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Entscheidungen OLG Köln 04/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 04/1986



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Begriff des Sonderbedarfs; Leistungsfähigkeit für Sonderbedarf.
BGB § 1613

1. Unregelmäßig im Sinne von § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB ist derjenige Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war, und der deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.
2. Eine einem Sonderbedarf entsprechende Zahlung ist nachträglich auch dann in einer Summe zu leisten, wenn der Unterhaltsverpflichtete zu dieser Zahlung in dem Zeitpunkt des Entstehens des Sonderbedarfs nicht imstande gewesen wäre.

OLG Köln, Urteil vom 11. April 1986 - 25 UF 173/85
FamRZ 1986, 593

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde gegen Ablehnung des Aussageverweigerungsrechts (hier: im Sorgerechtsverfahren); Beschwerdeberechtigung und Aussageverweigerungsrecht; Erledigung der Hauptsache wegen Eintritt der Volljährigkeit; Zwischenstreit über Aussageverweigerung: Beschluß über Berechtigung der Aussageverweigerung.
FGG § 15; ZPO § 387

Hat das Amtsgericht vor dem Abschluß eines Sorgerechtsverfahrens festgestellt, daß einer zu dem Termin geladenen, aber nicht erschienenen Zeugin kein persönliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, so bleibt ihre dagegen eingelegte Beschwerde auch dann zulässig, wenn das Verfahren inzwischen durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erledigt ist.

OLG Köln, Beschluß vom 15. April 1986 - 4 WF 35/86
FamRZ 1986, 708

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Versorgungsausgleich; Einstellung eines Versorgungsausgleichsverfahrens; fehlende Mitwirkung des Berechtigten; Ermittelbarkeit von Anwartschaften eines italienischen Staatsbürgers; Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Nichtdurchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587 ff

Lassen sich die ausländischen Versorgungsanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht sicher feststellen, so wird der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht durchgeführt; auf Antrag ist jedoch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.

OLG Köln, Beschluß vom 15. April 1986 - 4 UF 182/84
FamRZ 1986, 689

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Ehewohnung und Hausrat; Hausratsverteilungsverfahren nach Anhängigkeit der Ehesache; Zuwendung einer Wohnungseinrichtung; Ausstattung.
BGB §§ 1361a, 1624; HausrVO §§ 8, 18a

1. Auch nach der Anhängigkeit der Ehesache fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines selbständigen Hausratsverteilungsverfahrens nach § 1361a BGB, § 18a HausrVO.
2. Wenden die Eltern und Großeltern ihrem Kind (Enkelkind) anläßlich der Heirat eine Wohnungseinrichtung zu, so handelt es sich um eine Ausstattung, die in das Alleineigentum des Kindes fällt.
3. Zu der Billigkeitsabwägung gemäß § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB.

OLG Köln, Beschluß vom 17. April 1986 - 4 UF 64/86
FamRZ 1986, 703

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