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Entscheidungen OLG Hamburg (2021) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg (2021)



Entscheidungen OLG Hamburg (2021) - OLGHamburg


Verfahrenskostenhilfe; rechtzeitige Antragstellung; Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Bewilligungsentscheidung.
OLG Hamburg, Beschluß vom 6. Januar 2021 – 12 WF 168/20
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Elterliche Sorge; Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht.
Beschluß vom 2. Februar 2021 - 12 WF 5/21
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Betreuungsrecht; Beteiligung des Betreuers in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren.
Beschluß vom 5. Februar 2021 - 2 Ws 4/21
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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen einen prozeßunfähigen Auskunftsschuldner.
Beschluß vom 8. Februar 2021 - 2 W 76/20
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Umgangsrecht; Kindeswohl; Beachtung geänderter Umstände bei Vollstreckung einer Umgangsregelung.
Beschluß vom 9. Februar 2021 - 12 WF 11/21
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Verfahrenskostenhilfe; Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts in Kindschaftssachen.
Beschluß vom 12. Februar 2021 - 2 WF 58/20
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Personenstandsrecht; Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht.
Beschluß vom 11. März 2021 - 2 W 50/20
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Erbrecht; Erbscheinsverfahren; Berücksichtigung nach dem Schulchan Aruch getroffener testamentarischer Verfügungen eines Iraners jüdischen Glaubens.
Beschluß vom 29. März 2021 - 2 W 17/20
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Gewaltschutzrecht; Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung; Zwangsvollstreckung bei schuldhaftem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot.
Beschluß vom 20. April 2021 - 12 WF 45/21
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Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Veräußerung einer zum Nachlaß gehörenden Wohnung; Genehmigungsbedürftigkeit.
Beschluß vom 28. April 2021 - 2 W 30/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Abänderung einer Umgangsregelung im Wege einstweiliger Anordnung; Herausgabe der Krankenversicherungskarte während der Ausübung der Umgangskontakte; Beschwerde gegen die Entscheidung über Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Beschluß vom 28. April 2021 – 12 WF 54/21
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Ehewohnung und Hausrat; Verfahrensänderung mit Rechtskraft der Ehescheidung; Überleitung eines Verfahrens als Haushaltssache.
Beschluß vom 20. Mai 2021 - 12 UF 150/20
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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen behaupteter Unterhaltspflichtverletzungen und schwerer Vergehen seitens des Ehegatten (hier: verneint).
Beschluß vom 25. Mai 2021 - 2 UF 138/20
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Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die durch ein Kind zu besuchende weiterführende Schule; Bestimmung im Wege der einstweiligen Anordnung als anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge.
Beschluß vom 22. Juni 2021 - 12 UF 61/21
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Elterliche Sorge; Ende der Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils; Vollstreckungsabwehrklage.
Beschluß vom 25. Juni 2021 - 2 UF 14/21
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Kosten und Gebühren; Einigungsgebühr in Kindschaftssachen.
Beschluß vom 1. Juli 2021 - 2 WF 46/21
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Kosten und Gebühren; Festsetzung der Gerichtsgebühren; Gebührenermäßigung für Unterhaltsverfahren mit Vergleichen.
Beschluß vom 27. Juli 2021 - 12 WF 88/21
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Abstammungsrecht; Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Antrag der Kindesmutter; Feststellungslast des Vaterschaftsprätendenten für Nichtbestehen der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind; Regelvermutung des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB.
Beschluß vom 23. August 2021 - 12 WF 98/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zum Wohle des Kindes; unzulässige Teilentscheidung in Umgangsverfahren; Anordnung einer isolierten Umgangsbegleitung; keine gesetzlichen Regelung zur Tragung der Kosten durch die Staatskasse; Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten im Rahmen der Amtsermittlung zur weiteren Abschätzung der Gefährdung des Kindeswohles.
Beschluß vom 24. August 2021 - 12 UF 128/21
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Ehewohnung und Hausrat; Entschädigung für Nutzung der Ehewohnung nach der Trennung.
Beschluß vom 31. August 2021 - 12 WF 81/21
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Adoptionsrecht; Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption; verfassungskonforme Auslegung des § 1747 BGB; gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis; Verhalten des nicht zustimmenden Elternteils.
Beschluß vom 9. September 2021 - 2 UF 43/21
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Erbrecht; Auslegung letztwilliger Verfügungen.
Beschluß vom 10. September 2021 – 2 U 2/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Einsetzung eines Umgangspflegers als Ergänzungspfleger in einstweiligen Anordnungsverfahren mit Einräumung eines Umgangsbestimmungsrechts; Eröffnung der Beschwerde.
Beschluß vom 27. Oktober 2021 - 2 UF 71/21
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Embryonenschutz; Herausgabe der kryokonservierten Samenzellen des verstorbenen Lebensgefährten.
Beschluß vom 11. November 2021 - 6 W 28/21
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Ehewohnung und Hausrat; Begriff »Haushaltsgegenstände«; Tatbestandsmerkmal »gehören« in § 1361a BGB.
Beschluß vom 16. November 2021 - 12 UF 178/21
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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Verstoß gegen eine Umgangsregelung; Zwangsvollstreckung; doppelter Zweck von Ordnungsmitteln; Festsetzung bei mehreren Einzelverstößen.
Beschluß vom 23. November 2021 - 12 WF 145/21


