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Entscheidungen OLG Hamm (1986) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm (1986)


Entscheidungen OLG Hamm (1986) - OLGHamm

 


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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Sorgerechtsverfahren.
KostO § 30

In Verfahren der Regelung der elterlichen Sorge beträgt der Gegenstandswert regelmäßig 5.000 DM.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Januar 1986 - 5 WF 3/86
AnwBl 1986, 205

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Beachtlichkeit einer elterlichen Unterhaltsbestimmung; Nichtigkeit wegen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte; Natural- und Barunterhalt; Treu und Glauben.
BGB § 1612

1. Das Familiengericht hat in einem Unterhaltsprozeß grundsätzlich die elterliche Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung zu beachten, solange nicht eine Änderung durch das Vormundschaftsgericht erfolgt ist.
2. Vermeintlich die freie Entfaltung eines volljährigen Kindes einengende Verhaltensanweisungen der Eltern machen ihre Unterhaltsbestimmung nicht ohne weiteres nach Treu und Glauben mit der Folge nichtig, daß es einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB nicht bedürfte, da ansonsten nahezu generell die von dem Gesetz gewollte Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts umgangen würde.

OLG Hamm, Schlußurteil vom 9. Januar 1986 - 4 UF 9/85
FamRZ 1986, 387

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach Auflösung einer weiteren Ehe; Inzidentprüfung der vorrangigen Haftung des Ehegatten der später aufgelösten Ehe im Prozeß gegen den Ehegatten der früher aufgelösten Ehe.
BGB §§ 1570, 1576, 1586a

Die vorrangige Haftung des Ehegatten der später aufgelösten Ehe (§ 1586a Abs. 2 S. 1 BGB) bedeutet nicht, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte schon vor einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den Ehegatten der früher aufgelösten Ehe in einem Unterhaltsprozeß gegen den Ehegatten der später aufgelösten Ehe klären lassen muß, ob gegen diesen ein Unterhaltsanspruch besteht; vielmehr ist die Haftung des späteren Ehegatten gegebenenfalls incidenter in dem Prozeß gegen den früheren Ehegatten zu prüfen.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Januar 1986 - 4 WF 566/85
FamRZ 1986, 364

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Höferecht; Hofeszugehörigkeit von Grundstücken; Abschreibung von als Bauland ausgewiesenen Grundstücken vom Hof; teilweise Löschung der Hofeigenschaft.
HöfeO §§ 1, 3, 4, 16; HöfeVfO §§ 3, 4

1. Der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung ist grundsätzlich berechtigt, Teile des landwirtschaftlichen Grundbesitzes von dem Hof abzuschreiben.
2. Die Hofeszugehörigkeit von Grundstücken entfällt, wenn die als Bauland ausgewiesenen Grundstücke oder Teile davon vermessen und in zu der Veräußerung bestimmte Parzellen aufgeteilt sind.
3. Die Erklärung des Hofeigentümers, daß bestimmte Grundstücke des Hofes nicht mehr hofzugehörig seien - also sich nicht nach Höferecht vererben - sollen, ist zulässig; sie bedarf nicht der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts nach § 16 HöfeO.
4. Die Unterlassung des Landwirtschaftsgerichts, einem Löschungsersuchen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO zu folgen, ist ein justizinterner Vorgang, und daher nicht anfechtbar.
5. Die Frage, ob unter solchen Voraussetzungen der Hofeigentümer die Grundstücke der höferechtlichen Vererbung entziehen kann, ohne den Gesamthofvermerk löschen zu lassen, bleibt unentschieden.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. Januar 1986 - 10 WLw 50/85
DNotZ 1986, 558 = AgrarR 1986, 179

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Verkehrsanwalts in einer Scheidungssache.
ZPO §§ 114 ff, 121

Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts in einer Ehescheidungssache ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Partei auswärts wohnt, eine schriftliche Information des Prozeßbevollmächtigten nicht möglich oder unzumutbar ist, und eine mündliche Information unverhältnismäßig hohe Reisekosten erfordert.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Januar 1986 - 1 WF 4/86
FamRZ 1986, 374

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Elterliche Sorge während des Getrenntlebens der Eltern; Rechtsschutzbedürfnis für einen Sorgerechtsregelungsantrag nach § 1672 BGB; Regelungsbedürfnis.
BGB § 1672

Besteht keinerlei Anlaß zu der Annahme, daß der Vater der von ihm getrennt lebenden, für die Kinder sorgenden Mutter das Sorgerecht streitig macht, fehlt es an dem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. Januar 1986 - 7 WF 692/85
FamRZ 1986, 503

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Prozeßkostenhilfe; Aufhebung bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
ZPO § 124; RPflG § 20

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß der Antragsteller gegen die Pflicht zu der unbedingten Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verstoßen hat; es kommt nicht darauf an, ob die unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Prozeßkostenhilfeentscheidung erheblich gewesen sind.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. Januar 1986 - 4 WF 410/85
Rpfleger 1986, 238

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Ehescheidung; Zusammenleben von 3 Monaten keine »kürzere Zeit«; Versöhnungsversuch und echte Versöhnung.
BGB § 1567

1. Ein Zusammenleben von rund drei Monaten kann nicht mehr als »kürzere Zeit« im Sinne des § 1567 BGB angesehen werden.
2. Im übrigen kommt eine Berücksichtigung der vor dem erneuten Zusammenleben abgelaufenen Trennungsfrist nur bei einem Versöhnungsversuch der Parteien in Betracht, nicht dagegen bei einer echten Versöhnung.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Januar 1986 - 1 WF 20/86
NJW-RR 1986, 554

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Streitwert bei Klage auf Auskunfterteilung und späterer Leistungsklage; Einbeziehung des streitigen Unterhalts in einen Vergleich.
ZPO § 3; GKG 17, 18, 25

1. Begehrt der Kläger zunächst nur Erteilung einer Auskunft, und geht er in dem weiteren Verfahrensverlauf später zu einer Leistungsklage über, so bildet nur der höhere Wert der Leistungsklage den Streitwert für das Verfahren; ein gesonderter Wert für die zunächst erhobene Auskunftsklage ist nicht hinzuzurechnen.
2. Wird in einem Vergleich über den streitigen Unterhalt hinaus ein Titel auch für den bisher nicht rechtshängigen und laufend gezahlten Unterhaltsgrundbetrag geschaffen, so ist für die Bewertung insoweit nur das Titulierungsinteresse mit einem Bruchteil des Jahresbetrages des Grundbetrages zu berücksichtigen.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Januar 1986 - 4 WF 422/85
JurBüro 1986, 745

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Erbrecht; letztwillige Verfügung; Nacherbeneinsetzung; Vorerbschaft und Nacherbschaft; mehrfache Nacherbfolge; Erbscheinsverfahren.
BGB §§ 2106, 2139, 2361; FGG § 20

1. Tritt der Nacherbfall mit dem Tode des Vorerben ein, dann wird eine letztwillige Verfügung des Vorerben hinsichtlich des Nachlasses, der dem Nacherben als Erbschaft von dem Erblasser anfällt, gegenstandslos.
2. Dem Erben des Vorerben, der den Erblasser nicht beerbt, steht wegen angeblich unrichtiger Wiedergabe der Erbenstellung des Vorerben in dem Erbscheinsverfahren für den Nacherben kein Beschwerderecht zu.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. Februar 1986 - 15 W 47/86
FamRZ 1986, 612 = OLGZ 1986, 152 = MittBayNot 1986, 81 = DNotZ 1986, 555 = Rpfleger 1986, 138

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Prozeßkostenhilfe für Sozialhilfeempfänger.
ZPO §§ 114, 115

1. Auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gehört zu dem Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO.
2. Bei Antragstellern, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen, ist Prozeßkostenhilfe, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO vorliegen, zumindest grundsätzlich ohne Anordnung von Ratenzahlungen zu gewähren.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 20 W 9/86

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Grundsatz der Waffengleichheit in FG-Verfahren (hier: Umgangsrecht).
ZPO § 121; FGG § 14

Der Grundsatz der »Waffengleichheit« gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann, wenn Beteiligte in Gegnerstellung betroffen sind, die sämtlich Prozeßkostenhilfe beanspruchen können.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Februar 1986 - 7 WF 56/86
FamRZ 1986, 488

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Versorgungsausgleich; Anspruch eines 46-jährigen Ehegatten auf Erwerbsunfähigkeitsrente.
BGB § 1587a; RVO § 1304

Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, und hat er zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, dann ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag, und nicht von seinem fiktiv errechneten Altersruhegeld auszugehen, wenn der Rentenzahlbetrag das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt, und die Fortdauer der Erwerbsunfähigkeit feststeht.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Februar 1986 - 5 UF 279/83
FamRZ 1986, 578

