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Entscheidungen OLG Bremen (2021)


Entscheidungen OLG Bremen (2021) - bremen


Verfahrenskostenhilfe; Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge.
Beschluß vom 28. Januar 2021 - 5 WF 7/21
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei offenkundig unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; Anforderungen an verfahrensrechtliche Grundkenntnisse eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts.
Beschluß vom 29. März 2021 - 4 UF 25/21
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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Gegenstandswert für die Erzwingung einer Auskunfterteilung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Beschluß vom 31. März 2021 - 4 UF 44/21
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Ehewohnung und Hausrat; Substantiierung in Verfahren über die Verteilung von Haushaltsgegenständen; Darstellung der Haushaltsgegenstände in Hausratsverteilungsverfahren durch Auflistungen sowie Fotoaufnahmen; Abhilfeverfahren in Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren; Anforderungen an die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses.
Beschluß vom 17. Mai 2021 - 5 WF 14/21
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Kosten und Gebühren; Berücksichtigung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer Scheidungs- oder Folgesache durch das Familiengericht.
Beschluß vom 1. September 2021 - 4 WF 54/21
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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer abweichenden Verwertung von Nachlaßgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft bei Nachlaßgegenständen in unterschiedlichen Gerichtsbezirken.
Beschluß vom 8. September 2021 - 5 AR 3/21
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Erbrecht; Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins; Voraussetzungen für eine Vertretung.
Beschluß vom 14. September 2021 - 5 W 27/21
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Erbrecht; Rechtsanwalt als Nachlaßpfleger; Verwahrung von sog. Verfügungsgeld durch einen auf einem Unterkonto seines Geschäftskontos; Trennungsprinzip.
Beschluß vom 20. September 2021 - 5 W 14/21
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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle.
Beschluß vom 19. Oktober 2021 - 4 UF 59/21
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Verfahrensrecht; sofortiges Anerkenntnis im Rahmen der Leistungsstufe einer Stufenklage; Annahme der Klageveranlassung; Übergang zur Leistungsstufe.
Beschluß vom 24. November 2021 - 5 W 37/21
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Erbrecht; Grundbuchverfahren; Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht.
Beschluß vom 29. November 2021 - 3 W 22/21


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Verfahrenskostenhilfe; Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge.
BGB § 1674; FamFG §§ 26, 76; ZPO § 114

1. Es ist von Amts wegen zu klären, ob die Voraussetzungen eines Ruhens der elterlichen Sorge bei einem tatsächlichen Hindernis gemäß § 1674 BGB vorliegen. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes darf dabei nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
2. Steht die Minderjährigkeit eines unbegleitet eingereisten ausländischen Betroffenen in Frage, so hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlaßten Aufklärungsmöglichkeiten weitestmöglich Gewißheit über dessen Alter zu verschaffen; dabei muß es eigene Ermittlungen durchführen.
3. Verfahrenskostenhilfe ist daher regelmäßig in solchen Verfahren nach § 1674 BGB zu bewilligen.

OLG Bremen, Beschluß vom 28. Januar 2021 - 5 WF 7/21
FamRZ 2021, 965

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei offenkundig unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; Anforderungen an verfahrensrechtliche Grundkenntnisse eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts.
BGB §§ 1666, 1666a; FamFG §§ 17, 57, 63

1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist, und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.
2. Es gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts, auch wenn es sich nicht um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt, daß Beschwerden gegen Endentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 S. 2 FamFG (hier: betreffend die elterliche Sorge) gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen sind.
3. Eine Beschwerdefrist verlängert sich nicht dadurch, daß die Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses fehlerhaft eine falsche Beschwerdefrist nennt: Die gesetzlich geregelte Beschwerdefrist steht weder zu der Disposition des Gerichts, noch der Beteiligten.