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Verfahrenskostenhilfe; rechtzeitige Antragstellung; Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Bewilligungsentscheidung.
ZPO §§ 114, 117

1. Verfahrenskostenhilfe kann nur dann bewilligt werden, wenn der formgerechte Antrag bereits vor dem Abschluß des jeweiligen Rechtszuges bei dem zuständigen Gericht vorliegt.
2. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt eine Bewilligung darüber hinaus in Betracht, wenn das Gericht, etwa mit Blick auf eine von den Beteiligten vergleichsweise ins Auge gefaßte Erledigung des Verfahrens in dem Termin, gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen.
3. Nachreichen der Belege in dem Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Bewilligungsentscheidung scheidet aus, wenn dem Antragsteller seitens des Gerichts erfolglos eine Frist zu der Nachreichung gesetzt worden ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 6. Januar 2021 – 12 WF 168/20
FamRZ 2021, 1395 = FuR 2021, 270

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Elterliche Sorge; Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht.
BGB § 1684; FamFG §§ 57, 76, 127

1. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in den Fällen des § 57 S. 1 FamFG ausgeschlossen, wenn der Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wurde; insoweit reicht der Rechtsweg in dem Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht weiter als der Rechtsweg in der Hauptsache.
2. Auch mit dem Ziel der Einrichtung einer Umgangspflegschaft wird eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht nicht anfechtbar; andernfalls würde die mit der Regelung des § 57 S. 1 FamFG verfolgte Zielsetzung einer Beschleunigung des Verfahrens unterlaufen, und es würden schwierige Abgrenzungsfragen geschaffen werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 2. Februar 2021 - 12 WF 5/21
FamRZ 2021, 1218 = FuR 2021, 677

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Betreuungsrecht; Beteiligung des Betreuers in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren.
BGB § 1902; StGB § 63; StPO §§ 297, 298

Grundsätzlich ist der Betreuer in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren nicht zu beteiligen: Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.

OLG Hamburg, Beschluß vom 5. Februar 2021 - 2 Ws 4/21
FamRZ 2021, 1147 = Rpfleger 2021, 412 = RuP 2021, 119 = StV 2022, 141 = BtPrax 2021, 118 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen einen prozeßunfähigen Auskunftsschuldner.
ZPO §§ 319, 888

1. Ist der prozeßunfähige Auskunftsschuldner nicht in der Lage, die titulierte Auskunft selbst zu erteilen, dann können gegen sein Vermögen gleichwohl Zwangsgelder gemäß § 888 ZPO festgesetzt werden, wenn die geschuldete Auskunft durch einen Vertreter erteilt werden kann.
2. Die Festsetzung von (Ersatz-)Zwangshaft scheidet sowohl gegen den prozeßunfähigen Auskunftsschuldner als auch gegen seinen nur rechtsgeschäftlich bestellten Bevollmächtigten aus.
3. Für das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen genügt es im Falle einer nachträglichen Berichtigung des Urteils, daß das jeweils unberichtigte Urteil und der Berichtigungsbeschluß dem Vollstreckungsschuldner in beglaubigter Abschrift zugestellt werden; einer (erneuten) Zustellung des Urteils mit Berichtigungsvermerk bedarf es nicht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 8. Februar 2021 - 2 W 76/20
FamRZ 2021, 1228 = FuR 2021, 499 = NJW-RR 2021, 572 = MDR 2021, 706

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Umgangsrecht; Kindeswohl; Beachtung geänderter Umstände bei Vollstreckung einer Umgangsregelung.
BGB §§ 1666, 1684; FamFG § 89