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung; Mitbenutzung; Beschwerde gegen einstweilige Anordnung in Verfahren nach der Hausratsverordnung; Grundsatz der Meistbegünstigung.
BGB § 1361a; HausrVO §§ 13, 18a; FGG § 19; GVG § 23b

Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in isolierten Verfahren nach der Hausratsverordnung kann unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung ausnahmsweise zulässig sein.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Februar 1986 - 1 WF 626/85
FamRZ 1986, 584

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Höferecht; Hoferbfolge; Wirtschaftsfähigkeit eines älteren Hoferben; Bewirtschaftung des Hofes mangels Hofstelle von Dritten; im wesentlichen verpachteter und alsbald zu veräußernder Hof.
HöfeO §§ 5, 6; HöfeVfO § 11

1. Zu der Frage, ob bei der gesetzlichen Hoferbfolge nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO im Rahmen des Ältestenrechts das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen, oder das sogenannte Gradualsystem gilt.
2. Bei einer Erbfolge nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO gilt Stammerbfolge, auch soweit Erbfolge nach Absatz 5 vorliegt.
3. Bei einer Erbfolge nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 5 HöfeO gilt das sogenannte Gradualsystem.
4. Zu der Frage der Wirtschaftsfähigkeit eines älteren Hoferben, wenn der Hof mangels Hofstelle von Dritten bewirtschaftet werden soll, im wesentlichen verpachtet ist, und alsbald veräußert werden soll.
5. Auch durch einen älteren Hoferben kann ein Hof bewirtschaftet werden. Eine Bewirtschaftung des Hofes, auf den keine zu der Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr vorhanden ist, kann entweder in der Beschäftigung eines Lohnunternehmers, in der Verpachtung oder Liquidierung des Hofes liegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. Februar 1986 - 10 WLw 48/85
AgrarR 1986, 290

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Vereinbarung über Unterhaltsverzicht; treuwidrige Berufung auf einen Unterhaltsverzichtsvertrag; unzulässige Rechtsausübung aufgrund späterer Entwicklung; Rechtsmißbrauch und Sittenwidrigkeit; Sozialhilfe; Vertrag zu Lasten Dritter.
BGB §§ 138, 242, 1585c

Die Berufung auf einen länger als zehn Jahre zurückliegenden Unterhaltsverzicht kann treuwidrig sein, wenn die Ehe danach fortgeführt worden ist, insgesamt länger als dreißig Jahre gedauert hat, und die unterhaltsberechtigte Ehefrau nunmehr kurz vor dem Erreichen des Rentenalters steht.

OLG Hamm, Urteil vom 25. Februar 1986 - 2 UF 242/85
FamRZ 1986, 471

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Elterliche Sorge; Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Glaubhaftmachung der Gefährdung des Kindeswohles.
BGB §§ 1666, 1666a

Eine Gefährdung des Kindeswohles kann in Verfahren der Einstweiligen Anordnung nur dadurch glaubhaft gemacht werden, daß der Bericht der beteiligten Behörde erkennen läßt, wer zu welchem Zeitpunkt welche Feststellungen im einzelnen getroffen hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. Februar 1986 - 15 W 64/86
DAVorm 1986, 539

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Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Fehler des Gerichts.
ZPO §§ 114 ff, 124, 127

Eine sachlich unzutreffende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann, wenn der Fehler bei dem Gericht liegt, von Amts wegen nur unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 3 ZPO aufgehoben werden; es besteht keine freie Abänderbarkeit.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. März 1986 - 1 WF 75/86
FamRZ 1986, 583

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Erbrecht; Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung; Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift.
BGB § 2247

Weder eine bloße Namensbezeichnung des Erblassers in dem einleitenden Text einer letztwilligen Verfügung (Selbstbenennung), noch die auf einem unverschlossenen Umschlag befindliche Unterschrift genügen dem Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. März 1986 - 15 W 423/85
FamRZ 1986, 728 = NJW-RR 1986, 873 = OLGZ 1986, 292 = Rpfleger 1986, 386

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Klage eines Ehegatten gegen den anderen; Einordnung eines Rechtsstreits auf Mitwirkung eines Ehegatten an der gemeinsamen Einkommensteuererklärung als Familiensache.
GVG § 23b

Bei dem Verlangen eines Ehegatten nach Befreiung von der titulierten Mitwirkungspflicht zu der Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung handelt es sich weder um einen Anspruch, der dem Anwendungsbereich des § 1353 Abs. 1 BGB unterliegen könnte, noch um eine Unterhaltssache; eine Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs scheidet demnach aus.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. März 1986 - 1 WF 103/86
MDR 1987, 855

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf während der Ableistung des Grundwehrdienstes.
BGB § 1610

1. Ob ein volljähriges Kind während der Zeit der Ableistung der Wehrpflicht noch unterhaltsbedürftig ist, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles.
2. Wenn ein volljähriges Kind - falls es nicht die Wehrpflicht ableisten würde - Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, muß es sich nicht darauf verweisen lassen, sich für seine Lebensbedürfnisse mit den Leistungen der Bundeswehr, die nach Art und Umfang an eher durchschnittlichen Maßstäben orientiert sind, zu begnügen.

OLG Hamm, Urteil vom 3. April 1986 - 4 UF 671/85
FamRZ 1986, 832 = NJW 1986, 2514 = NJW-RR 1986, 1200 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 9

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Unterhaltsprozeßrecht; Voraussetzungen einer einstweiligen Unterhaltsverfügung; Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund; Notbedarf und Sozialhilfesatz.
ZPO §§ 920, 936, 940

1. Im Wege der einstweiligen Unterhaltsverfügung (§ 940 ZPO) kann nur für eine begrenzte Zeit ein - an den Sozialhilfesätzen orientierter - Notunterhalt, der für Nahrung, Kleidung und Wohnung dringend erforderlich ist, zugebilligt werden.
2. An das Erfordernis der Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind strenge Anforderungen zu stellen.
3. Eine einstweilige Unterhaltsverfügung kommt im allgemeinen nur bei einfachen und klaren Sachverhalten in Betracht; für die abschließende Klärung eines Unterhaltsanspruchs ist nur der ordentliche Zivilprozeß geeignet.

OLG Hamm, Urteil vom 8. April 1986 - 3 WF 508/85
FamRZ 1986, 696 = NJW-RR 1986, 943 = MDR 1986, 681

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Elterliche Sorge; isoliertes Sorgerechtsverfahren; Kontinuitätsgrundsatz; Erziehung des Kindes; Übergang der elterlichen Sorge; rechtskräftige Ehescheidung; Entscheidung nach § 1671 BGB.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO §§ 620 ff

1. Zu der Bedeutung des Kontinuitätsgrundsatzes bei der Regelung der elterlichen Sorge angesichts im übrigen annähernd gleichwertiger Umstände, namentlich beiderseitiger Erziehungseignung.
2. Die Entscheidung in isolierten Sorgerechtsverfahren nach § 1672 BGB verliert ihre Wirkung nicht mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, wenn in ihm (noch) keine endgültige Sorgerechtsregelung getroffen wird.
3. Die Unwirksamkeit des Übergangs der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1672 BGB ergibt sich aus dem Erlaß einer vorläufigen oder endgültigen Entscheidung nach § 1671 BGB, und nicht aus einer Ehescheidung, die rechtskräftig geworden ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. April 1986 - 5 UF 493/85
FamRZ 1986, 715

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Prozeßkostenhilfe; Anfechtbarkeit der Prozeßkostenhilfebewilligung.
ZPO §§ 114 ff, 120, 127

1. Eine Entscheidung betreffend Prozeßkostenhilfe ist nicht zeitlich unbegrenzt anfechtbar; das gilt auch für eine Beschwerde der Landeskasse.
2. Eine mehr als zwei Jahre und sieben Monate nach der Bewilligung eingelegte Beschwerde der Landeskasse gegen die unterbliebene Zahlungsanordnung (§ 120 ZPO) ist unzulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. April 1986 - 4 WF 675/85 u.a. (4 WF 617/85)
JurBüro 1986, 1579 = Rpfleger 1986, 447

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Ehescheidung; Ehenichtigkeitsklage; Scheidungsverfahren; Verfahrensrecht; unechtes Versäumnisurteil gegen Scheidungskläger; Abwesenheit des Antragstellers.
ZPO §§ 330, 539, 540, 612, 635

1. Das Versäumnisurteil gegen den in dem Verhandlungstermin nicht erschienenen oder keinen Antrag stellenden Scheidungskläger (Antragsteller) hat gemäß § 330 ZPO dahin zu ergehen, daß der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
2. § 635 ZPO betrifft nur den speziellen Fall der Ehenichtigkeitsklage, und ist in Scheidungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.

