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Entscheidungen OLG Oldenburg 1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Oldenburg 1986


Entscheidungen OLG Oldenburg 1986 - OLGOldenburg

 


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Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten; Gesamtschuldnerrückgriff im Innenverhältnis nach Trennung und Scheidung; Ausgleichsanspruch für gemeinsames Darlehen zur Finanzierung der Ehewohnung; alleinige Nutzung; Nutzungsregelung und mietfreies Wohnen.
BGB §§ 242, 426, 745

1. Zu der mißbräuchlichen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Ehegatten für Zahlungen auf ein gemeinsames Darlehen nach der Trennung der Ehepartner.
2. Die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs für Zahlungen auf ein zu der Finanzierung der Ehewohnung aufgenommenes gemeinsames Darlehen der Ehegatten kann mißbräuchlich sein, wenn der Ehegatte, der die Zahlungen an den Darlehensgeber geleistet hat, die Wohnung in der Trennungszeit alleine genutzt hat, ohne je den Ausgleich geltend zu machen, und der andere Ehegatte durch dieses Verhalten davon abgehalten wurde, Nutzungsentgelt zu verlangen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 12. Februar 1986 - 3 U 193/85
FamRZ 1986, 468 = NJW-RR 1986, 752

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; kreditfinanzierter Pkw-Kauf; Verlöbnis; Darlehensrückzahlung und Kontoüberziehung.
BGB §§ 670, 683, 1298

Ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat bei deren Auflösung grundsätzlich auch dann keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen, wenn er zu der Finanzierung von Aufwendungen für die Gemeinschaft einen Kredit aufgenommen, und diesen bei der Trennung noch nicht zurückgeführt hat.

OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Februar 1986 - 3 U 229/85
FamRZ 1986, 465 = NJW 1986, 1817 = MDR 1986, 498 = NJW-RR 1986, 868 [Ls]

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Höferecht; Übergangsregelung für altrechtliche Ehegattenhöfe.
HöfeO §§ 1, 8; 2. HöfeOÄndG

Ein disparitätischer Ehegattenhof nach altem Recht, der am 1. Juli 1976 nicht als solcher im Grundbuch eingetragen war, ist - bei Fehlen auch der in § 1 Abs. 2 HöfeO vorgesehen Ehegattenerklärung - kein Ehegattenhof nach neuem Recht.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 27. Februar 1986 - 10 Wlw 21/85
NJW-RR 1986, 823 = AgrarR 1986, 322 = NdsRpfl 1986, 155

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Berücksichtigung von Schulden des unterhaltspflichtigen Vaters (hier: Familienheim).
BGB §§ 1601 ff, 1603

1. Zu der Frage, ob und in welchem Ausmaße Schulden des unterhaltspflichtigen Vaters dem Unterhaltsanspruch der ehelichen Kinder gegenüber berücksichtigt werden können.
2. Grundsätzlich ist es dem Unterhaltsschuldner nicht zuzumuten, den Unterhalt mit Mitteln aus einer weiteren ständig wachsenden Verschuldung aufzubringen; zu einer weiteren Verschuldung führt es auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner die laufend anfallenden Schuldzinsen nicht begleichen kann.
3. Das führt aber nicht zu der Folge, daß die Kinder wegen der wachsenden Verschuldung ganz zurücktreten müßten; sie müssen nur - je nach der Lage des Einzelfalles - Einschränkungen hinnehmen, allerdings geringere als etwa der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte.

OLG Oldenburg, Urteil vom 25. März 1986 - 12 UF 71/85
MDR 1986, 851

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft; alternative Lebensgemeinschaft; Konkubinat; Sorgfaltsmaßstab; diligentia quam in suis; Haftung der Partner untereinander nur für eigenübliche Sorgfalt; analoge Anwendung der Vorschrift auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft; Haftung auf Schmerzensgeld für Nothilfe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
BGB §§ 277, 708, 823, 847, 1359

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haften einander nur für eigenübliche Sorgfalt. Damit wird nicht in Frage gestellt, daß eine generelle Anwendung gesellschafts- und eherechtlicher Regeln auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft abzulehnen ist.

