme eines minderjährigen Kindes an einem schulischen COVID-19-Schnelltest ist nicht durch die Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB gedeckt; es handelt sich hierbei vielmehr aufgrund des möglichen Ausschlusses des Kindes von dem Präsenzunterricht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 S. 1 BGB.

OLG Bamberg, Beschluß vom 26. Juli 2021 - 7 UF 84/21
FamRZ 2021, 1537 = FuR 2021, 664 = NZFam 2021, 837

Speichern Öffnen ba-2021-07-26-084-21.pdf (70,17 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; unzulässige Teilentscheidung; Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Wiederherstellung des (Rest-)Verbunds hinsichtlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht auch bei rechtskräftigem Scheidungsausspruch.
FamFG §§ 137, 140, 142

1. Wenn der Scheidungsausspruch von keinem Beteiligten angefochten wurde, kann allein die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich aufgehoben werden, um die von §§ 137, 142 Abs. 1 FamFG geforderte einheitliche Entscheidung »über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen« zu ermöglichen.
2. Werden mehrere Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG abgetrennt, besteht der Verbund unter ihnen nach § 137 Abs. 5 FamFG fort. Gleiches gilt, wenn eine Folgesache zu Unrecht abgetrennt wurde.

OLG Bamberg, Beschluß vom 24. August 2021 - 7 UF 123/21
FamRZ 2022, 653 = NZFam 2022, 184

Speichern Öffnen ba-2021-08-24-123-21.pdf (59,03 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Vorliegen einer Vollmacht eines im Ausland lebenden Elternteils für Teilbereiche des Sorgerechts.
BGB § 1671

1. Eine Bevollmächtigung durch einen Elternteil macht die Übertragung des Sorgerechts entbehrlich, wenn und soweit eine ausreichend verläßliche Handhabe zu der Wahrung der Kindesbelange vorhanden ist.
2. Durch umfassend erteilte Vollmachten für Teilbereiche der elterlichen Sorge ist der betreuende Elternteil in der Lage, die Entscheidungen für die Kinder in diesen Bereichen hinreichend zu treffen, auch für den Fall, daß sich ein Elternteil dauernd im Ausland aufhält.
3. Durch moderne Kommunikationsmittel (Telefon, E-mail) und die Möglichkeit, auch Unterschriften elektronisch zu leisten, ist ausreichender Kontakt sichergestellt.

OLG Bamberg, Beschluß vom 18. Oktober 2021 - 7 UF 185/21
NZFam 2022, 125

Speichern Öffnen ba-2021-10-18-185-21.pdf (62,80 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung; Kindeswohlgefahr bei Schulverweigerung.
BGB §§ 1666, 1666a; EUG BY §§ 35, 118, 119

1. §§ 1666, 1666a BGB ermöglichen lediglich ein staatliches Einschreiten zu der Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung, nicht die Durchsetzung einer bestmöglichen Förderung des jeweils betroffenen Kindes.
2. Im Falle einer Schulverweigerung kann nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden, sondern es sind alle wesentlichen Aspekte des konkreten Einzelfalles zu ermitteln und hinsichtlich einer konkreten Kindeswohlgefährdung zu bewerten; allgemeine Erwägungen reichen zu der Begründung einer konkreten und erheblichen Gefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB nicht aus.
3. Für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen ist nicht Aufgabe des Familiengerichts; vielmehr stehen der Schulbehörde hierfür die sich aus Art. 118, Art. 119 in Verbindung mit Art. 35 BayEUG ergebenden Maßnahmen zur Verfügung, die von dieser in eigener Zuständigkeit zu prüfen sind.

OLG Bamberg, Beschluß vom 22. November 2021 - 2 UF 220/20
NJW-RR 2022, 296 = NZFam 2022, 25 = FamRB 2022, 57 = FamRZ 2022, 458 [Ls]

Speichern Öffnen ba-2021-11-22-220-20.pdf (117,06 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Entzug von Teilbereichen der Personensorge wegen Interessengegensatz zwischen Kind und Elternteil.
BGB §§ 1629, 1796

Der sorgeberechtigten Mutter eines Pflegekindes kann nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB die Vertretung für den Teilbereich der Personensorge (hier: Namensänderung) entzogen werden, wenn ein erheblicher Interessengegensatz zwischen den Interessen des Kindes und der Mutter besteht, eine umfassende Abwägung der Interessen des Kindes und der Mutter ergibt, daß ohne die Namensänderung des Kindes für dieses schwerwiegende Nachteile zu befürchten sind, und überwiegende Interessen der Mutter der Namensänderung nicht entgegenstehen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Dezember 2021 - 7 UF 238/21
NZFam 2022, 178 = FamRB 2022, 98