OLG Hamm, Urteil vom 24. April 1986 - 3 UF 37/86
FamRZ 1986, 705 = NJW 1986, 2061

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwangsgeldandrohung; familienrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Auskunfterteilung zur Evaluierung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich; zwangsvollstreckungsrechtliche Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung eines Zwangsgeldes.
BGB § 1587e; ZPO § 888; FGG § 53g

Gegen die mit der Verpflichtung, gemäß § 1587e BGB innerhalb bestimmter Frist Auskunft zu erteilen, verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist eine Beschwerde nicht zulässig, weil diese Androhung noch kein Akt der Zwangsvollstreckung ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. April 1986 - 4 WF 371/85
FamRZ 1986, 828 = Rpfleger 1986, 302

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Prozeßkostenhilfe; Mutwillen iSv § 114 ZPO; Auskunftsklage und sofortige Zahlungsklage.
BGB § 1605; ZPO § 114

Es ist mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn statt der kostengünstigeren Auskunftsklage sofort Zahlungsklage erhoben wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. Mai 1986 - 6 WF 251/86
FamRZ 1986, 924

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zustimmung zum begrenzten Realsplitting; Nachteilsausgleich; Leistung unter Vorbehalt.
BGB § 362; EStG § 10; GVG § 23b

1. Die Klage eines Ehegatten auf Zustimmung zu dem sogenannten begrenzten Realsplitting sowie die Klage auf Freistellung von der durch das Realsplitting bewirkten finanziellen Mehrbelastung sind Familiensachen.
2. Die durch das Realsplitting entstandene Steuermehrbelastung besteht aus der Differenz der tatsächlich angefallenen Steuern und denjenigen Steuern, die ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen zu entrichten gewesen wären.
3. Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, so will er damit im allgemeinen die Möglichkeit offen halten, unter Ausschluß von § 814 BGB das Geleistete zurückzufordern; die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Das ist jedoch anders, wenn der Schuldner mit dem Vorbehalt dem Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast des Bestehens des Anspruchs auferlegen will.

OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 1986 - 10 UF 717/85
FamRZ 1987, 489

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Höferecht; Hoferbenbestimmung durch formlosen Hofübergabevorvertrag.
BGB § 242

1. Liegt auf Seiten des Erblassers eine verbindlich gewollte Hofvererbungszusage vor, die rechtlich als formloser Hofübergabevorvertrag anzusehen ist, so ist der Erblasser gehindert, anderweitig testamentarisch zu verfügen, auch wenn er mit dem Erben nur zeitlich begrenzte Pachtverträge abgeschlossen hat.
2. Die Wirksamkeit eines Hofübergabevorvertrages entfällt nicht dadurch, daß der Erblasser nachträglich den Hofvermerk löschen läßt.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Mai 1986 - 10 WLw 46/85
AgrarR 1987, 19

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.
BGB §§ 1573, 1579

1. Zu der Erwerbsobliegenheit des nachehelichen Unterhalt begehrenden Ehegatten.
2. In dem Falle einer Ehe, die etwa 9,5 Jahre gedauert hat, und kinderlos geblieben ist, kann es billig sein, den nachehelichen Unterhalt auf einen Zeitraum zu beschränken, der in etwa der Dauer der Ehe entspricht.
3. Betriebliche Abschreibungen können dem Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht hinzugerechnet werden, wenn in dem Umfange der Neuanschaffungen zu dem Betriebsvermögen ein gewinnschmälernder Aufwand getätigt worden ist; dies würde nicht zu berücksichtigen sein, falls die Position Abschreibung ganz als Gewinn angerechnet würde.

OLG Hamm, Urteil vom 23. Mai 1986 - 12 UF 315/85
FamRZ 1986, 1108

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes einer Unterhaltsverfügung.
GKG §§ 17, 20; ZPO § 3

1. Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Unterhalt beläuft sich grundsätzlich auf das volle Interesse; ein Wertabschlag wegen des Sicherungscharakters ist nicht vorzunehmen.
2. Der danach festzusetzende Jahreswert der begehrten Rente ermäßigt sich nur entsprechend der beantragten Bezugsdauer der Rente.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. Mai 1986 - 2 WF 175/86
JurBüro 1986, 1547

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Ehescheidung; internationales Privatrecht; Scheidung nach türkischem Recht.
EGBGB Art. 17; türkZGB

1. Das türkische Recht enthält keine Regelung, die dem in dem deutschen Familienrecht vorgesehenen Versorgungsausgleich vergleichbar wäre.
2. Eine Unterhaltsbestimmung, die nach türkischem Recht in dem Ermessen des Gerichts liegt, ist nur dann zu treffen, wenn die Parteien in dem Verfahren eine Grundlage für eine Ermessensentscheidung gegeben haben.
3. Von einer Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse ist auszugehen, wenn die Eheleute seit 1½ Jahren getrennt leben.

OLG Hamm, Urteil vom 2. Juni 1986 - 8 UF 598/85
IPRspr 1986, 156

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Verfahrensrecht; Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund; Dispositionsmaxime; wesentlicher Verfahrensfehler.
ZPO §§ 623, 628

1. Die Abtrennung von Folgesachen, die nicht dem »Zwangsverbund« unterliegen, steht zu der Disposition der Parteien.
2. Trennt das Amtsgericht derartige Folgesachen im Einverständnis der Parteien ab, ohne daß die Voraussetzungen des § 628 ZPO vorliegen, dann stellt dies deshalb keinen (wesentlichen) Verfahrensfehler dar.

OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 1986 - 2 UF 566/85
FamRZ 1986, 823

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Elterliche Sorge; Entziehung der elterlichen Sorge; persönliche Anhörung der Kinder im Sorgerechtsverfahren; Zeugnisverweigerung und Verwertungsverbot für eine frühere Aussage.
BGB §§ 1666, 1666a; FGG § 50b

1. Den Eltern kann das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder durch das Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn die Kinder in einer Weise vernachlässigt werden, die zu deren weitgehender Verwahrlosung geführt hat.
2. Eine persönliche Anhörung der Kinder in Sorgerechtsverfahren kann unterbleiben, wenn aufgrund frühzeitiger Trennung weder Neigungen noch Bindungen der Kinder zu den Eltern vorliegen können.
3. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit begründet die Zeugnisverweigerung in einem späteren Verfahrensstadium kein Verwertungsverbot für eine früher erfolgte Aussage.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. Juni 1986 - 15 W 110/86
DAVorm 1986, 804

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Elterliche Sorge; Folgen des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1751 BGB; deklaratorische Feststellung in dem Scheidungsverbundurteil; Einwilligung in Adoption; Adoptionsfreigabe.
BGB §§ 1741 ff, 1751; ZPO § 623

Im Rahmen der Verbundentscheidung (§ 623 ZPO) ist keine Sorgerechtsentscheidung zu treffen, wenn gemäß § 1751 BGB Vormundschaft eingetreten ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 5. Juni 1986 - 7 UF 121/86
FamRZ 1986, 922

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung einer griechisch-italienischen Ehe.
ZPO § 606b

Wird nach italienischem Recht eine Ehescheidung nach deutschem Recht nicht anerkannt, nach griechischem Recht dagegen deshalb, weil die Eheleute ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, dann kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sein.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Juni 1986 - 1 WF 231/86
IPRspr 1986, 361 = IPRax 1987, 187 [Ls]

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Rechtsschutzinteresse für einstweilige Anordnung; mangelnde Vollstreckungsmöglichkeiten; Verweisung auf fiktives Einkommen des Unterhaltsschuldners.
ZPO § 620

Das Rechtsschutzinteresse an einer einstweiligen Unterhaltsanordnung gemäß § 620 ZPO fehlt, wenn für die nähere Zukunft Vollstreckungsmöglichkeiten nicht zu erkennen sind.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Juni 1986 - 7 UF 676/85
FamRZ 1986, 919

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Erbrecht; Erbeinsetzung einer bestimmten Verwandtengruppe; Kopfteilprinzip oder Stammesprinzip.
BGB §§ 2067, 2069, 2091

Hat der Erblasser nicht seine Verwandten ohne nähere Kennzeichnung, sondern eine bestimmte Gruppe von Verwandten (hier: die Kinder seiner Geschwister) zu Erben eingesetzt, so ist § 2067 BGB entsprechend anzuwenden.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Juni 1986 - 15 W 7/86
Rpfleger 1986, 480

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Unterhaltszeitraum; Lebenshaltungskostenindex; Verwirkung des Unterhalts wegen schwerer Verfehlungen (hier: Ehebruch) bei Kindesbetreuung und wegen Zeitablaufs; BAföG-Leistungen und Wohngeld als bedarfsmindernde Einnahmen.
BGB §§ 242, 1570, 1578, 1579

1. Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dem Zeitpunkt der Scheidung ist für den später in Betracht kommenden Unterhaltszeitraum entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes hochzurechnen.
2. BAföG-Förderungsleistungen sind sowohl für als Zuschuß gewährte Förderungsleistungen, als auch für unverzinsliche Darlehen bedarfsmindernde Einnahmen.
3. Scheidet ein Ehegatte aus einer intakten, durchschnittlich verlaufenen Ehe aus, so ist § 1579 Nr. 6 BGB auch dann anzuwenden, wenn dieser Ehegatte nach der Trennung den Ehebruchspartner wechselt. Sein Unterhaltsanspruch kann auch dann herabgesetzt werden, wenn er ein siebenjähriges Kind betreut.
4. Wer eine schwere Verfehlung im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB begangen hat, kann eine unterhaltsrechtliche Besserstellung nicht dadurch zurückgewinnen, daß er den Ehebruchspartner wechselt.

OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 1986 - 10 UF 26/86
FamRZ 1987, 600

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Verfahrensrecht; Notarkostenbeschwerdeverfahren; Vollstreckungsgegenklage; Einwand der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung bei Vornahme von Beurkundungen.
KostO § 156; ZPO § 767

1. Ist der Einwand der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung bei Vornahme von Beurkundungen bereits vor dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung aus einem früheren Beschwerdeverfahren entstanden, dann ist er mit deren Rechtskraft erschöpft, denn für das Entstehen des Einwands ist nicht die tatsächliche Erklärung der Aufrechnung, sondern derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.
2. Gegen eine materiell rechtskräftige Entscheidung, die in einem Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO ergangen ist, ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Juni 1986 - 15 W 192/86
JurBüro 1986, 1703

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Familienvermögensrecht; Zugewinnausgleich; Höhe der Ausgleichsforderung; Verbindlichkeiten; Vermögensminderungen; Rechtskraft des Scheidungsurteils; Einsatzzeitpunkt; Berechnungszeitpunkt; Beendigung des Güterstandes.
BGB §§ 1375, 1378, 1384, 1389, 1390

1. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird die Höhe der Ausgleichsforderung auf jeden Fall durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach dem Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes (hier: Rechtskraft des Scheidungsurteils) vorhanden ist, auch wenn die Verbindlichkeiten erst nach der Rechtshängigkeit entstanden sind, und - möglicherweise - auf Verschwendung beruhen.
2. Ein über §§ 1389, 1390 BGB hinausgehender Schutz besteht nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Juni 1986 - 10 UF 96/86
FamRZ 1986, 1106

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Haftung des Notars; Verletzung notarieller Sorgfaltspflichten; Beurkundung eines unwirksamen Vertrages (hier: Scheidungsfolgenvergleich); Verschulden; anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erstattung nutzloser Beurkundungskosten.
BNotO §§ 17, 19; KostO §§ 16, 156

1. Beurkundet der Notar einen unwirksamen Scheidungsfolgenvergleich, so entfällt sein Verschulden nicht deswegen, weil erst das Oberlandesgericht und nicht schon das Landgericht die Unwirksamkeit des Vertrages erkannt und festgestellt haben. Der Notar ist nur dann entschuldigt, wenn das Landgericht, ohne gegen eindeutige und klare gesetzliche Regeln zu verstoßen, ein pflichtgemäßes Verhalten des Notars ausdrücklich festgestellt hat.
2. Der Schadensersatzanspruch gegen den Notar wegen der Kosten des aufgrund des unwirksamen Vertrages erfolglosen Vorprozesses ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in der Person seines Prozeßbevollmächtigten des Vorprozesses zur Verfügung steht.
3. Einwendungen gegen die Kostennote des Notars in Form der nutzlosen Kosten für die fehlerhafte Beurkundung können nur im Wege der Kostenbeschwerde geltend gemacht werden.

OLG Hamm, Urteil vom 24. Juni 1986 - 28 U 19/86
DNotZ 1987, 167

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB.
BGB §§ 1573, 1578, 1579

Der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners, dessen Ehe nur etwa drei Jahre gedauert hat, und der vor, während und nach der Ehe berufstätig war, kann nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 BGB begrenzt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 1986 - 5 UF 620/85
FamRZ 1986, 908

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Prozeßkostenhilfe in Scheidungsverfahren; Ratenzahlung; Unterlassen zumutbarer Arbeitsbemühungen.
BGB § 1360a; ZPO §§ 114 ff

Die Auferlegung von Ratenzahlungen im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Antragsteller zumutbare Arbeitsbemühungen unterläßt, weil er die Raten im Rahmen eines Verfahrens auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß zu übernehmen hätte, oder weil die prozeßkostenhilfebedürftige Partei als Antragsteller des Scheidungsverfahrens vorgeschoben wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. Juni 1986 - 2 WF 247/86
FamRZ 1986, 1013

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erteilung von Auskünften; Folgen des Verzugs des auskunftspflichtigen Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 284, 1605, 1613; ZPO § 254

Kommt der nach § 1605 BGB auskunftspflichtige Unterhaltsschuldner mit der Erteilung der Auskunft in Verzug, dann begründet dies keinen Schadenersatzanspruch. Der Unterhaltsgläubiger hat in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Stufenklage nach § 254 ZPO zu erheben.

OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 1986 - 5 UF 656/85
FamRZ 1986, 1111

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Abstammungsrecht; Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft; Anfechtung der Ehelichkeit; Restitutionsklage gegen erfolgreiche Ehelichkeitsanfechtung.
BGB §§ 1595a, 1599, 1600n; ZPO §§ 584, 640g, 641i

Hat ein eheliches Kind durch eine erfolgreiche Ehelichkeitsanfechtung den Status eines nichtehelichen Kindes erlangt, und ist der Vater des Kindes inzwischen verstorben, so kann es die Aufhebung des die Nichtehelichkeit feststellenden Urteils nur durch Restitutionsantrag in entsprechender Anwendung von § 641i ZPO vor dem Vormundschaftsgericht verlangen.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Juli 1986 - 15 W 251/86
FamRZ 1986, 1026 = NJW-RR 1986, 1452 = MDR 1986, 946 = OLGZ 1986, 279 = JMBl NW 1986, 221 = Rpfleger 1986, 473 = DAVorm 1986, 888 [1987, 458, 1987, 1001]

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Versicherungsrecht; Streit zwischen Arbeitnehmer und Zusatzversorgungskasse; Satzungsbestimmungen als Versicherungsbedingungen.
GVG § 13; VAG § 41

1. Der Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Zusatzversorgungskasse ist eine privatrechtliche Streitigkeit.
2. Die Zusatzversorgungskassen sind nicht parteifähig.
3. Zu der Zulässigkeit einer Auskunftsklage bei einer noch vorzunehmenden Rentenberechnung.
4. Die Satzungsbestimmungen der kommunalen Zusatzversorgungskasse sind allgemeine Versicherungsbedingungen.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Juli 1986 - 20 W 15/86
VersR 1987, 145

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Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung; Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Disziplinarverfahren; Nachversicherung.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; AVG §§ 9, 124

Bei Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines am Ende der Ehezeit laufenden Disziplinarverfahrens ist im Versorgungsausgleich nur diejenige Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen, die sich durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Juli 1986 - 7 UF 623/85
FamRZ 1986, 1112

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Berücksichtigung einer Rente nach dem Contergan-Stiftungsgesetz.
BGB §§ 1361, 1569; ZPO § 114

Bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs ist eine von dem Unterhaltsberechtigten nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung »Hilfswerk für behinderte Kinder« vom 17. Dezember 1971 (BGBl I 2018 - Contergan-Stiftungsgesetz [HiWerkBehKG]) bezogene Rente bis zu der Höhe desjenigen Betrages, den er als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 27. Juni 1960 (Bundesversorgungsgesetz) versorgungsberechtigt wäre, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Juli 1986 - 5 WF 181/86
FamRZ 1986, 1101

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich in der Landwirtschaft; Ermittlung des Ertragswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes; Stundung einer Ausgleichsforderung.
BGB §§ 1374, 1375, 1376, 1382

1. Zu der Ermittlung des Ertragswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes.
2. Die Stundung einer Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinnausgleichs setzt voraus, daß der Antragsteller darlegt, daß er durch die Zahlung besonders hart betroffen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 UF 685/84

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheit und Stellensuche; Subsidiarität einer wiederaufgelebten Witwenrente; Arbeitseinkommen; Renteneinkommen; fiktive Zinseinkünfte nach Kapitalverbrauch; Körperbehinderung; Härteklausel; Verwirkung; kurze Ehedauer und tatsächliches Zusammenleben.
BGB §§ 1572, 1578, 1579

1. Eine wiederaufgelebte Witwenrente ist unterhaltsrechtlich subsidiär zu behandeln, mithin regelmäßig außer acht zu lassen. Die Nichtberücksichtigung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall ein höherer Betrag verbleibt, als die wiederaufgelebte Witwenrente ausmacht.
2. Ist der Unterhaltsschuldner in dem Zeitpunkt der Scheidung zwar noch berufstätig, aber schon vor der Scheidung in hohem Maße körperlich beeinträchtigt, und bezieht er nach der Scheidung rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente, so schlägt sich diese ungünstige Einkommensentwicklung auf die Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nieder, auch wenn sie nach der Scheidung der Ehe eingetreten ist.
3. Ein Sachverhalt, der nach § 1579 Nummern 1 bis 6 BGB nicht ausreichen würde, um den Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, kann nicht als anderer Grund im Sinne der Generalklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berücksichtigt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 16. Juli 1986 - 10 UF 503/85
FamRZ 1987, 597

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB; feste soziale Verbindung eines schwerbehinderten Ehepartners nach der Ehescheidung mit der Betreuungsperson.
BGB § 1579

1. Das für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB (Fassung: 01.04.1986) wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, kann nicht nur aus einem schweren einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus den objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen; insbesondere kann bei der Aufnahme eines länger dauernden Verhältnisses zu einem Partner das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar wird.
2. Eine solche feste soziale Verbindung, die zu der Anwendung der Härteklausel führt, ist dann anzunehmen, wenn der schwerbehinderte geschiedene Ehegatte seit längerer Zeit mit der ihn betreuenden Frau und deren Sohn eheähnlich zusammenlebt, so daß nach dem äußeren Erscheinungsbild dieser Verbindung für die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs für die unterhaltsverpflichtete Ehefrau unzumutbar ist.

OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 1986 - 5 UF 566/85
FamRZ 1986, 1219

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Prozeßkostenhilfe; Anordnung neuer Ratenzahlungen in der Berufungsinstanz.
ZPO §§ 114, 119, 124, 127

1. Ratenzahlungsanordnungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden durch eine neue Ratenzahlungsanordnung in der Berufungsinstanz gegenstandslos.
2. Dies gilt entsprechend, wenn die Berufungsinstanz von der Auferlegung von Ratenzahlungen insgesamt absieht.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Juli 1986 - 5 WF 670/85
FamRZ 1986, 1014 = JurBüro 1987, 446

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung nach Beendigung der Instanz; Zeitpunkt der Prüfung für die Erfolgsaussichten; Bewilligungsreife.
ZPO §§ 114, 127

1. Die Prozeßkostenhilfe kann auch nach der Beendigung der Instanz rückwirkend bewilligt werden.
2. Für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. Juli 1986 - 20 W 45/86
JurBüro 1986, 1730

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; keine Verweisung des Minderjährigen auf Darlehensleistungen nach dem BAföG; keine Anrechnung des Kinderzuschusses auf den Unterhaltsanspruch; Statthaftigkeit des Abänderungsverfahrens neben dem Vereinfachten Verfahren.
BGB §§ 1601 ff, 1612a, 1615g; BAföG §§ 17, 36; ZPO §§ 323, 641l ff; BKGG § 11a

1. Ein minderjähriges Kind ist nach § 1602 Abs. 2 BGB nicht dazu verpflichtet, als Darlehen zu gewährende bzw. gewährte BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen.
2. Der Kinderzuschlag nach § 11a BKGG ist grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen.
3. Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist neben dem Vereinfachten Verfahren gemäß §§ 641l ff ZPO statthaft, wenn die Differenz zwischen vereinfachter und individueller Anpassung mindestens 50% beträgt.

OLG Hamm, Urteil vom 30. Juli 1986 - 5 UF 41/86
FamRZ 1987, 91 = EzFamR BGB § 1602 Nr. 3

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Kosten und Gebühren; Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts; keine Vergleichsgebühr für einen außergerichtlichen Vergleich nach § 121 BRAGO.
BRAGO § 121

Ein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung einer Vergleichsgebühr gegen die Staatskasse für den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs besteht nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Juli 1986 - 6 WF 45/86
JurBüro 1986, 1839 = Rpfleger 1987, 82

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Unterhaltsbemessung; Einschränkungen der Lebensführung durch Schuldendienst (hier: Eigenheimfinanzierung); gemeinsame Lebensplanung; Bedarfsbemessung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch Verbindlichkeiten.
BGB §§ 1569, 1570, 1573, 1578

1. Zu der Berücksichtigung von Finanzierungskosten einer eigengenutzten, beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung bei der Unterhaltbemessung der geschiedenen Ehefrau.
2. Einschränkungen in der Lebensführung, die sich die Ehegatten wegen der Finanzierung einer eigengenutzten, beiden gehörenden Eigentumswohnung auferlegt hatten, werden nach dem Scheitern der gemeinsamen Lebensplanung und nach der Scheidung der Ehe bei der Bemessung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht berücksichtigt.
3. Die von dem Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung der Ehe weiterhin aufgewandten Zins- und Tilgungsleistungen können jedoch bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 30. Juli 1986 - 5 UF 600/85
FamRZ 1986, 1210

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Abstammungsrecht; Vaterschaftsfeststellung; Mehrverkehr.
BGB § 1600o; ZPO § 114

Bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Beklagten von 99,75% bis 99,80% (Essen-Möller-Verfahren) kann der Nachweis der Vaterschaft als erbracht angesehen werden, auch wenn unstreitig Mehrverkehr mit zwei weiteren Männern in der gesetzlichen Empfängniszeit vorlag.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. August 1986 - 15 U 38/86
DAVorm 1986, 887

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Abhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren; neuer Tatsachenvortrag; rechtliches Gehör; Wochenfrist des § 571 ZPO.
ZPO § 571

Vor einer Abhilfeentscheidung ist das untere Gericht verpflichtet, auf neues erhebliches Vorbringen einzugehen. Die Wochenfrist des § 571 ZPO ist in diesem Falle gewahrt, wenn in ihr der Gegenpartei rechtliches Gehör gewährt, und anschließend sofort über weitere Erhebungen oder über die Frage der Abhilfe entschieden wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. August 1986 - 4 WF 228/86
FamRZ 1986, 1127 = Rpfleger 1986, 483

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ermittlung des nachhaltig erzielten unterhaltsrelevanten Einkommens; gleichförmige Wiederholung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit; Arbeitslosengeld; fiktive Einkünfte wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Anrechnung von Betreuungsleistungen und Haushaltsführung.
BGB § 1361

1. Auch im Rahmen des Trennungsunterhalts ist das nachhaltig erzielte Einkommen maßgeblich. Bei gleichförmiger Wiederholung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit ist der Jahresbeitrag für die Einkommensberechnung zugrunde zu legen.
2. Fiktive Einkünfte wegen der Betreuung und Versorgung innerhalb einer Wirtschaftsgemeinschaft sind dann nicht anzurechnen, wenn der versorgte Partner nach seinen Einkommensverhältnissen nicht in der Lage ist, auch tatsächlich einen Beitrag zu zahlen.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. August 1986 - 8 WF 470/86
FamRZ 1986, 1102 = NJW-RR 1987, 392

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Urteilsberichtigung nach Rechtskraft wegen offenbarer Unrichtigkeit; Amtspflicht zur Berichtigung; Bindung des Untergerichts bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht; Fehlberechnung im Zugewinnausgleich; Beschwerde gegen die eine Berichtigung ablehnende Entscheidung.
ZPO §§ 319, 565, 575

1. Eine Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist auch noch nach dem Eintritt der Urteilsrechtskraft zulässig (hier: bezüglich der Fehlberechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs).
2. Erhält das Gericht Kenntnis von der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO, so ist es zur amtswegigen Vornahme der Berichtigung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
3. Entgegen § 319 Abs. 3 ZPO ist gegen die eine Berichtigung ablehnende Entscheidung die Beschwerde statthaft, wenn eine sachliche Prüfung aus prozessualen Gründen abgelehnt worden ist.
4. Im Einzelfall kann die Berichtigungsmöglichkeit ausnahmsweise fehlen, wenn Gesichtspunkte die Verwirkung oder des Rechtsmißbrauchs entgegenstehen.
5. Bei einer Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ist das Untergericht an die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. September 1986 - 4 WF 457/85
FamRZ 1986, 1136 = NJW-RR 1987, 187

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Verfahrensrecht; Folgeentscheidung des Verbundurteils; Rechtsmittel wegen offenbarer Unrichtigkeit und unrichtiger Sachbehandlung; Rechenfehler; Urteilsberichtigung; Nichterhebung von Kosten; Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 319, 621e; GKG § 8

1. Legt ein Beteiligter gegen eine Folgeentscheidung des Verbundurteils ein Rechtsmittel ein, weil der Folgeentscheidung ein Rechenfehler des Familiengerichts zugrunde liegt, und berichtigt sodann das Familiengericht auf Antrag eines Sozialversicherungsträgers seine Entscheidung entsprechend § 319 ZPO, so hängt die Nichterhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens davon ab, ob die Beschwerdeeinlegung notwendig gewesen ist.
2. Das ist nicht der Fall, wenn die Beschwerde ohnehin nur unter Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe durchgeführt werden sollte.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. September 1986 - 4 UF 145/86
FamRZ 1986, 1139