OLG Oldenburg, Urteil vom 26. März 1986 - 3 U 299/85
FamRZ 1986, 675 = NJW 1986, 2259 = ZfSch 1986, 260 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Bemessung des Anspruchs des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle zur Bedarfsermittlung auf der Basis der addierten Einkommen beider geschiedener Eltern.
BGB §§ 1606, 1610

Der Bedarf des volljährigen, Ausbildungsvergütung beziehenden Kindes, das bei einem ebenfalls verdienenden Elternteil lebt, wird aus der Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, gekürzt um Abschläge für trennungsbedingten Mehrbedarf, ermittelt.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 22. April 1986 - 14 WF 52/86
NJW-RR 1986, 871 = NdsRpfl 1986, 155 = DAVorm 1986, 919 [Ls] = EzFamR BGB § 1610 Nr. 8 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Abstammungsrecht; Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit; fehlender Verteidigungswille.
ZPO § 114

Will das beklagte Kind der auf Feststellung der Nichtehelichkeit gerichteten Klage nicht entgegen treten, so kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 4 W 15/86
JurBüro 1987, 1238

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; Titelumschreibung auf das Jugendamt; einstweilige Unterhaltsanordnung nach altem Recht.
ZPO § 620; UVG § 1

Unterhaltstitel aus einstweiligen Anordnungen oder einstweiligen Verfügungen können nicht nach dem Unterhaltsvorschußgesetz umgeschrieben werden.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 23. Juni 1986 - 12 WF 78/86

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Erbrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtlich zuständiges Gericht für Wiederverwahrung eines gemeinschaftlichen Testamentes.
BGB §§ 2258a, 2261, 2273; FGG § 5

Ist ein notariell errichtetes Testament nach dem Tode des Erstverstorbenen gemäß § 2273 Abs. 2 S. 2 BGB wieder in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen, so ist dafür weiterhin die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 12. September 1986 - 5 AR 17/86
Rpfleger 1986, 481 = NdsRpfl 1986, 256

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; nachehelicher Unterhalt; Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines gemeinsamen 10-jährigen Kindes; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Ehebruchs.
BGB §§ 1570, 1579

1. Eine ein gemeinsames 10-jähriges Kind betreuende Ehefrau ist verpflichtet, eine Halbtagstätigkeit aufzunehmen. Im Rahmen des Bemessung des Ehegattenunterhalts ist ihr ein fiktives Einkommen dann zuzurechnen, wenn sie gegen ihre Obliegenheit, sich intensiv und zumutbar um eine Arbeitsstelle zu kümmern, verstoßen hat.
2. Der Ausbruch der Ehefrau aus einer bis dahin normal verlaufenden intakten Ehe und ihre Zuwendung zu einem anderen Manne können als einseitig evidentes Fehlverhalten auch bei Betreuung eines gemeinsamen 10-jährigen Kindes den Betreuungsunterhalt ausschließen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23. September 1986 - 12 UF 96/86
FamRZ 1986, 1218

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Kosten und Gebühren; Festsetzung des Verfahrenswertes; einstweiliges Anordnungsverfahren und isoliertes FG-Verfahren (hier: Regelung des Umgangsrechts).
BRAGO § 9

Der Verfahrenswert für ein isoliertes FG-Umgangsregelungsverfahren ist auf 2.000 DM festzusetzen, für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf die nächst niedrige Wertstufe, wenn es nicht zu der Anhängigkeit der Hauptsache gekommen ist.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 18. Dezember 1986 - 11 WF 247/86

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung des Kindesunterhalts; Einwendungen außerhalb der Anpassungskorrekturklage.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 323, 641q

Im Rahmen der Abänderung von Kindesunterhaltstiteln sind nur Einwendungen zulässig, die nicht mit der Anpassungskorrekturklage geltend gemacht werden konnten.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 19. Dezember 1986 - 12 WF 144/86

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