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Entscheidungen OLG Stuttgart (2021)


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Titulierung übergegangener Kindesunterhaltsansprüche; Statthaftigkeit des Vereinfachten Unterhaltsverfahrens bei bereits zuvor betriebenem Verfahren.
Beschluß vom 14. Januar 2021 - 11 WF 141/20
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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Unterhaltspflicht; Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse; Zurechnung fiktiver Einkünfte; Abänderungsverfahren wegen Leistungsunfähigkeit trotz Versäumung der Einwendungsfrist im Vereinfachten Unterhaltsverfahren; Erwerbsobliegenheit eines ausländischen Unterhaltspflichtigen während Ausbildung.
Beschluß vom 28. Januar 2021 - 11 WF 171/20
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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Titulierung übergegangener Kindesunterhaltsansprüche; Statthaftigkeit des Vereinfachten Unterhaltsverfahrens bei bereits zuvor betriebenem Verfahren.
BGB §§ 1601 ff; FamFG § 249; UVG § 3

Der erneuten Festsetzung aufgrund übergegangener Unterhaltsansprüche im Vereinfachten Unterhaltsverfahren nach Unterhaltsvorschußleistungen steht § 249 Abs. 2 FamFG auch bei Ausschöpfung der nach der Gesetzeslage bis zum Jahre 2017 geltenden Leistungshöchstdauer und Wiederaufnahme der Leistungen nach der Gesetzesänderung entgegen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Januar 2021 - 11 WF 141/20
FamRZ 2021, 1137 = NJW-RR 2021, 1013

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte Unterhaltspflicht; Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse; Zurechnung fiktiver Einkünfte; Abänderungsverfahren wegen Leistungsunfähigkeit trotz Versäumung der Einwendungsfrist im Vereinfachten Unterhaltsverfahren; Erwerbsobliegenheit eines ausländischen Unterhaltspflichtigen während Ausbildung.
BGB §§ 1603, 1612; ZPO § 114; FamFG §§ 240, 252

1. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, daß sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien; dies gilt auch für ungelernte Kräfte oder für Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen. Zu den insbesondere im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen gehört es zudem auch, daß sich der Unterhaltspflichtige um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht.
2. Bei einem für den Mindestunterhalt auch bei fiktiver Vollbeschäftigung unzureichenden Einkommen ist zu prüfen, ob und inwiefern dem Unterhaltspflichtigen eine zusätzliche Nebentätigkeit zumutbar ist. Trotz der gesteigerten Unterhaltspflicht ergeben sich aber die Grenzen der von dem Unterhaltspflichtigen zu verlangenden Tätigkeiten aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes und aus den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, daß eine Tätigkeit trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum des Kindes zu sichern, unzumutbar erscheint.
3. Kinder müssen es im Ausnahmefall hinnehmen, daß der unterhaltspflichtige Elternteil eine Erstausbildung absolviert. Die Erlangung einer angemessenen Berufsausbildung gehört zu dem eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. Januar 2021 - 11 WF 171/20
NZFam 2021, 430 = NJW-Spezial 2021, 292 = FamRZ 2022, 526 [Ls] = FF 2022, 216 [Ls]

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