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Ehescheidung; Schutz des Antragsgegners; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beschwerde gegen Beiordnungsbeschluß.
ZPO §§ 567, 625

1. Gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 625 ZPO hat der Antragsgegner ein Beschwerderecht.
2. Zu der Prüfung, ob eine Beiordnung zu dem Schutze des Antragsgegners unabweisbar erscheint, ist in der Regel ein persönliches Aufklärungsgespräch erforderlich.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. September 1986 - 4 WF 318/86
FamRZ 1986, 1122 = NJW-RR 1987, 952

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Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Ablehnung der Abtrennung und Vorabscheidung; Anfechtbarkeit des Ablehnungsbeschlusses; Beschwerde gegen einen die Vorwegentscheidung über den Scheidungsantrag bzw. die Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) ablehnenden Beschluß; beschränkte Überprüfungsmöglichkeit für das Beschwerdegericht; Ermessensausübung.
ZPO §§ 567, 628

1. Gegen einen Beschluß, der die Vorabscheidung ablehnt, ist die Beschwerde statthaft.
2. Das Beschwerdegericht kann jedoch nur prüfen, ob das Erstgericht sein Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bindung ausgeübt hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. September 1986 - 4 WF 330/86
FamRZ 1986, 1121

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Verfahrensrecht; keine Fälligkeit der als Sicherheitsleistung gegebenen Bankbürgschaft nach Einspruch gegen Versäumnisurteil.
BGB § 765; ZPO §§ 342, 769

1. Der Gläubiger kann die Prozeßbürgschaft einer Bank erst dann in Anspruch nehmen, wenn die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entfällt.
2. Wird gegen ein die Zwangsvollstreckungsgegenklage des Schuldners abweisendes Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt, dann wird das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in welchem es sich vor dem Eintritt der Säumnis befand (hier: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung).
3. Ein vor der Säumnis ergangener Beschluß über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft lebt wieder auf, so daß trotz des klageabweisenden Versäumnisurteils keine Fälligkeit eingetreten ist, und der Gläubiger daher die Bankbürgschaft nicht in Anspruch nehmen kann.

OLG Hamm, Urteil vom 5. September 1986 - 12 U 87/86
NJW-RR 1986, 1508

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Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung wegen Nichteinhaltung der auferlegten Ratenzahlung.
ZPO § 124

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Nichteinhaltung der auferlegten Ratenzahlungen kommt dann nicht in Betracht, wenn die Anordnung der Ratenzahlungen nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. September 1986 - 2 WF 396/86
FamRZ 1986, 1127

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Eheschließung; Gültigkeit der Eheschließung durch Jordanier trotz bestehender Ehe.
EGBGB Art. 11, Art. 30, Art. 220

Eine Ehe, die ein Jordanier vor seiner Einbürgerung, während er in noch bestehender Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen lebte, in Jordanien mit einer jordanischen Staatsangehörigen durch Ehevertrag geschlossen hat, beurteilt sich nach jordanischem Recht, und ist danach gültig.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. September 1986 - 15 W 16/86
StAZ 1986, 352 = IPRspr 1986, 119

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung mit Ratenzahlungsanordnung im Vaterschaftsfeststellungsprozeß.
BGB §§ 1601, 1610; ZPO §§ 114, 115

1. Kann ein Kind die Kosten zu der Führung einer Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen, indem es einen unterhaltsrechtlichen Vorschußanspruch gegen seine Mutter geltend macht, so ist ihm Prozeßkostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung zu bewilligen.
2. Bei einem realisierbaren Vorschußanspruch des Kindes ist bei Verweigerung der freiwilligen Zahlung durch die Mutter deren gerichtliche Inanspruchnahme durch den Amtspfleger des Kindes nicht unzumutbar.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. September 1986 - 15 W 199/86
DAVorm 1987, 924

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Erbrecht; Kostentragung des Schuldners bei unterlassenem Hinweis auf beschränkte Erbenhaftung.
BGB § 2059; ZPO § 93

Der Schuldner ist zu der Kostentragung verpflichtet, wenn er sich nicht sofort nach der Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger auf die beschränkte Erbenhaftung beruft, sondern diese unbeachtet läßt.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1986 - 20 W 30/86
JurBüro 1987, 436

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Versorgungsausgleich; Ausscheiden des ausgleichsverpflichteten Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach Ehezeitende auf eigenen Antrag; Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigungsfähigkeit von nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen tatsächlicher (individueller) Art; maßgeblicher Zeitpunkt für die Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Annahme eines unzulässigen Supersplittings.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c; GG Art. 14; AVG §§ 9, 124

1. Scheidet der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus, und verliert er deshalb seine Versorgungsbezüge, dann bestimmt sich die Höhe des Versorgungsausgleichs nach der Versorgungsanwartschaft, die er als Beamter zu dem Ende der Ehezeit erlangt hatte, und nicht nach der (niedrigeren) Anwartschaft, die sich aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.
2. Einschränkungen können sich lediglich aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 1587c BGB ergeben.
3. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt jedoch, wenn die Nachversicherung bereits erfolgt ist, in der Form des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB. Es liegt keine unzulässige Form des Supersplittings vor, auch wenn tatsächlich mehr als die Hälfte der Anwartschaften übertragen wird, die sich aufgrund der Nachversicherung ergeben.

OLG Hamm, Urteil vom 25. September 1986 - 3 UF 127/86
FamRZ 1986, 1222

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB; Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind drei Jahre nach der Scheidung.
BGB §§ 1573, 1578, 1601 ff; ZPO §§ 33, 147

1. Zu der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB.
1. Entfällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem volljährigen Kind erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Scheidung, so hat dies mangels engem zeitlichem Zusammenhang keinen Einfluß mehr auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten.
3. Zu der Bemessung des Kindesunterhalts, wenn der betreuende Elternteil über erheblich höhere Einkünfte verfügt, als der nichtsorgeberechtigte Elternteil.

OLG Hamm, Urteil vom 30. September 1986 - 2 UF 253/86
FamRZ 1987, 710

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Versäumnisurteil in Scheidungsverbundverfahren in der Berufungsinstanz.
ZPO §§ 542, 612

1. Ist erstinstanzlich eine Entscheidung in einem im Scheidungsverbundverfahren ergangen, die die Ehescheidung ausspricht, dann kann in der Berufungsinstanz ein Versäumnisurteil nach § 542 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn der Berufungsantragsteller in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Das Verbot des § 612 Abs. 4 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen, ist in diesem Falle unbeachtlich.
2. Der Berufungsantragsgegner hat bei Ausbleiben des Berufungsantragstellers kein Wahlrecht zwischen Versäumnisurteil und streitigem Urteil; vielmehr ist § 542 Abs. 1 ZPO, und der Erlaß eines Versäumnisurteils zwingend.

OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1986 - 4 UF 194/86
NJW-RR 1987, 521 = FamRZ 1987, 299 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Unanfechtbarkeit der Einstellungsentscheidungen des Prozeßgerichts; greifbare Gesetzwidrigkeit.
ZPO §§ 707, 769, 793

1. Einstellungsentscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 ZPO sind in Analogie zu § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar.
2. In Fällen »greifbarer Gesetzeswidrigkeit« ist ausnahmsweise die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO statthaft.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Oktober 1986 - 5 WF 494/86
FamRZ 1986, 1234

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Verfahrensrecht; Untersagung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über Forderungen aus sittenwidrigem Ratenkreditvertrag.
BGB §§ 138, 826

1. Eine Bank kann auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel über Forderungen aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag in Anspruch genommen werden, wenn die von ihr (noch) beabsichtigte Ausnutzung des Titels dazu führen würde, daß der Schuldner nach der Tilgung der Bereicherungsschuld zumindest auf Jahre einer nach materiellem Recht ungerechtfertigten Inanspruchnahme ausgesetzt, und auf sein pfändungsfreies Einkommen beschränkt wäre.
2. Es läßt sich mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin nicht vereinbaren, daß die Bank eine horrend überhöhte Forderung durchsetzt, die nur deshalb tituliert worden ist, weil die Bank den Schuldner zu dem Abschluß eines sittenwidrigen Vertrages veranlaßt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 11 U 19/86
NJW-RR 1987, 297 = NJW 1987, 655 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Ermittlung des Einkommens im Sinne der Prozeßkostenhilfe-Vorschriften; Berücksichtigung von Zahlungen für Kindesunterhalt.
ZPO §§ 114, 115

Bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne der Prozeßkostenhilfevorschriften ist regelmäßig nur auf das Einkommen der um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei abzustellen; Kindesunterhalt, der für die bei dem Prozeßkostenhilfeantragsteller lebenden Kinder gezahlt wird, gehört nicht zu seinem Einkommen.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. Oktober 1986 - 1 WF 496/86
FamRZ 1987, 80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Nachrang gegenüber dem Ehegatten des Unterhaltsschuldners und seinen minderjährigen Kindern.
BGB §§ 1360, 1601, 1603, 1609

1. Zu der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der vorrangig berechtigten Ehefrau des Unterhaltspflichtigen, der von seinem erwachsenen Kind auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird.
2. Reicht das dem unterhaltspflichtigen Vater zur Verfügung stehende Nettoeinkommen nicht einmal aus, um den angemessenen Bedarf für sich selbst und den seiner bedürftigen unterhaltsberechtigten Ehefrau aus zweiter Ehe und seinem Kinde aus dieser Ehe zu decken, so ist er gegenüber seinem volljährigen Kind aus erster Ehe nicht unterhaltspflichtig.