1. In einem Verfahren zu der Vollstreckung einer Umgangsregelung sind neu hinzutretende Umstände zu der Wahrung des Kindeswohles nur dann beachtlich, wenn sich daraus triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe ergeben, und hierauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist.
2. Da die Abänderung auch von Amts wegen erfolgen kann, ist es auch ausreichend, daß eine Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen geboten ist, und die Umstände dem Gericht mitgeteilt werden.
3. Eingeschränktes rechtliches Gehör in einem einstweiligen Anordnungsverfahren kann es rechtfertigen, bei der Entscheidung über die Verhängung des Ordnungsmittels das Kindeswohl einzubeziehen.
4. Neu hinzutretende Umstände können bei der Vollstreckung der Umgangsregelung vorliegen, wenn die vereinbarte Umgangsregelung wegen zwischenzeitlicher Ereignisse nicht mehr praktikabel erscheint (hier: Unzumutbarkeit von Übernachtung wegen gewalttätiger Auseinandersetzung zwischen Familien).

OLG Hamburg, Beschluß vom 9. Februar 2021 - 12 WF 11/21
FamRZ 2021, 1406 = FuR 2021, 551 = NJW-Spezial 2021, 294 = FamRB 2021, 419

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Verfahrenskostenhilfe; Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts in Kindschaftssachen.
FamFG §§ 76, 78

1. In Kindschaftssachen ist in der Regel eine persönliche anwaltliche Beratung des Elternteils erforderlich; daher kommt es für die Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe darauf an, ob es dem Bedürftigen zumutbar ist, sich zu der Wahrnehmung persönlicher Beratungsgespräche zu einem in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten zu begeben.
2. Maßgeblich hierfür ist, ob ein bemittelter Beteiligter in der Situation des Bedürftigen einen Rechtsanwalt unter Inkaufnahme der damit einhergehenden Mehrkosten an seinem Wohnort beauftragt hätte, um den Zeit- und Fahraufwand zu der Wahrnehmung von Terminen bei einem Rechtsanwalt in dem Gerichtsbezirk zu vermeiden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 12. Februar 2021 - 2 WF 58/20
FamRZ 2021, 1398

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Personenstandsrecht; Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht.
BGB § 1616; EGBGB Art. 6, Art. 10; PStG §§ 21, 48; RuStAG § 4

1. Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfaßt auch den Vatersnamen nach russischem Recht.
2. Der Vatersname nach russischem Recht verstößt nicht gegen den Grundsatz des ordre public (Art. 6 EGBGB).

OLG Hamburg, Beschluß vom 11. März 2021 - 2 W 50/20
FamRZ 2021, 1952 = NZFam 2021, 754 = StAZ 2021, 339

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Erbrecht; Erbscheinsverfahren; Berücksichtigung nach dem Schulchan Aruch getroffener testamentarischer Verfügungen eines Iraners jüdischen Glaubens.
BGB §§ 2353, 2361; GG Art. 3, Art. 14; EGBGB Art. 6

1. Die Regelungen des für das jüdisch-religiöse Recht maßgeblichen Schulchan Aruch sind mit dem deutschen orde-public-Grundsatz (Art. 6 EGBGB) nicht vereinbar, soweit sie die Testierfähigkeit ausschließen, und dort, wo sie sie zulassen, eine testamentarische Einsetzung der Ehefrau als Erbin ausschließen.
2. Bei den Regelungen des Schulchan Aruch zu der Anwesenheit zweier koscherer Zeugen bei der Testamentserrichtung handelt es sich nicht um ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Formerfordernis, sondern um eine verfahrensrechtliche Regelung, die der Wirksamkeit eines Testamentes nicht im Wege steht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 29. März 2021 - 2 W 17/20
FamRZ 2021, 1495 = NJW-Spezial 2021, 583 = ErbR 2021, 863 = ZEV 2021, 729 [Ls]

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Gewaltschutzrecht; Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung; Zwangsvollstreckung bei schuldhaftem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot.
FamFG § 95; ZPO § 890

1. Die Zwangsvollstreckung einer Gewaltschutzanordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 890 Abs. 1 ZPO setzt voraus, daß der Schuldner schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat, denn es handelt sich bei der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft nicht nur um Zwangsmittel, sondern auch um die Sühne einer Zuwiderhandlung.
2. Die Feststellungslast für seine Schuldunfähigkeit trägt der Schuldner.