OLG Bremen, Beschluß vom 29. März 2021 - 4 UF 25/21
FamRZ 2021, 1140 = NJW-RR 2021, 1160 = NZFam 2021, 519 = MDR 2021, 835 = FGPrax 2021, 119 = BRAK-Mitt 2021, 163 = FF 2021, 219 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Gegenstandswert für die Erzwingung einer Auskunfterteilung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
RVG §§ 25, 33

1. Der Gegenstandswert für eine zu erwirkende Handlung richtet sich nach dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers; dabei ist der Wert eines Auskunftsanspruchs aber nur mit einem Bruchteil des behaupteten Leistungsanspruchs anzusetzen, der mit der Auskunft durchgesetzt werden soll (hier: 25%).
2. Anders ist der Verfahrenswert einer Beschwerde gegen die Auskunftspflicht zu bewerten: Hier ist das Abwehrinteresse zugrunde zu legen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist lediglich auf den Aufwand an Kosten und Zeit abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

OLG Bremen, Beschluß vom 31. März 2021 - 4 UF 44/21
FamRZ 2021, 1651 = FuR 2021, 498 = NZFam 2021, 428 = NJW-Spezial 2021, 315 = JurBüro 2021, 372 = FF 2021, 219 [Ls]

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Ehewohnung und Hausrat; Substantiierung in Verfahren über die Verteilung von Haushaltsgegenständen; Darstellung der Haushaltsgegenstände in Hausratsverteilungsverfahren durch Auflistungen sowie Fotoaufnahmen; Abhilfeverfahren in Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren; Anforderungen an die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses.
BGB § 1361a; FamFG §§ 76, 206; ZPO § 572

1. Die Darstellung des gesamten Hausrats kann durch Aufstellung zweier Listen, von denen eine die beanspruchten, und die andere die bei dem anderen Ehegatten zurückbleibenden Haushaltsgegenstände aufzählt, erfolgen. Um dem Familiengericht die Möglichkeit einer angemessenen, nämlich der Billigkeit entsprechenden Aufteilung zu ermöglichen, sieht § 206 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausdrücklich die Aufforderung zu der Vorlage derartiger Aufstellungen vor.
2. Für die Zuordnung bzw. Identifizierung der Haushaltsgegenstände durch den Gerichtsvollzieher können dem Antrag Fotos der Haushaltsgegenstände beigefügt werden, wobei es sich nicht um dieselben, sondern nur um die gleichen Haushaltsgegenstände handeln muß.
3. Zu der Substantiierung in Verfahren über die Verteilung von Haushaltsgegenständen.
4. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg. Es ermöglicht der Erstinstanz die Selbstkontrolle unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, und soll dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtabhilfe vor Auge führen, daß und aus welchem Grunde sein Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung keine Aussicht auf Erfolg hat.
5. Eine Nichtabhilfeentscheidung hat deshalb diejenigen Gründe offenzulegen, die nach Meinung der ersten Instanz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung die Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung fortbestehen lassen.

OLG Bremen, Beschluß vom 17. Mai 2021 - 5 WF 14/21
FamRZ 2021, 1639 = NZFam 2021, 567 = FF 2021, 335 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Berücksichtigung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer Scheidungs- oder Folgesache durch das Familiengericht.
FamFG § 150

1. Haben die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so hat das Familiengericht diese Vereinbarung in seiner Kostenentscheidung im Regelfall zugrunde zu legen, und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen.
2. Die für eine Abweichung von dem Regelfall maßgeblichen Gründe sind durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.

OLG Bremen, Beschluß vom 1. September 2021 - 4 WF 54/21
FamRZ 2022, 133 = FuR 2021, 676 = NZFam 2021, 892 = FF 2021, 461 = MDR 2022, 199 = JurBüro 2021, 580

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer abweichenden Verwertung von Nachlaßgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft bei Nachlaßgegenständen in unterschiedlichen Gerichtsbezirken.
BGB § 2042; FamFG §§ 5, 410, 411; ZPO § 27

1. In Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer abweichenden Verwertung von Nachlaßgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft kann im Einzelfall entgegen § 411 Abs. 4 FamFG das Gericht an dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig sein, auch wenn sich in dessen Bezirk keine Nachlaßgegenstände befinden.
2. Das kann jedenfalls wegen einer Gesetzeslücke dann geboten sein, wenn sich die Nachlaßgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, und insbesondere im Ausland befinden.

OLG Bremen, Beschluß vom 8. September 2021 - 5 AR 3/21
ZEV 2021, 691 = FGPrax 2021, 276 = ErbR 2022, 243

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Erbrecht; Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins; Voraussetzungen für eine Vertretung.
FamFG §§ 10, 11, 352

1. In einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen; hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend.
2. Ein Vorsorgebevollmächtigter darf für einen nicht geschäftsfähigen Antragsteller die eidesstattliche Versicherung gemäß 352 Abs. 3 S. 3 FamFG abgeben.