Speichern Öffnen ba-2021-12-13-238-21.pdf (83,68 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; keine Pflicht zum Abschluß einer Verrechnungsabrede bei beamtenrechtlicher Versorgung einerseits und Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits.
VersAusglG §§ 16, 27

1. Die Verrechnung einer beamtenrechtlichen Versorgung (§ 16 VersAusglG) mit dem Anrecht einer gesetzlichen Rentenversicherung findet nicht statt.
2. Eine Pflicht zu dem Abschluß einer Verrechnungsvereinbarung besteht nicht.
3. Aus der Weigerung des anderen Ehegatten, einer Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen, folgen keine Sanktionen im Sinne des § 27 VersAusglG.
4. Über § 27 VersAusglG können Rechtswirkungen des Gesetzes auch im Übrigen nicht korrigiert werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. Dezember 2021 - 7 UF 194/21
NZFam 2022, 130

Speichern Öffnen ba-2021-12-14-194-21.pdf (75,36 kb)
_______________

Ehescheidung; unzumutbare Härte; Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel.
BGB § 1568

1. Zu der Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht.
2. Die Scheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil sie von dem Ehegatten, der sie ablehnt, aufgrund seiner inneren Verfassung und Einstellung als besondere Härte empfunden werden würde.
3. Selbst wenn die Ehescheidung, also der Scheidungsausspruch, an sich eine Depression und damit einhergehende Gedanken vertiefen würde, ist viel tiefgreifender die Trennung der Beteiligten und die damit einhergehenden Lebensveränderungen auf die Beteiligten, und die grundlegende psychische Disposition des Ehegatten, der nicht geschieden werden will.
4. Eine schwere Härte ist dann zu verneinen, wenn demjenigen, welcher die Härte vorbringt, selbst die innere Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - 7 UF 211/21

Speichern Öffnen ba-2021-12-15-211-21.pdf (64,10 kb)
_______________

Erbrecht; Erbscheinsverfahren; Aufklärung des Berufungsgrundes in Erbscheinsverfahren bei fehlender Relevanz für den Erbscheinsinhalt.
BGB §§ 2353, 2365, 2366; FamFG §§ 352, 352a, 352b, 352e

1. Der Erbscheinsantrag kann nicht mit prozessualer Bindungswirkung für das Nachlaßgericht auf einen konkreten Berufungsgrund beschränkt werden, jedenfalls dann, wenn die Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund von allen Erben angenommen wurde, bzw. von keinem Erben mehr ausgeschlagen werden kann.
2. Der Berufungsgrund ist bis auf den Ausnahmefall der mehrfachen Berufung nicht in den Erbschein aufzunehmen.
3. Der gesetzliche Inhalt des Erbscheines ist strikt dahin begrenzt, daß er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeugen hat. Den Beteiligten steht kein Recht zu, eine Ergänzung des Erbscheines zu fordern, die über den gesetzlichen Rahmen des Erbscheines hinausgeht, und an dessen Rechtswirkungen nicht teilhat.
4. Das Erbscheinsverfahren dient nicht dazu, die Auseinandersetzung zwischen den Miterben zu regeln.

OLG Bamberg, Beschluß vom 23. Dezember 2021 - 2 W 5/21
Rpfleger 2022, 193 = FGPrax 2022, 32 = ZErb 2022, 114 = ErbR 2022, 256 = MDR 2022, 319 = ZEV 2022, 209 [282]

Speichern Öffnen ba-2021-12-23-005-21.pdf (78,83 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Verfahrens; Pflicht zur Anhörung.
FamFG §§ 69, 159, 160

1. Das Wort »soll« in § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG bedeutet nicht, daß das Gericht nach seinem Ermessen von der persönlichen Anhörung absehen darf, sondern nur aus schwerwiegenden Gründen.
2. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen der Eltern oder eines Elternteils ist gegebenenfalls ein Ordnungsgeld zu verhängen (§ 33 Abs. 3 FamFG).
3. Unter Abwägung der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG, dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie einerseits, sowie den Belastungen der Beteiligten durch eine Anhörung vor dem Senat andererseits kann eine Zurückverweisung an das Familiengericht sachgerecht sein.

OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Dezember 2021 - 7 UF 175/21
FamRZ 2022, 652 = NZFam 2022, 176 = ZKJ 2022, 104

Speichern Öffnen ba-2021-12-29-175-21.pdf (58,01 kb)
_________________________________________________________________________________________________

Aktuelles

Keine Einträge vorhanden.