OLG Hamburg, Beschluß vom 20. April 2021 - 12 WF 45/21
FamRZ 2021, 1411

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Erbrecht; Nachlaßpflegschaft; Veräußerung einer zum Nachlaß gehörenden Wohnung; Genehmigungsbedürftigkeit.
BGB §§ 1821, 1915, 1962

Die Veräußerung einer zum Nachlaß gehörenden Wohnung durch den Nachlaßpfleger ist genehmigungsfähig, wenn weitere Preissteigerungen für Eigentumswohnungen in Hamburg nicht sicher prognostiziert werden können, die laufenden Kosten der unvermieteten Wohnung höher sind als die Nachteile, die dadurch entstehen, daß eine Anlage des Veräußerungserlöses nur unterhalb der Inflationsrate möglich ist, und eine Sanierung und Vermietung der Wohnung den Nachlaß mit hohen weiteren Kosten belasten, sowie die spätere Veräußerbarkeit der (dann vermieteten) Wohnung einschränken würde.

OLG Hamburg, Beschluß vom 28. April 2021 - 2 W 30/21
ZEV 2022, 307 [Ls]

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Abänderung einer Umgangsregelung im Wege einstweiliger Anordnung; Herausgabe der Krankenversicherungskarte während der Ausübung der Umgangskontakte; Beschwerde gegen die Entscheidung über Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
BGB §§ 1632, 1684; FamFG § 57

1. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in den Fällen des § 57 S. 1 FamFG ausgeschlossen, soweit es um die Erfolgsaussicht geht; insoweit reicht der Rechtsweg in dem Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsverfahren nicht weiter als der Rechtsweg in der Hauptsache.
2. Auch wenn sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verpflichtung zu der Herausgabe der Krankenversicherungskarte aus einer Zusammenschau der §§ 1632, 1684 BGB ergibt, führt dies nicht dazu, daß das Amtsgericht gemäß § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG über einen Antrag auf »Herausgabe des Kindes« entschieden hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 28. April 2021 – 12 WF 54/21

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Ehewohnung und Hausrat; Verfahrensänderung mit Rechtskraft der Ehescheidung; Überleitung eines Verfahrens als Haushaltssache.
BGB §§ 1361a, 1568b

Ein noch nicht beendetes Verfahren gemäß § 1361a BGB kann nach Rechtskraft der Ehescheidung auch nicht teilweise in ein Verfahren auf der Grundlage des § 1568b BGB übergeleitet werden, wenn es in der Beschwerdeinstanz anhängig ist: Eine »Überleitung des Verfahrens« stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz der reformatio in peius, der in Ehewohnungs- und Haushaltssachen gilt.

OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Mai 2021 - 12 UF 150/20
FamRZ 2022, 257 = NJW-RR 2021, 1372 = NZFam 2021, 847 = FamRB 2022, 84 = NJW-Spezial 2021, 646

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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen behaupteter Unterhaltspflichtverletzungen und schwerer Vergehen seitens des Ehegatten (hier: verneint).
VersAusglG § 27

Zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG mit Blick auf behauptete Unterhaltspflichtverletzungen und schwere Vergehen seitens der Ehefrau.

OLG Hamburg, Beschluß vom 25. Mai 2021 - 2 UF 138/20
FF 2022, 216 [Ls]

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Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die durch ein Kind zu besuchende weiterführende Schule; Bestimmung im Wege der einstweiligen Anordnung als anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge.
BGB § 1628; FamFG §§ 57, 151

1. Mit der Entscheidung über die Bestimmung der Schulwahl im Wege der einstweiligen Anordnung liegt eine anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 151 Nr. 1 FamFG, § 1628 BGB vor.
2. Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die durch das Kind zu besuchende weiterführende Schule stellt einen punktuell-sachbezogenen Konflikt im Sinne des § 1628 BGB dar. Diese Entscheidung ist, auch wenn sie weitreichende Auswirkungen hinsichtlich des zukünftigen Aufenthaltsortes und des von den Eltern gewählten Betreuungsmodells hat, etwa wenn die alternativen Schulen in verschiedenen Orten liegen, in einem isolierten Verfahren des § 1628 BGB zu treffen. Bei der Entscheidung sind sämtliche relevanten Kriterien zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist insbesondere die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägungen mit einzubeziehen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 22. Juni 2021 - 12 UF 61/21
FamRZ 2022, 107 = FuR 2022, 145 = NZFam 2021, 876 = FamRB 2021, 458 = FF 2022, 86 [Ls]

