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Entscheidungen OLG Köln 08/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 08/1986



Steuerrecht; Unterhaltsrecht; Ehegattenunterhalt; Verweigerung der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting; Anspruch auf Schadensersatzanspruch; Zuständigkeit des Familiengerichts.
BGB § 242; EStG § 10

1. Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidrig unterlassener Zustimmung zu dem sogenannten steuerlichen Realsplitting sind Familiensache.
2. Die Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Steuerersparnis geteilt werde.

OLG Köln, Urteil vom 7. August 1986 – 14 UF 55/86
FamRZ 1986, 1111 = NJW-RR 1987, 456

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Abstammungsrecht; eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz in Kindschaftsverfahren; Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft; Gebot der Unparteilichkeit.
ZPO §§ 616, 640

Wenn ein Hinweis auf die Beweisbedürftigkeit der Beiwohnung der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit angezeigt ist, muß das Gericht in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft in dem Falle, daß die Kindesmutter die Aussage verweigert, den weiteren Beweismöglichkeiten (hier: Vernehmung der Gewährsperson des Jugendamtes, der gegenüber die Mutter den Kindesvater benannt hat) nachgehen, ohne daß dadurch das Gebot der Unparteilichkeit verletzt wird.

OLG Köln, Urteil vom 13. August 1986 - 16 U 27/86
DAVorm 1987, 265

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Prozeßkostenhilfe; Beweisantizipation im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 114, 119, 286

1. In Prozeßkostenhilfeverfahren erstreckt sich die Prüfung der Erfolgsaussicht auch darauf, ob hinreichende Aussicht besteht, daß schlüssiges Vorbringen beweisbar ist.
2. Dies gilt bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren auch dann, wenn das Erstgericht in dem Erkenntnisverfahren unter Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation Zeugen nicht vernommen hat.

OLG Köln, Beschluß vom 13. August 1986 - 2 U 57/86
MDR 1987, 62 = JMBl NW 1986, 286

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Eherecht; Ehescheidung nach türkischem Recht.
EGBGB Art. 17; türkZGB Art. 134

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung türkischer Ehen ist gegeben, da deutsche Scheidungsurteile in der Türkei anerkannt werden.
2. Von einer Zerrüttung der Ehe ist nach türkischem Recht auszugehen, wenn nach 10-jährigem Getrenntleben die Entfremdung der Eheleute soweit fortgeschritten ist, daß ein gedeihliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist.

OLG Köln, Urteil vom 21. August 1986 - 10 UF 29/86
IPRspr 1986, 158

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