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Entscheidungen OLG Köln 10/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 10/1986



Adoptionsrecht; Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung der Kindsmutter zur Adoption durch das Stadtjugendamt; Freigabe eines Kindes zur Adoption wegen Gleichgültigkeit der Eltern; Bekanntwerden des Aufenthaltsortes des betroffenen Elternteils nach Erlaß des Ersetzungsbeschlusses; Belehrungspflicht und Beratungspflicht bei Ersetzung der Einwilligung in die Adoption.
BGB § 1748

1. Hat ein Elternteil durch sein Verhalten gezeigt, daß ihm sein Kind gleichgültig ist, und soll deshalb seine Einwilligung zu der Adoption ersetzt werden, so ist er grundsätzlich auch dann noch nach § 1748 Abs. 2 S. 1 BGB zu belehren und zu beraten, wenn zwar die Voraussetzungen des § 1748 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen, sein Aufenthalt aber bekannt wird.
2. Das gilt auch dann, wenn bereits eine gerichtliche Ersetzungsentscheidung vorliegt, und der Elternteil diese Entscheidung mit einem zulässigen Rechtsmittel angreift.

OLG Köln, Beschluß vom 6. Oktober 1986 - 16 Wx 94/86
FamRZ 1987, 203

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Erbrecht; Testamentsvollstreckung; Eingriff in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers durch einstweilige Anordnung.
BGB § 2227; FGG § 24

Das Nachlaßgericht ist nicht berechtigt eine vorläufige Entlassung des Testamentsvollstreckers auszusprechen; ein Eingriff in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers durch einstweilige Anordnung ist daher nicht zulässig.

OLG Köln, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - 2 Wx 57/86
NJW-RR 1987, 71 = DNotZ 1987, 324 = FamRZ 1987, 642 [Ls]

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Erbrecht; Beerbung eines BGB-Gesellschafters als Vorerbe; Eintragung eines Nacherbenvermerks; Einbeziehung nachlaßfremder Gegenstände in die Vorerbschaft.
BGB §§ 705 ff, 2111, 2113, 2136; GBO § 51

1. Setzt ein BGB-Gesellschafter seinen Mitgesellschafter zum befreiten Vorerben ein, so wird dieser bei dem Tode des Erblassers Alleineigentümer eines der BGB-Gesellschaft gehörigen Grundstücks; ein Nacherbenvermerk darf nicht eingetragen werden.
2. Der Vorerbe kann keinen nachlaßfremden Gegenstand in die Vorerbschaft einbeziehen, und deshalb auch kein Nachlaßgrundstück mit einem Privatgrundstück austauschen.

OLG Köln, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 Wx 27/86
MittRhNotK 1987, 80

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Ehewohnung und Hausrat; Verfahren; Zuständigkeit der Gerichte; umfassende Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Streitigkeiten betreffend die Ehewohnung; Alleinzuweisung der Ehewohnung; Begriff »schwere Härte«.
BGB § 1361b; HausrVO § 18a; ZPO § 621

1. Eine umfassende Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Streitigkeiten um die Ehewohnung während des - beabsichtigten oder vollzogenen - Getrenntlebens ergibt sich aus § 1361b BGB, § 18a HausrVO, § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, auch für Benutzungsstreitigkeiten nach einer Einigung der Parteien über die Nutzung der Ehewohnung.
2. Die Anforderungen an die »schwere Härte« für die Alleinzuweisung der Ehewohnung im Sinne der § 1361b BGB sind geringer, wenn ein Ehepartner zunächst freiwillig ausgezogen ist, weiter eine andere Wohnung unterhält, und die Mitbenutzung der Ehewohnung nicht mit dem Ziel der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt.

OLG Köln, Beschluß vom 24. Oktober 1986 - 4 WF 193/86
FamRZ 1987, 77

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Kosten und Gebühren; Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Berufungsverfahren nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der ersten Instanz; keine Erstattung der Prozeßgebühr vor Begründung der Berufung; nicht notwendige Anwaltsbestellung in der Berufungsinstanz.
ZPO § 91; BRAGO § 31

1. Haben beide Parteien für die erste Instanz Prozeßkostenhilfe erhalten, so ist dem Berufungsbeklagten in dem Falle der Einlegung der Berufung zuzumuten, deren Begründung abzuwarten. Wird vorher der Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Rechtsanwaltskosten.
2. Ist die Berufung einlegende Partei erkennbar kostenarm, und bestellt der ebenfalls auf Prozeßkostenhilfe angewiesene Berufungsbeklagte vor der Berufungsbegründung einen Rechtsanwalt für die Berufungsinstanz, so kann er die hieraus entstehenden Kosten nicht von dem Berufungskläger ersetzt verlangen, wenn dieser die Berufung zurücknimmt.
3. Sind beide Prozeßparteien prozeßarm, und kann nach Sachlage die eingelegte Berufung nicht ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe weiterverfolgt werden, so muß der Prozeßgegner grundsätzlich die Berufungsbegründung abwarten, bevor er einen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Eine diesem vorher entstandene Prozeßgebühr ist daher nicht erstattungsfähig.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 10 WF 227/86
NJW-RR 1987, 954 = JurBüro 1987, 545 = VersR 1987, 1047 = MDR 1987, 328

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