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Elterliche Sorge; Ende der Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils; Vollstreckungsabwehrklage.
BGB §§ 394, 1629; ZPO §§ 767, 850b; FamFG § 120

Endet die Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils gemäß § 1629 Abs. 3 BGB durch rechtskräftige Scheidung, durch Änderung des Obhutsverhältnisses oder des Sorgerechts oder durch Volljährigkeit des Kindes, dann kann der Schuldner dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 25. Juni 2021 - 2 UF 14/21
NZFam 2022, 411 = FF 2022, 217 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Einigungsgebühr in Kindschaftssachen.
RVG-VV Nr. 1000

In Kindschaftssachen entsteht aufgrund einer Vereinbarung eine Einigungsgebühr, wenn die Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich macht, oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt, auch wenn die Beteiligten nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen können.

OLG Hamburg, Beschluß vom 1. Juli 2021 - 2 WF 46/21
FamRZ 2022, 47 = NZFam 2022, 133 = FF 2022, 171

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Kosten und Gebühren; Festsetzung der Gerichtsgebühren; Gebührenermäßigung für Unterhaltsverfahren mit Vergleichen.
FamGKG § 3 Abs. 2 Anlage 1 Ziffer 1221 FamGKG-KV

Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren gemäß Ziffer 1221 FamGKG-KV findet nur statt, wenn das gesamte Verfahren einschließlich der Regelung der Kosten durch Vergleich beendet worden ist. Eine Ermäßigung unterbleibt auch dann, wenn eine Entscheidung nicht begründet worden ist, oder wenn die Parteien auf eine Begründung verzichtet haben.

OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Juli 2021 - 12 WF 88/21
FamRZ 2022, 476 = NZFam 2021, 844 = JurBüro 2021, 484

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Abstammungsrecht; Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Antrag der Kindesmutter; Feststellungslast des Vaterschaftsprätendenten für Nichtbestehen der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind; Regelvermutung des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB.
BGB § 1600; FamFG § 76; ZPO § 114

1. Grundsätzlich trägt der Vaterschaftsprätendent die Feststellungslast für das Nichtbestehen der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind; die Mutter und den rechtlichen Vater trifft jedoch insbesondere dann eine sekundäre Darlegungslast, die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung darzulegen, wenn der leibliche Vater keinen Einblick in die Beziehung hat.
2. Die Regelvermutung des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB gilt auch dann, wenn der rechtliche Vater die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat, und erst später die Mutter heiratet.
3. Bei der Anwendung der Regelvermutung des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB ist entgegen der herrschenden Meinung nicht zwischen der Übernahme der Verantwortung und dem Tragen der Verantwortung zu unterscheiden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 23. August 2021 - 12 WF 98/21

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zum Wohle des Kindes; unzulässige Teilentscheidung in Umgangsverfahren; Anordnung einer isolierten Umgangsbegleitung; keine gesetzlichen Regelung zur Tragung der Kosten durch die Staatskasse; Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten im Rahmen der Amtsermittlung zur weiteren Abschätzung der Gefährdung des Kindeswohles.
BGB § 1684; StPO § 474

1. Eine in Umgangsverfahren unzulässige Teilentscheidung liegt vor, wenn in einem Hauptsacheverfahren der Umgang nur für einen begrenzten Zeitraum von einem halben Jahr gegen den Willen der Eltern konkret geregelt wird, ohne daß für eine Fortführung des Umgangs eine konkrete Perspektive besteht.
2. Für die Anordnung einer isolierten Umgangsbegleitung gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zu der Tragung der Kosten durch die Staatskasse.
3. Zu der weiteren Abschätzung der Gefährdung des Kindeswohles kann im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 474 Abs. 1 StPO Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten genommen werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 24. August 2021 - 12 UF 128/21
FamRZ 2022, 360 = NJW-RR 2021, 1450 = NZFam 2021, 928 = FamRB 2022, 58

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Ehewohnung und Hausrat; Entschädigung für Nutzung der Ehewohnung nach der Trennung.
BGB § 1361b

1. In dem Falle der Aufteilung der Ehewohnung unter den Ehegatten entspricht eine Nutzungsvergütung in der Regel nicht der Billigkeit.
2. Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, daß sich die finanziellen Verhältnisse in einer Weise darstellen, daß die Verpflichtungen einseitig zu seinen Lasten verteilt sind. Da die Beteiligten ihre finanziellen Verhältnisse während der intakten Ehe in einer bestimmten Weise geregelt haben, ist jedoch im Ansatz davon auszugehen, daß die bestehende Lastenverteilung der Billigkeit entspricht, und sie sich nicht durch die Trennung der Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung geändert hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 31. August 2021 - 12 WF 81/21
FamRZ 2022, 258 = NZFam 2021, 944