OLG Hamm, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 5 UF 364/86
FamRZ 1987, 193

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Unterbringungsrecht; Zustimmung des Untergebrachten zu einer psychopharmakologischen Behandlung.
StGB § 63; StVollzG § 109; MVollzG NW § 15

1. Die nach § 15 Abs. 1 MVollzG NW erforderliche Zustimmung des nach § 63 StGB Untergebrachten zu einer psychopharmakologischen Behandlung kann durch die Zustimmung des Vormundes ersetzt werden.
2. Ob der Vormund pflichtgemäß handelt, hat das Vormundschaftsgericht zu überprüfen. Eine Überprüfung in dem Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG findet insoweit nicht statt.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - 1 Vollz (Ws) 178/86
MDR 1987, 338 = JR 1987, 295 = NStZ 1987, 144 = RuP 1987, 36 = OLGSt StVollzG § 109 Nr. 4 = NStE Nr. 5 zu § 63 StGB

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Ehewohnung und Hausrat; Hausratsverfahren; Besitzschutz; verbotene Eigenmacht; Herausgabe; Zurückschaffung.
BGB §§ 861, 1361a; HausrVO §§ 1 ff, 13, 18a

1. Ein getrennt lebender Ehegatte kann allein aus der Tatsache, daß der andere Ehegatte einen wesentlichen Teil des Hausrates bei der Trennung durch verbotene Eigenmacht in seinen Alleinbesitz gebracht hat, keinen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes herleiten.
2. § 861 BGB ist durch die Sondervorschriften der Hausratsverordnung in Verbindung mit § 1361a BGB ausgeschlossen.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. Oktober 1986 - 7 UF 434/86
FamRZ 1987, 483

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Ehescheidung; Rechtsfolgen einer im Ausland geschlossenen Scheinehe (hier: Gültigkeit einer in Kalifornien geschlossenen Ehe).
EGBGB Art. 11, Art. 13

1. Die Nichtbeachtung der Registrierungsvorschriften macht eine in Kalifornien/USA vor einem Geistlichen geschlossene Ehe nicht ungültig.
2. Nach deutschem Recht ist auch eine nur zu dem Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis geschlossene Ehe eine wirksame Ehe. Auch nach dem Recht von Kalifornien ist eine lediglich zu dem Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis geschlossene sogenannte Scheinehe wohl nicht unwirksam, also keine Nichtehe.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. Oktober 1986 - 4 UF 609/85
NJW 1988, 3097 = IPRspr 1987, 104

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Adoptionsrecht; Inkognito-Adoption; Wirksamwerden einer Adoptionseinwilligung der Kindesmutter.
BGB §§ 130, 1750; FGG § 43b

1. Es ist zulässig, über die Wirksamkeit einer Adoptionseinwilligung vor der Einleitung des Adoptionsverfahrens zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit für dieses Verfahren bestimmt sich nach § 43b FGG.
2. »Annehmende« im Sinne des § 43b FGG sind Adoptionsbewerber auch schon vor der Stellung des Annahmeantrages, wenn sie im Falle einer Inkognito-Adoption in der Einwilligungserklärung eines Elternteils mit einer Listennummer des Jugendamtes oder einer Adoptionsvermittlungsstelle bezeichnet sind.
3. Eine empfangsbedürftige, verkörperte formbedürftige Willenserklärung - und ebenso die Einwilligungserklärung eines Elternteil nach § 1747 BGB - ist nicht wirksam »abgeben« im Sinne des § 130 BGB, wenn die Erklärungsurkunde durch einen Übermittlungsboten eigenmächtig - entgegen einer ihm vom Erklärenden nachträglich erteilten Weisung - dem Empfänger zugeleitet wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Oktober 1986 - 15 W 394/86
OLGZ 1987, 129 = DNotZ 1987, 308 = JMBl NW 1987, 28 = VR 1987, 214 [Ls] = RdJB 1987, 412 [Ls]


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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Erwerbsobliegenheit der während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrau bei langer Ehedauer; Bemessung des nachehelichen Unterhalts; keine Gleichsetzung von Unterhaltsbedarf und Unterhaltsquote.
BGB §§ 1573, 1578

1. Nach langer Ehe, in der die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht erwerbstätig war, und während der auch nicht absehbar war, daß jemals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen würde, kann der Ehefrau auch dann keine weitergehende Erwerbsobliegenheit auferlegt werden, wenn sie kurz vor der Ehescheidung eine stundenweise Aushilfstätigkeit aufgenommen hat.
2. Der Unterhaltsbedarf orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen.
3. Die Quote, mit der der Unterhaltsanspruch als Anteil des verfügbaren Einkommens des Unterhaltsschuldners berechnet wird, ist nicht dem Unterhaltsbedarf gleichzusetzen.

OLG Hamm, Urteil vom 3. November 1986 - 4 UF 126/86
NJW-RR 1987, 130

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Ehewohnung und Hausrat; Hausratsteilung; Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Anordnung über HeHrausgabe von Hausrat gegen einen Dritten.
ZPO §§ 325, 620, 727, 731

Hat ein Ehegatte gegen den anderen im Scheidungsverbundverfahren eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe bestimmter Hausratsgegenstände erwirkt, dann kommt, wenn ein Dritter Besitz an den Haushaltsgegenständen erlangt hat, eine Vollstreckung gegen den Dritten durch Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß §§ 727, 731 ZPO nicht in Betracht.

OLG Hamm, Urteil vom 3. November 1986 - 4 UF 292/86
FamRZ 1987, 509

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Prozeßkostenhilfe; Anfechtung der Ehelichkeit; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß des klagenden Ehemannes.
ZPO § 121

Wegen der großen Bedeutung der Statusfeststellung in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht ist dem klagenden Manne im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß auch angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes und verhältnismäßig einfacher Tatfragen, wenn ihm Prozeßkostenhilfe zusteht, grundsätzlich auch das Recht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zuzugestehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. November 1986 - 15 W 468/86
AnwBl 1988, 79

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in isolierten Sorgerechtsverfahren; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten des Falles.
ZPO §§ 114, 121, 621a; FGG § 14

In isolierten Sorgerechtsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts dann erforderlich, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles überdurchschnittlich sind, und die Mitwirkung eines Rechtsanwalts auch wegen der fehlenden Rechts- und Geschäftsgewandtheit des Beteiligten als verfahrensfördernd anzusehen ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. November 1986 - 5 WF 559/86
FamRZ 1987, 614

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Auskunftsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung nach § 1606 Abs. 3 BGB; familienrechtlicher Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben.
BGB §§ 242, 1580, 1605, 1606

Ein Elternteil kann den anderen nicht auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse in Anspruch nehmen, um seine anteilige Unterhaltsverpflichtung nach § 1606 Abs. 3 BGB gegenüber einem gemeinsamen Kind zu errechnen.

OLG Hamm, Urteil vom 11. November 1986 - 2 UF 293/86
FamRZ 1987, 744

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert einer Klage auf Unterhalt.
GKG § 17

Für die Berechnung des Wertes einer Klage auf Trennungsunterhalt ist es ohne Bedeutung, wenn sich bei Beendigung des Rechtsstreits herausstellt, daß Unterhalt de facto nur für weniger als ein Jahr geschuldet war, weil die Scheidung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt, und damit die Verpflichtung zu der Zahlung von Trennungsunterhalt entfallen ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 WF 582/86
AnwBl 1988, 179

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Versorgungsausgleich; Anrechnung von Ausfallzeiten; Kürzung der Erwerbsunfähigkeitsrente wegen einer Unfallrente; Halbdeckung und Halbteilung.
BGB § 1587a; AVG §§ 36, 55, 83

1. Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs ist eine an sich höhere Erwerbsunfähigkeitsrente entsprechend der Ruhensvorschrift des § 55 AVG zu kürzen, wenn und soweit der Ehegatte eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung bezieht.
2. Bei der Berechnung der Rentenanwartschaften zu dem Zwecke des Versorgungsausgleichs werden ausnahmsweise - im Gegensatz zu der Regel des § 1587a Abs. 7 S. 1 BGB - Zeiten, von denen die Anrechnung beitragloser Zeiten (zum Beispiel Ausfallzeiten wegen Arbeitslosigkeit) abhängig sind, nur dann einbezogen, wenn am Ende der Ehezeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Halbbelegung des - in dem konkreten Fall einschlägigen - § 36 Abs. 3 AVG erfüllt sind.
3. Ob bei Nichtvorliegen der Mindestdeckung die Ausfallzeiten angerechnet werden können, wenn die Halbbelegung in absehbarer Zeit erreicht werden könnte, bleibt offen.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. Dezember 1986 - 1 UF 306/86
FamRZ 1987, 493

