Entscheidungen OLG Köln 11/1986
ZPO §§ 121, 621
Auch in isolierten Verfahren nach § 621 Abs. 1 ZPO gilt der sogenannte Grundsatz der Waffengleichheit nach § 121 Abs. 2 ZPO.
OLG Köln, Beschluß vom 3. November 1986 - 14 WF 208/86
FamRZ 1987, 180
Versorgungsausgleich; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Überschreiten der Höchstgrenze des § 1587b Abs. 5 BGB; Feststellungsinteresse des Ehegatten.
BGB §§ 1587b, 1587g; ZPO §§ 256, 623
Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu dem Ehezeitende besteht dann, wenn ein Fall der Überschreitung der Höchstgrenze des § 1587b Abs. 5 BGB vorliegt, und in dem erstinstanzlichen Urteil - auch nur in den Entscheidungsgründen - ein falscher Betrag genannt ist, weil dieser Betrag die Grundlage für spätere Anpassungen nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB sein kann.
OLG Köln, Beschluß vom 21. November 1986 - 4 UF 251/86
FamRZ 1987, 287