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Entscheidungen OLG Bremen 1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 1986


Entscheidungen OLG Bremen 1986 - bremen

 

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Unterbringungsrecht; Kostenerstattung im Unterbringungsverfahren.
bremPsychKG § 46

Erledigt sich ein Verfahren gemäß § 15 bremPsychKG über die sofortige Unterbringung eines Betroffenen dadurch, daß der behandelnde Arzt dem Amtsgericht mitteilt, es liege keine Fremdgefährdung oder Eigengefährdung bei dem Betroffenen mehr vor, und der Richter darauf den Unterbringungsbeschluß wieder aufhebt, können die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt werden.

OLG Bremen, Beschluß vom 9. Januar 1986 - 1 W 1/86
MDR 1986, 419

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Unterhaltspflicht bei Wechsel des Ausbildungsziels.
BGB § 1610

Auch Umwege, auf denen das endgültige Berufsziel erreicht wird, sind in gewissem Umfang zur Ausbildung zu rechnen.

OLG Bremen, Urteil vom 20. Februar 1986 - 3 UF 69/85
Streit 1987, 142

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Prozeßkostenhilfe; Abstammungsrecht; Anwaltsbeiordnung des durch seine Mutter vertretenen Kindes im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß.
ZPO § 121

Im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß kann dem durch seine Mutter vertretenen Kinde die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht mit der Begründung verweigert werden, daß das Jugendamt mit der Vertretung beauftragt werden möge.

OLG Bremen, Beschluß vom 27. März 1986 - 2 W 30/86
JurBüro 1986, 1253

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Wiedergabe griechischer Namen in den Personenstandsbüchern.
PersStdGAV § 2; Art. 3 CIECNamÜbk

Die Namen griechischer Staatsangehöriger sind in den Personenstandsbüchern buchstabengetreu in lateinischer Schrift wiederzugeben.

OLG Bremen, Beschluß vom 5. Mai 1986 - 1 W 70/85
StAZ 1986, 213

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Erbrecht; Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen.
BGB §§ 1565, 1566, 1567, 2077, 2279; ZPO § 630

1. Derjenige, der die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen geltend macht, muß das Scheitern der Ehe beweisen. Dazu gehört, wenn nicht eine unwiderlegliche Vermutung gemäß § 1566 Abs. 1 oder 2 BGB eingreift, der Beweis, daß in dem Zeitpunkt des Erbfalles keine Versöhnungsbereitschaft der Eheleute bestand.
2. Sind beide Ehegatten zu einem Versöhnungsversuch bereit, dann kann ein Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB nicht festgestellt werden; darauf, ob eine Versöhnung tatsächlich stattgefunden hat, kommt es nicht an.
3. Das Getrenntleben der Eheleute (§ 1567 BGB) endet noch nicht mit der bloßen Vereinbarung, demnächst die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, um eine Versöhnung zu versuchen.
4. Die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB greift nur dann ein, wenn auch die Erfordernisse einer einverständlichen Scheidung nach § 630 ZPO vorliegen; das gilt auch im Rahmen der §§ 2077 Abs. 1 S. 2, 2279 BGB.
5. Greift nach dreijähriger Trennung die Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB ein, so steht dem Scheidungsverlangen nicht schon die Versöhnungsbereitschaft entgegen, sondern nur eine Versöhnung, die tatsächlich stattgefunden hat.

OLG Bremen, Beschluß vom 23. Mai 1986 - 1 W 142/85
FamRZ 1986, 833

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Erbrecht; Nachlaßverfügung; Umdeutung der unwirksamen Verfügung eines Miterben über einen Grundstücksanteil.
BGB §§ 140, 2033, 2040

1. Zu der Zulässigkeit einer Verfügung der durch einen Pfleger vertretenen unbekannten Erben über einen Erbschaftsgegenstand.
2. Verkauft ein Miterbe einen Anteil an einem zu dem Nachlaß gehörenden Grundstück an die anderen Miterben, so kann der nach § 2033 BGB unwirksame Vertrag in einen wirksamen Auseinandersetzungsvertrag über das Nachlaßgrundstück umgedeutet werden, wenn alle Miterben mitgewirkt haben, und der Auseinandersetzungsvertrag zu demselben Erfolg führt wie der nichtige Kaufvertrag.

OLG Bremen, Beschluß vom 11. August 1986 - 1 W 9/86
OLGZ 1987, 10

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Unterhaltsverfahren; freiwillige Teilzahlung des Unterhaltsschuldners; Anspruch auf Titulierung des Differenzbetrages zwischen dem vollen Unterhaltsanspruch und freiwillig erbrachter Unterhaltsleistung.
GKG § 13

1. Für die Streitwertfestsetzung ist der Differenzbetrag zwischen dem vollen Unterhaltsanspruch und einer freiwilligen Teilzahlung lediglich dann maßgebend, wenn nur die Titulierung des Differenzbetrages verlangt wird.
2. Wird hingegen die Titulierung des vollen Unterhaltsanspruchs »abzüglich freiwillig gezahlter Teilleistungen« verlangt, so ist der volle Unterhaltsanspruch für den Streitwert maßgebend.

OLG Bremen, Beschluß vom 26. November 1986 - 5 WF 223/86
Streit 1987, 68

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Prozeßkostenhilfe; fehlender Verteidigungswille gegen eine Ehelichkeitsanfechtungsklage.
ZPO § 114

Dem beklagten Kind, das sich nicht gegen die Ehelichkeitsanfechtungsklage wenden will, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil diese den Willen, sich gegen die Klage zu verteidigen, voraussetzt.

OLG Bremen, Beschluß vom 11. Dezember 1986 - 2 W 134/86
JurBüro 1987, 766

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