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Entscheidungen OLG Köln 06/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 06/1986



Abstammungsrecht; Vaterschaftsanerkenntnis nach jordanischem Recht; Feststellung der Abstammung eines nichtehelichen Kindes bei Anerkenntnis des jordanischen Vaters; nachträgliche Eheschließung der Kindeseltern als ausreichender Grund für die Entbehrlichkeit der Zustimmungserfordernisse zum Vaterschaftsanerkenntnis.
BGB §§ 1600a, 1600e; EGBGB Art. 22

1. Die Legitimation des Kindes eines jordanischem Vaters und einer deutschen Mutter richtet sich nach jordanischem Heimatrecht des Vaters.
2. Hat der Vater ein nach jordanischem Recht wirksames Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben, so ist für die Feststellung der legitimen Abstammung des Kindes nach deutschem Recht die Einwilligung der Mutter in notariell beurkundeter Form sowie die von dem Vormundschaftsgericht genehmigte Einwilligung des Kindes auch dann erforderlich, wenn die Eltern nachträglich die Ehe geschlossen haben.

OLG Köln, Beschluß vom 2. Juni 1986 - 16 Wx 41/86
IPRax 1987, 378 = IPRspr 1986, 238

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Verfahrensrecht; Zulässigkeit der Abänderungsklage gegen einen als Prozeßvergleich unwirksamen, materiell dagegen wirksamen Vergleich; Formalisierung der Zwangsvollstreckung; Bestimmtheitsgrundsatz; vollstreckungsfähiger Titel; Protokoll; Vorlesen und Genehmigung.
ZPO §§ 323, 794

1. Zu der Zulässigkeit einer Abänderungsklage gegen einen als Prozeßvergleich unwirksamen, materiell dagegen wirksamen Vergleich
2. Zu der entsprechenden Anwendung der Abänderungsklage bei Prozeßvergleichen, die den Parteien entweder nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt wurden, mangels inhaltlicher Bestimmtheit unter Beachtung des sogenannten Grundsatzes der Formalisierung der Zwangsvollstreckung jedoch nicht vollstreckungsfähig sind.

OLG Köln, Urteil vom 2. Juni 1986 - 21 UF 157/85
FamRZ 1986, 1018

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; einstweilige Verfügung bezüglich aufgelaufener Rückstände bei überstandener Not; Berufung gegen Nichterlaß bzw. Teilerlaß; Erledigung bei Wegfall des Verfügungsgrundes; Erledigung der Hauptsache; Erledigterklärung; Berufungsinstanz.
BGB § 1361; ZPO § 940

1. Der Verfügungsgrund muß bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung noch vorliegen.
2. Im Wege der einstweiligen Verfügung können nur Unterhaltsleistungen für die Zukunft angeordnet werden; vergangene und überstandene Not stellt keinen Verfügungsgrund mehr dar. Dies gilt für alle bis zu dem Erlaß der Verfügung aufgelaufenen Unterhaltsrückstände gleichermaßen, mögen sie vor der Antragstellung oder danach bis zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügung entstanden sein.
3. Ficht der Antragsteller eine Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der Erlaß einer beantragten einstweiligen Unterhaltsverfügung abgelehnt, oder die einstweilige Verfügung nur mit einem Teilbetrag erlassen wird, mit der Berufung an, so kann das Oberlandesgericht die einstweilige Verfügung nur noch für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erlassen.
4. Kann die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs und des damit verbundenen Wegfalls des Verfügungsgrundes nicht mehr erlassen werden, so kommt eine Erledigungserklärung in Betracht.

OLG Köln, Urteil vom 30. Juni 1986 - 27 UF 38/86
FamRZ 1986, 919

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen; Berücksichtigung eines Eigenheims.
GKG § 12

Bei der Festsetzung des Streitwertes der Ehesache ist ein durchschnittliches Einfamilienhaus, das als Ehewohnung gedient hat, mit dem Betrag der für drei Monate ersparten Kaltmiete (Nutzungswert abzüglich Kapitaldienst) zu berücksichtigen.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Juni 1986 - 14 WF 93/86
FamRZ 1987, 183

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