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Adoptionsrecht; Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption; verfassungskonforme Auslegung des § 1747 BGB; gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis; Verhalten des nicht zustimmenden Elternteils.
BGB § 1747

§ 1747 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zu einer Adoption nur dann in Betracht kommt, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, und, falls nein, ob der nicht zustimmende Elternteil dies durch sein Verhalten zu verantworten hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 9. September 2021 - 2 UF 43/21
FF 2022, 216 [Ls]

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Erbrecht; Auslegung letztwilliger Verfügungen.
BGB §§ 133, 812

1. Im Rahmen der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist der Richter auch bei einer dem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung nicht an den Wortlaut gebunden, wenn der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht.
2. Kann sich der Richter aber trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, dann muß er sich - wiederum unter Auswertung von Wortlaut und von allen Umständen - notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht.
3. Von diesem durch Wortlaut und durch Umstände nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind.

OLG Hamburg, Beschluß vom 10. September 2021 – 2 U 2/21
ZErb 2022, 191

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Einsetzung eines Umgangspflegers als Ergänzungspfleger in einstweiligen Anordnungsverfahren mit Einräumung eines Umgangsbestimmungsrechts; Eröffnung der Beschwerde.
FamFG § 57

Die Umgangsregelung gemäß § 57 S. 1 FamFG führt an sich nicht zu der Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt, und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Falle die elterliche Sorge eingeschränkt wird.

OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Oktober 2021 - 2 UF 71/21
FamRZ 2022, 462 = NZFam 2022, 20 = GesR 2022, 259

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Embryonenschutz; Herausgabe der kryokonservierten Samenzellen des verstorbenen Lebensgefährten.
ESchG § 4

1. Eine Klinik ist nach dem Tode des Keimzellgebers zu der Herausgabe der dort eingelagerten Samenzellen an dessen Lebensgefährtin verpflichtet, wenn zwischen beiden eine (zumindest konkludente) Abtretung des Herausgabeanspruchs für den Fall des Todes des Keimzellgebers vereinbart wurde, damit eine postmortale Befruchtung der Lebensgefährtin in Spanien erfolgen kann.
2. Dem Herausgabeanspruch stehen weder die vertragliche Verpflichtung der Klinik zu der Vernichtung der Samenzellen nach dem Tode des Keimzellgebers, noch das Verbot der post-mortem-Befruchtung aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG entgegen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 11. November 2021 - 6 W 28/21
FamRZ 2022, 462 = NZFam 2022, 20 = GesR 2022, 259

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Ehewohnung und Hausrat; Begriff »Haushaltsgegenstände«; Tatbestandsmerkmal »gehören« in § 1361a BGB.
BGB § 1361a

1. Das Tatbestandsmerkmal des »gehörens« des § 1361a BGB erfaßt nicht nur das Eigentum eines Ehegatten; zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht, sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände.
2. Zu den gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB benötigten Gegenständen gehören nicht nur die schlechthin unentbehrlichen (dringlichst erforderlichen), sondern alle, auf deren Weiterbenutzung der Nichteigentümer zu der alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 16. November 2021 - 12 UF 178/21
FuR 2022, 157 = NJW 2022, 880

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Verstoß gegen eine Umgangsregelung; Zwangsvollstreckung; doppelter Zweck von Ordnungsmitteln; Festsetzung bei mehreren Einzelverstößen.
FamFG §§ 86, 89

1. Der betreuende Elternteils hat diejenigen Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich.
2. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht.
3. Beruft sich etwa ein Elternteil nach der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, dann wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zu dem Umgang zu bewegen.
4. Das Ordnungsmittel hat einen doppelten Zweck: Es dient als zivilrechtliches Beugemittel der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen, und stellt repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Zuwiderhandlung dar.
5. Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich an dem Kindeswohle sowie an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind grundsätzlich neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen.
6. Bei mehreren Einzelverstößen ist in Anlehnung an strafrechtliche Grundsätze zu prüfen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einer einzigen Zuwiderhandlung auszugehen ist, oder ob mehrere Zuwiderhandlungen vorliegen. Das Gericht kann mehrere Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenfassen, wenn sie aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheinen; die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind nicht anzuwenden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 23. November 2021 - 12 WF 145/21

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