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Anwendbarkeit des § 1365 BGB nach rechtskräftiger Scheidung.
BGB § 1365

Das Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB besteht nicht für solche Verfügungen (hier: Antrag auf Teilungsversteigerung), die erst nach rechtskräftiger Scheidung vorgenommen werden: Mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft entfällt die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB; jeder Ehegatte kann nach rechtskräftiger Scheidung unbeschränkt über sein gesamtes Vermögen verfügen.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 1 WF 548/86
FamRZ 1987, 591

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Streitwert einer Klage auf Trennungsunterhalt.
GKG § 17

Der Verfahrenswert einer Klage auf Trennungsunterhalt berechnet sich auch dann nach dem Jahresbetrag, wenn sich während des Rechtsstreits ergibt, daß im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Ehescheidung Trennungsunterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 2 WF 582/86
FamRZ 1987, 405

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Herausgabe eines Kindes; Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses eines US-amerikanischen Gerichts; internationale Zuständigkeit des US-amerikanischen Gerichts als Voraussetzung; US-amerikanische Staatsangehörigkeit des Kindes; Verstoß gegen den deutschen »ordre public«; Kindeswohl als tragendes Grundprinzip der deutschen Regelung.
FGG § 16a

1. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil und der daraus folgende Herausgabeanspruch müssen vordringlich an dem Kindeswohle orientiert werden.
2. Eine ausländische Entscheidung widerspricht dem deutschen ordre public, und kann nicht anerkannt werden, wenn sie dem Kindeswohle in einer Weise zuwiderläuft, die nach den grundlegenden deutschen Rechtsvorstellungen nicht hingenommen werden könnte.
3. Hat ein US-amerikanisches Gericht das Sorgerecht dem amerikanischen Vater mit der Begründung zugesprochen, daß die Entfernung des Kindes aus den Vereinigten Staaten dem Wohle und den Interessen des Kindes zuwiderlaufe, und daß erhebliche emotionale Verletzungen des Kindes zu befürchten seien, so ist dies auch dann nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, wenn ein deutsches Gericht möglicherweise der Kontinuität der Betreuung durch die nunmehr in Deutschland lebende Mutter den Vorzug vor der Aufrechterhaltung des vertrauten Lebens- und Sprachkreises gegeben hätte.
4. Für die Beurteilung, ob die Anerkennung eines ausländischen Urteils gegen den deutschen ordre public verstößt, ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung, sondern derjenige Zeitpunkt maßgebend, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. Dezember 1986 - 1 UF 475/86
FamRZ 1987, 506 = IPRspr 1986, 475

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Verfahrensrecht; Kostenverteilung bei sofortigem Anerkenntnis; Beweislast des Beklagten für fehlende Klageveranlassung.
ZPO §§ 91, 93

1. Bei sofortigem Anerkenntnis trägt der Beklagte die Beweislast für die Umstände der angeblich fehlenden Klageveranlassung.
2. Bleibt ungeklärt, ob der Kläger den Beklagten abgemahnt hat, sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 3 UF 548/86
MDR 1987, 329

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Erbrecht; ergänzende Testamentsauslegung zur Feststellung von Ersatzerben mit Andeutung im Testament.
BGB §§ 133, 2069, 2084, 2096

Stirbt der alleinige Testamentserbe, dessen Einsetzung als Belohnung für eine jahrzehntelange Betreuung gekennzeichnet ist, vor der Erblasserin, so kann eine Berufung von Ersatzerben (hier: Sohn und Witwe des Testamentserben) nur angenommen werden, wenn dies in dem Testament zumindest angedeutet ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Dezember 1986 - 15 W 409/86
FamRZ 1987, 639 = NJW-RR 1987, 648 = OLGZ 1987, 179 = DNotZ 1987, 434

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anteilshaftung der Eltern; Auskunftspflicht im Verhältnis der Eltern zueinander.
BGB §§ 1580, 1605

Im Verhältnis der Eltern zueinander besteht kein Anspruch auf Auskunfterteilung über Einkünfte und Vermögen hinsichtlich der Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils gegenüber dem gemeinsamen Kind; eine analoge Anwendung der §§ 1605, 1580 BGB kommt nicht in Betracht.

OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 1986 - 1 UF 254/86
FamRZ 1987, 745

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes gegen den Vater; Bemessung und Rangfolge im Mangelfall.
BGB §§ 1360a, 1602, 1609, 1610

Zu der Höhe des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes gegen seinen Vater, wenn dieser auch seiner Ehefrau - und zwar mit Vorrang vor dem Sohn - Unterhalt gewähren muß.

OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 1986 - 2 UF 323/86
FamRZ 1987, 410

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB; Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages; teilweise Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs.
BGB §§ 1379, 1381, 1384

Der Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages gilt auch dann für die Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 BGB, wenn die Eheleute bereits lange Zeit getrennt gelebt haben, und eine teilweise Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß § 1381 BGB in Betracht kommt.

OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 1986 - 4 UF 380/86
FamRZ 1987, 701

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Erbrecht; Umfang der Gebührenbefreiung bei Grundbucheintragung von Erben; Geschäftswert bei Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts.
KostO §§ 20, 30, 60

1. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung (OLG Hamm JurBüro 1967, 658) fest, wonach die Gebührenbefreiung gemäß § 60 Abs. 4 KostO nur dann besteht, wenn die Eigentumsumschreibung ihre Grundlage unmittelbar in der Erbfolge hat.
2. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Grundbucheintragung auf einer Erbauseinandersetzung mit Auflassung beruht.
3. Der Geschäftswert der Eintragungsgebühr beläuft sich bei einer Auflassungsvormerkung zu der Sicherung eines Ankaufsrechts im Regelfall auf den halben Grundstückswert.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 15 W 403/85
Rpfleger 1987, 302 = JMBl NW 1987, 67

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Prozeßkostenhilfe; Grundsatz der Waffengleichheit; Beiordnung eines Rechtsanwalts in isolierten Sorgerechtsverfahren.
ZPO § 121; FGG § 14

1. Der Grundsatz der Waffengleichheit nach § 121 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ZPO gilt in isolierten Sorgerechtsverfahren auch dann, wenn Beteiligte in Gegnerstellung betroffen sind, die sämtlich Prozeßkostenhilfe beanspruchen können. Es ist nicht veranlaßt, insoweit zwischen dem Prozeßkostenhilfe- und dem Hauptsacheverfahren zu differenzieren.
2. In diesem Sinne ist einem Elternteil ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dem anderen ebenfalls Prozeßkostenhilfe gewährt, und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Dezember 1986 - 3 WF 388/86
FamRZ 1987, 402

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines in einem Heim betreuten behinderten Kindes; Kostentragung durch Sozialhilfeträger.
BGB §§ 1601 ff; BSHG § 43

1. Der Unterhaltsbedarf eines behinderten, in einem Heim oder in einer Anstalt lebenden Kindes ist grundsätzlich identisch mit den durch die Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt anfallenden Kosten.
2. Soweit ein Träger der Sozialhilfe die Kosten für die Heim- oder Anstaltsbetreuung aufzubringen hat, und diese nicht erstattet verlangen kann, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt; die Eltern haben nur die Kosten in derjenigen Höhe zu tragen, wie sie Kosten dadurch, daß das unterhaltsberechtigte Kind sich nicht in ihrem Haushalt aufhält, einsparen.

OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 5 UF 345/86
FamRZ 1987, 742

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Ehewohnung und Hausrat; Rücknahme eines Antrages auf Durchführung des Hausratsverteilungsverfahrens im Beschwerdeverfahren; Kostenpflicht.
HausrVO § 20; ZPO §§ 93a, 269, 515, 621a

1. Wird ein Antrag aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend Ehewohnung und/oder Hausrat (hier: Antrag auf Durchführung eines Hausratsverteilungsverfahrens nach der Hausratsverordnung) zurückgenommen, dann hat der Antragsteller die insoweit entstandenen Kosten zu tragen.
2. Die Kostenentscheidung richtet sich auch in Beschwerdeverfahren nicht nach den Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung; gleiches gilt, wenn eine Beschwerde gegen eine im Verbund erlassene Entscheidung über die Ehewohnung und/oder über den Hausrat nach der Hausratsverordnung zurückgenommen wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 19. Dezember 1986 - 5 WF 588/86
JurBüro 1987, 1548

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Entscheidungen OLG Hamm (1986) - FD-Platzhalter-rund

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