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Entscheidungen OLG Köln 01/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 01/1986



Versorgungsausgleich; Ausschluß des Versorgungsausgleichs; Härteklausel; grobe Unbilligkeit; Ehegatte; anderer Ehegatte; Erwerbseinkommen; Kindesbetreuung; unzureichende Altersvorsorge; Vollzeitarbeit; selbständige Erwerbstätigkeit; Familienunterhalt; Beitragungspflicht; Verletzung; gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht.
BGB § 1587c

Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist gerechtfertigt, wenn die an sich ausgleichspflichtige Ehefrau in der Ehe neben der Betreuung zweier Kinder voll erwerbstätig war, und aus ihrem Einkommen sowohl ihren eigenen Bedarf als auch im wesentlichen den der Kinder gedeckt hat, während der Ehemann sein eigenes hohes Einkommen überwiegend für sich verwandt hat, ohne hinreichende Vorsorge für sein Alter zu treffen.

OLG Köln, Beschluß vom 10. Januar 1986 - 4 UF 152/85
FamRZ 1986, 580

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Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt; Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung (hier: Krankheitsvorsorgeunterhalt zusätzlich zum vereinbarten Barunterhalt); unbezifferter und unbestimmter Klageantrag zum Krankheitsvorsorgeunterhalt; Zulässigkeit einer Feststellungsklage.
BGB §§ 133, 157, 1361, 1570, 1585c; ZPO § 253

1. Eine Vereinbarung, durch die ein Ehepartner sich verpflichtet, die fälligen Prämien für die Krankenversicherung des anderen Ehegatten für den Fall des Getrenntlebens oder der Scheidung zu übernehmen, ist wirksam.
2. Eine solche Verpflichtung kann neben der Pflicht zu der Entrichtung von Barunterhalt bestehen.
3. Eine auf Zahlung von unbestimmten Beträgen zu der Abdeckung des Krankheitsrisikos gerichtete Klage ist unzulässig.

OLG Köln, Urteil vom 15. Januar 1986 - 27 U 75/85
FamRZ 1986, 577

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Elterliche Sorge; Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung; geringfügige Gemeinsamkeiten zum Wohle der Kinder.
BGB §§ 1567, 1672

Besteht die einzige Gemeinsamkeit der innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebenden Eheleute in dem sonntäglichen Mittagstisch mit den gemeinschaftlichen kleinen Kindern, so steht dies der Annahme des Getrenntlebens im Sinne des § 1672 BGB nicht entgegen, wenn es ausschließlich im Interesse der Kinder geschieht, um sie schonend auf den eventuellen Auszug eines Elternteils vorzubereiten.

OLG Köln, Beschluß vom 21. Januar 1986 - 4 UF 317/85
FamRZ 1986, 388 = NJW 1987, 1561

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes; abgeschlossene Berufsausbildung; wirtschaftliche Selbstverantwortlichkeit; Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche; zumutbare Arbeit.
BGB §§ 1602, 1610, 1611

1. Einem volljährigen Kind, das nach dem Abschluß der Berufsausbildung keine Stelle in dem erlernten Beruf findet, oder das eine solche verliert, ist in dem Verhältnis zu seinen Eltern nach längerer Arbeitslosigkeit jedwede Arbeit zumutbar.
2. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit ist nur dann erfüllt, wenn das Kind nachweist, daß es eine nach diesem Maßstab zumutbare Arbeit trotz intensiver Bemühungen nicht finden kann.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Januar 1986 - 4 WF 11/86
FamRZ 1986, 499 = NJW-RR 1986, 1454

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Erbrecht; Erbersatzanspruch eines deutschen nichtehelichen Kindes gegen türkischen Erblasser.
GG Art. 3, Art. 6; türkRVerkAbk

1. Die Anwendung türkischen materiellen Erbrechts bei der Beurteilung der Ansprüche eines deutschen nichtehelichen Kindes gegenüber dem Nachlaß seines türkischen Vaters verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 5 GG.
2. Einer Anwendung des deutsch-türkischen Nachlaßabkommens, das die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts auf unbewegliche Nachlaßgegenstände beschränkt, die in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) belegen sind, steht daher nichts entgegen.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1986 - 12 W 79/85
ZfJ 1986, 572 = IPRspr 1986, 248

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung bei Stufenklage.
ZPO § 114

1. Bei stufenweiser Geltendmachung von Auskunft und Zahlung ist Prozeßkostenhilfe notwendig einheitlich zu bewilligen; die Bewilligung erstreckt sich auch auf das noch unbezifferte Zahlungsbegehren.
2. Nach Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist für eine Überprüfung der Prozeßkostenhilfegewährung kein Raum.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1986 - 14 WF 188/85
AnwBl 1986, 456 = FamRZ 1986, 1230 [Ls]

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