OLG Bremen, Beschluß vom 14. September 2021 - 5 W 27/21
FamRZ 2022, 322 = FuR 2022, 163 = ZEV 2021, 765 = FGPrax 2021, 277 = Rpfleger 2022, 34 = MDR 2022, 107 = ErbR 2022, 262 = NotBZ 2022, 43 = ZAP EN-Nr. 578/2021 = BtPrax 2022, 36 [Ls]

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Erbrecht; Rechtsanwalt als Nachlaßpfleger; Verwahrung von sog. Verfügungsgeld durch einen auf einem Unterkonto seines Geschäftskontos; Trennungsprinzip.
BGB §§ 1805, 1806, 1915, 1960

1. Die Verwahrung von sogenanntem Verfügungsgeld (§ 1806 Hs. 2 BGB) durch einen Nachlaßpfleger kann entweder in bar oder auf einem Girokonto des Nachlasses erfolgen.
2. Eine Verwahrung des Verfügungsgeldes auf einem Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts, der das Amt des Nachlaßpflegers ausübt, ist nicht nur dann wegen Verstoßes gegen das Trennungsprinzip (§ 1805 S. 1 BGB) unzulässig, wenn auf diesem Konto noch Verfügungsgelder anderer Pflegschaften verwahrt werden, sondern auch dann, wenn es sich um ein gesondertes, für diese Nachlaßpflegschaft eingerichtetes Unterkonto handelt.

OLG Bremen, Beschluß vom 20. September 2021 - 5 W 14/21
FamRZ 2022, 232 = FGPrax 2021, 278 = Rpfleger 2022, 35 = WM 2022, 116 = ZEV 2022, 53 [Ls] = ZAP EN-Nr. 564/2021 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle.
BGB § 1610

1. Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, und die sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält.
2. In den Fällen, in denen nach einem Realschulabschluß zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule, und später die Fachhochschule absolviert wird (»Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle«), ist jedenfalls dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.
3. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, daß der Auszubildende nach dem Abschluß einer Ausbildungsstufe die nächste Ausbildungsstufe mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt; der enge zeitliche Zusammenhang kann aber auch dann gewahrt sein, wenn die Zeit zwischen zwei Ausbildungsstufen auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist, etwa auf Entwicklungsstörungen infolge von familiären Schwierigkeiten oder bei leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes (hier: zwischenzeitlicher Abbruch der Fachoberschule aufgrund familiärer Konflikte).

OLG Bremen, Beschluß vom 19. Oktober 2021 - 4 UF 59/21
FamRZ 2022, 526 = FuR 2022, 213 = NZFam 2022, 33 = FF 2022, 80

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Verfahrensrecht; sofortiges Anerkenntnis im Rahmen der Leistungsstufe einer Stufenklage; Annahme der Klageveranlassung; Übergang zur Leistungsstufe.
ZPO §§ 93, 254

Für das im Rahmen der Leistungsstufe einer Stufenklage abgegebene sofortige Anerkenntnis kommt es für die bei Anwendung von § 93 ZPO zu prüfenden Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor der Erhebung der Stufenklage, und nicht auf sein Verhalten vor dem Übergang zur Leistungsstufe an; insbesondere setzt die Annahme der Klageveranlassung nicht eine vor dem Übergang zur Leistungsstufe erklärte vergebliche außergerichtliche Zahlungsaufforderung voraus.

OLG Bremen, Beschluß vom 24. November 2021 - 5 W 37/21
FuR 2022, 221 = MDR 2022, 526

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Erbrecht; Grundbuchverfahren; Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht.
BGB § 167; GBO §§ 39, 40

Will ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld an einem Nachlaßgrundstück eintragen lassen, dann ist die Voreintragung des Berechtigten nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich.

OLG Bremen, Beschluß vom 29. November 2021 - 3 W 22/21
FuR 2022, 161 = NJW-RR 2022, 454 = MDR 2022, 425 = FGPrax 2022, 3 = ZEV 2022, 157 = BWNotZ 2022, 57

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